Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
99 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -4-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin 
Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
ISIN: DE000A0Z23G6 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
('*Gesellschaft*') 
 
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 
Berlin, 
am Mittwoch, dem 27.06.2018, um 10:00 Uhr, 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts und Konzernlageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 27.06.2018 zugänglich sein 
   und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird 
   zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da 
   der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 
   Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & 
   Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2014 und die Ermächtigung zur 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I) mit der Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre 
   sowie entsprechende Anpassung der Satzung* 
 
   Dem Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung 
   für ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   8.176.667,00 erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung 
   beträgt dieses genehmigte Kapital aktuell noch EUR 
   6.132.578,00. Diese Ermächtigung läuft am 25. Juni 
   2019 und damit unter Umständen vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ab. 
   Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität 
   bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu 
   verschaffen, soll dieses genehmigte Kapital daher 
   bereits auf dieser Hauptversammlung aufgehoben, 
   und ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von 
   25% für eine Laufzeit von fünf Jahren geschaffen 
   werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen 
   Sacheinlagen ausgenutzt werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   (1) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014 
       gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit 
       Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
       Kapitals 2018/I aufgehoben, soweit zum 
       Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von 
       ihm Gebrauch gemacht wurde. 
   (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) um Aktien als Belegschaftsaktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          auszugeben; 
       c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, 
          insbesondere in Form von Unternehmen 
          und Unternehmensteilen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien im 
          Zeitpunkt der Festlegung des 
          Ausgabebetrags nicht wesentlich 
          unterschreitet und die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
          Aktien zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens der Ermächtigung oder 
          - falls dieser Wert geringer ist - 
          zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          Ermächtigung insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
          die Höchstgrenze sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
          ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
          sowie eigene Aktien, die aufgrund 
          einer Ermächtigung gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG veräußert wurden; 
       e) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
          Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzusetzen. Dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und 
       - soweit rechtlich zulässig - auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
       entsprechend der Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals zu ändern. 
   (3) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) um Aktien als Belegschaftsaktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft 
          auszugeben; 
       c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, 
          insbesondere in Form von Unternehmen 
          und Unternehmensteilen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien im 
          Zeitpunkt der Festlegung des 
          Ausgabebetrags nicht wesentlich 
          unterschreitet und die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
          Aktien zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens der Ermächtigung oder 
          - falls dieser Wert geringer ist - 
          zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          Ermächtigung insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
          die Höchstgrenze sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
          ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
          sowie eigene Aktien, die aufgrund 
          einer Ermächtigung gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG veräußert wurden; 
       e) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
          Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
       insbesondere den Inhalt der Aktienrechte 
       und die Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzusetzen. Dies umfasst auch die 
       Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung 
       der neuen Aktien, welche abweichend von § 
       60 Abs. 2 AktG, und - soweit rechtlich 
       zulässig - auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
       entsprechend der Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals zu ändern.' 
   (4) Der Vorstand wird angewiesen, diesen 
       Beschluss so zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden, dass 
       sichergestellt ist, dass die Aufhebung des 
       bisherigen Genehmigten Kapitals 2014 nicht 
       wirksam wird, ohne dass an dessen Stelle 
       das Genehmigte Kapital 2018/I tritt. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 
der Tagesordnung* 
 
Die in Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals soll den Vorstand in die 
Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse 
zum Erhalt oder der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis 
reagieren zu können. Es liegt im Interesse der 
Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende 
Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt. 
Die beantragte Ermächtigung ersetzt die bislang 
bestehende Ermächtigung mit weitgehend vergleichbarer 
Ausgestaltung. 
 
Die unter Punkt 5 der Tagesordnung erbetene Ermächtigung 
soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.599.355,00 
schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht jedoch auch die Möglichkeit des 
Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
vor. 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
Spitzenbeträgen (lit. a)) ist dabei aus technischen 
Gründen erforderlich, da sonst im Einzelfall ein glattes 
Beteiligungsverhältnis nicht hergestellt werden kann. 
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
Aktionäre. 
 
Soweit das Bezugsrecht zur Ausgabe von Arbeitnehmeraktien 
ausgeschlossen werden kann (lit. b)), erfolgt dies im 
Rahmen der in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG und § 192 Abs. 2 Nr. 
3 AktG vorgesehenen Ziele, insbesondere der Bindung der 
Mitarbeiter an ihr Unternehmen und der Motivation der 
Mitarbeiter. Der Ausgabebetrag wird unter 
Berücksichtigung des Börsenkurses zum Ausgabezeitpunkt 
und unter Berücksichtigung der Interessen der 
Gesellschaft und der Aktionäre festgesetzt. 
 
Der Beschlussvorschlag zum Ausschluss des Bezugsrechts 
beim Erwerb von Beteiligungen und anderen Unternehmen 
oder Unternehmensteilen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen gegen Überlassung von Aktien 
(lit. c)) soll der Gesellschaft insbesondere die 
Möglichkeit geben, im Interesse der Aktionäre ohne 
Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft 
kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. 
 
Beim Ausschluss des Bezugsrechts werden, wenn die 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
nicht überschreitet und der Ausgabekurs den Börsenkurs 
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet (lit. d)), die 
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre auf der Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
angemessen gewahrt, da eine Bindung an den Börsenkurs 
besteht und sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 
zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
Ausnutzung aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
bar veräußert wurden, sowie die Aktien, die zur 
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) ausgegeben 
wurden oder auszugeben sind, wenn diese unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen 
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben wurden. Jedoch soll das Bezugsrecht nur 
insoweit ausgeschlossen werden, soweit die Aktien nicht 
durch ein bedingtes Kapital den Inhabern von 
Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
(bzw. Wandlungspflichten) gewährt werden können. 
 
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt 
sein, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von noch 
zu begebenden Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen im Rahmen eines 
Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht in dem Umfang 
gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des 
Wandlungs- bzw. Optionsrechts als Aktionäre zustehen 
würde (lit.e)). Auf diese Weise kann vermieden werden, 
dass bei einer während der Laufzeit der Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen durchgeführten 
Kapitalerhöhung, bei der den Aktionären ein Bezugsrecht 
eingeräumt wird, der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach 
den Regelungen zu ermäßigen ist, die üblicherweise 
in Schuldverschreibungsbedingungen für den 
Verwässerungsschutz vorgesehen werden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
18.397.423,00 ist am Tag der Einberufung dieser 
Hauptversammlung eingeteilt in 18.397.423 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 
18.397.423 Stimmrechte. 
 
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht 
zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung daher 18.396.808 Stück. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, 
ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in 
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b 
BGB) bei nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle 
angemeldet haben: 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens 
sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der 
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der 
Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d.h. spätestens bis 
zum Ablauf des 20.06.2018, 24:00 Uhr (MESZ), zuzugehen. 
 
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der 
Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. 
den 06.06.2018, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und ist in 
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b 
BGB) zu erbringen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -3-

Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für 
den Erwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie 
sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die 
Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel 
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. 
Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
Institute die erforderliche Anmeldung und die 
Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für 
ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich 
möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes 
Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine 
Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das 
depotführende Institut vorgenommen werden. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter 
zu veranlassen. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte* 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr 
Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch 
ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung, 
ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Eine Vollmachtserteilung durch in 
der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre 
an anwesende Mitaktionäre oder anwesende 
Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG 
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ist ebenfalls 
möglich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche 
Entertainment Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 
126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 
8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu 
beachten sein, welche bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie 
sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung 
von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 
135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen 
oder Personen ab. 
 
Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch 
gesondert durch Anforderung bei der oben genannten 
Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft, werden die Aktionäre ein Formular zur 
Bevollmächtigung Dritter erhalten. Ein Vollmachtsformular 
zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht auch unter 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 zur 
Verfügung. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
angebotenen Formulars besteht nicht. 
 
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage des 
Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der 
Hauptversammlung oder durch die vorherige 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax oder 
E-Mail an die oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannte 
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse nachgewiesen 
werden. Auch der Widerruf einer bereits erteilten 
Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft 
gegenüber erklärt werden oder durch persönliches 
Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der 
Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle 
vorweist. 
 
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem 
Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
*Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft* 
 
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte 
den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die 
persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und 
bietet an, von der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten 
Aktionäre, die den von der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht 
angemeldet haben. Sie werden dann eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die 
Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre 
entsprechend den ihnen erteilten ausdrücklichen Weisungen 
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. 
 
Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch 
Anforderung bei der oben unter 'Teilnahmebedingungen' 
genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft werden die Aktionäre ein Formular zur 
Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten 
der Tagesordnung erhalten. Vollmacht und Weisungen an die 
von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der 
Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an 
die oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erteilt werden. 
 
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird 
die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren 
nachprüfbar festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche 
Entertainment Aktiengesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen 
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Erhalten die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen 
Vollmacht und Weisungen, werden diese in folgender 
Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und 
zuletzt in Papierform eingehende Vollmachten mit 
Weisungen. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten 
Vollmachten werden die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung 
nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt 
ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in 
Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme 
enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld 
der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. 
bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit 
vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme 
enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen 
Gegenantrag. Die Beauftragung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung 
sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung ohne 
zusätzliche Einzelangaben entsprechend für jeden 
einzelnen Unterpunkt. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären oder Aktionärsvertretern an, die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit der 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Ein 
Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch unter 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 zur 
Verfügung. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. 
Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) 
von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
sind ausschließlich an die nachfolgend genannte 
Anschrift bzw. Adresse zu richten: 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer 
Potsdamer Straße 58 
10785 Berlin 
Telefax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619 
E-Mail: hauptversammlung@deag.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt werden. Gegenanträge, die bis spätestens 
zum Ablauf des 12.06.2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 126 
Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des 
Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet 
unter 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 
unverzüglich zugänglich gemacht werden. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht werden. Ein 
Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den 
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht 
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines 
Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, 
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der DEAG 
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet 
werden und muss der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 
27.05.2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ein entsprechendes 
Verlangen ist an folgende Adresse zu richten: 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
Vorstand 
Potsdamer Straße 58 
10785 Berlin 
 
Später zugegangene oder anderweitig adressierte 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der 
Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl 
von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten 
Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über 
das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 
AktG sowie § 70 AktG). 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der DEAG 
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der 
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 
AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der 
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
geeignet ist, der DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten 
Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 
131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 
124a AktG* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
machenden Unterlagen, Anträge und Vorschläge von 
Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG 
sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite 
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft unter 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 
zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen werden. 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme ausliegen. 
 
*Mitteilungsversand nach § 125 AktG* 
 
Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist 
der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der 
Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form der 
elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein 
Kreditinstitut die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht 
elektronisch an die Aktionäre übermitteln kann, hat der 
Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch in 
herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu 
lassen. 
 
*Datenschutzinformationen* 
 
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über 
die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten durch die DEAG Deutsche Entertainment 
Aktiengesellschaft ('Unternehmen'), und die Ihnen nach 
dem Datenschutzrecht, insbesondere der 
Datenschutz-Grundverordnung, zustehenden Rechte. 
 
_Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten:_ 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
Potsdamer Straße 58 
10785 Berlin 
 
_Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten und die Herkunft dieser Daten:_ 
 
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. 
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt 
ausschließlich im Rahmen der einschlägigen 
rechtlichen Vorschriften, insbesondere der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des 
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes 
(AktG) sowie aller weiteren relevanten 
Rechtsvorschriften. Aktien des Unternehmens sind 
Inhaberaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen Daten 
nicht durch die Depot führende Bank übermittelt wurden, 
erheben wir diese anlässlich Ihrer Anmeldung zur 
Hauptversammlung oder zur Stimmabgabe per Briefwahl, 
sowie anlässlich der Bestellung von Eintrittskarten 
und/oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den 
personenbezogenen Daten zählen Ihr Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart 
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, sowie ggf. Name 
und Anschrift eines bevollmächtigten Aktionärsvertreters. 
 
Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im 
Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Diese Zwecke sind 
insbesondere die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und 
die Abwicklung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das 
Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) 
DS-GVO. Daneben verarbeiten wir Ihre personenbezogenen 
Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
Verpflichtungen, wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben, 
aktien-, handels und steuerrechtlicher 
Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen 
zu entsprechen, müssen wir beispielsweise bei der 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur 
Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter die 
Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, 
nachprüfbar festhalten und drei Jahre lang 
zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Absatz 3 Satz 5 
AktG). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in 
diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. 
Artikel 6 Absatz 1c) DS-GVO. Darüber hinaus verwenden wir 
Ihre Daten nur, soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilt 
haben (etwa zur Nutzung elektronischer 
Kommunikationsmittel) oder die Verarbeitung der Wahrung 
berechtigter Interessen der Gesellschaft dient 
(insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. für 
die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der 
Transaktionen und Übersicht der größten 
Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen Artikel 6 
Absatz 1 a) und f) DS-GVO. Sollten wir Ihre 
personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten 
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der 
gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informieren. 
 
_Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen 
Daten:_ 
 
* _Externe Dienstleister_: Zur Abwicklung der 
  Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil 
  externer Dienstleister (etwa 
  HV-Dienstleister). Unsere externen 
  Dienstleister verarbeiten Ihre 
  personenbezogenen Daten ausschließlich in 
  unserem Auftrag und nach unseren Weisungen und 
  sind in Übereinstimmung mit Artikel 28 
  Absatz 3 DS-GVO an das geltende 
  Datenschutzrecht vertraglich gebunden. 
* _Weitere Empfänger_: Darüber hinaus können wir 
  Ihre personenbezogenen Daten an weitere 
  Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden 
  zur Erfüllung gesetzlicher 
  Mitteilungspflichten (z.B. beim 
  Überschreiten gesetzlich vorgegebener 
  Stimmrechtsschwellen). 
 
_Speicherfristen:_ 
 
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für 
die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann 
es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit 
aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser 
Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche 
Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). 
Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit 
wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende 
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u.a. 
aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der 
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die 
Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. 
 
_Ihre Rechte als Betroffener:_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.