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DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 28. Juni 2018 in Berlin 
 
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre 
Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. Juni 2018 um 
10:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu 
Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
    Dezember 2017, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, 
    des Vorschlags des Verwaltungsrats für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017 
    sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
    nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
    Der Verwaltungsrat hat den von den 
    geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
    Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung 
    vom 11. April 2018 gebilligt; damit ist der 
    Jahresabschluss festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat zu diesem 
    Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu 
    fassen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur 
    Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 
    149.425.712,05 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende von 
       0,66 EUR je Stückaktie 
       und einer Sonderdividende von weiteren 
       0,66 EUR je Stückaktie 
       mit voller Gewinnanteilberechtigung für 
       das Geschäftsjahr 2017 
       8.694.543,00 EUR; 
    b) Vortrag auf neue Rechnung 
       140.731.169,05 EUR. 
       Die Dividende ist am 3. Juli 2018 fällig. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
    die 13.225 Stück im Zeitpunkt der 
    Bekanntmachung der Einberufung der 
    Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar 
    oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen 
    eigenen Aktien, die gemäß § 71 b AktG 
    nicht dividendenberechtigt sind. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für 
    das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für 
    das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
    zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschluss- und 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Str. 
    4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2018 zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über Änderungen der 
    Satzung* 
 
    § 10 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Bisher 
    besteht der Verwaltungsrat aus drei 
    Mitgliedern. Der Verwaltungsrat soll erweitert 
    werden und künftig aus vier Mitgliedern 
    bestehen. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt 
    geändert: 
 
     'Der Verwaltungsrat besteht aus vier 
     Mitgliedern, die sämtlich von der 
     Hauptversammlung zu wählen sind.' 
7.  *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
    Mitglieds des Verwaltungsrats* 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
    Erweiterung des Verwaltungsrats auf vier 
    Mitglieder und damit im Zusammenhang stehende 
    Änderung der Satzung erfordert zugleich 
    die Wahl eines weiteren Mitglieds des 
    Verwaltungsrats. 
 
    Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
    bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 3 der 
    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
    Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 23 Abs. 1 
    und 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO 
    (SEAG) sowie § 10 der Satzung der MBB SE in der 
    unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Fassung. Danach besteht der 
    Verwaltungsrat mit Wirksamwerden der Eintragung 
    der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Fassung aus vier 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Aktionäre, die zusammen etwa 65 Prozent der 
    Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben 
    vorgeschlagen, Herrn Anton Breitkopf in den 
    Verwaltungsrat zu wählen. Der Verwaltungsrat 
    hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen 
    gemacht und schlägt nachfolgend vor, 
 
     Herrn Anton Breitkopf, Kaufmann, geboren am 
     31.03.1962, Köln, in den Verwaltungsrat zu 
     wählen. 
 
    Die Bestellung erfolgt für die Zeit ab der 
    Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
    beschließenden Satzungsänderung in das 
    Handelsregister und der dadurch wirksam 
    werdenden Erweiterung des Verwaltungsrats auf 
    vier Mitglieder bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Mitglieds des Verwaltungsrats für das 
    Geschäftsjahr 2020 beschließt, längstens 
    jedoch bis zum 8. März 2021. 
 
    In Bezug auf das zur Wahl vorgeschlagene 
    Verwaltungsratsmitglied werden gemäß § 125 
    Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: 
 
    - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in 
      einem anderen gesetzlich zu bildenden 
      inländischen Aufsichtsrat: 
 
      Stellvertretender 
      Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, 
      Herford 
 
      Aufsichtsrat der Delignit AG, Blomberg 
    - Es bestehen keine Mitgliedschaften in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Breitkopf ist Geschäftsführender Direktor 
    (CFO) der MBB SE und wird sein Amt zum Ablauf 
    des 28. Juni 2018 niederlegen. Darüber hinaus 
    ist er stellvertretender 
    Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, 
    Herford, Aufsichtsrat der Delignit AG, 
    Blomberg, und steht daher in einer 
    geschäftlichen Beziehung zur MBB SE sowie der 
    DTS IT AG und der Delignit AG, zwei mittelbaren 
    Tochtergesellschaften der MBB SE, im Sinne der 
    Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat 
    Herrn Breitkopf im Rahmen konkreter 
    Einzelprojekte mit Beratungsleistungen 
    beauftragt. Diese gehen über den Umfang hinaus, 
    der aufgrund der Organstellung ohnehin 
    geschuldet ist. Hierfür ist ein Budgetrahmen 
    von 100.000 EUR pro zwölf Monate bei einem 
    Tagessatz von 1.000 EUR festgelegt worden. Herr 
    Breitkopf hat zudem Ansprüche aus dem 
    langfristigen aktienbasierten Bonusprogramm 
    erworben, die auch zukünftig Bestand haben 
    werden. Weitere Details hierzu finden sich im 
    Vergütungsbericht im Anhang des 
    Geschäftsberichts 2017. 
 
    Den Lebenslauf von Herrn Breitkopf finden Sie 
    in der Anlage zu dieser Einladung sowie auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.mbb.com/hv 
8.  *Beschlussfassung über die die Neuschaffung 
    eines Genehmigten Kapitals 2018 und die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I läuft 
    am 29. Juni 2020 aus. Davon wurde kein Gebrauch 
    gemacht. Zur Anpassung der Ermächtigung an die 
    aktuelle Rechtslage soll das bisherige 
    Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
    2023 einmalig oder mehrmalig um bis zu 
    insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien 
    sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten; sie können auch von einem oder 
    mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im 
    Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
    Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
    folgenden Fällen auszuschließen. 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und die ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10% des Grundkapitals weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
      und Ausstattung zum Zeitpunkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich 
      im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
      Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige 
      Betrag am Grundkapital von Aktien 
      anzurechnen, die seit dem 28. Juni 2018 
      unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2018 bereits ausgegeben wurden oder 
      aufgrund seit dem 28. Juni 2018 begebener 
      Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
      begründeter Wandlungspflichten bezogen 
      werden können, soweit bei Ausnutzung des 
      genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen das 
      Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgeschlossen wird; weiter ist der 
      anteilige Betrag am Grundkapital von 
      eigenen Aktien anzurechnen, die die 
      Gesellschaft auf der Grundlage einer 
      Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG seit dem 28. Juni 2018 erworben und 
      an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
      eines Bezugsrechts der Aktionäre 
      veräußert hat, es sei denn, dass 
      diese Veräußerung über die Börse oder 
      aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
      die Aktionäre erfolgt ist; 
    - soweit es erforderlich ist, den Inhabern 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
      Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
      ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen 
      nach Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht 
      als Aktionär zustehen würde; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
      Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen. 
 
    b) Die Satzung wird in § 4 Abs. 4 wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
    2023 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
    EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien 
    sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten; sie können auch von einem oder 
    mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im 
    Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
    Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
    folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
      erfolgt und die ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10% des Grundkapitals weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
      und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich 
      im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
      Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige 
      Betrag am Grundkapital von Aktien 
      anzurechnen, die seit dem 28. Juni 2018 
      unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2018 bereits ausgegeben wurden oder 
      aufgrund seit dem 28. Juni 2018 begebener 
      Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
      begründeter Wandlungspflichten bezogen 
      werden können, soweit bei Ausnutzung des 
      genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen das 
      Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgeschlossen wird; weiter ist der 
      anteilige Betrag am Grundkapital von 
      eigenen Aktien anzurechnen, die die 
      Gesellschaft auf der Grundlage einer 
      Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG seit dem 28. Juni 2018 erworben und 
      an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
      eines Bezugsrechts der Aktionäre 
      veräußert hat, es sei denn, dass 
      diese Veräußerung über die Börse oder 
      aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
      die Aktionäre erfolgt ist; 
    - soweit es erforderlich ist, den Inhabern 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
      Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
      ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen 
      nach Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht 
      als Aktionär zustehen würde; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
      Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen.' 
 
    c) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
    2018 festzulegen. 
 
    *Bericht des Verwaltungsrats an die 
    Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 
    Abs. 4 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
    Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I läuft 
    am 29. Juni 2020 aus. Davon wurde kein Gebrauch 
    gemacht. Zur Anpassung der Ermächtigung an die 
    aktuelle Rechtslage soll das bisherige 
    Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. 
    Nunmehr soll dem Verwaltungsrat für die 
    folgenden fünf Jahre erneut die Möglichkeit 
    geben werden, die Eigenkapitalbasis der 
    Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen 
    anzupassen. Für eine Ausnutzung der 
    Ermächtigung gibt es zurzeit keine konkreten 
    Pläne. 
 
    Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
    neuer Aktien gegen Bareinlagen steht den 
    Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu. 
    Die Ermächtigung des Verwaltungsrats, etwaige 
    Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
    Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
    Kapitalerhöhung ein praktikables 
    Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
    Der weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss 
    zum Zwecke der Gewährung von Bezugsrechten an 
    die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. an die 
    Wandlungsverpflichteten aus 
    Wandelschuldverschreibungen und 
    Optionsschuldverschreibungen ist erforderlich 
    und angemessen, um sie in gleichem Maße 
    wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu 
    schützen. Zur Gewährleistung eines 
    Verwässerungsschutzes durch Teilnahme an der 
    Ausgabe der neuen Aktien ist es erforderlich, 
    das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
    auszuschließen, wie es notwendig ist, um 
    den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
    bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf die 
    Schuldverschreibungen in der Weise zu gewähren, 
    wie es ihnen nach Ausübung der 
    Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
    Wandlungspflichten zustünde. Der mögliche 
    Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
    Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- oder 
    Optionsrechten und/oder der zur Wandlung 
    Verpflichteten bietet zudem den Vorteil, dass 
    bei entsprechend gestalteten Wandlungs- bzw. 
    Optionsbedingungen der Wandlungs- bzw. 
    Optionspreis aus den bereits begebenen und noch 
    zu begebenden Wandelschuldverschreibungen und 
    Optionsschuldverschreibungen nicht 
    ermäßigt zu werden braucht. 
 
    Die weiter vorgesehene Ermächtigung, bei 
    Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das 
    Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder 
    mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten 
    Kapitals, der 10 % weder des Grundkapitals bei 
    Wirksamwerden der Ermächtigung noch des 
    Grundkapitals bei Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung insgesamt nicht übersteigt, 
    auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
    jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich 
    unterschreitet, stützt sich auf die Bestimmung 
    des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die genannten 
    Vorgaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
    stellen sicher, dass der Schutzbereich des 
    Bezugsrechts, die Sicherung der Aktionäre vor 
    einem Einflussverlust und einer 
    Wertverwässerung, nicht berührt wird. Der 
    Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen 
    Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse 
    gesichert werden. Für die Gesellschaft führt 
    die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
    größtmöglichen Kapitalschöpfung und 
    optimalen Erlösen. Sie liegt somit im Interesse 
    der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum 
    weiteren Schutz der Aktionäre vor 
    Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
    Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
    dadurch begrenzt, dass vergleichbare, wie eine 
    bezugsrechtslose Kapitalerhöhung wirkende 
    Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
    angerechnet werden, bis zu dem eine 
    Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
    erfolgen kann. Deshalb sieht die Ermächtigung 
    vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
    Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    erworben und gegen Barzahlung an Dritte 
    veräußert hat, ohne den Aktionären den 
    Bezug dieser Aktien anzubieten, den 
    Höchstbetrag ebenso reduziert wie die Ausgabe 
    von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen, soweit den 
    Aktionären kein Bezugsrecht an ihnen eingeräumt 
    wird. 
 
    Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist der 
    Erwerb von oder die Beteiligung an anderen 
    Unternehmen. Die Gesellschaft sollte daher die 
    Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer 
    Akquisitionsstrategie im In- und Ausland 
    Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen in 
    geeigneten Fällen nicht nur in der üblichen 
    Weise durch Zahlung eines Kaufpreises, sondern 
    auch im Wege einer Sachgegenleistung durch 
    Überlassung von Aktien erwerben zu können. 
    Die Praxis zeigt, dass die Verkäufer von 
    Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen 
    als Gegenleistung auch die Verschaffung von 
    Aktien der erwerbenden Gesellschaft in Erwägung 
    ziehen. Um auch solche Unternehmen oder 
    Beteiligungen erwerben zu können, muss die 
    Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr 
    Grundkapital gegen Sacheinlagen unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts erhöhen zu können. 
    Weil eine etwaige Kapitalerhöhung bei sich 
    bietenden Erwerbsmöglichkeiten wegen des 
    regelmäßig zu erwartenden Wettbewerbs mit 
    anderen Erwerbsinteressenten kurzfristig 
    erfolgen muss, ist für die Bereitstellung der 
    erforderlichen Aktien die Schaffung eines 
    genehmigten Kapitals erforderlich. 
 
    Der Verwaltungsrat wird jeweils im Einzelfall 
    sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
    zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts Gebrauch macht, falls sich die 
    Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen konkretisieren und 
    dabei auch sorgfältig abwägen, ob die als 
    Gegenleistung zu übertragenden Aktien durch 
    eine Kapitalerhöhung und/oder durch Erwerb 
    eigener Aktien beschafft werden. Der 
    Verwaltungsrat wird das Bezugsrecht der 
    Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der 
    Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
    Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der 
    Gesellschaft liegt. 
 
    Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
    Ermächtigungen bestehen derzeit nicht. 
    Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals wird der Verwaltungsrat in 
    der Hauptversammlung berichten, die auf einen 
    etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
    Gesellschaft folgt. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG* 
 
    Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    am 17. Juni 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien ist mit Ablauf des 16. Juni 2018 
    ausgelaufen. Daher soll die Ermächtigung für 
    den Zeitraum bis zum 27. Juni 2023 neu gefasst 
    werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 
    27. Juni 2023 unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
    eigene Aktien zu erwerben und zu verkaufen, und 
    zwar bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals 
    zum Zeitpunkt dieser Ermächtigung. Die 
    Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
    einmalig oder mehrmals, ausgeübt werden. Der 
    Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft 
    abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
    Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
    Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
    in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
    a) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
    Verwaltungsrats über die Börse oder mittels 
    eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
    gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
    einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
    eines Angebots (im folgenden 'Erwerbsangebot'). 
 
    aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
    Kaufpreis für eine Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den durch die 
    Eröffnungsauktion im Xetra-Handel (oder einem 
    das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
    Nachfolgesystems an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse) ermittelten Kurs der Aktie der 
    Gesellschaft an dem Erwerbstag um nicht mehr 
    als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
    bb) Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, 
    so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder 
    eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. Dabei 
    dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
    Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je 
    Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
    der Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder 
    einem das Xetra-System ersetzenden 
    vergleichbaren Nachfolgesystems an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
    drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 
    20 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich 
    nach der öffentlichen Ankündigung des 
    Erwerbsangebots nicht unerhebliche Abweichungen 
    des maßgeblichen Kurses, so kann das 
    Erwerbsangebot angepasst werden. In diesem Fall 
    wird auf den Schlussauktionspreis der Aktie im 
    Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System 
    ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an 
    der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten 
    Börsenhandelstag vor der öffentlichen 
    Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
    abgestellt. Sollte bei einem Erwerbsangebot das 
    Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene 
    Rückkaufvolumen überschreiten, kann die Annahme 
    im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
    oder nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
    Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
    Offerten bis zu 100 Stück kann vorgesehen 
    werden. 
 
    b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien, 
    die aufgrund dieser oder einer früheren 
    Ermächtigung erworben werden bzw. wurden, unter 
    Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
    AktG) neben einer Veräußerung über die 
    Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre, zu 
    allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, 
    insbesondere auch zu den nachfolgenden Zwecken 
    zu verwenden: 
 
    aa) Angebot an Dritte im Rahmen des 
    Zusammenschlusses oder des Erwerbs von 
    Unternehmen oder Beteiligungen daran, soweit 
    dies zu einem Preis erfolgt, der den 
    Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet, und/oder 
 
    bb) Veräußerung an Dritte gegen 
    Barzahlung, soweit die Veräußerung zu 
    einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von 
    Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet, und/oder 
 
    cc) Verwendung zur Erfüllung von 
    Verpflichtungen aus von der Gesellschaft in 
    Zukunft ausgegebenen Wandel-/ 
    Optionsschuldverschreibungen, und/oder 
 
    dd) Einziehung der erworbenen Aktien mit oder 
    ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ohne dass 
    es für die Einziehung oder deren Durchführung 
    eines gesonderten Hauptversammlungsbeschlusses 
    bedarf; der Verwaltungsrat ist in diesem Fall 
    ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in 
    der Satzung anzupassen. 
 
    c) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz 
    oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
    Verfolgung eines oder mehrerer gesetzlich 
    zulässiger Zwecke ausgeübt werden. 
 
    d) Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft 
    gemäß den Ermächtigungen in lit. b) aa) 
    und b) bb) an Dritte abgegeben werden, darf den 
    Durchschnittswert, der durch die Mittagsauktion 
    im Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System 
    ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an 
    der Frankfurter Wertpapierbörse) ermittelten 
    Kurs der Aktie der Gesellschaft an den drei der 
    Abgabe vorausgehenden Börsentagen um nicht mehr 
    als 5 % über- oder unterschreiten. 
 
    e) Auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
    erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
    eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
    Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a 
    ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
    mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
    f) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
    auf die eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 
    Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG 
    insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
    gemäß der vorstehenden Ermächtigungen zu 
    lit. b) aa), b) bb) und/oder b) cc) verwendet 
    werden. Auf den zulässigen Höchstbetrag von 10 
    % des jeweiligen Grundkapitals wird der 
    rechnerische Anteil am Grundkapital von Aktien 
    angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung in unmittelbarer oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
    werden. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat 
    im Falle der Veräußerung der eigenen 
    Aktien im Rahmen eines Angebots an die 
    Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der 
    Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
    *Bericht des Verwaltungsrats an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
    zu Punkt 9 der Tagesordnung* 
 
    Mit der unter Tagesordnungspunkt 9 
    vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
    Verwaltungsrat bis zur gesetzlich zulässigen 
    Höchstgrenze von 10 % des derzeitigen 
    Grundkapitals in die Lage versetzt, unter 
    Berücksichtigung der bereits erworbenen weitere 
    eigene Aktien der MBB SE zu erwerben. Die neue 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft 
    größtmögliche Flexibilität verschaffen, um 
    die mit einem Aktienrückkauf verbundenen 
    Vorteile im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
    Hauptversammlung hält die Gesellschaft 13.225 
    eigene Aktien, das entspricht 0,2 % des 
    Grundkapitals. 
 
    Der Erwerbspreis der Aktien hat sich an dem 
    aktuellen Börsenkurs zu orientieren; hierfür 
    wird eine Grenze von +/- 10 % des am Erwerbstag 
    in der Eröffnungsauktion festgestellten Kurses 
    im Xetra-Handel vorgeschlagen. Der Erwerb kann 
    zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen. 
    Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen 
    Aktien ist ausgeschlossen. 
 
    Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
    Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
    eigene Aktien durch ein öffentliches Angebot 
    oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
    eines Angebots (im folgenden 'Erwerbsangebot') 
    zu erwerben. Hierbei ist der aktienrechtliche 
    Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Hier 
    kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
    Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien, und 
    bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
    Preis er diese der Gesellschaft anbieten will. 
    Übersteigt die angebotene Menge die von 
    der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, 
    so kann der Erwerb bzw. die Annahme unter 
    Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre 
    nach dem Verhältnis der angedienten bzw. 
    angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es 
    möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
    kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
    Offerten bis zu maximal 100 Stück vorzusehen. 
    Dies dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
    Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
    Restbestände zu vermeiden und damit die 
    technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
    Die auf diesem Wege von der Gesellschaft unter 
    dieser oder einer früheren Ermächtigung der 
    Hauptversammlung erworbenen Aktien können 
    zunächst sowohl über die Börse als auch mittels 
    eines an alle Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Angebots wieder veräußert 
    werden. Hierdurch werden alle Aktionäre bei dem 
    Wiederbezug der Aktien gleich behandelt. 
 
    Die Veräußerung der auf Basis dieser 
    Ermächtigung sowie einer früheren Ermächtigung 
    erworbenen eigenen Aktien soll in den folgenden 
    Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre erfolgen können. 
 
    a) Dem Verwaltungsrat wird die Ermächtigung 
    eingeräumt, die eigenen Aktien dazu zu 
    verwenden, diese als Gegenleistung im Rahmen 
    von Unternehmensakquisitionen anbieten zu 
    können. Diese von Unternehmensverkäufern 
    zunehmend nachgefragte Form der Gegenleistung 
    ermöglicht es der Gesellschaft, attraktive und 
    wettbewerbsgerechte Angebote bei dem Erwerb von 
    Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu 
    machen. Durch den Ermächtigungsbeschluss wird 
    die Gesellschaft in die Lage versetzt, zu 
    gegebener Zeit flexibel und zeitnah reagieren 
    zu können, was bei einer Befassung der 
    Hauptversammlung mit dem jeweiligen 
    Akquisitionsprojekt nicht erreichbar wäre; 
    gleichfalls muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossen sein. Vorteile sieht der 
    Verwaltungsrat hierbei in der Bereitstellung 
    einer attraktiven Akquisitionsfinanzierung, um 
    die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft 
    nachhaltig positiv beeinflussen zu können. Den 
    Interessen der Aktionäre wird durch die 
    Festsetzung einer Preisspanne von +/- 5 % des 
    durchschnittlichen Börsenkurses der drei 
    vorangegangenen Handelstage Rechnung getragen. 
 
    Der Gesellschaft steht neben der 
    Akquisitionsfinanzierung mittels eigener Aktien 
    auch noch das genehmigte Kapital zur Verfügung. 
    Die Entscheidung über die jeweilige Art der 
    Aktienbeschaffung wird der Verwaltungsrat 
    anhand der Interessen der Aktionäre und der 
    Gesellschaft jeweils im Einzelfall treffen. 
 
    b) Darüber hinaus soll dem Verwaltungsrat 
    ermöglicht werden, eigene Aktien auch in 
    anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
    Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung an 
    Dritte, z.B. an neue institutionelle 
    Investoren, zu veräußern; das Verbot des 
    Handels in eigenen Aktien bleibt unberührt. 
    Voraussetzung einer solchen Veräußerung 
    ist, dass der erzielte Preis den Börsenpreis 
    zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
    wesentlich unterschreitet. Den Interessen der 
    Aktionäre wird durch die Festsetzung einer 
    Preisspanne von +/- 5 % des durchschnittlichen 
    Börsenkurses der drei vorangegangenen 
    Handelstage Rechnung getragen. Die Anzahl der 
    auf diese Weise veräußerten Aktien darf 
    zehn Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
    Verwendung der Aktien nicht übersteigen; 
    hierdurch wird dem Verwässerungsschutzinteresse 
    der Aktionäre Rechnung getragen. Durch diese 
    bereits in der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 
    1 Nr. 8 AktG vorgesehene Möglichkeit eröffnen 
    sich der Gesellschaft Chancen, nationalen und 
    internationalen Investoren die Aktien 
    anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und 
    damit den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie 
    kann ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen 
    Erfordernissen anpassen und auf günstige 
    Börsensituationen reagieren, ohne den zeit- und 
    kostenaufwändigen Weg einer 
    Bezugsrechtsemmission beschreiten zu müssen. 
 
    c) Ferner soll die Gesellschaft eigene Aktien 
    auch zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus 
    von ihr ausgegebenen Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen verwenden können. 
    Auch wenn für solche Schuldverschreibungen 
    bedingtes Kapital in ausreichender Höhe zur 
    Verfügung steht, sichert der vorliegende 
    Vorschlag eine noch flexiblere Handhabung und 
    ermöglicht es, durch die Vermeidung der Ausgabe 
    zusätzlicher Aktien den für eine 
    Kapitalerhöhung charakteristischen 
    Verwässerungseffekt zu vermeiden. Die 
    Entscheidung über die jeweilige Art der 
    Aktienbeschaffung wird der Verwaltungsrat 
    anhand der Interessen der Aktionäre und der 
    Gesellschaft jeweils im Einzelfall treffen. 
 
    Bei den vorgenannten Ermächtigungen zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts wird auf den 
    zulässigen Höchstbetrag von 10 % des jeweiligen 
    Grundkapitals der rechnerische Anteil am 
    Grundkapital von Aktien angerechnet, die 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
    unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
    Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden; so 
    wird sichergestellt, dass die Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts bei 
    Kapitalmaßnahmen im Sinne von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG insgesamt auf den Höchstbetrag von 
    10 % des Grundkapitals beschränkt ist. 
 
    Daneben können die eigenen Aktien ohne erneuten 
    Beschluss der Hauptversammlung eingezogen 
    werden. Die Einziehung soll dabei nach 
    Entscheidung der zuständigen Organe mit oder 
    ohne Herabsetzung des Grundkapitals möglich 
    sein. 
 
    Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
    Ermächtigungen bestehen derzeit nicht. Im Falle 
    der Ausnutzung der vorgeschlagenen 
    Ermächtigungen wird der Verwaltungsrat in der 
    nächsten Hauptversammlung darüber berichten. 
10. *Beschlussfassung über Anpassung der Vergütung 
    der Mitglieder des Verwaltungsrats* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    Der Beschluss über die Vergütung der Mitglieder 
    des Verwaltungsrats (§ 4 Abs. 4 des 
    Umwandlungsplans gemäß 
    Umwandlungsbeschluss vom 30. Juni 2014) wird 
    hinsichtlich der Vergütung geändert und die 
    bisherige variable Vergütung wird im Einklang 
    mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
    durch eine reine Fixvergütung ersetzt. 
 
    § 4 Abs. 4 lit. a) wird wie folgt ersetzt: 
 
     'Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält 
     eine Vergütung, die quartalsweise 
     abzurechnen ist. Sie beläuft sich für den 
     Vorsitzenden auf 15.000 EUR pro Sitzung, 
     für den Stellvertretenden Vorsitzenden auf 
     7.500 EUR pro Sitzung und für sonstige 
     Mitglieder des Verwaltungsrats auf 5.000 
     EUR pro Sitzung.' 
 
    § 4 Abs. 4 lit. b) wird ersatzlos gestrichen. 
 
    Auf die Vergütung eines 
    Verwaltungsratsmitglieds, das gleichzeitig 
    geschäftsführender Direktor ist, wird 
    unverändert die Vergütung angerechnet, die er 
    als geschäftsführender Direktor bezieht. 
 
    Darüber hinaus beabsichtigt der Verwaltungsrat, 
    den Beratervertrag mit Gert-Maria Freimuth auf 
    einen Tagessatz von 2.000 EUR bei einem 

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May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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