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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der 
 
am Donnerstag, den 28. Juni 2018, um 10.30 Uhr, 
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts der 
   curasan AG zum 31. Dezember 2017 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die genannten Unterlagen sind in der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu 
   erläutern. Sie können im Internet unter 
 
   www.curasan.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20. 
   April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit festgestellt. Dementsprechend hat die 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   keine Beschlüsse zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 
   Hinrik J. Schröder, Wirtschaftsprüfer, 
   Seeheim-Jugenheim, zu wählen. Dies umfasst auch 
   die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
   aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
   beauftragt wird. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018), Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Am 4. September 2017 hat der Vorstand der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   beschlossen, das Grundkapital der curasan AG 
   unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapital 2017 von EUR 11.417.610,00 um bis zu EUR 
   4.151.856,00 durch Ausgabe von bis zu 4.151.856 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit 
   einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in 
   Höhe von EUR 1,00 je Aktie) gegen Bareinlagen zu 
   erhöhen. 
 
   Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgte in 
   zwei Tranchen und wurde am 10. Oktober 2017 bzw. 
   am 17. November 2017 in das Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2017, das ursprünglich 
   einen Umfang von EUR 5.708.805,00 hatte, beträgt 
   nach vollständiger Durchführung der 
   Kapitalerhöhung nur noch EUR 1.556.949,00. Die 
   Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017 entsprechend 
   angepasst. 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren in angemessenem Umfang mit dem Instrument 
   des genehmigten Kapitals bei Bedarf ihre 
   Eigenmittel stärken kann, soll das verbliebene 
   Genehmigte Kapital 2017 durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018) 
   ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 soll den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; 
   jedoch soll der Vorstand wie bislang ermächtigt 
   werden, für bestimmte Zwecke das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung 
   des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 soll 
   nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 
   2018 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. *Aufhebung des noch bestehenden 
      Genehmigten Kapitals 2017* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin 
      geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes 
      Kapital 2017) werden mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden 
      Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      aufgehoben. 
   b. *Schaffung eines neuen Genehmigten 
      Kapitals 2018* *und Ermächtigung des 
      Aufsichtsrats zur korrespondierenden 
      Fassungsänderung der Satzung* 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 
      2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
      dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
      und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
      entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, indem die neuen Aktien ganz oder 
      teilweise von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmens 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
      Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 
      auszuschließen, 
 
      (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen, 
      (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10% des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Betrag geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
          neuen Aktien vorhandenen 
          Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung nicht 
          wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 
          und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf das maximale 
          Volumen dieser Ermächtigung sind 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2018 
          ausgegebenen oder auszugebenden 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- oder 
          Optionsrecht, die in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind. Auf die 
          Höchstgrenze von 10% des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          neuen oder eigenen Aktien der 
          Gesellschaft anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieses 
          Genehmigten Kapitals 2018 auf 
          anderer Grundlage unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2018 anzupassen. 
   c. *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand der Gesellschaft ist 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 
      2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 

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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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