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DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2018 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.06.2018 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT Schramberg ISIN: 
DE0005156236 
WKN: 515 623 Einladung zur 29. Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am 
 
Freitag, 29. Juni 2018, um 10.00 Uhr 
in den Räumen unserer Gesellschaft, 
in 
78713 Schramberg 
Einsteinstraße 10 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer 
   Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für 
   die Schweizer Electronic AG und den Konzern 
   zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 
   2017, einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Sämtliche Unterlagen liegen ab Einberufung der 
   Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den 
   Geschäftsräumen der Schweizer Electronic AG, 
   Einsteinstraße 10, 78713 Schramberg, aus, ebenso wie 
   der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und können dort und auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, 
   die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen, 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Schweizer Electronic AG zum 31. 
   Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   5.549.533,26 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 1.130.395,50 
   Dividende in Höhe von EUR 
   0,30 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie auf 3.767.985 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
   Gewinnvortrag               EUR 4.419.137,76 
   Bilanzgewinn                EUR 5.549.533,26 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am Mittwoch, 
   den 4. Juli 2018. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 12.015 
   Stück von der Gesellschaft derzeit gehaltenen, gemäß § 
   71b AktG nicht dividendenberechtigten eigenen Aktien. 
   Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   bis zur Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei gleichbleibendem Dividendenbetrag in 
   Höhe von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   auf den Bestand eigener Aktien am Hauptversammlungstag 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet und 
   vorgeschlagen werden, den nicht auf die Dividendenzahlung 
   entfallenden Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Vorstandsmitgliedern für 
   dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für 
   dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 
   30. Juni 2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen 
   im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine 
   solche prüferische Durchsicht vor der nächsten 
   Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden 
   keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick 
   auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder 
   einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
   der Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß 
§ 124a AktG* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden 
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 
9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000 auf den Namen lautende, 
nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme 
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
3.780.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 12.015 eigene Aktien, aus denen 
ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen sind und sich bis spätestens *Freitag, 22. Juni 2018, 
24.00 Uhr*, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind 
gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der Satzung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG 
als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen 
ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist 
demgemäß der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 
*23. Juni 2018, 0.00 Uhr*, bis zum Schluss der Hauptversammlung 
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages. 
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 
Technical Record Date) ist daher der *22. Juni 2018, 24.00 Uhr*. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die 
Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. 
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter 
Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für 
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der Eintragungsstand 
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als 
solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen 
ist, können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach 
dem Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, 
Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus diesen Aktien 
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom 
Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der 
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, 
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich 
zu stellen. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in 
Textform unter der Adresse 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
erfolgen. 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur 
Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. 
Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch 
Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben. Auch in 
diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur 
Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur 
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem 
nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
einen Bevollmächtigten'. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine 
frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die 
Organisation der Hauptversammlung. Nach erfolgter Anmeldung 
erhalten alle Aktionären bzw. ihre Bevollmächtigten 
Eintrittskarten. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass 
die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation 
der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. 
Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg 
zugesandt. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte 
ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht 
erteilen. Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis 
zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Dabei 
ist Folgendes zu beachten: 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger 
bevollmächtigt werden soll, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
werden kann (Vollmachtsformular), wird den Aktionären im 
Anmeldebogen und auch zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt 
bzw. ist unter 
 
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
abrufbar und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich 
und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Bevollmächtigung kann unter Verwendung dieses 
Vollmachtsformulars bzw. während der Hauptversammlung mittels des 
auf dem Stimmbogen aufgedruckten Vollmachtsformulars oder auf 
beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. 
 
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten 
Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht 
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die 
Erteilung der Vollmacht. Für die Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger 
bevollmächtigt werden soll, besteht ein Textformerfordernis weder 
nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir 
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen 
gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil 
sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen 
gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten 
sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für 
die Vollmacht abstimmen. 
 
Aktionäre können sich auch durch den von der Schweizer Electronic 
AG benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
vertreten lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Dem 
Stimmrechtsvertreter müssen ausdrückliche Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts zu den von der Verwaltung zu den 
einzelnen Punkten der Tagesordnung unterbreiteten 
Beschlussvorschlägen erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist 
verpflichtet, gemäß den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. 
Die Erteilung der Vollmacht an den von der Schweizer Electronic 
AG benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung 
von Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Ein 
Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere 
Informationen werden den Aktionären im Anmeldebogen zugesandt. 
Das Formular ist außerdem unter 
 
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
abrufbar und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich 
und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft können unter der oben genannten Adresse bereits vor 
der Hauptversammlung erteilt werden. Aus organisatorischen 
Gründen bitten wir die Aktionäre, die Vollmachten und Weisungen 
in Textform bis *Donnerstag, 28. Juni 2018, 24.00 Uhr*, zu 
übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt können derartige Vollmachten 
und Weisungen unter der oben genannten Adresse auch widerrufen 
bzw. geändert werden. 
 
Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten 
Aktionären, die zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen 
Tagesordnungspunkt in Textform mit der Ausübung des Stimmrechts 
zu bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen. 
 
Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge 
zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von 
Anträgen entgegennimmt und dass er auch nicht für die Abstimmung 
über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser 
Einladung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat gibt. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die 
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 
Abs. 5 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen 
zurückzuweisen. 
 
Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht 
gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen 
ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 
Abs. 1 AktG* 
 
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 
insbesondere die folgenden Rechte zu: 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der 
Gesellschaft spätestens am *Dienstag, 29. Mai 2018, 24.00 Uhr*, 
eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
übersenden: 
 
Schweizer Electronic AG 
Vorstand 
Einsteinstraße 10 
78713 Schramberg 
 
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 
124 Abs. 1 AktG bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen 
Anforderungen genügen. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind 
weiterhin gemäß § 127 AktG berechtigt, zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu 
machen. 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung 
spätestens am *Donnerstag, 14. Juni 2018, 24.00 Uhr*, bei der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingeht: 
 
Schweizer Electronic AG 
Hauptversammlung 
Einsteinstraße 10 
78713 Schramberg 
 
oder Telefax: +49 7422 512 397 
 
oder E-Mail: ir@schweizer.ag 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines 
Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der 
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder 
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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