DJ DGAP-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Deutsche EuroShop AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-05-17 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Deutsche EuroShop AG Hamburg WKN: 748 020/ISIN: DE 000 748
020 4 Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 28. Juni
2018, um 10:00 Uhr in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2017, des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 und des
Berichts über die Lage der Gesellschaft und des
Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, §
315a Abs. 1 HGB*
Die vorbezeichneten Unterlagen können im Internet
unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
eingesehen und heruntergeladen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend §§ 172, 173 des Aktiengesetzes am 25.
April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Somit entfällt eine entsprechende
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in voller
Höhe von 89.586.211,30 EUR an die
dividendenberechtigten Aktionäre auszuschütten;
dies entspricht einer Dividende von 1,45 EUR je
Aktie.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch
auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 3. Juli 2018, fällig.
3. *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu
bestellen.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus
neun Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr.
Henning Kreke und Alexander Otto endet mit Ablauf
der Hauptversammlung am 28. Juni 2018.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb auf Vorschlag
seines Präsidiums, das gleichzeitig als
Nominierungsausschuss fungiert, vor, folgende
Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Gesellschaft zu wählen:
a) *Dr. Henning Kreke, Hagen/Westfalen*
Geschäftsführender Gesellschafter der
Jörn Kreke Holding KG und der Kreke
Immobilien KG, beide Hagen/Westfalen
für die Zeit bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über ihre Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis
zur Hauptversammlung 2023.
b) *Alexander Otto, Hamburg*
Vorsitzender der Geschäftsführung der
Verwaltung ECE Projektmanagement
G.m.b.H., Hamburg
für die Zeit bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über ihre Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis
zur Hauptversammlung 2023.
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten (1) sowie in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):
Zu a)
* Douglas GmbH, Düsseldorf (Vorsitz) (1)
* Thalia Bücher GmbH, Hagen (1)
* Encavis AG, Hamburg (1)
* Noventic . GmbH, Hamburg (2)
* Perma-Tec GmbH & Co. KG, Euerdorf (2)
* AXXUM Holding GmbH, Wuppertal (2)
* Püschmann GmbH & Co. KG, Wuppertal (2)
* Con-Pro Industrie-Service GmbH & Co. KG,
Peine (2)
* Ferdinand Bilstein GmbH & Co. KG,
Ennepetal (2)
Zu b)
* DDR Corp. Inc., Beachwood/USA (2)
* Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (2)
* Sonae Sierra Brasil S.A., Sao
Paulo/Brasilien (2)
* Verwaltungsgesellschaft Otto mbH, Hamburg
(2)
Im Hinblick auf Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex wird mitgeteilt: Bei den
Kandidaten bestehen folgende persönliche und
geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an
der Gesellschaft beteiligten Aktionär:
_Zu a)_
Dr. Henning Kreke ist Gesellschafter und Beirat der
Douglas GmbH und der Thalia Bücher GmbH. Beide
Gesellschaften sind Mietvertragspartner der
Deutsche EuroShop AG. Alexander Otto (Mitglied des
Aufsichtsrats) ist Gesellschafter und
Mitgesellschafter von Objektgesellschaften, die
ebenfalls Mietvertragsverhältnisse mit der Douglas
GmbH und der Thalia Bücher GmbH unterhalten.
Weitere persönliche oder geschäftliche Beziehungen
zu den Organen der Gesellschaft oder einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
bestehen nicht. Dr. Henning Kreke hält keine Aktien
der Deutsche EuroShop AG.
_Zu b)_
Alexander Otto ist Vorsitzender der
Geschäftsführung der Verwaltung ECE
Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg. Die Verwaltung
ECE Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg ist
Komplementärin und Alexander Otto Mitgesellschafter
der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG,
Hamburg, die wesentliche Dienstleisterin für den
Konzern der Gesellschaft und Vermieterin von
Büroräumen an die Gesellschaft ist. Klaus Striebich
(Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop
AG) war bis zum 31. Dezember 2017 Mitglied der
Geschäftsführung der Verwaltung ECE
Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg, und ist seit
dem 01. Januar 2018 als selbständiger Berater der
Kommanditgesellschaft CURA Vermögensverwaltung
m.b.H. & Co. für die ECE Projektmanagement G.m.b.H.
& Co. KG tätig. Thomas Armbrust (Mitglied des
Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop AG) ist
Gesellschafter der oben genannten Verwaltung ECE
Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg, und Mitglied
der Geschäftsführung der CURA Vermögensverwaltung
G.m.b.H., Hamburg, an der u.a. der Aktionär und
Mitglied des Aufsichtsrats Alexander Otto beteiligt
ist und die Dienstleistungen für die Familie Otto
erbringt. Die CURA Vermögensverwaltung G.m.b.H. ist
Komplementärin der Kommanditgesellschaft CURA
Vermögensverwaltung m.b.H. & Co, die alleinige
Kommanditistin der ECE Projektmanagement G.m.b.H. &
Co. ist. Weitere persönliche oder geschäftliche
Beziehungen zu den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär bestehen nicht. Alexander Otto hält direkt
und indirekt ca. 17,8 % der Aktien der
Gesellschaft.
Die Wahl wird entsprechend dem Deutschen Corporate
Governance Kodex in Einzelwahl durchgeführt.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen
Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat gemäß
Ziffer 5.4.1 DCGK beschlossenen Ziele für seine
Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen
Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt
zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Den Lebenslauf des Kandidaten finden Sie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
7. *Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder*
Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften ein Votum zum
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder abgeben.
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht
werden.
Die Beschlussfassung bezieht sich auf das aktuelle,
bereits im Geschäftsjahr 2010 beschlossene System
der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Deutsche
EuroShop AG, das seit dem unverändert fortbesteht
und das die Hauptversammlung vom 16. Juni 2011
bereits gebilligt hat. Aufgrund des Zeitablaufs
halten Aufsichtsrat und Vorstand es für angemessen,
das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut
zur Billigung vorzulegen.
Details zum Vergütungssystem werden im
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der -2-
Vergütungsbericht dargestellt, der Bestandteil des
Geschäftsberichts ist, der im Internet unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
eingesehen werden kann. Der Bericht wird den
Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner wird
er in der Hauptversammlung zugänglich sein und auch
näher erläutert werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den
Ausschluss des Bezugsrechts*
Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien. Um dem Vorstand die Möglichkeit zu geben,
ggf. kurzfristig auf sich wandelnde
Marktverhältnisse zu reagieren, soll nunmehr eine
solche Ermächtigung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum
27. Juni 2023 eigene Aktien im Umfang von
bis zu insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden
oder - sollte dieses geringer sein - bei
Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck
des Handels in eigenen Aktien genutzt
werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit eigenen Aktien, die sich
bereits im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im
Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an
alle Aktionäre. Der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis der
Aktie um nicht mehr als 20 % unter- und um
nicht mehr als 10 % überschreiten.
Maßgeblich ist der arithmetische
Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den drei
Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen
Stichtag. Bei einem Erwerb über die Börse
ist der Stichtag der Tag, an dem die
Verpflichtung zum Erwerb der Aktien
eingegangen wird. Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot an alle Aktionäre ist der
Stichtag der Tag, an dem die Entscheidung
des Vorstands zur Abgabe des Angebots
veröffentlicht wird. Ergibt sich nach der
Veröffentlichung des Angebots eine nicht
unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen
Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der
etwaig angebotenen Preisspanne, kann das
Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag
ist in diesem Fall der Tag, an dem die
Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des
Angebots veröffentlicht wird. Es steht dem
Vorstand frei, im Rahmen eines öffentlichen
Erwerbsangebots eine Preisspanne
festzulegen, innerhalb derer Aktionäre
Angebote abgeben können, und dabei den
finalen Preis auf Basis der Höhe und Anzahl
der Gebote so zu bestimmen, dass der
Rückkauf der meisten Aktien für einen
bestimmten Betrag oder der Rückkauf einer
bestimmten Anzahl von Aktien zum niedrigsten
Preis ermöglicht wird.
Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird
die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären
ein Angebot abgeben. Das Volumen der Annahme
des öffentlichen Erwerbsangebots kann
begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung
des Angebots dieses Volumen überschreitet,
sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter
Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre - grundsätzlich im Verhältnis
der Zahl der jeweils angedienten Aktien zu
berücksichtigen. Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot auf Basis einer Preisspanne
können Angebote von Aktionären, die einen zu
hohen Kaufpreis verlangen, unberücksichtigt
bleiben. Ebenso können zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile kaufmännische
Rundungen und eine bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer Stückzahlen von
bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter
Aktien der Gesellschaft je Aktionär
vorgesehen werden. Insoweit wird ein
etwaiges Recht der Aktionäre zur Andienung
ihrer Aktien partiell ausgeschlossen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf der
Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien der Gesellschaft zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden.
Er kann sie insbesondere über die Börse oder
durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
Angebot veräußern. Er kann sie darüber
hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insbesondere wie folgt verwenden:
aa) Die Aktien können gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die
Aktien entfällt, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
darf in diesem Fall auch bei
mehreren Veräußerungsvorgängen
insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze
ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in
unmittelbarer oder sinngemäßer
Anwendung des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden. Auf die
Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals ist ferner der
anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der zum Zeitpunkt der
Begebung von Schuldverschreibungen
auf Aktien entfällt, die zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus
Schuldverschreibungen auszugeben
sind, soweit die
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4
Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
bb) Die Aktien können im Rahmen eines
Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder in geeigneten Einzelfällen im
Rahmen eines Erwerbs von Immobilien,
Immobilienportfolios, Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder
von sonstigen Wirtschaftsgütern
(auch Forderungen gegen die
Gesellschaft) veräußert werden.
cc) Die Aktien können Mitarbeitern der
Gesellschaft und mit ihr verbundener
Unternehmen zum Erwerb angeboten
werden.
dd) Die Aktien können vom Aufsichtsrat
im Rahmen der Festlegung der
variablen Vergütung den Vorständen
der Gesellschaft zugesagt und
übertragen werden.
ee) Die Aktien können ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Der
Vorstand kann abweichend davon
bestimmen, dass das Grundkapital
nicht herabgesetzt wird, sondern
sich der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital erhöht; der Vorstand
wird ermächtigt, in diesem Fall die
Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung anzupassen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist
ausgeschlossen, soweit die eigenen Aktien
nach vorstehenden lit. aa) bis dd) verwendet
werden. Bei einer Veräußerung der
eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot ist der Vorstand darüber
hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
c) Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur
Verwendung der eigenen Aktien können ganz
oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam durch die
Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung
kann auch durch ihre Konzerngesellschaften
oder für ihre oder deren Rechnung durch
Dritte durchgeführt werden.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG*
Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG hiermit folgenden schriftlichen Bericht
über die Gründe für den Ausschluss des
Bezugsrechts:
Unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung
wird vorgeschlagen, die Gesellschaft im Einklang
mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum
27. Juni 2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der -3-
insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen kann. Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären ein Angebot abgeben. Das Volumen der Annahme des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre - grundsätzlich im Verhältnis der Zahl der jeweils angedienten Aktien zu berücksichtigen (Andienungsquoten). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Dies dient dazu, das technische Verfahren für die Abwicklung des Angebots zu vereinfachen. Die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände und damit verbundene Kosten für Aktionäre zu vermeiden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Zudem soll es dem Vorstand freistehen, im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots eine Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote abgeben können. Dies ist etwa der Fall bei einer sogenannten 'holländischen Auktion', bei der die Aktionäre Angebote zur Andienung ihrer Aktien an die Gesellschaft in einer bestimmten Preisspanne abgeben. In einem solchen Fall kann vorgesehen werden, dass der finale Preis nach der Höhe und der Anzahl der Gebote bestimmt wird, und zwar abhängig davon, zu welchem festgelegten Gesamtbetrag der Rückkauf der meisten Aktien oder zu welchem niedrigsten Preis der Rückkauf einer bestimmten Anzahl von Aktien möglich ist. Bei einem solchen Erwerbsangebot auf Basis einer Preisspanne können Angebote von Aktionären, die einen zu hohen Kaufpreis verlangen, unberücksichtigt bleiben. Auch insoweit wird ein etwaiges Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die eigenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Er soll sie insbesondere über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern können. Er soll sie darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt verwenden können, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien jeweils ausgeschlossen ist: Die Aktien sollen gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden können, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall auch bei mehreren Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der zum Zeitpunkt der Begebung von Schuldverschreibungen auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Ermächtigung soll von dem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird hierdurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen und für die Gesellschaft nicht optimalen Konditionen führen kann. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden bei einer Inanspruchnahme dieser Ermächtigung dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußern darf, der nicht wesentlich unterhalb des jeweiligen Börsenpreises liegt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Die Stimmrechts- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen dadurch gewahrt, dass die gesamte Zahl der Aktien, die während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Einbeziehung bestehender Ermächtigungen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts (z. B. bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch soll der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten werden. Aufgrund des begrenzten Umfangs einer etwaigen Verwässerung haben die von dem Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten Konditionen aufrechtzuerhalten. Die Aktien sollen im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder in geeigneten Einzelfällen im Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) veräußert werden können. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, schnell, flexibel und liquiditätsschonend Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) von Dritten gegen Übertragung eigener Aktien zu erwerben. Der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb wird hierdurch deutlich erhöht. Die sich bietenden Akquisitionschancen bestehen in der Regel nur kurzfristig. Eine Veräußerung der eigenen Aktien an die Aktionäre zur Generierung der für die Akquisition erforderlichen Mittel kommt daher regelmäßig nicht in Betracht und kann sich darüber hinaus negativ auf den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft auswirken. Die Nutzung eigener Aktien - sei es an Stelle von oder in Kombination mit einer Ausgabe von neuen Aktien aus einem genehmigten Kapital - ist hierfür ein flexibles Instrument. Sie setzt den Ausschluss des Bezugsrechts voraus. Bei der Festlegung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der -4-
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen eigenen Aktien wird sich der Vorstand am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises wieder infrage zu stellen. Ferner sollen - soweit die jeweiligen in- und ausländischen Konzernunternehmen an einem Mitarbeiteraktienprogramm der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens teilnehmen - zum Erwerb angeboten werden können (Mitarbeiteraktien). Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die Aktien im Rahmen der Festlegung der variablen Vergütung den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zusagen und übertragen zu können. Die variable Vorstandsvergütung hat sich auf Grund gesetzlicher Vorgaben an einer nachhaltigen und mehrjährigen Unternehmensentwicklung zu orientieren. Zur Sicherstellung einer nachhaltig positiven Unternehmensentwicklung und zur Gewährleistung eines stärkeren Gleichlaufs des Vorstandshandelns mit den Interessen der Aktionäre kann es sinnvoll sein, einen Teil der variablen, vom Unternehmenserfolg abhängigen Vorstandsvergütung in eigenen Aktien zu gewähren. Bei entsprechender Ausgestaltung kann zugleich dem Ziel einer angemessenen Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 1 AktG sowie der Empfehlung in Ziffer 4.2.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex Rechnung getragen werden, die nicht nur eine Berücksichtigung positiver, sondern auch negativer Entwicklungen bei der Vorstandsvergütung verlangen. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder vergleichbare Gestaltungen kann dabei insbesondere neben dem Bonus ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Die Verwendung der eigenen Aktien als variable Vergütungsbestandteile für die Mitglieder des Vorstands ist im Interesse der Gesellschaft. Mit diesem Instrument wird eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung der Vorstandsmitglieder für die Interessen der Gesellschaft und die der Aktionäre hergestellt. Da die Aktien anstelle eines ansonsten in bar ausgezahlten variablen Teils der Vergütung übertragen werden, wird zudem die Liquidität der Gesellschaft geschont. Angesichts der begrenzten Anzahl der so genutzten Aktien findet eine wesentliche Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts nicht statt. Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien im Einklang mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch leichter durchführbares Bezugsrecht darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die der Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung unterrichten. Teilnahme *I. Anmeldung zur Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre (gemeint sind in dieser Einladung stets beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Nennung beider Formen verzichtet) berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum 21. Juni 2018, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen ist. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse Deutsche EuroShop AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: deutsche-euroshop@better-orange.de anmelden. Die Informationen zur Anmeldung entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf den Anmeldeunterlagen, die alle Aktionäre, die am 14. Juni 2018, 00.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, automatisch zugesandt bekommen. Als Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten 'Internetservice für Aktionäre' gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens über folgende Internet-Adresse www.deutsche-euroshop.de/HV anzumelden. Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den Aktionären, die am 14. Juni 2018, 00.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung und dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung per Post übersandt. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung in keiner Weise blockiert. Es besteht auch nach einer Anmeldung das freie Verfügungsrecht über die Aktien, insbesondere das Recht zur Veräußerung. Maßgeblich für die Ausübung des Stimmrechts ist der im Aktienregister eingetragene Bestand an Aktien am Tag der Hauptversammlung. Dieser Bestand wird demjenigen zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses entsprechen, da Löschungen, Neueintragungen und Änderungen im Aktienregister gemäß § 11 Abs. 5 der Satzung in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht stattfinden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 'Technical Record Date') ist daher der Ablauf des 21. Juni 2018, 24.00 Uhr. Erwerber von Aktien, deren Umschreibeanträge nach dem 21. Juni 2018, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können somit Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben. In diesen Fällen verbleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. *II. Stimmrechtsausübung* *1.) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person nach Wahl ausgeübt werden. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Formulare zur Anmeldung und Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den am 14. Juni 2018, 00.00 Uhr, mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Entsprechende Formulare stehen ferner über die Internetadresse www.deutsche-euroshop.de/HV zum Abruf zur Verfügung. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht nach §
13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung schriftlich, per Telefax oder
im Wege elektronischer Datenübertragung erteilt werden.
Gleiches gilt für den Widerruf einer Vollmacht.
Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt,
kann der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und
Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann auch an die Gesellschaft an folgende
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
Deutsche EuroShop AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: deutsche-euroshop@better-orange.de
Alternativ kann die Erteilung und der Widerruf einer
Vollmacht (mit Ausnahme der Vollmacht an ein
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine
mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Person oder Institution) im Wege
elektronischer Datenübertragung unter Nutzung des
passwortgeschützten 'Internetservice für Aktionäre' über
folgende Internet-Adresse
www.deutsche-euroshop.de/HV
erfolgen.
Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden
den Aktionären, die am 14. Juni 2018, 00.00 Uhr, im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen
mit der Hauptversammlungseinladung und dem Formular zur
Anmeldung und Eintrittskartenbestellung per Post
übersandt.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten und diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen gilt §
135 AktG.
*2.) Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft*
Die Deutsche EuroShop AG bietet ihren Aktionären weiter
die Möglichkeit, sich durch weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu
lassen.
Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die
den Aktionären übersandt werden.
Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die
Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat an die
oben für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der
Gesellschaft genannte Anschrift, Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse bzw. im Wege elektronischer
Datenübertragung unter Nutzung des passwortgeschützten
'Internetservice für Aktionäre' über folgende
Internet-Adresse
www.deutsche-euroshop.de/HV
zu erfolgen.
Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.
Vor der Hauptversammlung ist die Erteilung oder der
Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder
Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Aus
organisatorischen Gründen soll diese bzw. dieser der
Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018, 24.00 Uhr, unter der
oben genannten Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
oder über den passwortgeschützten 'Internetservice für
Aktionäre' unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
zugehen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum
Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte
Weisungen zu ändern. Nähere Hinweise hierzu finden Sie
ebenfalls in den Ihnen zugesandten Anmeldeunterlagen.
Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das
Stimmrecht ausüben und keine weitergehende Rechte wie
Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.
*III. Angaben zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG*
*1.) Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2
AktG*
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die
betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. §
142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 1 AktG).
Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter
nachstehender Adresse zu richten und muss der Gesellschaft
bis spätestens 28. Mai 2018, 24.00 Uhr, zugehen. Senden
Sie ein entsprechendes Verlangen bitte an folgende
Adresse:
Deutsche EuroShop AG
Vorstand
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - sofern Sie
nicht bereits mit der Einberufung mitgeteilt werden -
unverzüglich nach Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht
werden. Zudem sind sie Bestandteil der Mitteilungen nach §
125 AktG. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
*2.) Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126 Abs. 1,
127 AktG*
Aktionäre können Gegenanträge und abweichende
Wahlvorschläge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens
des Aktionärs und einer etwaigen Begründung an folgende
Adresse zu richten:
Deutsche EuroShop AG
Patrick Kiss
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland
Telefax: +49 (0) 40 / 41 35 79 29
E-Mail: ir@deutsche-euroshop.de
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 13. Juni
2018, 24.00 Uhr, unter der angegebenen Adresse eingehen,
werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung
gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig
adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen
unberücksichtigt bleiben. Für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der
angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss.
*3.) Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß §
131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, über die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der im
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Gründen absehen.
*4.) Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1
AktG sind im Internet unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
einzusehen.
*IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft*
Informationen gemäß § 124a AktG werden den Aktionären
im Internet unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
zugänglich gemacht.
*V. Angaben gem. § 30b Abs. 1 Ziffer 1 WpHG*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in
61.783.594 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt
61.783.594 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine
eigenen Aktien.
*VI. Hinweise zum Datenschutz*
Unsere Datenschutzhinweise zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre stehen ab dem
25. Mai 2018 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-euroshop.de/HV
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
Hamburg, im Mai 2018
*Deutsche EuroShop AG*
_Der Vorstand_
2018-05-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche EuroShop AG
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 41 35 79-0
E-Mail: ir@deutsche-euroshop.de
Internet: http://www.deutsche-euroshop.de/des/pages/index/p/23
ISIN: DE0007480204
WKN: 748 020
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Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
687277 2018-05-17
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May 17, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
