Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 20.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
136 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Schrobenhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: BAUER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.06.2018 in Schrobenhausen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
BAUER Aktiengesellschaft Schrobenhausen - ISIN DE 
0005168108 - WKN 516810 - 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zu der am *Donnerstag, 28. Juni 2018, 
um 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr) stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der BAUER 
Aktiengesellschaft am Firmensitz der BAUER 
Aktiengesellschaft, BAUER-Straße 1, 86529 
Schrobenhausen, Deutschland. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   BAUER Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts der BAUER Aktiengesellschaft und des 
   Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2017, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Jahresabschluss wurde am 10. April 2018 durch 
   den Aufsichtsrat festgestellt und der 
   Konzernabschluss gebilligt. Daher ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nach §§ 172 f. AktG durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn der BAUER Aktiengesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 1.713.100,00 
   EUR wird wie folgt verwandt: 
 
    Ausschüttung an die     1.713.100,00 EUR 
    Aktionäre von 0,10 EUR 
    Dividende je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie bei 
    17.131.000 
    dividendenberechtigten 
    Stückaktien 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2017 
   amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2017 
   amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, Zweigniederlassung Stuttgart zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Satzungsänderungen, Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   Neben zwei Anpassungen der Satzung an gesetzliche 
   Änderungen in der Vergangenheit (Umbenennung 
   des elektronischen Bundesanzeigers in 
   Bundesanzeiger und Anpassung des gesetzlichen 
   Verweises aufgrund Umstellung der Absätze in § 
   123 AktG) wird die Anpassung der Vergütung des 
   Aufsichtsrats vorgeschlagen. 
 
   Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des 
   Aufsichtsrats sieht für jedes 
   Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz seiner 
   baren Auslagen und seiner ihm für die 
   Aufsichtsratstätigkeit etwa zur Last fallenden 
   Umsatzsteuer eine feste, im Monat Dezember des 
   Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 
   18.000 EUR vor. Der Vorsitzende erhält das 
   Doppelte, dessen Stellvertreter das 1,5-fache 
   dieser Vergütung. Die Grundvergütung von 18.000 
   EUR erhöht sich um 10% je Mitgliedschaft in einem 
   Ausschuss des Aufsichtsrats, wobei die 
   Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss 
   unberücksichtigt bleibt. Dies setzt voraus, dass 
   der jeweilige Ausschuss in dem Geschäftsjahr 
   mindestens zweimal getagt hat. Die derzeit 
   gültige Satzung mit der vollständigen Regelung 
   zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 13 ist im 
   Internet unter 
 
   www.bauer.de 
 
   in der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung/2018 zugänglich und 
   wird auch während der Hauptversammlung zugänglich 
   sein. 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung wurde zuletzt im Jahr 
   2012 angepasst. Um den erhöhten Anforderungen an 
   die Aufsichtsratstätigkeit sowie den 
   Entwicklungen bei Aufsichtsratsvergütungen 
   Rechnung zu tragen und weiterhin qualifizierte 
   Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen zu 
   können, sollen die Vergütung für die Tätigkeit im 
   Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen erhöht und 
   ein Sitzungsgeld eingeführt werden. Die Erhöhung 
   soll mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft 
   treten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) § 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '1. Die Bekanntmachungen der 
          Gesellschaft erfolgen im 
          Bundesanzeiger. Anderweitige 
          zwingende gesetzliche 
          Veröffentlichungspflichten bleiben 
          unberührt.' 
   b) § 16 Abs. 2 S. 3 der Satzung wird durch 
      folgenden Satz ersetzt: 
 
      'Der Nachweis muss in deutscher oder 
      englischer Sprache verfasst sein, sich auf 
      den Anteilsbesitz im gesetzlich benannten 
      Zeitpunkt (§ 123 Abs. 4 S. 2 AktG) beziehen 
      und der in der Hauptversammlungseinladung 
      näher bestimmten Stelle mindestens sechs 
      Tage vor dem Tag der Hauptversammlung 
      zugehen.' 
   c) § 13 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      *'§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
      1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
         erhält eine feste Vergütung in Höhe 
         von 25.000 EUR je Geschäftsjahr. 
      2. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, 
         dessen Stellvertreter das 1,5-fache 
         der Vergütung gemäß Abs. 1. 
      3. Je Mitgliedschaft in einem Ausschuss 
         des Aufsichtsrats erhält das 
         jeweilige Mitglied einen Zuschlag von 
         10% der Vergütung nach Abs. 1. Dies 
         setzt voraus, dass der jeweilige 
         Ausschuss in dem Geschäftsjahr 
         mindestens einmal (als Sitzung oder 
         Telefonkonferenz) getagt hat. 
         Ausgenommen von dieser 
         Vergütungsregelung ist die 
         Mitgliedschaft im 
         Vermittlungsausschuss gem. § 27 Abs. 
         3 MitbestG. Soweit ein Mitglied des 
         Ausschusses an mehr als zwei 
         Sitzungen oder Telefonkonferenzen 
         eines Ausschusses des Aufsichtsrats 
         im Geschäftsjahr teilgenommen hat, 
         erhält das jeweilige Mitglied 
         zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe 
         von 500 EUR je Sitzung bzw. 
         Telefonkonferenz. 
      4. Veränderungen im Aufsichtsrat 
         und/oder seinen Ausschüssen werden 
         bei der Vergütung mit Ausnahme des 
         Sitzungsgeldes im Verhältnis der 
         Amtsdauer berücksichtigt; dabei 
         erfolgt eine Auf- oder Abrundung auf 
         volle Monate nach kaufmännischer 
         Regel. 
      5. Die Vergütung ist im Monat Dezember 
         des jeweiligen Geschäftsjahres zu 
         zahlen. 
      6. Die Gesellschaft erstattet den 
         Aufsichtsratsmitgliedern die durch 
         die Ausübung des Amts entstehenden 
         Auslagen einschließlich einer 
         etwaigen auf die Vergütung und den 
         Auslagenersatz entfallenden 
         Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann 
         zu Gunsten der 
         Aufsichtsratsmitglieder eine 
         Haftpflichtversicherung 
         abschließen, welche die 
         gesetzliche Haftpflicht aus der 
         Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
   d) Mit Wirksamkeit der Änderung von § 13 
      der Satzung bestimmt sich die 
      Aufsichtsratsvergütung für die Zeit vom 1. 
      Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 nach der 
      derzeit gültigen Satzungsregelung und für 
      die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 
      2018 nach der unter lit c) vorgeschlagenen 
      Satzungsregelung, wobei die in diesen 
      beiden Regelungen vorgesehenen 
      Jahresbeträge jeweils im Verhältnis der 
      Zeit gekürzt werden und für den 10 
      %-Zuschlag sowie das Sitzungsgeld das 
      gesamte Geschäftsjahr 2018 maßgeblich 
      ist. Ab dem 1. Januar 2019 bestimmt sich 
      die Vergütung des Aufsichtsrats nach der 
      unter lit c) vorgeschlagenen 
      Satzungsregelung. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Grundkapital und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
73.001.420,45 EUR eingeteilt in 17.131.000 auf den 
Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag 
(Stückaktien) mit ebenso vielen Stimmrechten. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Textform bei nachfolgender Stelle angemeldet und ihre 
Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis reicht ein 
in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Versammlung, das ist der 7. Juni 2018, 0:00 Uhr, 
(Record Date) zu beziehen. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
*21. Juni 2018, 24:00 Uhr*, unter folgender Adresse in 
deutscher oder englischer Sprache zugehen: 
 
BAUER Aktiengesellschaft, c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland 
Telefax: +49 89 21027 289, E-Mail: 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei bezeichneter Stelle werden den 
Aktionären Eintrittskarten mit einem Vollmachtsformular 
für die Hauptversammlung übersandt. Eintrittskarten sind 
reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzliche 
Teilnahmevoraussetzung dar. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende 
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date 
erworben haben, können somit nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und 
ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht 
auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch 
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder 
durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung der 
Aktien und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß 
den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per 
E-Mail bis spätestens 27. Juni 2018, 24:00 Uhr an die 
folgende Adresse erfolgen: 
 
BAUER Aktiengesellschaft, c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland 
Telefax: +49 89 21027 289, E-Mail: 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit der 
Eintrittskarte zugesandt. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die vorstehenden Regelungen über die Form von 
Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der 
Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von 
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
oder diesen nach § 135 AktG Gleichgestellte. Hier können 
Besonderheiten gelten. Daher bitten wir unsere 
Aktionäre, die eine Bevollmächtigung von 
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
nach § 135 AktG Gleichgestellten beabsichtigen, sich 
bezüglich der Form der Vollmachten mit diesen 
rechtzeitig abzustimmen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich 
von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter ungültig. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten sowie ein 
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Unterlagen, 
die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
übersandt werden. Vollmacht und Weisungen müssen 
spätestens am 27. Juni 2018, 24:00 Uhr unter 
 
BAUER Aktiengesellschaft, c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland 
Telefax: +49 89 21027 289, E-Mail: 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
eingegangen sein. Nach dem 27. Juni 2018, 24:00 Uhr 
können erteilte Vollmachten und Weisungen durch 
Übersendung an die vorstehend genannte Adresse 
nicht mehr geändert werden. Ein Widerruf bei Teilnahme 
an der Versammlung bleibt unberührt. Auch bei einer 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft beauftragten 
Stimmrechtsvertreter müssen die Anmeldung des Aktionärs 
und die Bescheinigung des depotführenden Instituts über 
den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen 
form- und fristgerecht zugehen. 
 
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung 
verlassen, die Möglichkeit bestehen, den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bei 
Verlassen der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 
 
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der 
Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung 
bzw. Bevollmächtigung und Weisungserteilung an von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter besteht 
nicht. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 
EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Das Verlangen ist in Schriftform gem. § 126 BGB an den 
Vorstand zu richten. Tagesordnungsergänzungsverlangen 
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung, also spätestens bis zum 28. Mai 2018, 24:00 
Uhr, zugehen. Wir bitten derartige Verlangen an folgende 
Adresse zu übersenden: 
 
BAUER Aktiengesellschaft 
- Vorstand - 
BAUER-Straße 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland 
 
*Rechte der Aktionäre: Anträge und Wahlvorschläge* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, zu Punkten der 
Tagesordnung Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder 
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers und/oder ggf. zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG zu 
übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
http://www.bauer.de 
 
in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung, 
soweit gesetzlich vorgeschrieben, zugänglich machen, 
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
Versammlung, also bis zum 13. Juni 2018, 24:00 Uhr, der 
Gesellschaft einen zulässigen Antrag zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung oder einen 
zulässigen Wahlvorschlag mit den gesetzlich geforderten 
Angaben übersandt hat. Ein Wahlvorschlag braucht unter 
anderem dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er 
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten 
enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen darüber hinaus dann 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine 
Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen 
Kandidaten in anderen Aufsichtsräten im Sinne von § 125 
Abs. 1 S, 5 AktG beigefügt sind. Ein Wahlvorschlag 
braucht nicht begründet zu werden. Aktionäre werden 
gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
nachzuweisen. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich 
an folgende Adresse zu richten: 
 
BAUER Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
BAUER-Straße 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland 
Fax: +49 8252 97- 2900, E-Mail: hv2018@bauer.de 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und 
auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Um die 
sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der 
Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich 
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.