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DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 28. Juni 2018 in Berlin 
 
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre 
Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. Juni 2018 um 
10:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu 
Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
    Dezember 2017, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, 
    des Vorschlags des Verwaltungsrats für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017 
    sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
    nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
    Der Verwaltungsrat hat den von den 
    geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
    Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung 
    vom 11. April 2018 gebilligt; damit ist der 
    Jahresabschluss festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat zu diesem 
    Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu 
    fassen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur 
    Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 
    149.425.712,05 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende von 
       0,66 EUR je Stückaktie 
       und einer Sonderdividende von weiteren 
       0,66 EUR je Stückaktie 
       mit voller Gewinnanteilberechtigung für 
       das Geschäftsjahr 2017 
       8.694.543,00 EUR; 
    b) Vortrag auf neue Rechnung 
       140.731.169,05 EUR. 
       Die Dividende ist am 3. Juli 2018 fällig. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
    die 13.225 Stück im Zeitpunkt der 
    Bekanntmachung der Einberufung der 
    Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar 
    oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen 
    eigenen Aktien, die gemäß § 71 b AktG 
    nicht dividendenberechtigt sind. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für 
    das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für 
    das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
    zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschluss- und 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Str. 
    4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2018 zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über Änderungen der 
    Satzung* 
 
    § 10 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Bisher 
    besteht der Verwaltungsrat aus drei 
    Mitgliedern. Der Verwaltungsrat soll erweitert 
    werden und künftig aus vier Mitgliedern 
    bestehen. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt 
    geändert: 
 
     'Der Verwaltungsrat besteht aus vier 
     Mitgliedern, die sämtlich von der 
     Hauptversammlung zu wählen sind.' 
7.  *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
    Mitglieds des Verwaltungsrats* 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
    Erweiterung des Verwaltungsrats auf vier 
    Mitglieder und damit im Zusammenhang stehende 
    Änderung der Satzung erfordert zugleich 
    die Wahl eines weiteren Mitglieds des 
    Verwaltungsrats. 
 
    Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
    bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 3 der 
    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
    Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 23 Abs. 1 
    und 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO 
    (SEAG) sowie § 10 der Satzung der MBB SE in der 
    unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Fassung. Danach besteht der 
    Verwaltungsrat mit Wirksamwerden der Eintragung 
    der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Fassung aus vier 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Aktionäre, die zusammen etwa 65 Prozent der 
    Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben 
    vorgeschlagen, Herrn Anton Breitkopf in den 
    Verwaltungsrat zu wählen. Der Verwaltungsrat 
    hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen 
    gemacht und schlägt nachfolgend vor, 
 
     Herrn Anton Breitkopf, Kaufmann, geboren am 
     31.03.1962, Köln, in den Verwaltungsrat zu 
     wählen. 
 
    Die Bestellung erfolgt für die Zeit ab der 
    Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Satzungsänderung in das 
    Handelsregister und der dadurch wirksam 
    werdenden Erweiterung des Verwaltungsrats auf 
    vier Mitglieder bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Mitglieds des Verwaltungsrats für das 
    Geschäftsjahr 2020 beschließt, längstens 
    jedoch bis zum 8. März 2021. 
 
    In Bezug auf das zur Wahl vorgeschlagene 
    Verwaltungsratsmitglied werden gemäß § 125 
    Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: 
 
    - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in 
      einem anderen gesetzlich zu bildenden 
      inländischen Aufsichtsrat: 
 
      Stellvertretender 
      Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, 
      Herford 
 
      Aufsichtsrat der Delignit AG, Blomberg 
    - Es bestehen keine Mitgliedschaften in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Breitkopf ist Geschäftsführender Direktor 
    (CFO) der MBB SE und wird sein Amt zum Ablauf 
    des 28. Juni 2018 niederlegen. Darüber hinaus 
    ist er stellvertretender 
    Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, 
    Herford, Aufsichtsrat der Delignit AG, 
    Blomberg, und steht daher in einer 
    geschäftlichen Beziehung zur MBB SE sowie der 
    DTS IT AG und der Delignit AG, zwei mittelbaren 
    Tochtergesellschaften der MBB SE, im Sinne der 
    Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat 
    Herrn Breitkopf im Rahmen konkreter 
    Einzelprojekte mit Beratungsleistungen 
    beauftragt. Diese gehen über den Umfang hinaus, 
    der aufgrund der Organstellung ohnehin 
    geschuldet ist. Hierfür ist ein Budgetrahmen 
    von 100.000 EUR pro zwölf Monate bei einem 
    Tagessatz von 1.000 EUR festgelegt worden. Herr 
    Breitkopf hat zudem Ansprüche aus dem 
    langfristigen aktienbasierten Bonusprogramm 
    erworben, die auch zukünftig Bestand haben 
    werden. Weitere Details hierzu finden sich im 
    Vergütungsbericht im Anhang des 
    Geschäftsberichts 2017. 
 
    Den Lebenslauf von Herrn Breitkopf finden Sie 
    in der Anlage zu dieser Einladung sowie auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.mbb.com/hv 
8.  *Beschlussfassung über die die Neuschaffung 
    eines Genehmigten Kapitals 2018 und die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I läuft 
    am 29. Juni 2020 aus. Davon wurde kein Gebrauch 
    gemacht. Zur Anpassung der Ermächtigung an die 
    aktuelle Rechtslage soll das bisherige 
    Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
    2023 einmalig oder mehrmalig um bis zu 
    insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien 
    sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten; sie können auch von einem oder 
    mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im 
    Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
    Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
    folgenden Fällen auszuschließen. 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und die ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10% des Grundkapitals weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
      und Ausstattung zum Zeitpunkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich 
      im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
      Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige 
      Betrag am Grundkapital von Aktien 
      anzurechnen, die seit dem 28. Juni 2018 
      unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2018 bereits ausgegeben wurden oder 
      aufgrund seit dem 28. Juni 2018 begebener 
      Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
      begründeter Wandlungspflichten bezogen 
      werden können, soweit bei Ausnutzung des 
      genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen das 
      Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgeschlossen wird; weiter ist der 
      anteilige Betrag am Grundkapital von 
      eigenen Aktien anzurechnen, die die 
      Gesellschaft auf der Grundlage einer 
      Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG seit dem 28. Juni 2018 erworben und 
      an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
      eines Bezugsrechts der Aktionäre 
      veräußert hat, es sei denn, dass 
      diese Veräußerung über die Börse oder 
      aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
      die Aktionäre erfolgt ist; 
    - soweit es erforderlich ist, den Inhabern 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
      Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
      ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen 
      nach Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht 
      als Aktionär zustehen würde; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
      Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen. 
 
    b) Die Satzung wird in § 4 Abs. 4 wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
    2023 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
    EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien 
    sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten; sie können auch von einem oder 
    mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im 
    Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
    Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
    folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und die ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10% des Grundkapitals weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
      und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich 
      im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
      Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige 
      Betrag am Grundkapital von Aktien 
      anzurechnen, die seit dem 28. Juni 2018 
      unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2018 bereits ausgegeben wurden oder 
      aufgrund seit dem 28. Juni 2018 begebener 
      Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
      begründeter Wandlungspflichten bezogen 
      werden können, soweit bei Ausnutzung des 
      genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen das 
      Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgeschlossen wird; weiter ist der 
      anteilige Betrag am Grundkapital von 
      eigenen Aktien anzurechnen, die die 
      Gesellschaft auf der Grundlage einer 
      Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG seit dem 28. Juni 2018 erworben und 
      an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
      eines Bezugsrechts der Aktionäre 
      veräußert hat, es sei denn, dass 
      diese Veräußerung über die Börse oder 
      aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
      die Aktionäre erfolgt ist; 
    - soweit es erforderlich ist, den Inhabern 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
      Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
      ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen 
      nach Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht 
      als Aktionär zustehen würde; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
      Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen.' 
 
    c) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
    2018 festzulegen. 
 
    *Bericht des Verwaltungsrats an die 
    Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 
    Abs. 4 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
    Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I läuft 
    am 29. Juni 2020 aus. Davon wurde kein Gebrauch 
    gemacht. Zur Anpassung der Ermächtigung an die 
    aktuelle Rechtslage soll das bisherige 
    Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. 
    Nunmehr soll dem Verwaltungsrat für die 
    folgenden fünf Jahre erneut die Möglichkeit 
    geben werden, die Eigenkapitalbasis der 
    Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen 
    anzupassen. Für eine Ausnutzung der 
    Ermächtigung gibt es zurzeit keine konkreten 
    Pläne. 
 
    Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
    neuer Aktien gegen Bareinlagen steht den 
    Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu. 
    Die Ermächtigung des Verwaltungsrats, etwaige 
    Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
    Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
    Kapitalerhöhung ein praktikables 
    Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
    Der weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss 
    zum Zwecke der Gewährung von Bezugsrechten an 
    die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. an die 
    Wandlungsverpflichteten aus 
    Wandelschuldverschreibungen und 
    Optionsschuldverschreibungen ist erforderlich 
    und angemessen, um sie in gleichem Maße 
    wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu 
    schützen. Zur Gewährleistung eines 
    Verwässerungsschutzes durch Teilnahme an der 
    Ausgabe der neuen Aktien ist es erforderlich, 
    das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
    auszuschließen, wie es notwendig ist, um 
    den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
    bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf die 
    Schuldverschreibungen in der Weise zu gewähren, 
    wie es ihnen nach Ausübung der 
    Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
    Wandlungspflichten zustünde. Der mögliche 
    Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
    Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- oder 
    Optionsrechten und/oder der zur Wandlung 
    Verpflichteten bietet zudem den Vorteil, dass 
    bei entsprechend gestalteten Wandlungs- bzw. 
    Optionsbedingungen der Wandlungs- bzw. 
    Optionspreis aus den bereits begebenen und noch 
    zu begebenden Wandelschuldverschreibungen und 
    Optionsschuldverschreibungen nicht 
    ermäßigt zu werden braucht. 
 
    Die weiter vorgesehene Ermächtigung, bei 
    Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das 
    Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder 
    mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten 
    Kapitals, der 10 % weder des Grundkapitals bei 
    Wirksamwerden der Ermächtigung noch des 
    Grundkapitals bei Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung insgesamt nicht übersteigt, 
    auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
    jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich 
    unterschreitet, stützt sich auf die Bestimmung 
    des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die genannten 
    Vorgaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
    stellen sicher, dass der Schutzbereich des 
    Bezugsrechts, die Sicherung der Aktionäre vor 
    einem Einflussverlust und einer 
    Wertverwässerung, nicht berührt wird. Der 
    Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen 
    Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse 
    gesichert werden. Für die Gesellschaft führt 
    die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
    größtmöglichen Kapitalschöpfung und 
    optimalen Erlösen. Sie liegt somit im Interesse 
    der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum 
    weiteren Schutz der Aktionäre vor 
    Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
    Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
    dadurch begrenzt, dass vergleichbare, wie eine 
    bezugsrechtslose Kapitalerhöhung wirkende 
    Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
    angerechnet werden, bis zu dem eine 
    Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
    erfolgen kann. Deshalb sieht die Ermächtigung 
    vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die 

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May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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