DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-05-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
der
am Donnerstag, den 28. Juni 2018, um 10.30 Uhr,
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. *Tagesordnung:*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts der
curasan AG zum 31. Dezember 2017 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats*
Die genannten Unterlagen sind in der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu
erläutern. Sie können im Internet unter
www.curasan.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20.
April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Dementsprechend hat die
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlüsse zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018
Hinrik J. Schröder, Wirtschaftsprüfer,
Seeheim-Jugenheim, zu wählen. Dies umfasst auch
die Wahl zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2019
aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2018), Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung*
Am 4. September 2017 hat der Vorstand der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, das Grundkapital der curasan AG
unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten
Kapital 2017 von EUR 11.417.610,00 um bis zu EUR
4.151.856,00 durch Ausgabe von bis zu 4.151.856
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in
Höhe von EUR 1,00 je Aktie) gegen Bareinlagen zu
erhöhen.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgte in
zwei Tranchen und wurde am 10. Oktober 2017 bzw.
am 17. November 2017 in das Handelsregister der
Gesellschaft eingetragen.
Das Genehmigte Kapital 2017, das ursprünglich
einen Umfang von EUR 5.708.805,00 hatte, beträgt
nach vollständiger Durchführung der
Kapitalerhöhung nur noch EUR 1.556.949,00. Die
Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2017 entsprechend
angepasst.
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden
Jahren in angemessenem Umfang mit dem Instrument
des genehmigten Kapitals bei Bedarf ihre
Eigenmittel stärken kann, soll das verbliebene
Genehmigte Kapital 2017 durch ein neues
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018)
ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses neuen
Genehmigten Kapitals 2018 soll den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden;
jedoch soll der Vorstand wie bislang ermächtigt
werden, für bestimmte Zwecke das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung
des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 soll
nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital
2018 wirksam an seine Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a. *Aufhebung des noch bestehenden
Genehmigten Kapitals 2017*
§ 4 Abs. 3 der Satzung und das darin
geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes
Kapital 2017) werden mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden
Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im
Handelsregister der Gesellschaft
aufgehoben.
b. *Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2018* *und Ermächtigung des
Aufsichtsrats zur korrespondierenden
Fassungsänderung der Satzung*
Der Vorstand der Gesellschaft wird
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni
2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien ganz oder
teilweise von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmens
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018
auszuschließen,
(a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(b) bei Sachkapitalerhöhungen oder
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf das maximale
Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2018
ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die
Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind ferner diejenigen
neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieses
Genehmigten Kapitals 2018 auf
anderer Grundlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert
werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2018 anzupassen.
c. *Satzungsänderung*
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand der Gesellschaft ist
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni
2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien ganz oder
teilweise von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmens
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
_Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018
auszuschließen,_
(a) _um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen,_
(b) _bei Sachkapitalerhöhungen oder_
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf das maximale
Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2018
ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die
Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind ferner diejenigen
neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieses
Genehmigten Kapitals 2018 auf
anderer Grundlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert
werden.
_Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2018 anzupassen.'_
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der
Hauptversammlung am 23. Juni 2016 beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen, die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der
curasan AG an ausgewählte Führungskräfte und
sonstige Leistungsträger der curasan AG, die
Änderung des Bedingten Kapitals 2015/2016
sowie entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 hat das
seinerzeit bereits bestehende Bedingte Kapital
2015 dahingehend geändert, dass dieses neben der
Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen,
die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25.
Juni 2015 erteilten Ermächtigung im Rahmen des
Aktienoptionsplans 2015 ausgegeben wurden, auch
der Sicherung von Bezugsrechten aus
Aktienoptionen dient, die aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilten
Ermächtigung im Rahmen des Aktienoptionsplans
2016 bis zum 22. Juni 2021 ausgegeben wurden. Die
von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016
erteilte Ermächtigung, die aufgrund des zum
Zeitpunkt der Einladung zu dieser
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals in
Höhe von EUR 10.379.646,00 entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung
der Aktienoptionen, die bereits aufgrund der von
der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015
ausgegebenen Aktienoptionen ausgegeben wurden,
auf die Ausgabe von Aktienoptionen beschränkt
werden musste, die maximal zum Bezug von 248.524
Aktien berechtigen, wurde in den Geschäftsjahren
2016 und 2017 durch die weitere Ausgabe von
Aktienoptionen an ausgewählte Führungskräfte und
sonstige Leistungsträger nahezu vollständig
ausgenutzt.
Damit die Gesellschaft auch künftig ausgewählten
Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern
der curasan AG durch die Ausgabe von
Aktienoptionen in angemessenem Umfang eine
Vergütung gewähren und einen besonderen
Leistungsanreiz schaffen kann, der sich an der
Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft
bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe
von Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 2018)
geschaffen werden, die von der durch die
zwischenzeitliche Erhöhung des Grundkapitals auf
EUR 15.569.466,00 erweiterten Möglichkeit zur
Ausgabe von Aktienoptionen Gebrauch macht.
Zugleich soll das bestehende Bedingte Kapital
2015/2016 dahingehend erweitert werden, dass
dieses auch für die Ausgabe von Aktien genutzt
werden kann, die aufgrund der Ausübung von
Aktienoptionen auszugeben sind, die im Rahmen des
Aktienoptionsplans 2018 gewährt werden. Damit die
künftige Ausgabe von Aktienoptionen auf einer
einheitlichen rechtlichen Grundlage erfolgen
kann, soll die von der Hauptversammlung vom 23.
Juni 2016 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen aufgehoben werden, soweit diese
nicht bereits ausgenutzt wurde, und das Volumen
des geänderten Bedingten Kapitals 2015/2016
(künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016/2018) unter
Berücksichtigung der auf Grundlage dieser oder
früherer Ermächtigungen ausgegebenen
Aktienoptionen, die nicht mehr ausgeübt werden
können, so bemessen werden, dass die hierfür
geltende Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, die
sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des
Grundkapitals ebenfalls erhöht hat und nunmehr
EUR 1.556.946,00 beträgt, in voller Höhe
ausgenutzt wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
a. *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionen*
Die von der Hauptversammlung am 23. Juni
2016 unter Tagesordnungspunkt 6.b.
beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen wird mit Wirkung für die
Zukunft aufgehoben, sobald die unter der
nachfolgenden Ziffer 6.b. zur
Beschlussfassung vorgeschlagene neue
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
wirksam geworden und die Änderung des
bestehenden Bedingten Kapitals 2015/2016 in
das Handelsregister gemäß dem
Beschlussvorschlag unter den nachfolgenden
Ziffern 6.c. und 6.d. in das
Handelsregister eingetragen worden ist.
b. *Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.
Juni 2023 nach näherer Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder
mehrmals im Rahmen eines Aktienoptionsplans
('*Aktienoptionsplan 2018'*) Bezugsrechte
('*Aktienoptionen*') auf insgesamt bis zu
518.982 Stück auf den Inhaber lautende
Stammaktien der curasan AG ohne Nennbetrag
('*Stückaktien*') an Bezugsberechtigte zu
gewähren. Die Aktienoptionen können auch
von einem Kreditinstitut mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie nach
Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte
gemäß Ziff. (1) zu übertragen. Ein
Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.
Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt:
(1) Kreis der Bezugsberechtigten
Bezugsrechte dürfen
ausschließlich an ausgewählte
Führungskräfte und sonstige
Leistungsträger der curasan AG
ausgegeben werden (die
'*Bezugsberechtigten*'). Eine
Ausgabe von Bezugsrechten an
Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft ist nicht gestattet.
Die Aktienoptionen werden ohne
Gegenleistung gewährt. Die
Gewährung der Aktienoptionen an die
Bezugsberechtigten kann jedoch von
bestimmten Voraussetzungen abhängig
gemacht werden. Der genaue Kreis
der Bezugsberechtigten und der
Umfang der ihnen jeweils zum Bezug
anzubietenden Aktienoptionen werden
durch den Vorstand der curasan AG
festgelegt.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-
(2) Bezugsrecht
Jede Aktienoption gewährt dem
Inhaber das Recht zum Bezug einer
Aktie der curasan AG gegen Zahlung
des Ausübungspreises nach Ziffer
(7). Die aufgrund der Bezugsrechte
ausgegebenen neuen Aktien sind für
das gesamte Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, in dem sie
durch die Ausübung von
Bezugsrechten entstehen.
(3) Erwerbszeiträume
Die Gewährung der Aktienoptionen an
Bezugsberechtigte ist auf die
folgenden jährlichen Zeiträume
beschränkt, die jeweils zwei Wochen
dauern ('*Erwerbszeiträume*'): Ein
Erwerbszeitraum beginnt drei
Werktage nach der
Handelsregistereintragung der zur
Sicherung des Bezugsrechts aus den
Aktienoptionen der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Änderung des
Bedingten Kapitals 2015/2016 in das
Bedingte Kapital 2015/2016/2018,
ein Erwerbszeitraum beginnt am
dritten Werktag nach der jährlichen
ordentlichen Hauptversammlung, ein
Erwerbszeitraum beginnt am ersten
Werktag nach der Veröffentlichung
des Jahresabschlusses
(Bilanzpressekonferenz) und weitere
Erwerbszeiträume beginnen jeweils
am ersten Werktag nach der
Veröffentlichung von Quartals- oder
Halbjahresberichten der
Gesellschaft. Samstage, Sonntage
und gesetzliche Feiertage am Sitz
der Gesellschaft sind keine
Werktage im Sinne dieser
Bestimmung.
(4) Ausübungszeiträume
Die Ausübung der Aktienoptionen ist
nur in den folgenden jährlichen
Zeiträumen ('*Ausübungszeiträume*')
zulässig, die jeweils zwei Wochen
dauern: Ein Ausübungszeitraum
beginnt am Tag nach der jährlichen
ordentlichen Hauptversammlung,
weitere Ausübungszeiträume beginnen
jeweils am Tage nach der
Veröffentlichung der
Zwischenabschlüsse des zweiten und
dritten Quartals. Fällt ein
Ausübungszeitraum in den Zeitraum,
in dem die Gesellschaft ihren
Aktionären den Bezug von neuen
Aktien aus einer Kapitalerhöhung
anbietet, beginnt der entsprechende
Ausübungszeitraum am nächsten
Bankarbeitstag nach Ende der
Bezugsfrist. Unabhängig davon sind
die Bezugsberechtigten
verpflichtet, gesetzliche
Einschränkungen für die Ausübung
von Bezugsrechten und den Handel
mit Bezugsaktien, insbesondere nach
den Insiderbestimmungen der
Marktmissbrauchsverordnung (MAR),
zu beachten. Die teilweise Ausübung
von Aktienoptionen in einem
Ausübungszeitraum ist zulässig.
(5) Laufzeit, Sperrfrist
Die Aktienoptionen haben eine
Laufzeit von bis zu 7 Jahren,
gerechnet ab dem Tag der Gewährung
(wie nachfolgend definiert).
Aktienoptionen, die bis zum Ende
ihrer jeweiligen Laufzeit nicht
ausgeübt werden konnten oder
ausgeübt worden sind, verfallen
entschädigungslos.
Die Aktienoptionen können erst nach
Ablauf einer Frist von mindestens
vier Jahren ab dem Tag der
Gewährung (wie nachfolgend
definiert) ausgeübt werden
('*Sperrfrist*'). Die
Optionsbedingungen können auch eine
längere Sperrfrist sowie eine
gestaffelte Ausübung der
Aktienoptionen in einzelnen
Tranchen vorsehen.
Die Laufzeit der Aktienoptionen und
die Sperrfrist, innerhalb derer die
Aktienoptionen nicht ausgeübt
werden können, beginnen jeweils mit
Ablauf des letzten Tages des
Erwerbszeitraums, in dem die
Aktienoptionen dem
Bezugsberechtigten gewährt wurden
('*Tag der Gewährung*').
(6) Erfolgsziele
Die Aktienoptionen können nach
Ablauf der jeweiligen Sperrfrist
nur ausgeübt werden, wenn die
curasan-Aktie in der Zeit zwischen
Gewährung der Aktienoptionen und
dem Beginn des jeweiligen
Ausübungszeitraums um insgesamt
mindestens 25% gestiegen ist
('*Erfolgsziel*').
Zur Berechnung des Erreichens des
Erfolgsziels sind vorbehaltlich der
Ziff. (8) der durchschnittliche
Schlusskurs der curasan-Aktie im
XETRA-Handel (oder einem an seine
Stelle tretenden Nachfolgesystem)
in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6.
Börsentag (jeweils
einschließlich) vor dem Beginn
des jeweiligen Erwerbszeitraums, in
dem die Aktienoptionen gewährt
wurden, und in dem Zeitraum vom 35.
bis zum 6. Börsentag (jeweils
einschließlich) vor dem Beginn
des Ausübungszeitraums, in dem die
Aktienoptionen ausgeübt werden
sollen, zu vergleichen.
Soweit sich Änderungen bei der
Notierung von Schlusskursen im
XETRA-Handelssystem einstellen, ist
der Vorstand berechtigt, für die
Ermittlung der Ausübungshürde auf
eine andere, gleichwertige
Kursfeststellung abzustellen.
Soweit das Erfolgsziel für die
Ausübung der Aktienoptionen zu
einem Ausübungszeitraum nicht
erfüllt ist, können die
Aktienoptionen, für die die
jeweilige Sperrfrist erfüllt ist,
in einem der nachfolgenden
Ausübungszeiträume ausgeübt werden,
wenn das Erfolgsziel zu einem der
nachfolgenden Ausübungszeiträume
erfüllt ist. Aktienoptionen, für
die die Sperrfrist erfüllt ist und
die trotz Erreichen des
Erfolgsziels in dem
Ausübungszeitraum nicht ausgeübt
wurden, können in einem späteren
Ausübungszeitraum ausgeübt werden,
auch wenn das Erfolgsziel zu diesem
späteren Ausübungszeitraum nicht
mehr erfüllt ist.
Die Optionsbedingungen können neben
der Erfüllung des Erfolgsziels
weitere Voraussetzungen,
insbesondere zusätzliche
individuelle Erfolgsziele, für die
ganz oder teilweise Ausübung der
Aktienoptionen vorsehen.
(7) Ausübungspreis
Bei Ausübung der Aktienoptionen ist
für jede ausgeübte Aktienoption ein
Ausübungspreis zu zahlen, der dem
durchschnittlichen Schlusskurs der
Stückaktien der curasan AG im
XETRA-Handel (oder einem an seine
Stelle tretenden Nachfolgesystem)
vom 35. bis zum 6. Börsentag
(jeweils einschließlich) vor
dem Beginn des Erwerbszeitraums],
in dem die jeweiligen Bezugsrechte
gewährt wurden, entspricht
('*Basispreis*'). § 9 Abs. 1 AktG
bleibt unberührt.
(8) Verwässerungsschutz
Die Optionsbedingungen können für
die Fälle einer Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht, einer Begebung von
Wandlungs- oder Optionsrechten,
einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln, einer
Neueinteilung des Grundkapitals der
Gesellschaft ('*Aktiensplit*'),
einer Kapitalherabsetzung, einer
Veräußerung eigener Aktien,
einer Sonderdividende, von
Umstrukturierungen oder
vergleichbaren Maßnahmen
während der Laufzeit der
Aktienoptionen eine Anpassung des
Ausübungspreises und/oder des
Erfolgsziels vorsehen. Für die
Fälle einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln, eines
Aktiensplits oder einer
Kapitalherabsetzung können die
Optionsbedingungen vorsehen, dass
die Anzahl der Bezugsrechte und der
Ausübungspreis und/oder das
Erfolgsziel im Verhältnis zu der
Erhöhung bzw. Verringerung der Zahl
der Stückaktien angepasst werden.
In Fällen einer Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht, einer Begebung von
Wandlungs- oder Optionsrechten,
einer Veräußerung eigener
Aktien oder einer Sonderdividende
kann der Ausübungspreis und/oder
das Erfolgsziel entsprechend der
mit der jeweiligen Maßnahme
verbundenen Einwirkung auf den
Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft angepasst werden. Die
mit der jeweiligen Maßnahme
verbundene Auswirkung auf den
Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft ist nach
finanzmathematischen Methoden zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -4-
ermitteln. § 9 Abs. 1 AktG bleibt
auch insoweit unberührt.
(9) Nichtübertragbarkeit
Die Aktienoptionen sind nicht
übertragbar. Die Optionsbedingungen
können vorsehen, dass das
Bezugsrecht aus ihnen ganz oder
teilweise verfällt, wenn der
Inhaber der Aktienoptionen nicht
mehr in einem ungekündigten
Anstellungsverhältnis mit der
curasan AG steht. Aktienoptionen,
für die im Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigungserklärung oder - in
Fällen der nicht
kündigungsbedingten Beendigung des
Anstellungsverhältnisses - im
Zeitpunkt der Beendigung des
Anstellungsverhältnisses die
Sperrfrist nach Ziff. (5) bereits
ganz oder teilweise abgelaufen ist,
können von dem Inhaber nach näherer
Maßgabe der Optionsbedingungen
ganz oder teilweise noch bis zum
Ablauf des nächstfolgenden oder
eines anderen in den
Optionsbedingungen festgelegten
Ausübungszeitraums gemäß Ziff.
(4), der nach dem Tag des Zugangs
der Kündigungserklärung oder der
Beendigung des
Anstellungsverhältnisses beginnt
('*Nachlauffrist*'), ausgeübt
werden. Die Optionsbedingungen
können vorsehen, dass diese
Aktienoptionen mit Ablauf der
Nachlauffrist erlöschen, sofern sie
nicht bis zu diesem Zeitpunkt
ausgeübt worden sind. Für den
Todesfall, das altersbedingte
Ausscheiden, den Eintritt in den
Ruhestand oder das einvernehmliche
Ausscheiden sowie für Härtefälle
können Sonderregelungen vorgesehen
werden. Dasselbe gilt für den Fall,
dass mit Bezugsberechtigten
zusätzliche individuelle
Erfolgsziele vereinbart werden.
(10) Weitere Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Optionsbedingungen sowie die
Ausgabe und Ausstattung der
Bezugsaktien festzulegen.
Insbesondere können die
Optionsbedingungen die Möglichkeit
vorsehen, dass ein
Bezugsberechtigter zusätzlich zu
dem Erfolgsziel gemäß Ziff.
(6) weitere individuelle
Erfolgsziele erreichen muss, um die
ihm gewährten Aktienoptionen
ausüben zu können. Die
Optionsbedingungen können auch
vorsehen, dass den
Bezugsberechtigten im Falle der
Ausübung der Aktienoptionen statt
Aktien aus dem unter c.
beschlossenen bedingten Kapital
eigene Aktien der Gesellschaft
gewährt werden, soweit die
Gesellschaft von der
Hauptversammlung ermächtigt wurde,
eigene Aktien im Rahmen dieses
Aktienoptionsprogramms zu
verwenden. Außerdem können die
Optionsbedingungen vorsehen, dass
den Bezugsberechtigten im Falle der
Ausübung der Aktienoptionen statt
Aktien deren Gegenwert in Geld
gewährt wird.
c. *Änderung des Bedingten Kapitals
2015/2016*
Das von der Hauptversammlung am 23. Juni
2016 beschlossene Bedingte Kapital
2015/2016, das in § 4 Abs. 4 der Satzung
der Gesellschaft niedergelegt ist, wird wie
folgt geändert:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um
EUR 1.556.946,00 durch Ausgabe von bis zu
1.556.946 Stück auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2015/2016/2018). Das Bedingte
Kapital 2015/2016/2018 dient der Sicherung
von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die
aufgrund der Ermächtigungen der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.
Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6.a.
oder vom 23. Juni 2016 unter
Tagesordnungspunkt 6.b. oder vom 28. Juni
2018 unter Tagesordnungspunkt 6.b. während
der jeweiligen Dauer dieser Ermächtigungen,
längstens in der Zeit bis zum 27. Juni
2023, ausgegeben wurden oder werden. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben
wurden oder werden und die Inhaber dieser
Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf
Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und
die Gesellschaft nicht in Erfüllung der
Bezugsrechte eigene Aktien oder deren
Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der
Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind
für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie
durch die Ausübung von Bezugsrechten
entstehen, dividendenberechtigt.
d. *Satzungsänderung*
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
EUR 1.556.946,00 durch Ausgabe von bis zu
1.556.946 Stück auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2015/2016/2018). Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie Aktienoptionen aufgrund
der Ermächtigungsbeschlüsse der
Hauptversammlungen vom 25. Juni 2015 oder
vom 23. Juni 2016 oder vom 28. Juni 2018
ausgegeben wurden oder werden und die
Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem
Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht
in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien
oder deren Gegenwert in Geld gewährt. Die
aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen
neuen Aktien sind für das gesamte
Geschäftsjahr, in dem sie durch die
Ausübung von Bezugsrechten entstehen,
dividendenberechtigt.'
e. *Satzungsanpassung*
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der
Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe
von Bezugsaktien anzupassen.
II. *Berichte des Vorstands an die
Hauptversammlung*
1. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung
(Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2018), Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung):*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, die aufgrund des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juni
2017 geschaffene und in § 4 Abs. 3 der Satzung
niedergelegte Ermächtigung des Vorstands, das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis
zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen und dabei mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes
Kapital 2017), deren Volumen sich durch
teilweise Ausnutzung im Rahmen einer
Kapitalerhöhung, deren Durchführung in zwei
Tranchen erfolgte und im Oktober 2017 bzw.
November 2017 in das Handelsregister eingetragen
wurde, auf EUR 1.556.949,00 reduziert hat,
aufzuheben und durch ein neues genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 7.784.733,00
(Genehmigtes Kapital 2018) zu ersetzen. Auf
diese Weise soll sichergestellt werden, dass der
Gesellschaft das Instrument des genehmigten
Kapitals auch nach der zwischenzeitlichen
Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf
EUR 15.569.466,00 in der gesetzlich zulässigen
Höhe und mit der Möglichkeit zur Verfügung
steht, das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG auszuschließen, wenn die Aktien
zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
und die Kapitalerhöhung insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet. Die Aufhebung
des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 soll
nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital
2018 wirksam an seine Stelle tritt.
Das Genehmigte Kapital 2018 soll es der
Gesellschaft insbesondere ermöglichen,
Investitionen gegen Barleistung und/oder
Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem
bisherigen Genehmigten Kapital 2017 soll den
Aktionären auch bei Ausnutzung des neuen
Genehmigten Kapitals 2018 grundsätzlich ein
Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische
Abwicklung zu erleichtern, soll von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die
neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein
Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5
AktG). Darüber hinaus soll der Vorstand in
bestimmten Fällen - wie schon im Rahmen des
bisherigen Genehmigten Kapitals 2017 -
ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über einen Ausschluss des
Bezugsrechts zu entscheiden:
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2018 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Weiterhin soll dem Vorstand, wie bisher, die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, insbesondere um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen materiellen oder immateriellen Gütern schnell und flexibel ausnutzen oder Forderungen Dritter liquiditätsschonend in Aktien begleichen zu können, und etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird jeweils die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 unterrichten. 2. Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 23. Juni 2016 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen, die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG, die Änderung des Bedingten Kapitals 2015/2016 sowie entsprechende Satzungsänderung): Unter Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Juni 2018 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 2018) zu schaffen, damit die Gesellschaft auch künftig ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG durch die Ausgabe von Aktienoptionen in angemessenem Umfang eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz schaffen kann, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft bemisst. Hinsichtlich seiner inhaltlichen und technischen Ausgestaltung entspricht der zur Beschlussfassung vorgeschlagene Aktienoptionsplan 2018 weitestgehend dem von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 beschlossenen Aktienoptionsplan 2016. Der Vorschlag, den bestehenden Aktienoptionsplan 2016 durch einen neuen Aktienoptionsplan 2018 abzulösen, beruht insbesondere auf dem Umstand, dass der Umfang der auszugebenden Aktienoptionen aufgrund der weitgehenden Ausschöpfung der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilten Ermächtigung im Rahmen des rechtlich Zulässigen erhöht werden soll. Dazu soll von der durch die zwischenzeitliche Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 15.569.466,00 erweiterten Möglichkeit zur Ausgabe von Aktienoptionen Gebrauch gemacht werden. Damit die künftige Ausgabe von Aktienoptionen auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage erfolgen kann, soll die von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aufgehoben werden, soweit diese nicht bereits ausgenutzt wurde, und das Volumen des geänderten Bedingten Kapitals 2015/2016 (künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016/2018) unter Berücksichtigung der auf Grundlage dieser oder früherer Ermächtigungen ausgegebenen Aktienoptionen, die nicht mehr ausgeübt werden können so bemessen werden, dass die hierfür geltende Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals in voller Höhe ausgenutzt wird. Zur Sicherung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Änderung des bestehenden und in § 4 Abs. 4 der Satzung niedergelegten Bedingten Kapitals 2015/2016 (künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016/2018) im Wege einer Satzungsänderung vor. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Zur Begründung und Erläuterung seines Beschlussvorschlags zu Punkt 6 der Tagesordnung erstattet der Vorstand folgenden Bericht: (1) Zweck des Aktienoptionsplans Die curasan AG steht in einem intensiven Wettbewerb um Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Die Ausgabe von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger unterhalb des Vorstands (die '*Mitarbeiter*') ist inzwischen ein gängiger Bestandteil der Vergütung von Mitarbeitern börsennotierter Aktiengesellschaften geworden. Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung über die Änderung des bestehenden bedingten Kapitals für eine weitere Mitarbeiterbeteiligung ist aus Sicht des Vorstands erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte und engagierte Mitarbeiter attraktiv bleibt. Eine aktienbasierte Vergütung trägt vor allem dazu bei, dass sich Mitarbeiter verstärkt mit dem Unternehmen und dessen Zielen identifizieren und so zu einer Steigerung des Unternehmenswertes beitragen. Da der Vorstand durch die Gewährung von Aktienoptionen im Geschäftsjahr 2015 bereits in ausreichendem Maß incentiviert ist, soll der neue Aktienoptionsplan 2018 - wie bereits der Aktienoptionsplan 2016 - auf eine Gewährung von weiteren Aktienoptionen an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG beschränkt sein, die nicht dem Vorstand der Gesellschaft angehören. Durch die Gewährung von Aktienoptionen wird den Mitarbeitern eine Vergütung gewährt und ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft bemisst. Der Vorstand ist davon überzeugt, dass eine solche Verknüpfung dazu beitragen kann, den Wert des Unternehmens langfristig und dauerhaft zu steigern. Durch die Ausgabe von Aktienoptionen wird das Interesse der Mitarbeiter den Interessen der Aktionäre angenähert, indem auch sie von einer Steigerung des Unternehmenswertes - gemessen am Aktienkurs - profitieren. (2) Gestaltungsalternativen Als vergleichbare Alternative für den Anreiz und zur Gewinnung sowie Bindung von entsprechenden Mitarbeitern haben Vorstand und Aufsichtsrat die
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
