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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 27. Juni 2018, um 13.00 Uhr, in 
den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EYEMAXX Real Estate AG 
   zum 31. Oktober 2017 und des gebilligten Jahresabschlusses zum 31. 
   Oktober 2017 sowie der Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und 
   den EYEMAXX-Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2016/2017 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter 
 
   http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
   zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz 
   der EYEMAXX Real Estate AG, Auhof Straße 25, 63741 Aschaffenburg, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Verlangen 
   auch unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung entfallen somit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des am 31. 
   Oktober 2017 endenden Geschäftsjahres in Höhe von EUR 1.803.152,66 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 
      1.035.404,60 
   b) Vortrag des verbleibenden Gewinns auf 
      neue Rechnung: EUR 767.748,06 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 2. Juli 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr vom 01. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01. November 2016 bis zum 31. 
   Oktober 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsratsmitglieds Andreas Karl 
   Autenrieth endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. 
   Juni 2018. Nachdem der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Franz Gulz aus 
   persönlichen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, hat das 
   Amtsgericht Aschaffenburg mit Beschlussfassung vom 30. Januar 2018 Herrn 
   Dr. Bertram Samonig zum neuen Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
   Dieser ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel 
   gemäß § 104 AktG durch eine ordentliche Wahl durch die 
   Hauptversammlung behoben ist. Deshalb soll Herr Dr. Bertram Samonig 
   durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt 
   werden. 
 
   Es sind daher Neuwahlen von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der EYEMAXX Real Estate AG setzt sich nach §§ 95 Satz 
   1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 10 Abs. (1) 
   der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung gültigen Fassung aus drei Mitgliedern zusammen, die 
   durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a. Herrn Andreas Karl Autenrieth, 
      Betriebswirt und selbstständig tätiger 
      Unternehmensberater, wohnhaft in 
      Stuttgart, und 
   b. Herrn Dr. Bertram Samonig, 
      Geschäftsführer (CEO) der EVENTUS trading 
      Ltd., selbstständig tätiger 
      Vermögensberater und Versicherungsmakler, 
      wohnhaft in Wien, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2018 für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr zum 31. Oktober 2021 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Herr Andreas Karl Autenrieth ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG. 
 
   Herr Dr. Bertram Samonig ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass keine persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Herren Autenrieth und Dr. Samonig zur 
   Gesellschaft, den Organen oder einem wesentlichen an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär bestehen. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK beschlossenen Ziele für seine 
   Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK vergewissert, 
   dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen können. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
   über die Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden zu lassen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Andreas Karl 
   Autenrieth zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten stehen im 
   Internet unter 
 
   http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
   zur Verfügung. 
6. *Beschlussfasssung über die Bestellung des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. November 2017 bis 
   zum 31. Oktober 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Stuttgart, Niederlassung Bonn, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 01. November 2017 bis 
   zum 31. Oktober 2018 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2018 mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende 
   Satzungsänderung und die Aufhebung des Genehmigtes Kapital 2017* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund der von der 
   Hauptversammlung vom 28. November 2017 unter Tagesordnungspunkt 1 
   beschlossenen und vollständig durchgeführten Kapitalerhöhung 
   zwischenzeitlich auf EUR 5.177.023,00 erhöht. Um in Bezug das genehmigte 
   Kapital der Gesellschaft zukünftig wieder eine größtmögliche 
   Flexibilität zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und ein neues 
   genehmigtes Kapital in Höhe von ca. 50 % des Grundkapitals geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   1. Das durch die Hauptversammlung vom 28. 
      November 2017 unter Tagesordnungspunkt 2 
      beschlossene Genehmigte Kapital 2017 
      gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
      Gesellschaft, das derzeit noch in Höhe von 
      bis zu EUR 2.353.193,00 besteht, wird 
      hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im 
      Hinblick auf die Schaffung des neuen 
      Genehmigten Kapital 2018 unter nachfolgenden 
      Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 
      2018 aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 26. Juni 2023 einmalig 
      oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 
      2.588.511,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      2.588.511 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018). Den Aktionären ist dabei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen: 
 
      a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen; 
      b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis nicht wesentlich 
         unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
         des Bezugsrechts auf Grund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
         gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
         Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehender Beteiligungen) oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft erfolgt; 
      d) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern der von der Gesellschaft 
         ausgegebenen Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
      genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist 
      für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
      die Fassung der Satzung entsprechend 
      anzupassen. 
   3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          26. Juni 2023 einmalig oder mehrmalig 
          um insgesamt bis zu EUR 2.588.511,00 
          gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
          Ausgabe von bis zu 2.588.511 neuen, 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
          zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). 
          Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
          ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
          Aktien können auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszuschließen: 
 
          a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
          b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG); beim Gebrauchmachen 
             dieser Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf 
             Grund anderer Ermächtigungen nach 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
          c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen die Gewährung 
             der Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen 
             (einschließlich der Erhöhung 
             bestehender Beteiligungen) oder 
             zum Zwecke des Erwerbs von 
             Forderungen gegen die Gesellschaft 
             erfolgt; 
          d) soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern der von der Gesellschaft 
             ausgegebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
          Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
          genehmigten Kapitals oder Ablauf der 
          Frist für die Ausnutzung des 
          genehmigten Kapitals die Fassung der 
          Satzung entsprechend anzupassen._'_ 
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen mit möglichem Ausschluss des 
   Bezugsrechts, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. 
      Juni 2023 einmalig oder mehrmalig auf den 
      Inhaber lautende Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      10.000.000,00 (nachstehend gemeinsam 
      'Schuldverschreibungen') mit einer 
      Laufzeit von längstens 20 Jahren zu 
      begeben und den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf neue Aktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
      443.651,00 nach näherer Maßgabe der 
      Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu 
      gewähren. Die Schuldverschreibungen können 
      einmalig oder mehrmalig, insgesamt oder in 
      Teilen sowie auch gleichzeitig in 
      verschiedenen Tranchen begeben werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
      in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
      auf die Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien 
      der Gesellschaft ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      a) sofern die Schuldverschreibungen 
         gegen Barleistung ausgegeben werden 
         und so ausgestattet sind, dass ihr 
         Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         nicht wesentlich unterschreitet; dies 
         gilt jedoch nur insoweit, als die zur 
         Bedienung der dabei begründeten 
         Options- und/oder Wandlungsrechte und 
         -pflichten auszugebenden Aktien 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten, und zwar weder 
         bezogen auf den Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung. 
         Beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ist der Ausschluss des 
         Bezugsrechts aufgrund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      b) um den Inhabern von 
         Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
         der Gesellschaft zum Ausgleich von 
         Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
         Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
         nach Ausübung dieser Rechte 
         zustünden; 
      c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
      das Recht, ihre 
      Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
      Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
      in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
      Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
      bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
      Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen 
      nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis 
      ergibt sich aus der Division des 
      Nennbetrages einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft. Das 
      Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nominalbetrag 
      liegenden Ausgabebetrags einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgelegten Wandlungspreis für eine Aktie 
      der Gesellschaft ergeben. Es kann 
      vorgesehen werden, dass das 
      Umtauschverhältnis variabel und der 
      Wandlungspreis innerhalb einer 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
      von der Entwicklung des Aktienkurses 
      während der Laufzeit oder während eines 
      bestimmten Zeitraums innerhalb der 
      Laufzeit festgesetzt wird. Das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
      eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu 
      leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen wird bzw. 
      werden jeder Optionsschuldverschreibung 
      eine oder mehrere Optionsschein(e) 
      beigefügt, der bzw. die den Inhaber nach 
      näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      berechtigt bzw. berechtigen. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der 
      Optionsschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. 
 
      Die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
      Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
      begründen. Schließlich können die 
      Schuldverschreibungsbedingungen vorsehen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung die Gesellschaft dem 
      Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht 
      Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern 
      den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können 
      die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen festlegen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung auch eigene Aktien der 
      Gesellschaft gewährt werden können. 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft (Bezugspreis) muss auch bei 
      einem variablen 
      Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder 
      (a) mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      an den zehn Börsentagen unmittelbar vor 
      dem Tag der Beschlussfassung durch den 
      Vorstand über die Begebung der Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen oder (b) 
      mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      während der Tage, an denen die 
      Bezugsrechte an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
      Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
      Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9 
      Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
      Sofern während der Laufzeit einer 
      Schuldverschreibung Verwässerungen des 
      wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
      Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten 
      und dafür keine Bezugsrechte als 
      Kompensation eingeräumt werden, werden die 
      Wandlungs- oder Optionsrechte - 
      unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags 
      gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend 
      angepasst, soweit die Anpassung nicht 
      bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
      ist. In jedem Fall darf der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals der je 
      Schuldverschreibung zu beziehenden auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien den 
      Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen der Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
      der Erfüllung der Options- bzw. 
      Wandlungspflicht vorgesehen werden. Die 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
      Ereignisse eine Anpassung der Options- 
      bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
      vorsehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis 
      und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
      festzusetzen. 
   2. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 443.651,00 durch Ausgabe von 
      bis zu EUR 443.651 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien an die Inhaber von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die 
      gemäß vorstehender Ermächtigung 
      begeben werden. Die Bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, die 
      auf der Grundlage der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 von der 
      Gesellschaft bis zum 26. Juni 2023 begeben 
      werden, von ihrem Wandel- bzw. 
      Optionsrecht Gebrauch machen oder 
      Wandlungspflichten aus solchen 
      Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
      soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
      teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
      Kapitals anzupassen. 
   3. § 4 der Satzung erhält einen neuen Absatz 
      8 wie folgt: 
 
      '8. Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 443.651,00 durch 
          Ausgabe von bis zu 443.651 neuen, 
          auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2018). Die 
          bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
          insoweit durchgeführt, wie die 
          Inhaber von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die 
          auf der Grundlage der Ermächtigung 
          der Hauptversammlung vom 27. Juni 
          2018 von der Gesellschaft bis zum 
          26. Juni 2023 begeben werden, von 
          ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht 
          Gebrauch machen oder 
          Wandlungspflichten aus solchen 
          Schuldverschreibungen erfüllt werden 
          und soweit nicht andere 
          Erfüllungsformen zur Bedienung 
          eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
          nehmen vom Beginn des 
          Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
          Ausübung von Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechten oder durch Erfüllung 
          von Wandlungspflichten entstehen, am 
          Gewinn teil. Der Vorstand ist 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die weiteren 
          Einzelheiten der Durchführung der 
          bedingten Kapitalerhöhung 
          festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, die Fassung der Satzung 
          entsprechend der jeweiligen 
          Ausnutzung des bedingten Kapitals 
          anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
S. 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
Das Genehmigte Kapital 2017 ermächtigte den Vorstand ursprünglich, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
November 2022 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.353.193 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Um in Bezug das genehmigte 
Kapital der Gesellschaft zukünftig wieder eine größtmögliche Flexibilität 
zu gewährleisten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 
7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von ca. 50 % des 
Grundkapitals unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2017 vor. 
Aus Gründen der Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2018 sowohl für 
Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen verwendet werden können. Bei der 
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2018 haben die Aktionäre der 
Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch 
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen 
 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
 
  Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe 
  mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
  werden. Spitzenbeträge können sich aus dem 
  jeweiligen Emissionsvolumen und der 
  Darstellung eines praktikablen 
  Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von 
  Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel 
  gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien 
  ohne einen Bezugsrechtsausschluss für 
  Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der 
  Ausschluss dient daher der Praktikabilität und 
  der erleichterten Durchführung einer 
  Aktienausgabe. 
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 

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May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

% des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts auf Grund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem 
  Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
  gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit 
  im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das 
  Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
  Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
  günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
  Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
  als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
  Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
  Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
  für den Zeitraum der Bezugsfrist 
  berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll 
  mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
  Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
  Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
  der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
  Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass 
  der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs 
  jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
  dem Interesse der Aktionäre an einem 
  wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
  getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis 
  so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
  festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der 
  jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich 
  ist, und sich um eine marktschonende 
  Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ist mit zu berücksichtigen. 
- wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
  Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum 
  Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
  Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
  bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des 
  Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  erfolgt; 
 
  Hierdurch sollen Unternehmensakquisitionen 
  erleichtert werden. Die Gesellschaft agiert 
  auf dem sich schnell entwickelnden 
  Immobilienmarkt, in dem sie ihre Marktposition 
  stetig verfestigen und stärken muss. Hierzu 
  gehört es auch, andere Unternehmen oder 
  Unternehmensteile zu erwerben bzw. sich an 
  anderen Unternehmen zu beteiligen. Im Rahmen 
  solcher Akquisitionen bestehen Verkäufer nicht 
  selten darauf, Aktien als Gegenleistung zu 
  erhalten, da dies für sie attraktiver sein 
  kann als ein Barverkauf. Die Möglichkeit, 
  Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, 
  gibt der Gesellschaft den notwendigen 
  Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten 
  schnell und flexibel auszunutzen. Hierfür muss 
  das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
  werden können. Da derartige Akquisitionen 
  meist kurzfristig erfolgen, können sie in der 
  Regel nicht von der nur einmal jährlich 
  stattfindenden Hauptversammlung beschlossen 
  werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, 
  auf das der Vorstand - mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Zwar kommt es bei 
  einem Bezugsrechtsausschluss zu einer 
  Verringerung der Beteiligungsquote der 
  Aktionäre; die Nutzung von Aktien als 
  Akquisitionswährung sowie zur Einbringung von 
  Forderungen gegen die Gesellschaft wäre jedoch 
  bei eingeräumtem Bezugsrecht nicht möglich. Im 
  Rahmen einer jeden Kapitalerhöhung unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird 
  der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er unter 
  Berücksichtigung der Interessen der 
  Gesellschaft sowie des Interesses der 
  Aktionäre am Schutz ihrer Beteiligungsquote 
  von dem eingeräumten genehmigten Kapital sowie 
  der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
  Gebrauch machen wird. Nur wenn den Belangen 
  der Aktionäre gebührend Rechnung getragen wird 
  und der Aufsichtsrat dem zustimmt, wird das 
  Kapital der Gesellschaft auf diesem Weg 
  erhöht. 
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
  der von der Gesellschaft ausgegebenen 
  Optionsscheine und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
  auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
  es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
  Wandlungsrechts zustehen würde; 
 
  Dieser Bezugsrechtsausschluss ist nicht 
  zuletzt deshalb erforderlich und angemessen, 
  um die genannten Personen in gleichem 
  Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer 
  Rechte zu schützen. Durch den 
  Bezugsrechtsausschluss kann den Inhabern von 
  Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
  Wandlungspflichten so ein Bezugsrecht auf neue 
  Aktien in gleicher Weise gewährt werden, wie 
  es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem 
  Umtausch- oder Optionsrecht vor der 
  Durchführung der Kapitalerhöhung Gebrauch 
  gemacht hätten. Die Inhaber werden mit anderen 
  Worten behandelt, als seien sie bereits 
  Aktionär. Hierdurch wird vor allem eine 
  Platzierung von Wandlungs-/ 
  Optionsschuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
  erleichtert. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den genannten Fällen aus den 
aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
Die Tagesordnung sieht unter Tagesordnungspunkt 8 eine weitere Ermächtigung 
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vor. Nach dieser 
Ermächtigung ist es dem Vorstand möglich, bis zum 26. Juni 2023 einmalig oder 
mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 
mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der 
Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der 
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
insgesamt EUR 443.651,00 einzuräumen. Mit der gewählten Höhe des 
Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, innerhalb des 
Ermächtigungszeitraumes von fünf Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung 
Rechnung zu tragen. 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die 
Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei 
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst 
zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von 
Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
wird daher dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei 
Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer im Interesse der 
Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die 
erzielten Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die 
ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und 
Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum 
für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Rechtsprechung und 
Gesetzgeber haben den Gesellschaften jüngst wieder die für sie günstige 
Möglichkeit eröffnet, Schuldverschreibungen auf der Basis von bedingten 
Kapitalia zu begeben, die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des 
zwischenzeitlich geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
Options- bzw. Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 
AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an ein oder 
mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
- sofern die Schuldverschreibungen gegen 
  Barleistung ausgegeben werden und so 
  ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren 
  nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
  ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
  wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch 
  nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei 
  begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte 
  und -pflichten auszugebenden Aktien insgesamt 
  10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
  zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
  Ausübung dieser Ermächtigung. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
  Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
  nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 

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May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -5-

berücksichtigen; 
 
  Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
  Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
  kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
  eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
  bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
  Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
  Ausgabepreis der Options- und 
  Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
  marktnahe Konditionsfestsetzung und 
  reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
  Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 
  gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
  Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
  bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
  der Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
  drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
  der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
  Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
  Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
  Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
  Konditionen der Schuldverschreibungen und so 
  zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
  ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
  Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten) 
  die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
  gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
  verbunden. Schließlich kann bei 
  Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft 
  wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
  kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
  Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
  rückläufigen Aktienkursen während der 
  Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
  Gesellschaft ungünstigen 
  Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
  Für diesen Fall eines Ausschlusses des 
  Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
  2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze 
  für Bezugsrechtsauschlüsse von zehn Prozent 
  des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
  einzuhalten. Die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen 
  mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger 
  Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht 
  mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und 
  zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
  noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
  Ermächtigung. Hierbei werden auf die 
  Zehnprozentgrenze Aktien, die unter Ausnutzung 
  einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
  Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 
  tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
  Aktien aus genehmigten Kapital gemäß § 
  203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  ausgegeben werden sowie eigene Aktien, die 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 
  3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts übertragen werden, jeweils 
  angerechnet. Dadurch ist sichergestellt, dass 
  die Interessen der Aktionäre an einer 
  möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer 
  Rechte gewahrt werden. 
 
  Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
  ferner, dass der Ausgabepreis den 
  theoretischen Marktwert der 
  Schuldverschreibung nicht wesentlich 
  unterschreiten darf. Hierdurch soll 
  sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
  wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
  Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
  Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien 
  Ausgabe von Options- bzw. 
  Wandelschuldverschreibungen eintritt, kann 
  ermittelt werden, indem der theoretische 
  Marktwert der Options- bzw. 
  Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten, 
  insbesondere finanzmathematischen Methoden 
  errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen 
  wird. Liegt danach dieser Ausgabepreis nur 
  unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert 
  zum Zeitpunkt der Begebung der Options- oder 
  Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn 
  und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
  unwesentlichen Abschlags zulässig. Zur 
  Ermittlung des theoretischen Marktwerts der 
  Schuldverschreibungen hat der Vorstand die 
  Pflicht, eine Opinion einer Investmentbank 
  oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  einzuholen. Diese Opinion hat zu belegen, dass 
  der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert 
  der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
  unterschreitet, so dass der Schutz der 
  Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
  Anteilsbesitzes gewährleistet ist. 
 
  Außerdem haben die Aktionäre die 
  Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
  Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- 
  oder Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe 
  von Aktien über die Börse aufrecht zu 
  erhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
  Gesellschaft marktnahe Konditionsfestsetzung, 
  größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der 
  Platzierbarkeit bei Dritten und kurzfristige 
  Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
- um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten 
  auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von 
  Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu 
  gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser 
  Rechte zustünden; 
 
  Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts 
  zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener 
  Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass 
  der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits 
  ausgegebenen und regelmäßig mit einem 
  Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
  Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu 
  werden braucht. Dadurch können die 
  Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen 
  attraktiver platziert werden, und es wird 
  insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
  ermöglicht. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss 
  liegt damit im Interesse der Gesellschaft und 
  ihrer Aktionäre. 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
 
  Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge ist sinnvoll und marktkonform, 
  um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis 
  herstellen zu können. Dies erleichtert die 
  Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
  Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
  Spitzenbeträgen stehen auch in keinem 
  vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die 
  Aktionäre. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den genannten Fällen aus den 
aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der 
Gesellschaft muss indessen (auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. 
einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis), außer im Falle einer 
Wandlungspflicht, entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen 
Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen 
Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der 
beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels entsprechen. 
 
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2018 (§ 4 Abs. 8 der Satzung) dient dazu, die 
mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu 
bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, 
soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nach § 21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes anmelden. Der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Er 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der Beginn 
des 6. Juni 2018 (0.00 Uhr), zu beziehen ('Nachweisstichtag'). Die Anmeldung 
und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 
Ablauf des 20. Juni 2018 (24.00 Uhr) unter der folgenden Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den 
Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 

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May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktien, die nach dem 
Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt 
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei 
diesen zu erfragen sind. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die 
Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf 
ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine 
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden 
ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei 
dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch 
während der Hauptversammlung Weisungen zu Gegen- oder Verfahrensanträgen 
entgegennehmen. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das 
Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
Es steht auch unter 
 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Ferner können der Nachweis über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten und das Vollmachts- und Weisungsformular für die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem der folgenden Wege 
übermittelt werden: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: eyemaxx@better-orange.de 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung 
erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 26. Juni 2018 (24.00 Uhr) 
zugehen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung 
des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Dies schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten Möglichkeit der 
Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 
AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
entspricht 258.852 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 
EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß 
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist also der 27. Mai 2018 (24.00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
- Der Vorstand - 
Auhofstraße 25 
63741 Aschaffenburg 
 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 
1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie 
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats unterbreiten. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, 
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
sind, also spätestens am 12. Juni 2018 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft 
eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
sowie ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet unter 
 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
dort veröffentlicht. 
 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der 
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu 
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen 
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der 
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
beigefügt sind. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) 
und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
Auhofstraße 25 
63741 Aschaffenburg 
Telefax: +49 (0)6021 386 69 - 15 
E-Mail: Hauptversammlung_2018@eyemaxx.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die 
Veröffentlichung nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung 
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der 
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
zur Verfügung. 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere 
Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2018/ 
 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg, 
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.177.023 nennwertlose 

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May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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