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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 27. Juni 2018, um 13.00 Uhr, in 
den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EYEMAXX Real Estate AG 
   zum 31. Oktober 2017 und des gebilligten Jahresabschlusses zum 31. 
   Oktober 2017 sowie der Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und 
   den EYEMAXX-Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2016/2017 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter 
 
   http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
   zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz 
   der EYEMAXX Real Estate AG, Auhof Straße 25, 63741 Aschaffenburg, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Verlangen 
   auch unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung entfallen somit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des am 31. 
   Oktober 2017 endenden Geschäftsjahres in Höhe von EUR 1.803.152,66 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 
      1.035.404,60 
   b) Vortrag des verbleibenden Gewinns auf 
      neue Rechnung: EUR 767.748,06 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 2. Juli 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr vom 01. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01. November 2016 bis zum 31. 
   Oktober 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsratsmitglieds Andreas Karl 
   Autenrieth endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. 
   Juni 2018. Nachdem der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Franz Gulz aus 
   persönlichen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, hat das 
   Amtsgericht Aschaffenburg mit Beschlussfassung vom 30. Januar 2018 Herrn 
   Dr. Bertram Samonig zum neuen Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
   Dieser ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel 
   gemäß § 104 AktG durch eine ordentliche Wahl durch die 
   Hauptversammlung behoben ist. Deshalb soll Herr Dr. Bertram Samonig 
   durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt 
   werden. 
 
   Es sind daher Neuwahlen von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der EYEMAXX Real Estate AG setzt sich nach §§ 95 Satz 
   1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 10 Abs. (1) 
   der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung gültigen Fassung aus drei Mitgliedern zusammen, die 
   durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a. Herrn Andreas Karl Autenrieth, 
      Betriebswirt und selbstständig tätiger 
      Unternehmensberater, wohnhaft in 
      Stuttgart, und 
   b. Herrn Dr. Bertram Samonig, 
      Geschäftsführer (CEO) der EVENTUS trading 
      Ltd., selbstständig tätiger 
      Vermögensberater und Versicherungsmakler, 
      wohnhaft in Wien, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2018 für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr zum 31. Oktober 2021 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Herr Andreas Karl Autenrieth ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG. 
 
   Herr Dr. Bertram Samonig ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass keine persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Herren Autenrieth und Dr. Samonig zur 
   Gesellschaft, den Organen oder einem wesentlichen an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär bestehen. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK beschlossenen Ziele für seine 
   Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK vergewissert, 
   dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen können. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
   über die Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden zu lassen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Andreas Karl 
   Autenrieth zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten stehen im 
   Internet unter 
 
   http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
   zur Verfügung. 
6. *Beschlussfasssung über die Bestellung des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. November 2017 bis 
   zum 31. Oktober 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Stuttgart, Niederlassung Bonn, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 01. November 2017 bis 
   zum 31. Oktober 2018 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2018 mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende 
   Satzungsänderung und die Aufhebung des Genehmigtes Kapital 2017* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund der von der 
   Hauptversammlung vom 28. November 2017 unter Tagesordnungspunkt 1 
   beschlossenen und vollständig durchgeführten Kapitalerhöhung 
   zwischenzeitlich auf EUR 5.177.023,00 erhöht. Um in Bezug das genehmigte 
   Kapital der Gesellschaft zukünftig wieder eine größtmögliche 
   Flexibilität zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und ein neues 
   genehmigtes Kapital in Höhe von ca. 50 % des Grundkapitals geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   1. Das durch die Hauptversammlung vom 28. 
      November 2017 unter Tagesordnungspunkt 2 
      beschlossene Genehmigte Kapital 2017 
      gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
      Gesellschaft, das derzeit noch in Höhe von 
      bis zu EUR 2.353.193,00 besteht, wird 
      hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im 
      Hinblick auf die Schaffung des neuen 
      Genehmigten Kapital 2018 unter nachfolgenden 
      Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 
      2018 aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 26. Juni 2023 einmalig 
      oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 
      2.588.511,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      2.588.511 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018). Den Aktionären ist dabei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen: 
 
      a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen; 
      b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis nicht wesentlich 
         unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
         des Bezugsrechts auf Grund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
         gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
         Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehender Beteiligungen) oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft erfolgt; 
      d) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern der von der Gesellschaft 
         ausgegebenen Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
      genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist 
      für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
      die Fassung der Satzung entsprechend 
      anzupassen. 
   3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          26. Juni 2023 einmalig oder mehrmalig 
          um insgesamt bis zu EUR 2.588.511,00 
          gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
          Ausgabe von bis zu 2.588.511 neuen, 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
          zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). 
          Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
          ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
          Aktien können auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszuschließen: 
 
          a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
          b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG); beim Gebrauchmachen 
             dieser Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf 
             Grund anderer Ermächtigungen nach 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
          c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen die Gewährung 
             der Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen 
             (einschließlich der Erhöhung 
             bestehender Beteiligungen) oder 
             zum Zwecke des Erwerbs von 
             Forderungen gegen die Gesellschaft 
             erfolgt; 
          d) soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern der von der Gesellschaft 
             ausgegebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
          Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
          genehmigten Kapitals oder Ablauf der 
          Frist für die Ausnutzung des 
          genehmigten Kapitals die Fassung der 
          Satzung entsprechend anzupassen._'_ 
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen mit möglichem Ausschluss des 
   Bezugsrechts, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. 
      Juni 2023 einmalig oder mehrmalig auf den 
      Inhaber lautende Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      10.000.000,00 (nachstehend gemeinsam 
      'Schuldverschreibungen') mit einer 
      Laufzeit von längstens 20 Jahren zu 
      begeben und den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf neue Aktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
      443.651,00 nach näherer Maßgabe der 
      Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu 
      gewähren. Die Schuldverschreibungen können 
      einmalig oder mehrmalig, insgesamt oder in 
      Teilen sowie auch gleichzeitig in 
      verschiedenen Tranchen begeben werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
      in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
      auf die Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien 
      der Gesellschaft ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      a) sofern die Schuldverschreibungen 
         gegen Barleistung ausgegeben werden 
         und so ausgestattet sind, dass ihr 
         Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         nicht wesentlich unterschreitet; dies 
         gilt jedoch nur insoweit, als die zur 
         Bedienung der dabei begründeten 
         Options- und/oder Wandlungsrechte und 
         -pflichten auszugebenden Aktien 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten, und zwar weder 
         bezogen auf den Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung. 
         Beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ist der Ausschluss des 
         Bezugsrechts aufgrund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      b) um den Inhabern von 
         Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
         der Gesellschaft zum Ausgleich von 
         Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
         Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
         nach Ausübung dieser Rechte 
         zustünden; 
      c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
      das Recht, ihre 
      Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
      Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
      in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
      Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
      bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
      Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen 
      nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis 
      ergibt sich aus der Division des 
      Nennbetrages einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft. Das 
      Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nominalbetrag 
      liegenden Ausgabebetrags einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgelegten Wandlungspreis für eine Aktie 
      der Gesellschaft ergeben. Es kann 
      vorgesehen werden, dass das 
      Umtauschverhältnis variabel und der 
      Wandlungspreis innerhalb einer 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
      von der Entwicklung des Aktienkurses 
      während der Laufzeit oder während eines 
      bestimmten Zeitraums innerhalb der 
      Laufzeit festgesetzt wird. Das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
      eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu 
      leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen wird bzw. 
      werden jeder Optionsschuldverschreibung 
      eine oder mehrere Optionsschein(e) 
      beigefügt, der bzw. die den Inhaber nach 
      näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      berechtigt bzw. berechtigen. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der 
      Optionsschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. 
 
      Die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
      Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
      begründen. Schließlich können die 
      Schuldverschreibungsbedingungen vorsehen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung die Gesellschaft dem 
      Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht 
      Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern 
      den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können 
      die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen festlegen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung auch eigene Aktien der 
      Gesellschaft gewährt werden können. 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft (Bezugspreis) muss auch bei 
      einem variablen 
      Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder 
      (a) mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      an den zehn Börsentagen unmittelbar vor 
      dem Tag der Beschlussfassung durch den 
      Vorstand über die Begebung der Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen oder (b) 
      mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      während der Tage, an denen die 
      Bezugsrechte an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
      Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
      Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9 
      Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
      Sofern während der Laufzeit einer 
      Schuldverschreibung Verwässerungen des 
      wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
      Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten 
      und dafür keine Bezugsrechte als 
      Kompensation eingeräumt werden, werden die 
      Wandlungs- oder Optionsrechte - 
      unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags 
      gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend 
      angepasst, soweit die Anpassung nicht 
      bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
      ist. In jedem Fall darf der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals der je 
      Schuldverschreibung zu beziehenden auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien den 
      Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen der Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
      der Erfüllung der Options- bzw. 
      Wandlungspflicht vorgesehen werden. Die 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
      Ereignisse eine Anpassung der Options- 
      bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
      vorsehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis 
      und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
      festzusetzen. 
   2. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 443.651,00 durch Ausgabe von 
      bis zu EUR 443.651 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien an die Inhaber von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die 
      gemäß vorstehender Ermächtigung 
      begeben werden. Die Bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, die 
      auf der Grundlage der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 von der 
      Gesellschaft bis zum 26. Juni 2023 begeben 
      werden, von ihrem Wandel- bzw. 
      Optionsrecht Gebrauch machen oder 
      Wandlungspflichten aus solchen 
      Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
      soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
      teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
      Kapitals anzupassen. 
   3. § 4 der Satzung erhält einen neuen Absatz 
      8 wie folgt: 
 
      '8. Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 443.651,00 durch 
          Ausgabe von bis zu 443.651 neuen, 
          auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2018). Die 
          bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
          insoweit durchgeführt, wie die 
          Inhaber von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die 
          auf der Grundlage der Ermächtigung 
          der Hauptversammlung vom 27. Juni 
          2018 von der Gesellschaft bis zum 
          26. Juni 2023 begeben werden, von 
          ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht 
          Gebrauch machen oder 
          Wandlungspflichten aus solchen 
          Schuldverschreibungen erfüllt werden 
          und soweit nicht andere 
          Erfüllungsformen zur Bedienung 
          eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
          nehmen vom Beginn des 
          Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
          Ausübung von Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechten oder durch Erfüllung 
          von Wandlungspflichten entstehen, am 
          Gewinn teil. Der Vorstand ist 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die weiteren 
          Einzelheiten der Durchführung der 
          bedingten Kapitalerhöhung 
          festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, die Fassung der Satzung 
          entsprechend der jeweiligen 
          Ausnutzung des bedingten Kapitals 
          anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
S. 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
Das Genehmigte Kapital 2017 ermächtigte den Vorstand ursprünglich, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
November 2022 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.353.193 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Um in Bezug das genehmigte 
Kapital der Gesellschaft zukünftig wieder eine größtmögliche Flexibilität 
zu gewährleisten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 
7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von ca. 50 % des 
Grundkapitals unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2017 vor. 
Aus Gründen der Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2018 sowohl für 
Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen verwendet werden können. Bei der 
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2018 haben die Aktionäre der 
Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch 
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen 
 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
 
  Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe 
  mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
  werden. Spitzenbeträge können sich aus dem 
  jeweiligen Emissionsvolumen und der 
  Darstellung eines praktikablen 
  Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von 
  Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel 
  gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien 
  ohne einen Bezugsrechtsausschluss für 
  Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der 
  Ausschluss dient daher der Praktikabilität und 
  der erleichterten Durchführung einer 
  Aktienausgabe. 
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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