DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin
Wertpapierkennnummer: A0Z23G
ISIN: DE000A0Z23G6
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung 2018
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
('*Gesellschaft*')
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963
Berlin,
am Mittwoch, dem 27.06.2018, um 10:00 Uhr,
ein.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts und Konzernlageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das
Geschäftsjahr 2017
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 27.06.2018 zugänglich sein
und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird
zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da
der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172
Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für
die etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die
gegebenenfalls prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2014 und die Ermächtigung zur
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2018/I) mit der Möglichkeit
des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre
sowie entsprechende Anpassung der Satzung*
Dem Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung
für ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
8.176.667,00 erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung
beträgt dieses genehmigte Kapital aktuell noch EUR
6.132.578,00. Diese Ermächtigung läuft am 25. Juni
2019 und damit unter Umständen vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ab.
Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität
bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu
verschaffen, soll dieses genehmigte Kapital daher
bereits auf dieser Hauptversammlung aufgehoben,
und ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von
25% für eine Laufzeit von fünf Jahren geschaffen
werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen
Sacheinlagen ausgenutzt werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes
zu beschließen:
(1) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014
gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit
Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten
Kapitals 2018/I aufgehoben, soweit zum
Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von
ihm Gebrauch gemacht wurde.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch
mittelbar gewährt werden gemäß § 186
Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) um Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
c) zur Gewinnung von Sacheinlagen,
insbesondere in Form von Unternehmen
und Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien im
Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder
- falls dieser Wert geringer ist -
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen. Auf
die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung zur Bedienung von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die
Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert wurden;
e) soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzusetzen. Dies umfasst
auch die Festlegung der
Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien,
welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und
- soweit rechtlich zulässig - auch für ein
bereits abgelaufenes Geschäftsjahr
festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung
entsprechend der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals zu ändern.
(3) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital bis zum 26.06.2023 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
4.599.355,00 durch Ausgabe von neuen
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch
mittelbar gewährt werden gemäß § 186
Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) um Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
c) zur Gewinnung von Sacheinlagen,
insbesondere in Form von Unternehmen
und Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien im
Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder
- falls dieser Wert geringer ist -
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen. Auf
die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung zur Bedienung von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die
Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert wurden;
e) soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzusetzen. Dies umfasst auch die
Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung
der neuen Aktien, welche abweichend von §
60 Abs. 2 AktG, und - soweit rechtlich
zulässig - auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt
werden kann. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, den Wortlaut der Satzung
entsprechend der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals zu ändern.'
(4) Der Vorstand wird angewiesen, diesen
Beschluss so zur Eintragung im
Handelsregister anzumelden, dass
sichergestellt ist, dass die Aufhebung des
bisherigen Genehmigten Kapitals 2014 nicht
wirksam wird, ohne dass an dessen Stelle
das Genehmigte Kapital 2018/I tritt.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5
der Tagesordnung*
Die in Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals soll den Vorstand in die
Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse
zum Erhalt oder der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis
reagieren zu können. Es liegt im Interesse der
Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende
Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt.
Die beantragte Ermächtigung ersetzt die bislang
bestehende Ermächtigung mit weitgehend vergleichbarer
Ausgestaltung.
Die unter Punkt 5 der Tagesordnung erbetene Ermächtigung
soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.599.355,00
schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht jedoch auch die Möglichkeit des
Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
vor.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen (lit. a)) ist dabei aus technischen
Gründen erforderlich, da sonst im Einzelfall ein glattes
Beteiligungsverhältnis nicht hergestellt werden kann.
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der
Aktionäre.
Soweit das Bezugsrecht zur Ausgabe von Arbeitnehmeraktien
ausgeschlossen werden kann (lit. b)), erfolgt dies im
Rahmen der in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG und § 192 Abs. 2 Nr.
3 AktG vorgesehenen Ziele, insbesondere der Bindung der
Mitarbeiter an ihr Unternehmen und der Motivation der
Mitarbeiter. Der Ausgabebetrag wird unter
Berücksichtigung des Börsenkurses zum Ausgabezeitpunkt
und unter Berücksichtigung der Interessen der
Gesellschaft und der Aktionäre festgesetzt.
Der Beschlussvorschlag zum Ausschluss des Bezugsrechts
beim Erwerb von Beteiligungen und anderen Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen gegen Überlassung von Aktien
(lit. c)) soll der Gesellschaft insbesondere die
Möglichkeit geben, im Interesse der Aktionäre ohne
Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft
kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben.
Beim Ausschluss des Bezugsrechts werden, wenn die
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet und der Ausgabekurs den Börsenkurs
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet (lit. d)), die
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre auf der Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
angemessen gewahrt, da eine Bindung an den Börsenkurs
besteht und sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens
zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen
bar veräußert wurden, sowie die Aktien, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder
Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, wenn diese unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden. Jedoch soll das Bezugsrecht nur
insoweit ausgeschlossen werden, soweit die Aktien nicht
durch ein bedingtes Kapital den Inhabern von
Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten
(bzw. Wandlungspflichten) gewährt werden können.
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt
sein, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von noch
zu begebenden Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen im Rahmen eines
Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht in dem Umfang
gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- bzw. Optionsrechts als Aktionäre zustehen
würde (lit.e)). Auf diese Weise kann vermieden werden,
dass bei einer während der Laufzeit der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen durchgeführten
Kapitalerhöhung, bei der den Aktionären ein Bezugsrecht
eingeräumt wird, der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach
den Regelungen zu ermäßigen ist, die üblicherweise
in Schuldverschreibungsbedingungen für den
Verwässerungsschutz vorgesehen werden.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
18.397.423,00 ist am Tag der Einberufung dieser
Hauptversammlung eingeteilt in 18.397.423 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher
18.397.423 Stimmrechte.
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht
zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung daher 18.396.808 Stück.
*Teilnahmebedingungen*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes,
ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b
BGB) bei nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle
angemeldet haben:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens
sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der
Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d.h. spätestens bis
zum Ablauf des 20.06.2018, 24:00 Uhr (MESZ), zuzugehen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der
Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h.
den 06.06.2018, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und ist in
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b
BGB) zu erbringen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -3-
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen werden. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. *Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte* Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ist ebenfalls möglich. Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab. Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, werden die Aktionäre ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter erhalten. Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft angebotenen Formulars besteht nicht. Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse nachgewiesen werden. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. *Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft* Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre, die den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht angemeldet haben. Sie werden dann eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft werden die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der Tagesordnung erhalten. Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erteilt werden. Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende Vollmachten mit Weisungen. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung ohne zusätzliche Einzelangaben entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären oder Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018 zur Verfügung. *Rechte der Aktionäre* *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu richten: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft z. Hd. Herrn Daniel Rothammer Potsdamer Straße 58 10785 Berlin Telefax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619 E-Mail: hauptversammlung@deag.de
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -4-
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt werden. Gegenanträge, die bis spätestens
zum Ablauf des 12.06.2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter der
angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 126
Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet
unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018
unverzüglich zugänglich gemacht werden. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht werden. Ein
Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines
Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet
werden und muss der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
27.05.2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ein entsprechendes
Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Vorstand
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin
Später zugegangene oder anderweitig adressierte
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der
Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl
von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten
Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über
das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3
AktG sowie § 70 AktG).
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3
AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die
Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
*Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten
Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und
131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018.
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach §
124a AktG*
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen, Anträge und Vorschläge von
Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG
sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018
zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen werden.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
*Mitteilungsversand nach § 125 AktG*
Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist
der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der
Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form der
elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein
Kreditinstitut die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht
elektronisch an die Aktionäre übermitteln kann, hat der
Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch in
herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu
lassen.
*Datenschutzinformationen*
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über
die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten durch die DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft ('Unternehmen'), und die Ihnen nach
dem Datenschutzrecht, insbesondere der
Datenschutz-Grundverordnung, zustehenden Rechte.
_Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten:_
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin
_Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten und die Herkunft dieser Daten:_
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt
ausschließlich im Rahmen der einschlägigen
rechtlichen Vorschriften, insbesondere der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes
(AktG) sowie aller weiteren relevanten
Rechtsvorschriften. Aktien des Unternehmens sind
Inhaberaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen Daten
nicht durch die Depot führende Bank übermittelt wurden,
erheben wir diese anlässlich Ihrer Anmeldung zur
Hauptversammlung oder zur Stimmabgabe per Briefwahl,
sowie anlässlich der Bestellung von Eintrittskarten
und/oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den
personenbezogenen Daten zählen Ihr Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, sowie ggf. Name
und Anschrift eines bevollmächtigten Aktionärsvertreters.
Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im
Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Diese Zwecke sind
insbesondere die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und
die Abwicklung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das
Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c)
DS-GVO. Daneben verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen, wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
aktien-, handels und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen
zu entsprechen, müssen wir beispielsweise bei der
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur
Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter die
Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen,
nachprüfbar festhalten und drei Jahre lang
zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Absatz 3 Satz 5
AktG). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in
diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m.
Artikel 6 Absatz 1c) DS-GVO. Darüber hinaus verwenden wir
Ihre Daten nur, soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilt
haben (etwa zur Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel) oder die Verarbeitung der Wahrung
berechtigter Interessen der Gesellschaft dient
(insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. für
die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der
Transaktionen und Übersicht der größten
Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen Artikel 6
Absatz 1 a) und f) DS-GVO. Sollten wir Ihre
personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informieren.
_Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen
Daten:_
* _Externe Dienstleister_: Zur Abwicklung der
Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil
externer Dienstleister (etwa
HV-Dienstleister). Unsere externen
Dienstleister verarbeiten Ihre
personenbezogenen Daten ausschließlich in
unserem Auftrag und nach unseren Weisungen und
sind in Übereinstimmung mit Artikel 28
Absatz 3 DS-GVO an das geltende
Datenschutzrecht vertraglich gebunden.
* _Weitere Empfänger_: Darüber hinaus können wir
Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden
zur Erfüllung gesetzlicher
Mitteilungspflichten (z.B. beim
Überschreiten gesetzlich vorgegebener
Stimmrechtsschwellen).
_Speicherfristen:_
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für
die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann
es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit
aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser
Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche
Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren).
Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit
wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u.a.
aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die
Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
_Ihre Rechte als Betroffener:_
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten zu verlangen. Daneben können Sie
unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung oder
Löschung Ihrer Daten sowie eine Einschränkung der
Verarbeitung verlangen. Ferner haben Sie unter bestimmten
Umständen das Recht, einer Verarbeitung Ihrer Daten zu
widersprechen oder zu verlangen, dass bestimmte Ihrer
personenbezogenen Daten an Sie oder eine dritte Partei
übertragen werden. Eine etwa erteilte Einwilligung in die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie
jederzeit widerrufen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte
wenden Sie sich bitte an die o.g. Adresse.
_Datenschutzbeauftragter und Beschwerderecht:_
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
folgender Anschrift:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Herr Hendrik Schisler
Potsdamer Str. 58
10785 Berlin
Sie haben das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde über
die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Unternehmen zu
beschweren. Die am Sitz des Unternehmens zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Berliner Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
Berlin, im Mai 2018
*DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2018-05-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin
Deutschland
E-Mail: deag@cometis.de
Internet: http://www.deag.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
687779 2018-05-18
(END) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
