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Dow Jones News
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DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Tele Columbus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Tele Columbus AG Berlin - ISIN DE000TCAG172/WKN TCAG17 - Einberufung einer 
ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir 
laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Tele Columbus AG am 
*Montag*, den *25. Juni 2018*, um 10:00 Uhr, in der 
Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Tele Columbus AG, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Tele Columbus AG und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315a Abs. 1 und Abs. 2 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. 
 
   Die oben genannten Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
   verfügbar. Auf Verlangen werden sie dem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos zugesandt. Sie werden zudem in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit es den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher 
   erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, 
   die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Jeweils gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des 
   Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2018, 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2018, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, und 
   c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      etwaiger unterjähriger verkürzter 
      Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
      den Konzern für die Quartale, die vor dem 
      Tag der ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2019 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu den 
   Ergebnisabführungsverträgen mit der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting 
   GmbH* 
 
   Die Tele Columbus AG wird mit der Tele Columbus Infrastrukturprojekte 
   GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH - als 
   gewinnabführende Gesellschaften - noch im Geschäftsjahr 2018 jeweils 
   einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
   abschließen. 
 
   Die Verträge der Gesellschaft mit der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH 
   werden jeweils den folgenden Wortlaut haben: 
 
   *'Ergebnisabführungsvertrag* 
 
   Zwischen 
 
   *Tele Columbus AG* 
   Kaiserin-Augusta-Allee 108 
   10553 Berlin, 
   vertreten durch den Vorstand [?] und [?], 
 
   - nachfolgend '*Organträger*' genannt - 
 
   und 
 
   *[* _Name der jeweiligen gewinnabführenden Gesellschaft_ *]* 
   Straße / Hausnummer 
   PLZ / Ort, 
   vertreten durch die Geschäftsführung [?] und [?], 
 
   - nachfolgend '*Organgesellschaft*' genannt - 
 
   *Präambel* 
 
   Die Organgesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des 
   Organträgers. Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft soll 
   ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden. Dies vorausgeschickt 
   wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
   *§ 1 Gewinnabführung* 
 
   1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
      erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt 
      der Eintragung dieses Vertrages im 
      Handelsregister laufenden 
      Geschäftsjahres, vorbehaltlich der 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
      § 1 Abs. 2 des Vertrages, während der 
      Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter 
      entsprechender Beachtung des § 301 AktG 
      in der jeweils gültigen Fassung an die 
      Organträgerin abzuführen. 
   2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      des Organträgers Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss - mit Ausnahme 
      gesetzlicher Rücklagen - insoweit in die 
      Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 
      HGB einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des 
      Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
      eines Jahresfehlbetrages oder 
      Verlustvortrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. Eine Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von 
      Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, 
      die vor Beginn der Laufzeit dieses 
      Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
      sind, sowie von vor oder während der 
      Laufzeit dieses Vertrages gebildete 
      Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB 
      ist ausgeschlossen. 
   3. Die Verpflichtung der Organgesellschaft, 
      ihren gesamten Gewinn abzuführen, 
      umfasst, soweit rechtlich zulässig, auch 
      den Gewinn aus der Veräußerung ihrer 
      sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies 
      gilt nicht für nach Auflösung der 
      Organgesellschaft anfallende Gewinne. 
   4. Die Organträgerin kann eine 
      Vorababführung von Gewinnen verlangen, 
      wenn und soweit nach Gesetz und Satzung 
      eine Vorabdividende gezahlt werden 
      könnte. 
   5. § 303 AktG ist in der jeweils gültigen 
      Fassung analog anzuwenden. 
 
   *§ 2 Verlustübernahme* 
 
   1. Der Organträger ist in entsprechender 
      Anwendung von § 302 Abs. 1 AktG 
      verpflichtet, jeden während der 
      Vertragsdauer sonst entstehenden 
      Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
      dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
      dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses 
      Vertrages den anderen Gewinnrücklagen 
      Beträge entnommen werden, die während der 
      Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
      sind. 
   2. Der Anspruch auf Verlustausgleich 
      entsteht mit dem Bilanzstichtag des 
      betreffenden Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft und wird zu diesem 
      Zeitpunkt fällig. 
   3. § 302 AktG findet in seiner jeweiligen 
      aktuellen Fassung Anwendung. 
 
   *§ 3 Aufstellung des Jahresabschlusses* 
 
   1. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
      ist vor seiner Feststellung der 
      Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung 
      und Abstimmung vorzulegen. 
   2. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
      ist vor dem Jahresabschluss der 
      Organträgerin zu erstellen und 
      festzustellen. 
   3. Endet das Wirtschaftsjahr der 
      Organgesellschaft zugleich mit dem 
      Wirtschaftsjahr der Organträgerin, so ist 
      gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis 
      der Organgesellschaft im Jahresabschluss 
      der Organträgerin für das gleiche 
      Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
   *§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
      des Organträgers und der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organgesellschaft abgeschlossen. 
   2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
      das Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab 
      dem Beginn des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag 
      in das Handelsregister der 
      Organgesellschaft eingetragen wird. 
   3. Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, 
      gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung 
      nach Abs. 2 Satz 2 geschlossen. Sofern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der -2-

diese fünf Zeitjahre während eines 
      laufenden Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft enden, verlängert sich 
      die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis 
      zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der 
      Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte 
      Zeit fort, sofern er nicht unter 
      Beachtung der vorstehenden 
      Mindestvertragsdauer mit einer Frist von 
      sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. 
   4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist ist 
      jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund 
      für die vorzeitige Kündigung sind 
      insbesondere steuerrechtlich 
      maßgebliche außerordentliche 
      Kündigungsgründe im Sinne des Abschnitts 
      R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer 
      entsprechenden Vorschrift, die im 
      Zeitpunkt der außerordentlichen 
      Kündigung dieses Vertrages Anwendung 
      findet, anzusehen. Eine Kündigung muss 
      schriftlich erfolgen, die elektronische 
      Form ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 5 Schlussbestimmungen* 
 
   1. Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
      der Schriftform, soweit nicht notarielle 
      Beurkundung erforderlich ist, und der 
      Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
      des Organträgers und der 
      Organgesellschaft. 
   2. Sollte eine oder sollten mehrere 
      Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam 
      sein oder werden, nichtig sein oder 
      werden, so verpflichten sich die Parteien 
      an die Stelle der unwirksamen oder 
      nichtigen Bestimmung eine solche zu 
      vereinbaren, die der wirtschaftlichen 
      Zielrichtung der unwirksamen oder 
      nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.' 
 
   Die Tele Columbus AG ist alleinige Gesellschafterin der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting 
   GmbH. Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag muss daher weder eine 
   Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für außenstehende Aktionäre 
   vorsehen. Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag wird zur Herstellung 
   einer körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf zu 
   seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der Tele Columbus AG. 
 
   Der Vorstand der Tele Columbus AG und die Geschäftsführungen der Tele 
   Columbus Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon 
   Wärme-Wohnen-Contracting GmbH haben einen ausführlichen gemeinsamen 
   Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss der 
   Gewinnabführungsverträge und die Verträge im Einzelnen rechtlich und 
   wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht 
   ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen 
   gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
   im Internet unter 
 
   https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
   zugänglich. Alle zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft ausgelegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Den Gewinnabführungsverträgen zwischen der Tele Columbus AG und der 
   Tele Columbus Infrastrukturprojekte GmbH, und der Tele Columbus AG und 
   der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH, letztere jeweils als 
   gewinnabführende Gesellschaft, wird zugestimmt. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Tele Columbus 
AG über ein Grundkapital von EUR 127.556.251,00. Das Grundkapital ist 
eingeteilt in 127.556.251 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Gemäß § 21 
Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienverzeichnis eingetragen 
sind und die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die 
Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse 
spätestens am 18. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
Tele Columbus AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung kann bis spätestens 18. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ) auch über 
den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den 
Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht 
für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
Aktienverzeichnis eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des 
Aktionärs ausüben. 
 
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder 
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären 
übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. 
 
*3. Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher 
Bestandsstichtag* 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. 
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin 
berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- 
und Stimmrecht ist der im Aktienverzeichnis eingetragene Aktienbestand am Tag 
der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der 
Anmeldefrist entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
Aktienverzeichnisses, die der Gesellschaft nach dem Ende des 
Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 19. Juni 2018, 00:00 Uhr (MESZ), bis 
einschließlich 25. Juni 2018 zugehen, erst mit Wirkung nach der 
Hauptversammlung am 25. Juni 2018 verarbeitet und berücksichtigt werden. 
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher der Ablauf des 18. 
Juni 2018. 
 
*4. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten - zum 
Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen 
Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den 
vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. '_Teilnahme an der 
Hauptversammlung_') erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) 
noch eine Aktionärsvereinigung oder Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular benutzen. Die 
Vollmachtserteilung kann auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von 
der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
angebotenen Online-Services erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des 
Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur 
Hauptversammlung übersandt. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus 
auch unter der Adresse 
 
Tele Columbus AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 
oder per E-Mail: TeleColumbus-HV2018@computershare.de 
 
angefordert werden. 
 
Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese 
muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 
oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. 
 
Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur 
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den 
vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. '_Teilnahme an der 
Hauptversammlung_') erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und 
eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den 
Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung 
wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der -3-

diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung 
eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für 
jeden einzelnen Unterpunkt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen 
entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge 
von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser 
Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht 
worden sind. 
 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie können bis 
spätestens Freitag, den 22. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter Verwendung des 
hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten 
Anmeldebogen vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars unter der Adresse 
 
Tele Columbus AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 
oder per E-Mail: TeleColumbus-HV2018@computershare.de 
 
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der 
Zugang bei der Gesellschaft. 
 
Die Vordrucke können unter der vorgenannten Adresse, Telefaxnummer und 
E-Mail-Adresse angefordert werden. 
 
Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann 
auch bis zur Hauptversammlung auf elektronischem Weg unter Verwendung des von 
der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
angebotenen Online-Services erfolgen. Eine Änderung oder ein Widerruf 
von Vollmachtserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist 
bis zur Hauptversammlung auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der 
Gesellschaft angebotenen Online-Services für diejenigen Vollmachten möglich, 
die auf elektronischem Weg über den Online-Service vorgenommen wurden. 
Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte 
an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die 
persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, werden durch 
dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht berührt. Weitere Einzelheiten zur 
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter und zur Hauptversammlung finden sich ebenfalls auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
*5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die im Aktienverzeichnis eingetragen sind, können ihre Stimme, 
auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur 
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen 
eingetragenen Aktionäre berechtigt, die nach den vorstehenden Bestimmungen 
rechtzeitig angemeldet sind (siehe unter Ziffer 2. '_Teilnahme an der 
Hauptversammlung_'). Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können sich 
ebenfalls der Briefwahl bedienen. 
 
Stimmabgaben mittels Briefwahl erfolgen schriftlich oder im Wege der 
elektronischen Kommunikation. Schriftliche Stimmabgaben müssen bis Freitag, 
den 22. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), abgegeben, geändert oder widerrufen 
werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft. 
Aktionäre können für die Stimmabgabe mittels Briefwahl das ihnen zusammen mit 
dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular benutzen. 
 
Bei Briefwahl in Schriftform muss die Stimmabgabe an die folgende Anschrift 
übermittelt werden: 
 
Tele Columbus AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89-30903 74675 
oder per E-Mail: TeleColumbus-HV2018@computershare.de 
 
Die Stimmabgabe kann im Wege elektronischer Kommunikation auch bis zur 
Hauptversammlung unter Verwendung des von der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
angebotenen Online-Services erfolgen. 
 
Eine Änderung oder ein Widerruf von Abstimmungsentscheidungen in der 
Briefwahl ist bis zur Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation 
über den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft für diejenigen 
Briefwähler möglich, die die Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation 
über den Online-Service vorgenommen haben. 
 
Bitte beachten Sie, dass die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung automatisch als Widerruf der 
zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen gilt. Sollte zu einem Gegenstand der 
Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe per 
Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt für jeden einzelnen 
Unterpunkt. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten 
Internetseite der Gesellschaft. 
 
*6. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 
127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in 
elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter 
elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 25. Mai 2018, 24:00 
Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich 
an folgende Adresse zu richten: 
 
Tele Columbus AG 
- Vorstand - 
Kaiserin-Augusta-Allee 108 
10553 Berlin 
Deutschland 
 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: 
 
heike.leidiger@telecolumbus.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht 
berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, 
die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß 
bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen wird auf die 
Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 und 70 
AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche 
Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs 
sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu 
machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Adresse 
 
Tele Columbus AG 
- z.Hd. Frau Heike Leidiger - 
Kaiserin-Augusta-Allee 108 
10553 Berlin 
Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 30-3388 9 4136 
oder per E-Mail: heike.leidiger@telecolumbus.de 
 
spätestens bis zum 10. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im 
Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt 
insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen 
sind. §§ 126 Abs. 2, 127 S. 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, 
bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht 
werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch soweit sie gemäß §§ 126 Abs. 1, 
127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht worden 
sind, in der Hauptversammlung gestellt werden. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
zur Tagesordnung auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen 
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Auskünfte sind 
grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf 
schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern nicht. § 131 Abs. 3 AktG 
regelt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern 
darf. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
zugänglich gemacht. 
 
*7. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben 
und Erläuterungen ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
zugänglich, auf der auch die weiteren Informationen gemäß § 124 a AktG 
veröffentlicht sind. 
 
*8. Abstimmungsergebnisse* 
 
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden 
innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
veröffentlicht. 
 
Berlin, im Mai 2018 
 
*Tele Columbus AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-05-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Tele Columbus AG 
             Kaiserin-Augusta-Allee 108 
             10553 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@telecolumbus.de 
Internet:    https://www.telecolumbus.com/ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
687283 2018-05-17 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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