Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin
Wertpapierkennnummer: A0Z23G
ISIN: DE000A0Z23G6
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung 2018
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
('*Gesellschaft*')
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963
Berlin,
am Mittwoch, dem 27.06.2018, um 10:00 Uhr,
ein.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts und Konzernlageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das
Geschäftsjahr 2017
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 27.06.2018 zugänglich sein
und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird
zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da
der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172
Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für
die etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die
gegebenenfalls prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2014 und die Ermächtigung zur
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2018/I) mit der Möglichkeit
des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre
sowie entsprechende Anpassung der Satzung*
Dem Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung
für ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
8.176.667,00 erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung
beträgt dieses genehmigte Kapital aktuell noch EUR
6.132.578,00. Diese Ermächtigung läuft am 25. Juni
2019 und damit unter Umständen vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ab.
Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität
bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu
verschaffen, soll dieses genehmigte Kapital daher
bereits auf dieser Hauptversammlung aufgehoben,
und ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von
25% für eine Laufzeit von fünf Jahren geschaffen
werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen
Sacheinlagen ausgenutzt werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes
zu beschließen:
(1) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014
gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit
Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten
Kapitals 2018/I aufgehoben, soweit zum
Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von
ihm Gebrauch gemacht wurde.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch
mittelbar gewährt werden gemäß § 186
Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) um Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
c) zur Gewinnung von Sacheinlagen,
insbesondere in Form von Unternehmen
und Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien im
Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder
- falls dieser Wert geringer ist -
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen. Auf
die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung zur Bedienung von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die
Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert wurden;
e) soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzusetzen. Dies umfasst
auch die Festlegung der
Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien,
welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und
- soweit rechtlich zulässig - auch für ein
bereits abgelaufenes Geschäftsjahr
festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung
entsprechend der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals zu ändern.
(3) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch
mittelbar gewährt werden gemäß § 186
Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) um Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
c) zur Gewinnung von Sacheinlagen,
insbesondere in Form von Unternehmen
und Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2018 Dow Jones News
