DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-18 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 28. Juni 2018, um 10.30 Uhr, im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. *Tagesordnung:* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats* Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 Hinrik J. Schröder, Wirtschaftsprüfer, Seeheim-Jugenheim, zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2018), Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung* Am 4. September 2017 hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der curasan AG unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapital 2017 von EUR 11.417.610,00 um bis zu EUR 4.151.856,00 durch Ausgabe von bis zu 4.151.856 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie) gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgte in zwei Tranchen und wurde am 10. Oktober 2017 bzw. am 17. November 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2017, das ursprünglich einen Umfang von EUR 5.708.805,00 hatte, beträgt nach vollständiger Durchführung der Kapitalerhöhung nur noch EUR 1.556.949,00. Die Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 entsprechend angepasst. Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren in angemessenem Umfang mit dem Instrument des genehmigten Kapitals bei Bedarf ihre Eigenmittel stärken kann, soll das verbliebene Genehmigte Kapital 2017 durch ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018) ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals 2018 soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand wie bislang ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2018 wirksam an seine Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a. *Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten Kapitals 2017* § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. b. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018* *und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden Fassungsänderung der Satzung* Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 auszuschließen, (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2018 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 anzupassen. c. *Satzungsänderung* § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 auszuschließen,_ (a) _um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,_ (b) _bei Sachkapitalerhöhungen oder_ (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2018 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 anzupassen.'_ 6. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 23. Juni 2016 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen, die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG, die Änderung des Bedingten Kapitals 2015/2016 sowie entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 hat das seinerzeit bereits bestehende Bedingte Kapital 2015 dahingehend geändert, dass dieses neben der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 erteilten Ermächtigung im Rahmen des Aktienoptionsplans 2015 ausgegeben wurden, auch der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen dient, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilten Ermächtigung im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 bis zum 22. Juni 2021 ausgegeben wurden. Die von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilte Ermächtigung, die aufgrund des zum Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 10.379.646,00 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Aktienoptionen, die bereits aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 ausgegebenen Aktienoptionen ausgegeben wurden, auf die Ausgabe von Aktienoptionen beschränkt werden musste, die maximal zum Bezug von 248.524 Aktien berechtigen, wurde in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 durch die weitere Ausgabe von Aktienoptionen an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger nahezu vollständig ausgenutzt. Damit die Gesellschaft auch künftig ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG durch die Ausgabe von Aktienoptionen in angemessenem Umfang eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz schaffen kann, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 2018) geschaffen werden, die von der durch die zwischenzeitliche Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 15.569.466,00 erweiterten Möglichkeit zur Ausgabe von Aktienoptionen Gebrauch macht. Zugleich soll das bestehende Bedingte Kapital 2015/2016 dahingehend erweitert werden, dass dieses auch für die Ausgabe von Aktien genutzt werden kann, die aufgrund der Ausübung von Aktienoptionen auszugeben sind, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2018 gewährt werden. Damit die künftige Ausgabe von Aktienoptionen auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage erfolgen kann, soll die von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aufgehoben werden, soweit diese nicht bereits ausgenutzt wurde, und das Volumen des geänderten Bedingten Kapitals 2015/2016 (künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016/2018) unter Berücksichtigung der auf Grundlage dieser oder früherer Ermächtigungen ausgegebenen Aktienoptionen, die nicht mehr ausgeübt werden können, so bemessen werden, dass die hierfür geltende Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, die sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundkapitals ebenfalls erhöht hat und nunmehr EUR 1.556.946,00 beträgt, in voller Höhe ausgenutzt wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a. *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen* Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6.b. beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, sobald die unter der nachfolgenden Ziffer 6.b. zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen wirksam geworden und die Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 2015/2016 in das Handelsregister gemäß dem Beschlussvorschlag unter den nachfolgenden Ziffern 6.c. und 6.d. in das Handelsregister eingetragen worden ist. b. *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2023 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder mehrmals im Rahmen eines Aktienoptionsplans ('*Aktienoptionsplan 2018'*) Bezugsrechte ('*Aktienoptionen*') auf insgesamt bis zu 518.982 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der curasan AG ohne Nennbetrag ('*Stückaktien*') an Bezugsberechtigte zu gewähren. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte gemäß Ziff. (1) zu übertragen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt: (1) Kreis der Bezugsberechtigten Bezugsrechte dürfen ausschließlich an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG ausgegeben werden (die '*Bezugsberechtigten*'). Eine Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist nicht gestattet. Die Aktienoptionen werden ohne Gegenleistung gewährt. Die Gewährung der Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten kann jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der curasan AG festgelegt.
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
(2) Bezugsrecht Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des Ausübungspreises nach Ziffer (7). Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen. (3) Erwerbszeiträume Die Gewährung der Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ist auf die folgenden jährlichen Zeiträume beschränkt, die jeweils zwei Wochen dauern ('*Erwerbszeiträume*'): Ein Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der Handelsregistereintragung der zur Sicherung des Bezugsrechts aus den Aktienoptionen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung des Bedingten Kapitals 2015/2016 in das Bedingte Kapital 2015/2016/2018, ein Erwerbszeitraum beginnt am dritten Werktag nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum beginnt am ersten Werktag nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Bilanzpressekonferenz) und weitere Erwerbszeiträume beginnen jeweils am ersten Werktag nach der Veröffentlichung von Quartals- oder Halbjahresberichten der Gesellschaft. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz der Gesellschaft sind keine Werktage im Sinne dieser Bestimmung. (4) Ausübungszeiträume Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden jährlichen Zeiträumen ('*Ausübungszeiträume*') zulässig, die jeweils zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum beginnt am Tag nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, weitere Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten und dritten Quartals. Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den Bezug von neuen Aktien aus einer Kapitalerhöhung anbietet, beginnt der entsprechende Ausübungszeitraum am nächsten Bankarbeitstag nach Ende der Bezugsfrist. Unabhängig davon sind die Bezugsberechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, insbesondere nach den Insiderbestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), zu beachten. Die teilweise Ausübung von Aktienoptionen in einem Ausübungszeitraum ist zulässig. (5) Laufzeit, Sperrfrist Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von bis zu 7 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Gewährung (wie nachfolgend definiert). Aktienoptionen, die bis zum Ende ihrer jeweiligen Laufzeit nicht ausgeübt werden konnten oder ausgeübt worden sind, verfallen entschädigungslos. Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Frist von mindestens vier Jahren ab dem Tag der Gewährung (wie nachfolgend definiert) ausgeübt werden ('*Sperrfrist*'). Die Optionsbedingungen können auch eine längere Sperrfrist sowie eine gestaffelte Ausübung der Aktienoptionen in einzelnen Tranchen vorsehen. Die Laufzeit der Aktienoptionen und die Sperrfrist, innerhalb derer die Aktienoptionen nicht ausgeübt werden können, beginnen jeweils mit Ablauf des letzten Tages des Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen dem Bezugsberechtigten gewährt wurden ('*Tag der Gewährung*'). (6) Erfolgsziele Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist nur ausgeübt werden, wenn die curasan-Aktie in der Zeit zwischen Gewährung der Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums um insgesamt mindestens 25% gestiegen ist ('*Erfolgsziel*'). Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels sind vorbehaltlich der Ziff. (8) der durchschnittliche Schlusskurs der curasan-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des jeweiligen Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen gewährt wurden, und in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, zu vergleichen. Soweit sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen im XETRA-Handelssystem einstellen, ist der Vorstand berechtigt, für die Ermittlung der Ausübungshürde auf eine andere, gleichwertige Kursfeststellung abzustellen. Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionen zu einem Ausübungszeitraum nicht erfüllt ist, können die Aktienoptionen, für die die jeweilige Sperrfrist erfüllt ist, in einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel zu einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume erfüllt ist. Aktienoptionen, für die die Sperrfrist erfüllt ist und die trotz Erreichen des Erfolgsziels in dem Ausübungszeitraum nicht ausgeübt wurden, können in einem späteren Ausübungszeitraum ausgeübt werden, auch wenn das Erfolgsziel zu diesem späteren Ausübungszeitraum nicht mehr erfüllt ist. Die Optionsbedingungen können neben der Erfüllung des Erfolgsziels weitere Voraussetzungen, insbesondere zusätzliche individuelle Erfolgsziele, für die ganz oder teilweise Ausübung der Aktienoptionen vorsehen. (7) Ausübungspreis Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis zu zahlen, der dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan AG im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) vom 35. bis zum 6. Börsentag (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des Erwerbszeitraums], in dem die jeweiligen Bezugsrechte gewährt wurden, entspricht ('*Basispreis*'). § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. (8) Verwässerungsschutz Die Optionsbedingungen können für die Fälle einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von Wandlungs- oder Optionsrechten, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft ('*Aktiensplit*'), einer Kapitalherabsetzung, einer Veräußerung eigener Aktien, einer Sonderdividende, von Umstrukturierungen oder vergleichbaren Maßnahmen während der Laufzeit der Aktienoptionen eine Anpassung des Ausübungspreises und/oder des Erfolgsziels vorsehen. Für die Fälle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eines Aktiensplits oder einer Kapitalherabsetzung können die Optionsbedingungen vorsehen, dass die Anzahl der Bezugsrechte und der Ausübungspreis und/oder das Erfolgsziel im Verhältnis zu der Erhöhung bzw. Verringerung der Zahl der Stückaktien angepasst werden. In Fällen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von Wandlungs- oder Optionsrechten, einer Veräußerung eigener Aktien oder einer Sonderdividende kann der Ausübungspreis und/oder das Erfolgsziel entsprechend der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einwirkung auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft angepasst werden. Die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene Auswirkung auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft ist nach finanzmathematischen Methoden zu
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)