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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin 
Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
ISIN: DE000A0Z23G6 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
('*Gesellschaft*') 
 
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 
Berlin, 
am Mittwoch, dem 27.06.2018, um 10:00 Uhr, 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts und Konzernlageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 27.06.2018 zugänglich sein 
   und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird 
   zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da 
   der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 
   Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & 
   Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2014 und die Ermächtigung zur 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I) mit der Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre 
   sowie entsprechende Anpassung der Satzung* 
 
   Dem Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung 
   für ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   8.176.667,00 erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung 
   beträgt dieses genehmigte Kapital aktuell noch EUR 
   6.132.578,00. Diese Ermächtigung läuft am 25. Juni 
   2019 und damit unter Umständen vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ab. 
   Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität 
   bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu 
   verschaffen, soll dieses genehmigte Kapital daher 
   bereits auf dieser Hauptversammlung aufgehoben, 
   und ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von 
   25% für eine Laufzeit von fünf Jahren geschaffen 
   werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen 
   Sacheinlagen ausgenutzt werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   (1) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014 
       gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit 
       Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
       Kapitals 2018/I aufgehoben, soweit zum 
       Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von 
       ihm Gebrauch gemacht wurde. 
   (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) um Aktien als Belegschaftsaktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          auszugeben; 
       c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, 
          insbesondere in Form von Unternehmen 
          und Unternehmensteilen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien im 
          Zeitpunkt der Festlegung des 
          Ausgabebetrags nicht wesentlich 
          unterschreitet und die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
          Aktien zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens der Ermächtigung oder 
          - falls dieser Wert geringer ist - 
          zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          Ermächtigung insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
          die Höchstgrenze sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
          ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
          sowie eigene Aktien, die aufgrund 
          einer Ermächtigung gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG veräußert wurden; 
       e) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
          Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzusetzen. Dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und 
       - soweit rechtlich zulässig - auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
       entsprechend der Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals zu ändern. 
   (3) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) um Aktien als Belegschaftsaktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          auszugeben; 
       c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, 
          insbesondere in Form von Unternehmen 
          und Unternehmensteilen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien im 
          Zeitpunkt der Festlegung des 
          Ausgabebetrags nicht wesentlich 
          unterschreitet und die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
          Aktien zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens der Ermächtigung oder 
          - falls dieser Wert geringer ist - 
          zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          Ermächtigung insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
          die Höchstgrenze sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
          ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
          sowie eigene Aktien, die aufgrund 
          einer Ermächtigung gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG veräußert wurden; 
       e) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
          Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
       insbesondere den Inhalt der Aktienrechte 
       und die Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzusetzen. Dies umfasst auch die 
       Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung 
       der neuen Aktien, welche abweichend von § 
       60 Abs. 2 AktG, und - soweit rechtlich 
       zulässig - auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
       entsprechend der Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals zu ändern.' 
   (4) Der Vorstand wird angewiesen, diesen 
       Beschluss so zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden, dass 
       sichergestellt ist, dass die Aufhebung des 
       bisherigen Genehmigten Kapitals 2014 nicht 
       wirksam wird, ohne dass an dessen Stelle 
       das Genehmigte Kapital 2018/I tritt. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 
der Tagesordnung* 
 
Die in Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals soll den Vorstand in die 
Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse 
zum Erhalt oder der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis 
reagieren zu können. Es liegt im Interesse der 
Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende 
Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt. 
Die beantragte Ermächtigung ersetzt die bislang 
bestehende Ermächtigung mit weitgehend vergleichbarer 
Ausgestaltung. 
 
Die unter Punkt 5 der Tagesordnung erbetene Ermächtigung 
soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.599.355,00 
schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht jedoch auch die Möglichkeit des 
Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
vor. 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
Spitzenbeträgen (lit. a)) ist dabei aus technischen 
Gründen erforderlich, da sonst im Einzelfall ein glattes 
Beteiligungsverhältnis nicht hergestellt werden kann. 
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
Aktionäre. 
 
Soweit das Bezugsrecht zur Ausgabe von Arbeitnehmeraktien 
ausgeschlossen werden kann (lit. b)), erfolgt dies im 
Rahmen der in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG und § 192 Abs. 2 Nr. 
3 AktG vorgesehenen Ziele, insbesondere der Bindung der 
Mitarbeiter an ihr Unternehmen und der Motivation der 
Mitarbeiter. Der Ausgabebetrag wird unter 
Berücksichtigung des Börsenkurses zum Ausgabezeitpunkt 
und unter Berücksichtigung der Interessen der 
Gesellschaft und der Aktionäre festgesetzt. 
 
Der Beschlussvorschlag zum Ausschluss des Bezugsrechts 
beim Erwerb von Beteiligungen und anderen Unternehmen 
oder Unternehmensteilen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen gegen Überlassung von Aktien 
(lit. c)) soll der Gesellschaft insbesondere die 
Möglichkeit geben, im Interesse der Aktionäre ohne 
Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft 
kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. 
 
Beim Ausschluss des Bezugsrechts werden, wenn die 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
nicht überschreitet und der Ausgabekurs den Börsenkurs 
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet (lit. d)), die 
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre auf der Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
angemessen gewahrt, da eine Bindung an den Börsenkurs 
besteht und sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 
zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
Ausnutzung aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
bar veräußert wurden, sowie die Aktien, die zur 
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) ausgegeben 
wurden oder auszugeben sind, wenn diese unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen 
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben wurden. Jedoch soll das Bezugsrecht nur 
insoweit ausgeschlossen werden, soweit die Aktien nicht 
durch ein bedingtes Kapital den Inhabern von 
Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
(bzw. Wandlungspflichten) gewährt werden können. 
 
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt 
sein, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von noch 
zu begebenden Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen im Rahmen eines 
Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht in dem Umfang 
gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des 
Wandlungs- bzw. Optionsrechts als Aktionäre zustehen 
würde (lit.e)). Auf diese Weise kann vermieden werden, 
dass bei einer während der Laufzeit der Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen durchgeführten 
Kapitalerhöhung, bei der den Aktionären ein Bezugsrecht 
eingeräumt wird, der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach 
den Regelungen zu ermäßigen ist, die üblicherweise 
in Schuldverschreibungsbedingungen für den 
Verwässerungsschutz vorgesehen werden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
18.397.423,00 ist am Tag der Einberufung dieser 
Hauptversammlung eingeteilt in 18.397.423 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 
18.397.423 Stimmrechte. 
 
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht 
zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung daher 18.396.808 Stück. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, 
ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in 
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b 
BGB) bei nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle 
angemeldet haben: 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens 
sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der 
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der 
Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d.h. spätestens bis 
zum Ablauf des 20.06.2018, 24:00 Uhr (MESZ), zuzugehen. 
 
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der 
Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. 
den 06.06.2018, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und ist in 
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b 
BGB) zu erbringen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 

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May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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