Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
158 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Tele Columbus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Tele Columbus AG Berlin - ISIN DE000TCAG172/WKN TCAG17 - Einberufung einer 
ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir 
laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Tele Columbus AG am 
*Montag*, den *25. Juni 2018*, um 10:00 Uhr, in der 
Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Tele Columbus AG, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Tele Columbus AG und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315a Abs. 1 und Abs. 2 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. 
 
   Die oben genannten Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
   verfügbar. Auf Verlangen werden sie dem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos zugesandt. Sie werden zudem in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit es den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher 
   erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, 
   die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Jeweils gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des 
   Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2018, 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2018, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, und 
   c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      etwaiger unterjähriger verkürzter 
      Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
      den Konzern für die Quartale, die vor dem 
      Tag der ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2019 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu den 
   Ergebnisabführungsverträgen mit der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting 
   GmbH* 
 
   Die Tele Columbus AG wird mit der Tele Columbus Infrastrukturprojekte 
   GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH - als 
   gewinnabführende Gesellschaften - noch im Geschäftsjahr 2018 jeweils 
   einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
   abschließen. 
 
   Die Verträge der Gesellschaft mit der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH 
   werden jeweils den folgenden Wortlaut haben: 
 
   *'Ergebnisabführungsvertrag* 
 
   Zwischen 
 
   *Tele Columbus AG* 
   Kaiserin-Augusta-Allee 108 
   10553 Berlin, 
   vertreten durch den Vorstand [?] und [?], 
 
   - nachfolgend '*Organträger*' genannt - 
 
   und 
 
   *[* _Name der jeweiligen gewinnabführenden Gesellschaft_ *]* 
   Straße / Hausnummer 
   PLZ / Ort, 
   vertreten durch die Geschäftsführung [?] und [?], 
 
   - nachfolgend '*Organgesellschaft*' genannt - 
 
   *Präambel* 
 
   Die Organgesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des 
   Organträgers. Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft soll 
   ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden. Dies vorausgeschickt 
   wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
   *§ 1 Gewinnabführung* 
 
   1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
      erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt 
      der Eintragung dieses Vertrages im 
      Handelsregister laufenden 
      Geschäftsjahres, vorbehaltlich der 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
      § 1 Abs. 2 des Vertrages, während der 
      Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter 
      entsprechender Beachtung des § 301 AktG 
      in der jeweils gültigen Fassung an die 
      Organträgerin abzuführen. 
   2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      des Organträgers Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss - mit Ausnahme 
      gesetzlicher Rücklagen - insoweit in die 
      Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 
      HGB einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des 
      Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
      eines Jahresfehlbetrages oder 
      Verlustvortrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. Eine Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von 
      Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, 
      die vor Beginn der Laufzeit dieses 
      Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
      sind, sowie von vor oder während der 
      Laufzeit dieses Vertrages gebildete 
      Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB 
      ist ausgeschlossen. 
   3. Die Verpflichtung der Organgesellschaft, 
      ihren gesamten Gewinn abzuführen, 
      umfasst, soweit rechtlich zulässig, auch 
      den Gewinn aus der Veräußerung ihrer 
      sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies 
      gilt nicht für nach Auflösung der 
      Organgesellschaft anfallende Gewinne. 
   4. Die Organträgerin kann eine 
      Vorababführung von Gewinnen verlangen, 
      wenn und soweit nach Gesetz und Satzung 
      eine Vorabdividende gezahlt werden 
      könnte. 
   5. § 303 AktG ist in der jeweils gültigen 
      Fassung analog anzuwenden. 
 
   *§ 2 Verlustübernahme* 
 
   1. Der Organträger ist in entsprechender 
      Anwendung von § 302 Abs. 1 AktG 
      verpflichtet, jeden während der 
      Vertragsdauer sonst entstehenden 
      Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
      dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
      dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses 
      Vertrages den anderen Gewinnrücklagen 
      Beträge entnommen werden, die während der 
      Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
      sind. 
   2. Der Anspruch auf Verlustausgleich 
      entsteht mit dem Bilanzstichtag des 
      betreffenden Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft und wird zu diesem 
      Zeitpunkt fällig. 
   3. § 302 AktG findet in seiner jeweiligen 
      aktuellen Fassung Anwendung. 
 
   *§ 3 Aufstellung des Jahresabschlusses* 
 
   1. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
      ist vor seiner Feststellung der 
      Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung 
      und Abstimmung vorzulegen. 
   2. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
      ist vor dem Jahresabschluss der 
      Organträgerin zu erstellen und 
      festzustellen. 
   3. Endet das Wirtschaftsjahr der 
      Organgesellschaft zugleich mit dem 
      Wirtschaftsjahr der Organträgerin, so ist 
      gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis 
      der Organgesellschaft im Jahresabschluss 
      der Organträgerin für das gleiche 
      Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
   *§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
      des Organträgers und der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organgesellschaft abgeschlossen. 
   2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
      das Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab 
      dem Beginn des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag 
      in das Handelsregister der 
      Organgesellschaft eingetragen wird. 
   3. Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, 
      gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung 
      nach Abs. 2 Satz 2 geschlossen. Sofern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

diese fünf Zeitjahre während eines 
      laufenden Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft enden, verlängert sich 
      die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis 
      zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der 
      Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte 
      Zeit fort, sofern er nicht unter 
      Beachtung der vorstehenden 
      Mindestvertragsdauer mit einer Frist von 
      sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. 
   4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist ist 
      jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund 
      für die vorzeitige Kündigung sind 
      insbesondere steuerrechtlich 
      maßgebliche außerordentliche 
      Kündigungsgründe im Sinne des Abschnitts 
      R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer 
      entsprechenden Vorschrift, die im 
      Zeitpunkt der außerordentlichen 
      Kündigung dieses Vertrages Anwendung 
      findet, anzusehen. Eine Kündigung muss 
      schriftlich erfolgen, die elektronische 
      Form ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 5 Schlussbestimmungen* 
 
   1. Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
      der Schriftform, soweit nicht notarielle 
      Beurkundung erforderlich ist, und der 
      Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
      des Organträgers und der 
      Organgesellschaft. 
   2. Sollte eine oder sollten mehrere 
      Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam 
      sein oder werden, nichtig sein oder 
      werden, so verpflichten sich die Parteien 
      an die Stelle der unwirksamen oder 
      nichtigen Bestimmung eine solche zu 
      vereinbaren, die der wirtschaftlichen 
      Zielrichtung der unwirksamen oder 
      nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
   Die Tele Columbus AG ist alleinige Gesellschafterin der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting 
   GmbH. Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag muss daher weder eine 
   Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für außenstehende Aktionäre 
   vorsehen. Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag wird zur Herstellung 
   einer körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf zu 
   seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der Tele Columbus AG. 
 
   Der Vorstand der Tele Columbus AG und die Geschäftsführungen der Tele 
   Columbus Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon 
   Wärme-Wohnen-Contracting GmbH haben einen ausführlichen gemeinsamen 
   Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss der 
   Gewinnabführungsverträge und die Verträge im Einzelnen rechtlich und 
   wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht 
   ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen 
   gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
   im Internet unter 
 
   https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
   zugänglich. Alle zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft ausgelegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Den Gewinnabführungsverträgen zwischen der Tele Columbus AG und der 
   Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH, und der Tele Columbus AG und 
   der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH, letztere jeweils als 
   gewinnabführende Gesellschaft, wird zugestimmt. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Tele Columbus 
AG über ein Grundkapital von EUR 127.556.251,00. Das Grundkapital ist 
eingeteilt in 127.556.251 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Gemäß § 21 
Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienverzeichnis eingetragen 
sind und die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die 
Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse 
spätestens am 18. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
Tele Columbus AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung kann bis spätestens 18. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ) auch über 
den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den 
Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht 
für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
Aktienverzeichnis eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des 
Aktionärs ausüben. 
 
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder 
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären 
übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. 
 
*3. Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher 
Bestandsstichtag* 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. 
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin 
berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- 
und Stimmrecht ist der im Aktienverzeichnis eingetragene Aktienbestand am Tag 
der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der 
Anmeldefrist entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
Aktienverzeichnisses, die der Gesellschaft nach dem Ende des 
Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 19. Juni 2018, 00:00 Uhr (MESZ), bis 
einschließlich 25. Juni 2018 zugehen, erst mit Wirkung nach der 
Hauptversammlung am 25. Juni 2018 verarbeitet und berücksichtigt werden. 
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher der Ablauf des 18. 
Juni 2018. 
 
*4. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten - zum 
Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen 
Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den 
vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. '_Teilnahme an der 
Hauptversammlung_') erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) 
noch eine Aktionärsvereinigung oder Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular benutzen. Die 
Vollmachtserteilung kann auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von 
der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
angebotenen Online-Services erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des 
Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur 
Hauptversammlung übersandt. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus 
auch unter der Adresse 
 
Tele Columbus AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 
oder per E-Mail: TeleColumbus-HV2018@computershare.de 
 
angefordert werden. 
 
Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese 
muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 
oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. 
 
Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur 
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den 
vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. '_Teilnahme an der 
Hauptversammlung_') erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und 
eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den 
Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung 
wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.