DJ DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Tele Columbus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Tele Columbus AG Berlin - ISIN DE000TCAG172/WKN TCAG17 - Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Tele Columbus AG am *Montag*, den *25. Juni 2018*, um 10:00 Uhr, in der Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Tele Columbus AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Tele Columbus AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315a Abs. 1 und Abs. 2 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. Die oben genannten Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ verfügbar. Auf Verlangen werden sie dem Aktionär unverzüglich und kostenlos zugesandt. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* Jeweils gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin a) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2018, b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, und c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für die Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2019 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. 5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Ergebnisabführungsverträgen mit der Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH* Die Tele Columbus AG wird mit der Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH - als gewinnabführende Gesellschaften - noch im Geschäftsjahr 2018 jeweils einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) abschließen. Die Verträge der Gesellschaft mit der Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH werden jeweils den folgenden Wortlaut haben: *'Ergebnisabführungsvertrag* Zwischen *Tele Columbus AG* Kaiserin-Augusta-Allee 108 10553 Berlin, vertreten durch den Vorstand [?] und [?], - nachfolgend '*Organträger*' genannt - und *[* _Name der jeweiligen gewinnabführenden Gesellschaft_ *]* Straße / Hausnummer PLZ / Ort, vertreten durch die Geschäftsführung [?] und [?], - nachfolgend '*Organgesellschaft*' genannt - *Präambel* Die Organgesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des Organträgers. Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft soll ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden. Dies vorausgeschickt wird folgender Vertrag geschlossen: *§ 1 Gewinnabführung* 1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 1 Abs. 2 des Vertrages, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter entsprechender Beachtung des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. 2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss - mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - insoweit in die Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildete Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. 3. Die Verpflichtung der Organgesellschaft, ihren gesamten Gewinn abzuführen, umfasst, soweit rechtlich zulässig, auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. 4. Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit nach Gesetz und Satzung eine Vorabdividende gezahlt werden könnte. 5. § 303 AktG ist in der jeweils gültigen Fassung analog anzuwenden. *§ 2 Verlustübernahme* 1. Der Organträger ist in entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 2. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 3. § 302 AktG findet in seiner jeweiligen aktuellen Fassung Anwendung. *§ 3 Aufstellung des Jahresabschlusses* 1. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 2. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen. 3. Endet das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der Organträgerin, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. *§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung* 1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. 2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. 3. Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach Abs. 2 Satz 2 geschlossen. Sofern
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May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. 4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung sind insbesondere steuerrechtlich maßgebliche außerordentliche Kündigungsgründe im Sinne des Abschnitts R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet, anzusehen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. *§ 5 Schlussbestimmungen* 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und der Organgesellschaft. 2. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.' Die Tele Columbus AG ist alleinige Gesellschafterin der Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH. Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag muss daher weder eine Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für außenstehende Aktionäre vorsehen. Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag wird zur Herstellung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung der Tele Columbus AG. Der Vorstand der Tele Columbus AG und die Geschäftsführungen der Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH haben einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss der Gewinnabführungsverträge und die Verträge im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ zugänglich. Alle zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft ausgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Den Gewinnabführungsverträgen zwischen der Tele Columbus AG und der Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH, und der Tele Columbus AG und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH, letztere jeweils als gewinnabführende Gesellschaft, wird zugestimmt. *Weitere Angaben zur Einberufung* *1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Tele Columbus AG über ein Grundkapital von EUR 127.556.251,00. Das Grundkapital ist eingeteilt in 127.556.251 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. *2. Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienverzeichnis eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 18. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: Tele Columbus AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Anmeldung kann bis spätestens 18. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ) auch über den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienverzeichnis eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. *3. Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag* Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienverzeichnis eingetragene Aktienbestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienverzeichnisses, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 19. Juni 2018, 00:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 25. Juni 2018 zugehen, erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 25. Juni 2018 verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher der Ablauf des 18. Juni 2018. *4. Stimmrechtsvertretung* Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. '_Teilnahme an der Hauptversammlung_') erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) noch eine Aktionärsvereinigung oder Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular benutzen. Die Vollmachtserteilung kann auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ angebotenen Online-Services erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse Tele Columbus AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 oder per E-Mail: TeleColumbus-HV2018@computershare.de angefordert werden. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. '_Teilnahme an der Hauptversammlung_') erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß
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