DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-16 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 2018 in Berlin Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. Juni 2018 um 10:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, des Vorschlags des Verwaltungsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 11. April 2018 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 149.425.712,05 EUR wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von 0,66 EUR je Stückaktie und einer Sonderdividende von weiteren 0,66 EUR je Stückaktie mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2017 8.694.543,00 EUR; b) Vortrag auf neue Rechnung 140.731.169,05 EUR. Die Dividende ist am 3. Juli 2018 fällig. Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 13.225 Stück im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das Geschäftsjahr 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für das Geschäftsjahr 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Str. 4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über Änderungen der Satzung* § 10 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Bisher besteht der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern. Der Verwaltungsrat soll erweitert werden und künftig aus vier Mitgliedern bestehen. Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: 'Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind.' 7. *Beschlussfassung über die Neuwahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats* Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Erweiterung des Verwaltungsrats auf vier Mitglieder und damit im Zusammenhang stehende Änderung der Satzung erfordert zugleich die Wahl eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 23 Abs. 1 und 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG) sowie § 10 der Satzung der MBB SE in der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Fassung. Danach besteht der Verwaltungsrat mit Wirksamwerden der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Fassung aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Aktionäre, die zusammen etwa 65 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben vorgeschlagen, Herrn Anton Breitkopf in den Verwaltungsrat zu wählen. Der Verwaltungsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht und schlägt nachfolgend vor, Herrn Anton Breitkopf, Kaufmann, geboren am 31.03.1962, Köln, in den Verwaltungsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt für die Zeit ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister und der dadurch wirksam werdenden Erweiterung des Verwaltungsrats auf vier Mitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, längstens jedoch bis zum 8. März 2021. In Bezug auf das zur Wahl vorgeschlagene Verwaltungsratsmitglied werden gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in einem anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsrat: Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, Herford Aufsichtsrat der Delignit AG, Blomberg - Es bestehen keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Herr Breitkopf ist Geschäftsführender Direktor (CFO) der MBB SE und wird sein Amt zum Ablauf des 28. Juni 2018 niederlegen. Darüber hinaus ist er stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, Herford, Aufsichtsrat der Delignit AG, Blomberg, und steht daher in einer geschäftlichen Beziehung zur MBB SE sowie der DTS IT AG und der Delignit AG, zwei mittelbaren Tochtergesellschaften der MBB SE, im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat Herrn Breitkopf im Rahmen konkreter Einzelprojekte mit Beratungsleistungen beauftragt. Diese gehen über den Umfang hinaus, der aufgrund der Organstellung ohnehin geschuldet ist. Hierfür ist ein Budgetrahmen von 100.000 EUR pro zwölf Monate bei einem Tagessatz von 1.000 EUR festgelegt worden. Herr Breitkopf hat zudem Ansprüche aus dem langfristigen aktienbasierten Bonusprogramm erworben, die auch zukünftig Bestand haben werden. Weitere Details hierzu finden sich im Vergütungsbericht im Anhang des Geschäftsberichts 2017. Den Lebenslauf von Herrn Breitkopf finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mbb.com/hv 8. *Beschlussfassung über die die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 und die entsprechende Satzungsänderung* Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I läuft am 29. Juni 2020 aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Zur Anpassung der Ermächtigung an die aktuelle Rechtslage soll das bisherige Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen. - für Spitzenbeträge; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der
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endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 28. Juni 2018 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 bereits ausgegeben wurden oder aufgrund seit dem 28. Juni 2018 begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 28. Juni 2018 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist; - soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. b) Die Satzung wird in § 4 Abs. 4 wie folgt neu gefasst: 'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - für Spitzenbeträge; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 28. Juni 2018 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 bereits ausgegeben wurden oder aufgrund seit dem 28. Juni 2018 begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 28. Juni 2018 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist; - soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.' c) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2018 festzulegen. *Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I läuft am 29. Juni 2020 aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Zur Anpassung der Ermächtigung an die aktuelle Rechtslage soll das bisherige Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. Nunmehr soll dem Verwaltungsrat für die folgenden fünf Jahre erneut die Möglichkeit geben werden, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Für eine Ausnutzung der Ermächtigung gibt es zurzeit keine konkreten Pläne. Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen steht den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Die Ermächtigung des Verwaltungsrats, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Der weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen ist erforderlich und angemessen, um sie in gleichem Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu schützen. Zur Gewährleistung eines Verwässerungsschutzes durch Teilnahme an der Ausgabe der neuen Aktien ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, wie es notwendig ist, um den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Der mögliche Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder der zur Wandlung Verpflichteten bietet zudem den Vorteil, dass bei entsprechend gestalteten Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen der Wandlungs- bzw. Optionspreis aus den bereits begebenen und noch zu begebenden Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Die weiter vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals, der 10 % weder des Grundkapitals bei Wirksamwerden der Ermächtigung noch des Grundkapitals bei Ausnutzung dieser Ermächtigung insgesamt nicht übersteigt, auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die genannten Vorgaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und optimalen Erlösen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass vergleichbare, wie eine bezugsrechtslose Kapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. Deshalb sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die
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