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DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-05-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
der
am Donnerstag, den 28. Juni 2018, um 10.30 Uhr,
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. *Tagesordnung:*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts der
curasan AG zum 31. Dezember 2017 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats*
Die genannten Unterlagen sind in der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu
erläutern. Sie können im Internet unter
www.curasan.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20.
April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Dementsprechend hat die
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlüsse zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018
Hinrik J. Schröder, Wirtschaftsprüfer,
Seeheim-Jugenheim, zu wählen. Dies umfasst auch
die Wahl zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2019
aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2018), Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung*
Am 4. September 2017 hat der Vorstand der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, das Grundkapital der curasan AG
unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten
Kapital 2017 von EUR 11.417.610,00 um bis zu EUR
4.151.856,00 durch Ausgabe von bis zu 4.151.856
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in
Höhe von EUR 1,00 je Aktie) gegen Bareinlagen zu
erhöhen.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgte in
zwei Tranchen und wurde am 10. Oktober 2017 bzw.
am 17. November 2017 in das Handelsregister der
Gesellschaft eingetragen.
Das Genehmigte Kapital 2017, das ursprünglich
einen Umfang von EUR 5.708.805,00 hatte, beträgt
nach vollständiger Durchführung der
Kapitalerhöhung nur noch EUR 1.556.949,00. Die
Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2017 entsprechend
angepasst.
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden
Jahren in angemessenem Umfang mit dem Instrument
des genehmigten Kapitals bei Bedarf ihre
Eigenmittel stärken kann, soll das verbliebene
Genehmigte Kapital 2017 durch ein neues
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018)
ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses neuen
Genehmigten Kapitals 2018 soll den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden;
jedoch soll der Vorstand wie bislang ermächtigt
werden, für bestimmte Zwecke das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung
des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 soll
nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital
2018 wirksam an seine Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a. *Aufhebung des noch bestehenden
Genehmigten Kapitals 2017*
§ 4 Abs. 3 der Satzung und das darin
geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes
Kapital 2017) werden mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden
Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im
Handelsregister der Gesellschaft
aufgehoben.
b. *Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2018* *und Ermächtigung des
Aufsichtsrats zur korrespondierenden
Fassungsänderung der Satzung*
Der Vorstand der Gesellschaft wird
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni
2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien ganz oder
teilweise von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmens
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018
auszuschließen,
(a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(b) bei Sachkapitalerhöhungen oder
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf das maximale
Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2018
ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die
Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind ferner diejenigen
neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieses
Genehmigten Kapitals 2018 auf
anderer Grundlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert
werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2018 anzupassen.
c. *Satzungsänderung*
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand der Gesellschaft ist
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni
2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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