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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin 
Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
ISIN: DE000A0Z23G6 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
('*Gesellschaft*') 
 
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 
Berlin, 
am Mittwoch, dem 27.06.2018, um 10:00 Uhr, 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts und Konzernlageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 27.06.2018 zugänglich sein 
   und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird 
   zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da 
   der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 
   Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & 
   Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2014 und die Ermächtigung zur 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I) mit der Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre 
   sowie entsprechende Anpassung der Satzung* 
 
   Dem Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung 
   für ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   8.176.667,00 erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung 
   beträgt dieses genehmigte Kapital aktuell noch EUR 
   6.132.578,00. Diese Ermächtigung läuft am 25. Juni 
   2019 und damit unter Umständen vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ab. 
   Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität 
   bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu 
   verschaffen, soll dieses genehmigte Kapital daher 
   bereits auf dieser Hauptversammlung aufgehoben, 
   und ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von 
   25% für eine Laufzeit von fünf Jahren geschaffen 
   werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen 
   Sacheinlagen ausgenutzt werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   (1) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014 
       gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit 
       Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
       Kapitals 2018/I aufgehoben, soweit zum 
       Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von 
       ihm Gebrauch gemacht wurde. 
   (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) um Aktien als Belegschaftsaktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          auszugeben; 
       c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, 
          insbesondere in Form von Unternehmen 
          und Unternehmensteilen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien im 
          Zeitpunkt der Festlegung des 
          Ausgabebetrags nicht wesentlich 
          unterschreitet und die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
          Aktien zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens der Ermächtigung oder 
          - falls dieser Wert geringer ist - 
          zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          Ermächtigung insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
          die Höchstgrenze sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
          ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
          sowie eigene Aktien, die aufgrund 
          einer Ermächtigung gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG veräußert wurden; 
       e) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
          Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzusetzen. Dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und 
       - soweit rechtlich zulässig - auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
       entsprechend der Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals zu ändern. 
   (3) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) um Aktien als Belegschaftsaktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          auszugeben; 
       c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, 
          insbesondere in Form von Unternehmen 
          und Unternehmensteilen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 

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May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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