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DGAP-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche EuroShop AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Deutsche EuroShop AG Hamburg WKN: 748 020/ISIN: DE 000 748 
020 4 Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 28. Juni 
2018, um 10:00 Uhr in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2017, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 und des 
   Berichts über die Lage der Gesellschaft und des 
   Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorbezeichneten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   www.deutsche-euroshop.de/HV 
 
   eingesehen und heruntergeladen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend §§ 172, 173 des Aktiengesetzes am 25. 
   April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Somit entfällt eine entsprechende 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in voller 
   Höhe von 89.586.211,30 EUR an die 
   dividendenberechtigten Aktionäre auszuschütten; 
   dies entspricht einer Dividende von 1,45 EUR je 
   Aktie. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 3. Juli 2018, fällig. 
3. *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Vorstandsmitgliedern 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   bestellen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
   neun Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. 
   Henning Kreke und Alexander Otto endet mit Ablauf 
   der Hauptversammlung am 28. Juni 2018. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt deshalb auf Vorschlag 
   seines Präsidiums, das gleichzeitig als 
   Nominierungsausschuss fungiert, vor, folgende 
   Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft zu wählen: 
 
   a) *Dr. Henning Kreke, Hagen/Westfalen* 
 
       Geschäftsführender Gesellschafter der 
       Jörn Kreke Holding KG und der Kreke 
       Immobilien KG, beide Hagen/Westfalen 
 
      für die Zeit bis zum Ablauf der 
      Hauptversammlung, die über ihre Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
      das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis 
      zur Hauptversammlung 2023. 
   b) *Alexander Otto, Hamburg* 
 
       Vorsitzender der Geschäftsführung der 
       Verwaltung ECE Projektmanagement 
       G.m.b.H., Hamburg 
 
      für die Zeit bis zum Ablauf der 
      Hauptversammlung, die über ihre Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
      das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis 
      zur Hauptversammlung 2023. 
 
   Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten (1) sowie in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): 
 
   Zu a) 
 
   * Douglas GmbH, Düsseldorf (Vorsitz) (1) 
   * Thalia Bücher GmbH, Hagen (1) 
   * Encavis AG, Hamburg (1) 
   * Noventic . GmbH, Hamburg (2) 
   * Perma-Tec GmbH & Co. KG, Euerdorf (2) 
   * AXXUM Holding GmbH, Wuppertal (2) 
   * Püschmann GmbH & Co. KG, Wuppertal (2) 
   * Con-Pro Industrie-Service GmbH & Co. KG, 
     Peine (2) 
   * Ferdinand Bilstein GmbH & Co. KG, 
     Ennepetal (2) 
 
   Zu b) 
 
   * DDR Corp. Inc., Beachwood/USA (2) 
   * Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (2) 
   * Sonae Sierra Brasil S.A., Sao 
     Paulo/Brasilien (2) 
   * Verwaltungsgesellschaft Otto mbH, Hamburg 
     (2) 
 
   Im Hinblick auf Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird mitgeteilt: Bei den 
   Kandidaten bestehen folgende persönliche und 
   geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
   der Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
   _Zu a)_ 
 
   Dr. Henning Kreke ist Gesellschafter und Beirat der 
   Douglas GmbH und der Thalia Bücher GmbH. Beide 
   Gesellschaften sind Mietvertragspartner der 
   Deutsche EuroShop AG. Alexander Otto (Mitglied des 
   Aufsichtsrats) ist Gesellschafter und 
   Mitgesellschafter von Objektgesellschaften, die 
   ebenfalls Mietvertragsverhältnisse mit der Douglas 
   GmbH und der Thalia Bücher GmbH unterhalten. 
   Weitere persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
   zu den Organen der Gesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   bestehen nicht. Dr. Henning Kreke hält keine Aktien 
   der Deutsche EuroShop AG. 
 
   _Zu b)_ 
 
   Alexander Otto ist Vorsitzender der 
   Geschäftsführung der Verwaltung ECE 
   Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg. Die Verwaltung 
   ECE Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg ist 
   Komplementärin und Alexander Otto Mitgesellschafter 
   der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG, 
   Hamburg, die wesentliche Dienstleisterin für den 
   Konzern der Gesellschaft und Vermieterin von 
   Büroräumen an die Gesellschaft ist. Klaus Striebich 
   (Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop 
   AG) war bis zum 31. Dezember 2017 Mitglied der 
   Geschäftsführung der Verwaltung ECE 
   Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg, und ist seit 
   dem 01. Januar 2018 als selbständiger Berater der 
   Kommanditgesellschaft CURA Vermögensverwaltung 
   m.b.H. & Co. für die ECE Projektmanagement G.m.b.H. 
   & Co. KG tätig. Thomas Armbrust (Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop AG) ist 
   Gesellschafter der oben genannten Verwaltung ECE 
   Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg, und Mitglied 
   der Geschäftsführung der CURA Vermögensverwaltung 
   G.m.b.H., Hamburg, an der u.a. der Aktionär und 
   Mitglied des Aufsichtsrats Alexander Otto beteiligt 
   ist und die Dienstleistungen für die Familie Otto 
   erbringt. Die CURA Vermögensverwaltung G.m.b.H. ist 
   Komplementärin der Kommanditgesellschaft CURA 
   Vermögensverwaltung m.b.H. & Co, die alleinige 
   Kommanditistin der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & 
   Co. ist. Weitere persönliche oder geschäftliche 
   Beziehungen zu den Organen der Gesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär bestehen nicht. Alexander Otto hält direkt 
   und indirekt ca. 17,8 % der Aktien der 
   Gesellschaft. 
 
   Die Wahl wird entsprechend dem Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen 
   Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat gemäß 
   Ziffer 5.4.1 DCGK beschlossenen Ziele für seine 
   Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Den Lebenslauf des Kandidaten finden Sie auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.deutsche-euroshop.de/HV 
7. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung 
   börsennotierter Gesellschaften ein Votum zum 
   Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder abgeben. 
   Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht 
   werden. 
 
   Die Beschlussfassung bezieht sich auf das aktuelle, 
   bereits im Geschäftsjahr 2010 beschlossene System 
   der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Deutsche 
   EuroShop AG, das seit dem unverändert fortbesteht 
   und das die Hauptversammlung vom 16. Juni 2011 
   bereits gebilligt hat. Aufgrund des Zeitablaufs 
   halten Aufsichtsrat und Vorstand es für angemessen, 
   das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut 
   zur Billigung vorzulegen. 
 
   Details zum Vergütungssystem werden im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der -2-

Vergütungsbericht dargestellt, der Bestandteil des 
   Geschäftsberichts ist, der im Internet unter 
 
   www.deutsche-euroshop.de/HV 
 
   eingesehen werden kann. Der Bericht wird den 
   Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner wird 
   er in der Hauptversammlung zugänglich sein und auch 
   näher erläutert werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien. Um dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, 
   ggf. kurzfristig auf sich wandelnde 
   Marktverhältnisse zu reagieren, soll nunmehr eine 
   solche Ermächtigung geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      27. Juni 2023 eigene Aktien im Umfang von 
      bis zu insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden 
      oder - sollte dieses geringer sein - bei 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung 
      darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck 
      des Handels in eigenen Aktien genutzt 
      werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit eigenen Aktien, die sich 
      bereits im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. 
 
      Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im 
      Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an 
      alle Aktionäre. Der von der Gesellschaft 
      gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis der 
      Aktie um nicht mehr als 20 % unter- und um 
      nicht mehr als 10 % überschreiten. 
      Maßgeblich ist der arithmetische 
      Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im 
      XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den drei 
      Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen 
      Stichtag. Bei einem Erwerb über die Börse 
      ist der Stichtag der Tag, an dem die 
      Verpflichtung zum Erwerb der Aktien 
      eingegangen wird. Bei einem öffentlichen 
      Erwerbsangebot an alle Aktionäre ist der 
      Stichtag der Tag, an dem die Entscheidung 
      des Vorstands zur Abgabe des Angebots 
      veröffentlicht wird. Ergibt sich nach der 
      Veröffentlichung des Angebots eine nicht 
      unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen 
      Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der 
      etwaig angebotenen Preisspanne, kann das 
      Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag 
      ist in diesem Fall der Tag, an dem die 
      Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des 
      Angebots veröffentlicht wird. Es steht dem 
      Vorstand frei, im Rahmen eines öffentlichen 
      Erwerbsangebots eine Preisspanne 
      festzulegen, innerhalb derer Aktionäre 
      Angebote abgeben können, und dabei den 
      finalen Preis auf Basis der Höhe und Anzahl 
      der Gebote so zu bestimmen, dass der 
      Rückkauf der meisten Aktien für einen 
      bestimmten Betrag oder der Rückkauf einer 
      bestimmten Anzahl von Aktien zum niedrigsten 
      Preis ermöglicht wird. 
 
      Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird 
      die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären 
      ein Angebot abgeben. Das Volumen der Annahme 
      des öffentlichen Erwerbsangebots kann 
      begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung 
      des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
      sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter 
      Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts 
      der Aktionäre - grundsätzlich im Verhältnis 
      der Zahl der jeweils angedienten Aktien zu 
      berücksichtigen. Bei einem öffentlichen 
      Erwerbsangebot auf Basis einer Preisspanne 
      können Angebote von Aktionären, die einen zu 
      hohen Kaufpreis verlangen, unberücksichtigt 
      bleiben. Ebenso können zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile kaufmännische 
      Rundungen und eine bevorrechtigte 
      Berücksichtigung geringer Stückzahlen von 
      bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter 
      Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
      vorgesehen werden. Insoweit wird ein 
      etwaiges Recht der Aktionäre zur Andienung 
      ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf der 
      Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien der Gesellschaft zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. 
      Er kann sie insbesondere über die Börse oder 
      durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
      Angebot veräußern. Er kann sie darüber 
      hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      insbesondere wie folgt verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können gemäß §§ 71 
          Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG zu einem Preis veräußert 
          werden, der den Börsenpreis der 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals, der auf die 
          Aktien entfällt, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          darf in diesem Fall auch bei 
          mehreren Veräußerungsvorgängen 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht übersteigen, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze 
          ist der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals anzurechnen, der auf 
          Aktien entfällt, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          unmittelbarer oder sinngemäßer 
          Anwendung des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals ist ferner der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der zum Zeitpunkt der 
          Begebung von Schuldverschreibungen 
          auf Aktien entfällt, die zur 
          Erfüllung von Verpflichtungen aus 
          Schuldverschreibungen auszugeben 
          sind, soweit die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 
          Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden. 
      bb) Die Aktien können im Rahmen eines 
          Zusammenschlusses mit Unternehmen 
          oder in geeigneten Einzelfällen im 
          Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, 
          Immobilienportfolios, Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          von sonstigen Wirtschaftsgütern 
          (auch Forderungen gegen die 
          Gesellschaft) veräußert werden. 
      cc) Die Aktien können Mitarbeitern der 
          Gesellschaft und mit ihr verbundener 
          Unternehmen zum Erwerb angeboten 
          werden. 
      dd) Die Aktien können vom Aufsichtsrat 
          im Rahmen der Festlegung der 
          variablen Vergütung den Vorständen 
          der Gesellschaft zugesagt und 
          übertragen werden. 
      ee) Die Aktien können ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          führt zur Kapitalherabsetzung. Der 
          Vorstand kann abweichend davon 
          bestimmen, dass das Grundkapital 
          nicht herabgesetzt wird, sondern 
          sich der Anteil der übrigen Aktien 
          am Grundkapital erhöht; der Vorstand 
          wird ermächtigt, in diesem Fall die 
          Angabe der Zahl der Aktien in der 
          Satzung anzupassen. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
      ausgeschlossen, soweit die eigenen Aktien 
      nach vorstehenden lit. aa) bis dd) verwendet 
      werden. Bei einer Veräußerung der 
      eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes Angebot ist der Vorstand darüber 
      hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre für Spitzenbeträge 
      auszuschließen. 
   c) Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur 
      Verwendung der eigenen Aktien können ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      einzeln oder gemeinsam durch die 
      Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung 
      kann auch durch ihre Konzerngesellschaften 
      oder für ihre oder deren Rechnung durch 
      Dritte durchgeführt werden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG* 
 
   Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG hiermit folgenden schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung 
   wird vorgeschlagen, die Gesellschaft im Einklang 
   mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 
   27. Juni 2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden oder - sollte 
   dieses geringer sein - bei Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der 
   Erwerb der eigenen Aktien über die Börse oder im 
   Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
   Aktionäre erfolgen kann. Bei einem öffentlichen 
   Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber 
   allen Aktionären ein Angebot abgeben. Das Volumen 
   der Annahme des öffentlichen Erwerbsangebots kann 
   begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des 
   Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die 
   Annahmeerklärungen - insoweit unter Ausschluss 
   eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre - 
   grundsätzlich im Verhältnis der Zahl der jeweils 
   angedienten Aktien zu berücksichtigen 
   (Andienungsquoten). Ebenso können zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen 
   und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
   Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb 
   angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
   unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen 
   Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien 
   vorgesehen werden. Dies dient dazu, das technische 
   Verfahren für die Abwicklung des Angebots zu 
   vereinfachen. Die bevorrechtigte Berücksichtigung 
   geringer Stückzahlen dient darüber hinaus dazu, 
   kleine Restbestände und damit verbundene Kosten für 
   Aktionäre zu vermeiden. Der Vorstand hält einen 
   hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
   angemessen. Zudem soll es dem Vorstand freistehen, 
   im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots eine 
   Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre 
   Angebote abgeben können. Dies ist etwa der Fall bei 
   einer sogenannten 'holländischen Auktion', bei der 
   die Aktionäre Angebote zur Andienung ihrer Aktien 
   an die Gesellschaft in einer bestimmten Preisspanne 
   abgeben. In einem solchen Fall kann vorgesehen 
   werden, dass der finale Preis nach der Höhe und der 
   Anzahl der Gebote bestimmt wird, und zwar abhängig 
   davon, zu welchem festgelegten Gesamtbetrag der 
   Rückkauf der meisten Aktien oder zu welchem 
   niedrigsten Preis der Rückkauf einer bestimmten 
   Anzahl von Aktien möglich ist. Bei einem solchen 
   Erwerbsangebot auf Basis einer Preisspanne können 
   Angebote von Aktionären, die einen zu hohen 
   Kaufpreis verlangen, unberücksichtigt bleiben. Auch 
   insoweit wird ein etwaiges Recht der Aktionäre zur 
   Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, die eigenen 
   Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
   zulässigen Zwecken zu verwenden. Er soll sie 
   insbesondere über die Börse oder durch ein an alle 
   Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern 
   können. Er soll sie darüber hinaus mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt verwenden 
   können, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Aktien jeweils ausgeschlossen ist: 
 
   Die Aktien sollen gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu 
   einem Preis veräußert werden können, der den 
   Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung 
   nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien 
   entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   wird, darf in diesem Fall auch bei mehreren 
   Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze 
   ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer 
   oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
   des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag 
   des Grundkapitals anzurechnen, der zum Zeitpunkt 
   der Begebung von Schuldverschreibungen auf Aktien 
   entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus 
   Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Mit dieser Ermächtigung soll von dem vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
   5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. 
   Der Vorstand wird hierdurch in die Lage versetzt, 
   die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation 
   bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und 
   kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe 
   Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös 
   führt in der Regel zu einem deutlich höheren 
   Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Fall 
   einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den 
   Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung des Bezugsrechts kann der 
   Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft aus sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen gedeckt werden. 
   Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens 
   drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts 
   der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
   auch in diesem Fall ein Marktrisiko über mehrere 
   Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung des Veräußerungspreises und so zu 
   nicht marktnahen und für die Gesellschaft nicht 
   optimalen Konditionen führen kann. 
 
   Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden bei 
   einer Inanspruchnahme dieser Ermächtigung dadurch 
   gewahrt, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien 
   nur zu einem Preis veräußern darf, der nicht 
   wesentlich unterhalb des jeweiligen Börsenpreises 
   liegt. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung 
   der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
   etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie 
   möglich zu halten. Die Stimmrechts- und 
   Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden in 
   Übereinstimmung mit den gesetzlichen 
   Erfordernissen dadurch gewahrt, dass die gesamte 
   Zahl der Aktien, die während der Laufzeit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung unter Einbeziehung 
   bestehender Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts (z. B. bei 
   der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals) 
   ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht übersteigen darf. Auf die 
   Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
   der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von 
   Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen 
   auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegeben werden. Hierdurch soll der für die 
   vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
   eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering 
   gehalten werden. Aufgrund des begrenzten Umfangs 
   einer etwaigen Verwässerung haben die von dem 
   Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre zudem 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch einen Zukauf über die Börse 
   und somit zu marktgerechten Konditionen 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Aktien sollen im Rahmen eines Zusammenschlusses 
   mit Unternehmen oder in geeigneten Einzelfällen im 
   Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, 
   Immobilienportfolios, Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern 
   (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) 
   veräußert werden können. Hierdurch soll der 
   Vorstand in die Lage versetzt werden, schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend Immobilien, 
   Immobilienportfolios, Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter (auch 
   Forderungen gegen die Gesellschaft) von Dritten 
   gegen Übertragung eigener Aktien zu erwerben. 
   Der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb 
   wird hierdurch deutlich erhöht. Die sich bietenden 
   Akquisitionschancen bestehen in der Regel nur 
   kurzfristig. Eine Veräußerung der eigenen 
   Aktien an die Aktionäre zur Generierung der für die 
   Akquisition erforderlichen Mittel kommt daher 
   regelmäßig nicht in Betracht und kann sich 
   darüber hinaus negativ auf den Börsenpreis der 
   Aktien der Gesellschaft auswirken. Die Nutzung 
   eigener Aktien - sei es an Stelle von oder in 
   Kombination mit einer Ausgabe von neuen Aktien aus 
   einem genehmigten Kapital - ist hierfür ein 
   flexibles Instrument. Sie setzt den Ausschluss des 
   Bezugsrechts voraus. Bei der Festlegung der 

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May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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