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Dow Jones News
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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der 
 
am Donnerstag, den 28. Juni 2018, um 10.30 Uhr, 
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts der 
   curasan AG zum 31. Dezember 2017 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die genannten Unterlagen sind in der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu 
   erläutern. Sie können im Internet unter 
 
   www.curasan.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20. 
   April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit festgestellt. Dementsprechend hat die 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   keine Beschlüsse zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 
   Hinrik J. Schröder, Wirtschaftsprüfer, 
   Seeheim-Jugenheim, zu wählen. Dies umfasst auch 
   die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
   aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
   beauftragt wird. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018), Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Am 4. September 2017 hat der Vorstand der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   beschlossen, das Grundkapital der curasan AG 
   unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapital 2017 von EUR 11.417.610,00 um bis zu EUR 
   4.151.856,00 durch Ausgabe von bis zu 4.151.856 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit 
   einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in 
   Höhe von EUR 1,00 je Aktie) gegen Bareinlagen zu 
   erhöhen. 
 
   Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgte in 
   zwei Tranchen und wurde am 10. Oktober 2017 bzw. 
   am 17. November 2017 in das Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2017, das ursprünglich 
   einen Umfang von EUR 5.708.805,00 hatte, beträgt 
   nach vollständiger Durchführung der 
   Kapitalerhöhung nur noch EUR 1.556.949,00. Die 
   Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017 entsprechend 
   angepasst. 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren in angemessenem Umfang mit dem Instrument 
   des genehmigten Kapitals bei Bedarf ihre 
   Eigenmittel stärken kann, soll das verbliebene 
   Genehmigte Kapital 2017 durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018) 
   ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 soll den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; 
   jedoch soll der Vorstand wie bislang ermächtigt 
   werden, für bestimmte Zwecke das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung 
   des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 soll 
   nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 
   2018 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. *Aufhebung des noch bestehenden 
      Genehmigten Kapitals 2017* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin 
      geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes 
      Kapital 2017) werden mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden 
      Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      aufgehoben. 
   b. *Schaffung eines neuen Genehmigten 
      Kapitals 2018* *und Ermächtigung des 
      Aufsichtsrats zur korrespondierenden 
      Fassungsänderung der Satzung* 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 
      2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
      dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
      und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
      entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, indem die neuen Aktien ganz oder 
      teilweise von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmens 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
      Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 
      auszuschließen, 
 
      (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen, 
      (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10% des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Betrag geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
          neuen Aktien vorhandenen 
          Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung nicht 
          wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 
          und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf das maximale 
          Volumen dieser Ermächtigung sind 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2018 
          ausgegebenen oder auszugebenden 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- oder 
          Optionsrecht, die in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind. Auf die 
          Höchstgrenze von 10% des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          neuen oder eigenen Aktien der 
          Gesellschaft anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieses 
          Genehmigten Kapitals 2018 auf 
          anderer Grundlage unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2018 anzupassen. 
   c. *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand der Gesellschaft ist 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 
      2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 7.784.733,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
      dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
      und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
      entscheiden (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, indem die neuen Aktien ganz oder 
      teilweise von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmens 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
      Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 
      auszuschließen,_ 
 
      (a) _um Spitzenbeträge, die sich 
          aufgrund des Bezugsverhältnisses 
          ergeben, vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen,_ 
      (b) _bei Sachkapitalerhöhungen oder_ 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10% des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Betrag geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
          neuen Aktien vorhandenen 
          Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung nicht 
          wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 
          und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf das maximale 
          Volumen dieser Ermächtigung sind 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2018 
          ausgegebenen oder auszugebenden 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- oder 
          Optionsrecht, die in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind. Auf die 
          Höchstgrenze von 10% des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          neuen oder eigenen Aktien der 
          Gesellschaft anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieses 
          Genehmigten Kapitals 2018 auf 
          anderer Grundlage unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2018 anzupassen.'_ 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
   Hauptversammlung am 23. Juni 2016 beschlossenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen, die 
   Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der 
   curasan AG an ausgewählte Führungskräfte und 
   sonstige Leistungsträger der curasan AG, die 
   Änderung des Bedingten Kapitals 2015/2016 
   sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 hat das 
   seinerzeit bereits bestehende Bedingte Kapital 
   2015 dahingehend geändert, dass dieses neben der 
   Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, 
   die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. 
   Juni 2015 erteilten Ermächtigung im Rahmen des 
   Aktienoptionsplans 2015 ausgegeben wurden, auch 
   der Sicherung von Bezugsrechten aus 
   Aktienoptionen dient, die aufgrund der von der 
   Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilten 
   Ermächtigung im Rahmen des Aktienoptionsplans 
   2016 bis zum 22. Juni 2021 ausgegeben wurden. Die 
   von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 
   erteilte Ermächtigung, die aufgrund des zum 
   Zeitpunkt der Einladung zu dieser 
   Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals in 
   Höhe von EUR 10.379.646,00 entsprechend den 
   gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung 
   der Aktienoptionen, die bereits aufgrund der von 
   der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 
   ausgegebenen Aktienoptionen ausgegeben wurden, 
   auf die Ausgabe von Aktienoptionen beschränkt 
   werden musste, die maximal zum Bezug von 248.524 
   Aktien berechtigen, wurde in den Geschäftsjahren 
   2016 und 2017 durch die weitere Ausgabe von 
   Aktienoptionen an ausgewählte Führungskräfte und 
   sonstige Leistungsträger nahezu vollständig 
   ausgenutzt. 
 
   Damit die Gesellschaft auch künftig ausgewählten 
   Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern 
   der curasan AG durch die Ausgabe von 
   Aktienoptionen in angemessenem Umfang eine 
   Vergütung gewähren und einen besonderen 
   Leistungsanreiz schaffen kann, der sich an der 
   Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft 
   bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 2018) 
   geschaffen werden, die von der durch die 
   zwischenzeitliche Erhöhung des Grundkapitals auf 
   EUR 15.569.466,00 erweiterten Möglichkeit zur 
   Ausgabe von Aktienoptionen Gebrauch macht. 
   Zugleich soll das bestehende Bedingte Kapital 
   2015/2016 dahingehend erweitert werden, dass 
   dieses auch für die Ausgabe von Aktien genutzt 
   werden kann, die aufgrund der Ausübung von 
   Aktienoptionen auszugeben sind, die im Rahmen des 
   Aktienoptionsplans 2018 gewährt werden. Damit die 
   künftige Ausgabe von Aktienoptionen auf einer 
   einheitlichen rechtlichen Grundlage erfolgen 
   kann, soll die von der Hauptversammlung vom 23. 
   Juni 2016 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Aktienoptionen aufgehoben werden, soweit diese 
   nicht bereits ausgenutzt wurde, und das Volumen 
   des geänderten Bedingten Kapitals 2015/2016 
   (künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016/2018) unter 
   Berücksichtigung der auf Grundlage dieser oder 
   früherer Ermächtigungen ausgegebenen 
   Aktienoptionen, die nicht mehr ausgeübt werden 
   können, so bemessen werden, dass die hierfür 
   geltende Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, die 
   sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
   Grundkapitals ebenfalls erhöht hat und nunmehr 
   EUR 1.556.946,00 beträgt, in voller Höhe 
   ausgenutzt wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a. *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Aktienoptionen* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 
      2016 unter Tagesordnungspunkt 6.b. 
      beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen wird mit Wirkung für die 
      Zukunft aufgehoben, sobald die unter der 
      nachfolgenden Ziffer 6.b. zur 
      Beschlussfassung vorgeschlagene neue 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
      wirksam geworden und die Änderung des 
      bestehenden Bedingten Kapitals 2015/2016 in 
      das Handelsregister gemäß dem 
      Beschlussvorschlag unter den nachfolgenden 
      Ziffern 6.c. und 6.d. in das 
      Handelsregister eingetragen worden ist. 
   b. *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
      Juni 2023 nach näherer Maßgabe der 
      nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder 
      mehrmals im Rahmen eines Aktienoptionsplans 
      ('*Aktienoptionsplan 2018'*) Bezugsrechte 
      ('*Aktienoptionen*') auf insgesamt bis zu 
      518.982 Stück auf den Inhaber lautende 
      Stammaktien der curasan AG ohne Nennbetrag 
      ('*Stückaktien*') an Bezugsberechtigte zu 
      gewähren. Die Aktienoptionen können auch 
      von einem Kreditinstitut mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie nach 
      Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte 
      gemäß Ziff. (1) zu übertragen. Ein 
      Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
      Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt: 
 
      (1)  Kreis der Bezugsberechtigten 
 
           Bezugsrechte dürfen 
           ausschließlich an ausgewählte 
           Führungskräfte und sonstige 
           Leistungsträger der curasan AG 
           ausgegeben werden (die 
           '*Bezugsberechtigten*'). Eine 
           Ausgabe von Bezugsrechten an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft ist nicht gestattet. 
           Die Aktienoptionen werden ohne 
           Gegenleistung gewährt. Die 
           Gewährung der Aktienoptionen an die 
           Bezugsberechtigten kann jedoch von 
           bestimmten Voraussetzungen abhängig 
           gemacht werden. Der genaue Kreis 
           der Bezugsberechtigten und der 
           Umfang der ihnen jeweils zum Bezug 
           anzubietenden Aktienoptionen werden 
           durch den Vorstand der curasan AG 
           festgelegt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-

(2)  Bezugsrecht 
 
           Jede Aktienoption gewährt dem 
           Inhaber das Recht zum Bezug einer 
           Aktie der curasan AG gegen Zahlung 
           des Ausübungspreises nach Ziffer 
           (7). Die aufgrund der Bezugsrechte 
           ausgegebenen neuen Aktien sind für 
           das gesamte Geschäftsjahr 
           dividendenberechtigt, in dem sie 
           durch die Ausübung von 
           Bezugsrechten entstehen. 
      (3)  Erwerbszeiträume 
 
           Die Gewährung der Aktienoptionen an 
           Bezugsberechtigte ist auf die 
           folgenden jährlichen Zeiträume 
           beschränkt, die jeweils zwei Wochen 
           dauern ('*Erwerbszeiträume*'): Ein 
           Erwerbszeitraum beginnt drei 
           Werktage nach der 
           Handelsregistereintragung der zur 
           Sicherung des Bezugsrechts aus den 
           Aktienoptionen der Hauptversammlung 
           zur Beschlussfassung 
           vorgeschlagenen Änderung des 
           Bedingten Kapitals 2015/2016 in das 
           Bedingte Kapital 2015/2016/2018, 
           ein Erwerbszeitraum beginnt am 
           dritten Werktag nach der jährlichen 
           ordentlichen Hauptversammlung, ein 
           Erwerbszeitraum beginnt am ersten 
           Werktag nach der Veröffentlichung 
           des Jahresabschlusses 
           (Bilanzpressekonferenz) und weitere 
           Erwerbszeiträume beginnen jeweils 
           am ersten Werktag nach der 
           Veröffentlichung von Quartals- oder 
           Halbjahresberichten der 
           Gesellschaft. Samstage, Sonntage 
           und gesetzliche Feiertage am Sitz 
           der Gesellschaft sind keine 
           Werktage im Sinne dieser 
           Bestimmung. 
      (4)  Ausübungszeiträume 
 
           Die Ausübung der Aktienoptionen ist 
           nur in den folgenden jährlichen 
           Zeiträumen ('*Ausübungszeiträume*') 
           zulässig, die jeweils zwei Wochen 
           dauern: Ein Ausübungszeitraum 
           beginnt am Tag nach der jährlichen 
           ordentlichen Hauptversammlung, 
           weitere Ausübungszeiträume beginnen 
           jeweils am Tage nach der 
           Veröffentlichung der 
           Zwischenabschlüsse des zweiten und 
           dritten Quartals. Fällt ein 
           Ausübungszeitraum in den Zeitraum, 
           in dem die Gesellschaft ihren 
           Aktionären den Bezug von neuen 
           Aktien aus einer Kapitalerhöhung 
           anbietet, beginnt der entsprechende 
           Ausübungszeitraum am nächsten 
           Bankarbeitstag nach Ende der 
           Bezugsfrist. Unabhängig davon sind 
           die Bezugsberechtigten 
           verpflichtet, gesetzliche 
           Einschränkungen für die Ausübung 
           von Bezugsrechten und den Handel 
           mit Bezugsaktien, insbesondere nach 
           den Insiderbestimmungen der 
           Marktmissbrauchsverordnung (MAR), 
           zu beachten. Die teilweise Ausübung 
           von Aktienoptionen in einem 
           Ausübungszeitraum ist zulässig. 
      (5)  Laufzeit, Sperrfrist 
 
           Die Aktienoptionen haben eine 
           Laufzeit von bis zu 7 Jahren, 
           gerechnet ab dem Tag der Gewährung 
           (wie nachfolgend definiert). 
           Aktienoptionen, die bis zum Ende 
           ihrer jeweiligen Laufzeit nicht 
           ausgeübt werden konnten oder 
           ausgeübt worden sind, verfallen 
           entschädigungslos. 
 
           Die Aktienoptionen können erst nach 
           Ablauf einer Frist von mindestens 
           vier Jahren ab dem Tag der 
           Gewährung (wie nachfolgend 
           definiert) ausgeübt werden 
           ('*Sperrfrist*'). Die 
           Optionsbedingungen können auch eine 
           längere Sperrfrist sowie eine 
           gestaffelte Ausübung der 
           Aktienoptionen in einzelnen 
           Tranchen vorsehen. 
 
           Die Laufzeit der Aktienoptionen und 
           die Sperrfrist, innerhalb derer die 
           Aktienoptionen nicht ausgeübt 
           werden können, beginnen jeweils mit 
           Ablauf des letzten Tages des 
           Erwerbszeitraums, in dem die 
           Aktienoptionen dem 
           Bezugsberechtigten gewährt wurden 
           ('*Tag der Gewährung*'). 
      (6)  Erfolgsziele 
 
           Die Aktienoptionen können nach 
           Ablauf der jeweiligen Sperrfrist 
           nur ausgeübt werden, wenn die 
           curasan-Aktie in der Zeit zwischen 
           Gewährung der Aktienoptionen und 
           dem Beginn des jeweiligen 
           Ausübungszeitraums um insgesamt 
           mindestens 25% gestiegen ist 
           ('*Erfolgsziel*'). 
 
           Zur Berechnung des Erreichens des 
           Erfolgsziels sind vorbehaltlich der 
           Ziff. (8) der durchschnittliche 
           Schlusskurs der curasan-Aktie im 
           XETRA-Handel (oder einem an seine 
           Stelle tretenden Nachfolgesystem) 
           in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. 
           Börsentag (jeweils 
           einschließlich) vor dem Beginn 
           des jeweiligen Erwerbszeitraums, in 
           dem die Aktienoptionen gewährt 
           wurden, und in dem Zeitraum vom 35. 
           bis zum 6. Börsentag (jeweils 
           einschließlich) vor dem Beginn 
           des Ausübungszeitraums, in dem die 
           Aktienoptionen ausgeübt werden 
           sollen, zu vergleichen. 
 
           Soweit sich Änderungen bei der 
           Notierung von Schlusskursen im 
           XETRA-Handelssystem einstellen, ist 
           der Vorstand berechtigt, für die 
           Ermittlung der Ausübungshürde auf 
           eine andere, gleichwertige 
           Kursfeststellung abzustellen. 
 
           Soweit das Erfolgsziel für die 
           Ausübung der Aktienoptionen zu 
           einem Ausübungszeitraum nicht 
           erfüllt ist, können die 
           Aktienoptionen, für die die 
           jeweilige Sperrfrist erfüllt ist, 
           in einem der nachfolgenden 
           Ausübungszeiträume ausgeübt werden, 
           wenn das Erfolgsziel zu einem der 
           nachfolgenden Ausübungszeiträume 
           erfüllt ist. Aktienoptionen, für 
           die die Sperrfrist erfüllt ist und 
           die trotz Erreichen des 
           Erfolgsziels in dem 
           Ausübungszeitraum nicht ausgeübt 
           wurden, können in einem späteren 
           Ausübungszeitraum ausgeübt werden, 
           auch wenn das Erfolgsziel zu diesem 
           späteren Ausübungszeitraum nicht 
           mehr erfüllt ist. 
 
           Die Optionsbedingungen können neben 
           der Erfüllung des Erfolgsziels 
           weitere Voraussetzungen, 
           insbesondere zusätzliche 
           individuelle Erfolgsziele, für die 
           ganz oder teilweise Ausübung der 
           Aktienoptionen vorsehen. 
      (7)  Ausübungspreis 
 
           Bei Ausübung der Aktienoptionen ist 
           für jede ausgeübte Aktienoption ein 
           Ausübungspreis zu zahlen, der dem 
           durchschnittlichen Schlusskurs der 
           Stückaktien der curasan AG im 
           XETRA-Handel (oder einem an seine 
           Stelle tretenden Nachfolgesystem) 
           vom 35. bis zum 6. Börsentag 
           (jeweils einschließlich) vor 
           dem Beginn des Erwerbszeitraums], 
           in dem die jeweiligen Bezugsrechte 
           gewährt wurden, entspricht 
           ('*Basispreis*'). § 9 Abs. 1 AktG 
           bleibt unberührt. 
      (8)  Verwässerungsschutz 
 
           Die Optionsbedingungen können für 
           die Fälle einer Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht, einer Begebung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, 
           einer Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln, einer 
           Neueinteilung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft ('*Aktiensplit*'), 
           einer Kapitalherabsetzung, einer 
           Veräußerung eigener Aktien, 
           einer Sonderdividende, von 
           Umstrukturierungen oder 
           vergleichbaren Maßnahmen 
           während der Laufzeit der 
           Aktienoptionen eine Anpassung des 
           Ausübungspreises und/oder des 
           Erfolgsziels vorsehen. Für die 
           Fälle einer Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln, eines 
           Aktiensplits oder einer 
           Kapitalherabsetzung können die 
           Optionsbedingungen vorsehen, dass 
           die Anzahl der Bezugsrechte und der 
           Ausübungspreis und/oder das 
           Erfolgsziel im Verhältnis zu der 
           Erhöhung bzw. Verringerung der Zahl 
           der Stückaktien angepasst werden. 
           In Fällen einer Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht, einer Begebung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, 
           einer Veräußerung eigener 
           Aktien oder einer Sonderdividende 
           kann der Ausübungspreis und/oder 
           das Erfolgsziel entsprechend der 
           mit der jeweiligen Maßnahme 
           verbundenen Einwirkung auf den 
           Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft angepasst werden. Die 
           mit der jeweiligen Maßnahme 
           verbundene Auswirkung auf den 
           Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft ist nach 
           finanzmathematischen Methoden zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -4-

ermitteln. § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
           auch insoweit unberührt. 
      (9)  Nichtübertragbarkeit 
 
           Die Aktienoptionen sind nicht 
           übertragbar. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass das 
           Bezugsrecht aus ihnen ganz oder 
           teilweise verfällt, wenn der 
           Inhaber der Aktienoptionen nicht 
           mehr in einem ungekündigten 
           Anstellungsverhältnis mit der 
           curasan AG steht. Aktienoptionen, 
           für die im Zeitpunkt des Zugangs 
           der Kündigungserklärung oder - in 
           Fällen der nicht 
           kündigungsbedingten Beendigung des 
           Anstellungsverhältnisses - im 
           Zeitpunkt der Beendigung des 
           Anstellungsverhältnisses die 
           Sperrfrist nach Ziff. (5) bereits 
           ganz oder teilweise abgelaufen ist, 
           können von dem Inhaber nach näherer 
           Maßgabe der Optionsbedingungen 
           ganz oder teilweise noch bis zum 
           Ablauf des nächstfolgenden oder 
           eines anderen in den 
           Optionsbedingungen festgelegten 
           Ausübungszeitraums gemäß Ziff. 
           (4), der nach dem Tag des Zugangs 
           der Kündigungserklärung oder der 
           Beendigung des 
           Anstellungsverhältnisses beginnt 
           ('*Nachlauffrist*'), ausgeübt 
           werden. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass diese 
           Aktienoptionen mit Ablauf der 
           Nachlauffrist erlöschen, sofern sie 
           nicht bis zu diesem Zeitpunkt 
           ausgeübt worden sind. Für den 
           Todesfall, das altersbedingte 
           Ausscheiden, den Eintritt in den 
           Ruhestand oder das einvernehmliche 
           Ausscheiden sowie für Härtefälle 
           können Sonderregelungen vorgesehen 
           werden. Dasselbe gilt für den Fall, 
           dass mit Bezugsberechtigten 
           zusätzliche individuelle 
           Erfolgsziele vereinbart werden. 
      (10) Weitere Regelungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Optionsbedingungen sowie die 
           Ausgabe und Ausstattung der 
           Bezugsaktien festzulegen. 
           Insbesondere können die 
           Optionsbedingungen die Möglichkeit 
           vorsehen, dass ein 
           Bezugsberechtigter zusätzlich zu 
           dem Erfolgsziel gemäß Ziff. 
           (6) weitere individuelle 
           Erfolgsziele erreichen muss, um die 
           ihm gewährten Aktienoptionen 
           ausüben zu können. Die 
           Optionsbedingungen können auch 
           vorsehen, dass den 
           Bezugsberechtigten im Falle der 
           Ausübung der Aktienoptionen statt 
           Aktien aus dem unter c. 
           beschlossenen bedingten Kapital 
           eigene Aktien der Gesellschaft 
           gewährt werden, soweit die 
           Gesellschaft von der 
           Hauptversammlung ermächtigt wurde, 
           eigene Aktien im Rahmen dieses 
           Aktienoptionsprogramms zu 
           verwenden. Außerdem können die 
           Optionsbedingungen vorsehen, dass 
           den Bezugsberechtigten im Falle der 
           Ausübung der Aktienoptionen statt 
           Aktien deren Gegenwert in Geld 
           gewährt wird. 
   c. *Änderung des Bedingten Kapitals 
      2015/2016* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 23. Juni 
      2016 beschlossene Bedingte Kapital 
      2015/2016, das in § 4 Abs. 4 der Satzung 
      der Gesellschaft niedergelegt ist, wird wie 
      folgt geändert: 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      EUR 1.556.946,00 durch Ausgabe von bis zu 
      1.556.946 Stück auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2015/2016/2018). Das Bedingte 
      Kapital 2015/2016/2018 dient der Sicherung 
      von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die 
      aufgrund der Ermächtigungen der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. 
      Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6.a. 
      oder vom 23. Juni 2016 unter 
      Tagesordnungspunkt 6.b. oder vom 28. Juni 
      2018 unter Tagesordnungspunkt 6.b. während 
      der jeweiligen Dauer dieser Ermächtigungen, 
      längstens in der Zeit bis zum 27. Juni 
      2023, ausgegeben wurden oder werden. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben 
      wurden oder werden und die Inhaber dieser 
      Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf 
      Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
      die Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
      Bezugsrechte eigene Aktien oder deren 
      Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der 
      Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind 
      für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie 
      durch die Ausübung von Bezugsrechten 
      entstehen, dividendenberechtigt. 
   d. *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      EUR 1.556.946,00 durch Ausgabe von bis zu 
      1.556.946 Stück auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2015/2016/2018). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie Aktienoptionen aufgrund 
      der Ermächtigungsbeschlüsse der 
      Hauptversammlungen vom 25. Juni 2015 oder 
      vom 23. Juni 2016 oder vom 28. Juni 2018 
      ausgegeben wurden oder werden und die 
      Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem 
      Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
      Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht 
      in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien 
      oder deren Gegenwert in Geld gewährt. Die 
      aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen 
      neuen Aktien sind für das gesamte 
      Geschäftsjahr, in dem sie durch die 
      Ausübung von Bezugsrechten entstehen, 
      dividendenberechtigt.' 
   e. *Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der 
      Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe 
      von Bezugsaktien anzupassen. 
II. *Berichte des Vorstands an die 
    Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018), Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung):* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, die aufgrund des 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juni 
   2017 geschaffene und in § 4 Abs. 3 der Satzung 
   niedergelegte Ermächtigung des Vorstands, das 
   Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis 
   zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes 
   Kapital 2017), deren Volumen sich durch 
   teilweise Ausnutzung im Rahmen einer 
   Kapitalerhöhung, deren Durchführung in zwei 
   Tranchen erfolgte und im Oktober 2017 bzw. 
   November 2017 in das Handelsregister eingetragen 
   wurde, auf EUR 1.556.949,00 reduziert hat, 
   aufzuheben und durch ein neues genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 7.784.733,00 
   (Genehmigtes Kapital 2018) zu ersetzen. Auf 
   diese Weise soll sichergestellt werden, dass der 
   Gesellschaft das Instrument des genehmigten 
   Kapitals auch nach der zwischenzeitlichen 
   Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf 
   EUR 15.569.466,00 in der gesetzlich zulässigen 
   Höhe und mit der Möglichkeit zur Verfügung 
   steht, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG auszuschließen, wenn die Aktien 
   zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
   den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, 
   und die Kapitalerhöhung insgesamt 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreitet. Die Aufhebung 
   des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 soll 
   nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 
   2018 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2018 soll es der 
   Gesellschaft insbesondere ermöglichen, 
   Investitionen gegen Barleistung und/oder 
   Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem 
   bisherigen Genehmigten Kapital 2017 soll den 
   Aktionären auch bei Ausnutzung des neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische 
   Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die 
   neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
   Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären 
   entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 
   AktG). Darüber hinaus soll der Vorstand in 
   bestimmten Fällen - wie schon im Rahmen des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2017 - 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über einen Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu entscheiden: 
 

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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -5-

So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein 
   Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die 
   Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, 
   insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des 
   Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
   wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die 
   nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien 
   entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
   insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreitet - und zwar weder des im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird im 
   Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
   eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
   getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des 
   börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und 
   aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung der 
   bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die 
   Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
   gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. 
   Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung 
   unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, 
   einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer 
   Bezugsrechtsemission zu erzielen. Die 
   Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, 
   unter flexibler Ausnutzung günstiger 
   Marktverhältnisse die für die künftige 
   Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
   Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen 
   vorzunehmen. Auf das maximale Volumen dieser 
   Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von während der Laufzeit des 
   Genehmigten Kapitals 2018 ausgegebenen oder 
   auszugebenden Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
   auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% 
   des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen 
   oder eigenen Aktien der Gesellschaft 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieses 
   Genehmigten Kapitals 2018 auf anderer Grundlage 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   oder veräußert werden. 
 
   Weiterhin soll dem Vorstand, wie bisher, die 
   Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   durchzuführen, insbesondere um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen 
   oder anderen materiellen oder immateriellen 
   Gütern schnell und flexibel ausnutzen oder 
   Forderungen Dritter liquiditätsschonend in 
   Aktien begleichen zu können, und etwaige 
   Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
   Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen, um ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu 
   können. Die als freie Spitzen von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Aktien werden entweder durch den Verkauf an der 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2018 im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der 
   Vorstand wird jeweils die nächste 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2018 unterrichten. 
2. Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung (Beschlussfassung über die 
   Aufhebung der von der Hauptversammlung am 23. 
   Juni 2016 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Aktienoptionen, die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an 
   ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
   Leistungsträger der curasan AG, die 
   Änderung des Bedingten Kapitals 2015/2016 
   sowie entsprechende Satzungsänderung): 
 
   Unter Punkt 6 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung vom 28. Juni 2018 schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat vor, eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   (Aktienoptionsplan 2018) zu schaffen, damit die 
   Gesellschaft auch künftig ausgewählten 
   Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern 
   der curasan AG durch die Ausgabe von 
   Aktienoptionen in angemessenem Umfang eine 
   Vergütung gewähren und einen besonderen 
   Leistungsanreiz schaffen kann, der sich an der 
   Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft 
   bemisst. Hinsichtlich seiner inhaltlichen und 
   technischen Ausgestaltung entspricht der zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagene 
   Aktienoptionsplan 2018 weitestgehend dem von der 
   Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 beschlossenen 
   Aktienoptionsplan 2016. Der Vorschlag, den 
   bestehenden Aktienoptionsplan 2016 durch einen 
   neuen Aktienoptionsplan 2018 abzulösen, beruht 
   insbesondere auf dem Umstand, dass der Umfang 
   der auszugebenden Aktienoptionen aufgrund der 
   weitgehenden Ausschöpfung der von der 
   Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 erteilten 
   Ermächtigung im Rahmen des rechtlich Zulässigen 
   erhöht werden soll. Dazu soll von der durch die 
   zwischenzeitliche Erhöhung des Grundkapitals auf 
   EUR 15.569.466,00 erweiterten Möglichkeit zur 
   Ausgabe von Aktienoptionen Gebrauch gemacht 
   werden. Damit die künftige Ausgabe von 
   Aktienoptionen auf einer einheitlichen 
   rechtlichen Grundlage erfolgen kann, soll die 
   von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Aktienoptionen aufgehoben werden, soweit diese 
   nicht bereits ausgenutzt wurde, und das Volumen 
   des geänderten Bedingten Kapitals 2015/2016 
   (künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016/2018) 
   unter Berücksichtigung der auf Grundlage dieser 
   oder früherer Ermächtigungen ausgegebenen 
   Aktienoptionen, die nicht mehr ausgeübt werden 
   können so bemessen werden, dass die hierfür 
   geltende Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals in 
   voller Höhe ausgenutzt wird. Zur Sicherung der 
   Bezugsrechte aus den Aktienoptionen schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat die Änderung des 
   bestehenden und in § 4 Abs. 4 der Satzung 
   niedergelegten Bedingten Kapitals 2015/2016 
   (künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016/2018) im 
   Wege einer Satzungsänderung vor. Ein Bezugsrecht 
   der Aktionäre besteht nicht. Zur Begründung und 
   Erläuterung seines Beschlussvorschlags zu Punkt 
   6 der Tagesordnung erstattet der Vorstand 
   folgenden Bericht: 
 
   (1) Zweck des Aktienoptionsplans 
 
   Die curasan AG steht in einem intensiven 
   Wettbewerb um Führungskräfte und qualifizierte 
   Mitarbeiter. Die Ausgabe von Aktienoptionen aus 
   bedingtem Kapital an ausgewählte Führungskräfte 
   und sonstige Leistungsträger unterhalb des 
   Vorstands (die '*Mitarbeiter*') ist inzwischen 
   ein gängiger Bestandteil der Vergütung von 
   Mitarbeitern börsennotierter 
   Aktiengesellschaften geworden. Die der 
   Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung 
   über die Änderung des bestehenden bedingten 
   Kapitals für eine weitere Mitarbeiterbeteiligung 
   ist aus Sicht des Vorstands erforderlich, damit 
   die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte 
   und engagierte Mitarbeiter attraktiv bleibt. 
   Eine aktienbasierte Vergütung trägt vor allem 
   dazu bei, dass sich Mitarbeiter verstärkt mit 
   dem Unternehmen und dessen Zielen identifizieren 
   und so zu einer Steigerung des 
   Unternehmenswertes beitragen. Da der Vorstand 
   durch die Gewährung von Aktienoptionen im 
   Geschäftsjahr 2015 bereits in ausreichendem 
   Maß incentiviert ist, soll der neue 
   Aktienoptionsplan 2018 - wie bereits der 
   Aktienoptionsplan 2016 - auf eine Gewährung von 
   weiteren Aktienoptionen an ausgewählte 
   Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der 
   curasan AG beschränkt sein, die nicht dem 
   Vorstand der Gesellschaft angehören. 
 
   Durch die Gewährung von Aktienoptionen wird den 
   Mitarbeitern eine Vergütung gewährt und ein 
   besonderer Leistungsanreiz geschaffen, der sich 
   an der Kurssteigerung der Aktien der 
   Gesellschaft bemisst. Der Vorstand ist davon 
   überzeugt, dass eine solche Verknüpfung dazu 
   beitragen kann, den Wert des Unternehmens 
   langfristig und dauerhaft zu steigern. Durch die 
   Ausgabe von Aktienoptionen wird das Interesse 
   der Mitarbeiter den Interessen der Aktionäre 
   angenähert, indem auch sie von einer Steigerung 
   des Unternehmenswertes - gemessen am Aktienkurs 
   - profitieren. 
 
   (2) Gestaltungsalternativen 
 
   Als vergleichbare Alternative für den Anreiz und 
   zur Gewinnung sowie Bindung von entsprechenden 
   Mitarbeitern haben Vorstand und Aufsichtsrat die 

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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -6-

Gewährung von Tantiemen, Boni oder ähnlichen 
   Geldzahlungen, deren Höhe sich am Aktienkurs der 
   Gesellschaft orientiert, geprüft. Die Einführung 
   einer solchen Vergütungsstruktur würde jedoch 
   die Liquidität der Gesellschaft erheblich 
   belasten und die für andere, die weitere 
   Entwicklung der Gesellschaft fördernde 
   Investitionen benötigten Geldmittel binden. 
   Solche alternativen Gestaltungen wären nach der 
   Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat 
   daher auch für die Aktionäre der Gesellschaft 
   von Nachteil. Höchst vorsorglich sieht der 
   Beschlussvorschlag allerdings vor, der 
   Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, bei 
   Ausübung der Aktienoptionen zu entscheiden, ob 
   sie die Bezugsrechte durch Ausgabe neuer 
   Stückaktien, durch Lieferung eigener Aktien oder 
   durch eine Geldzahlung in Höhe der Kursdifferenz 
   erfüllen will. Die Gesellschaft kann dann, 
   abhängig von einem eventuellen Bestand an 
   eigenen Aktien und ihrer Liquiditätslage, 
   entscheiden, welche Form der Erfüllung der 
   Aktienoptionen den Interessen der Gesellschaft 
   am besten entspricht. 
 
   (3) Zur Ausgestaltung der Planbestandteile 
       im Einzelnen 
   a) Die der Hauptversammlung vorgeschlagene 
      Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 
      6 sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
      27. Juni 2023 im Rahmen eines 
      Aktienoptionsplans insgesamt bis zu 
      518.982 weitere Aktienoptionen an 
      Mitarbeiter auszugeben. Dabei soll je 
      eine Aktienoption zum Bezug einer Aktie 
      der curasan AG berechtigen. Dieses 
      Volumen ist erforderlich, um den 
      Bezugsberechtigten künftig eine 
      entsprechend den jeweiligen 
      Markterfordernissen wettbewerbsfähige 
      Vergütung anbieten zu können. 
   b) Die Aktienoptionen sind 
      ausschließlich zum Bezug durch 
      ausgewählte Führungskräfte und 
      Leistungsträger der curasan AG bestimmt 
      (die '*Bezugsberechtigten*'). Diese 
      Führungskräfte und Leistungsträger tragen 
      durch ihre Entscheidungen und Leistungen 
      in besonderem Maße zum Erfolg der 
      curasan AG bei und leisten einen Beitrag 
      zur Steigerung ihres Unternehmenswerts. 
 
      Der Umfang der den ausgewählten 
      Führungskräften und Leistungsträgern der 
      curasan AG zu gewährenden Aktienoptionen 
      ist nach näherer Maßgabe des 
      Beschlussvorschlags begrenzt. Vor allem 
      um den besonderen Erwartungen an den 
      Wertsteigerungsbeitrag dieser 
      Bezugsberechtigten Rechnung zu tragen, 
      soll - wie nachfolgend unter g) näher 
      erläutert - der Vorstand ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über das allgemeine, für alle 
      Bezugsberechtigte geltende Erfolgsziel 
      hinaus mit einzelnen Bezugsberechtigten 
      zusätzliche individuelle Erfolgsziele zu 
      vereinbaren. 
 
      Die Bestimmung der Bezugsberechtigten und 
      des Umfangs der ihnen jeweils 
      anzubietenden Aktienoptionen sowie die 
      Festlegung der weiteren Einzelheiten der 
      Ausgabe und der Ausgestaltung der 
      Aktienoptionen obliegt dem Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats. Vorstand 
      und Aufsichtsrat werden sich bei der 
      Zuteilung der Aktienoptionen an 
      Bezugsberechtigte ausschließlich an 
      den individuellen Leistungen und dem 
      Leistungsvermögen der Begünstigten 
      orientieren. 
 
      Um die technische Abwicklung zu 
      erleichtern, soll die Möglichkeit 
      eröffnet werden, dass die Aktienoptionen 
      auch von einem Kreditinstitut übernommen 
      werden können mit der Verpflichtung, sie 
      wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 
      186 Abs. 5 AktG auf Weisung der 
      Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
      übertragen, die allein zur Ausübung der 
      Bezugsrechte berechtigt sind. 
   c) Die Ermächtigung zur Ausgabe der 
      Aktienoptionen soll bis zum 27. Juni 2023 
      befristet werden. Maximal sollen 518.982 
      Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis 
      zu 518.982 Aktien der curasan AG an 
      ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
      Leistungsträger der curasan AG ausgegeben 
      werden können. Durch die Ausgabe der 
      Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten 
      wird sichergestellt, dass alle für den 
      Gesamterfolg der Gesellschaft 
      verantwortlichen Mitarbeiter an dem 
      wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft 
      partizipieren können, wenn sich dieser in 
      einem Anstieg des Börsenkurses der Aktien 
      der Gesellschaft niederschlägt und damit 
      auch den Aktionären zu Gute kommt. Eine 
      weitere Ausgabe von Aktienoptionen an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      wird dabei nicht als erforderlich 
      angesehen, da der Vorstand durch die 
      Gewährung von Aktienoptionen im 
      Geschäftsjahr 2015 bereits in 
      ausreichendem Maß incentiviert ist, 
      das Unternehmen erfolgreich zu führen. 
      Daher dient die vorgeschlagene neue 
      Ermächtigung in erster Linie dem Ziel, 
      durch Gewährung von Aktienoptionen 
      weitere ausgewählte Führungskräfte und 
      sonstige Leistungsträger unterhalb des 
      Vorstands für die curasan AG 
      gegebenenfalls überhaupt erst gewinnen zu 
      können und alle mit Aktienoptionen 
      bedachten Mitarbeiter auf den 
      wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens 
      auszurichten und daran teilhaben zu 
      lassen. 
 
      Der Nennbetrag des neuen Bedingten 
      Kapitals 2015/2016/2018, das zur 
      gemeinsamen Absicherung sowohl des 
      bereits abgeschlossenen 
      Aktienoptionsplans 2015 und des derzeit 
      noch bestehenden Aktienoptionsplans 2016 
      als auch des neuen Aktienoptionsplans 
      2018 durch Änderung des bestehenden 
      Bedingten Kapitals 2015/2016 geschaffen 
      werden soll, beträgt 10% des aktuellen, 
      infolge der zwischenzeitlichen 
      Kapitalerhöhungen auf EUR 15.569.466,00 
      erhöhten Grundkapitals der curasan AG und 
      entspricht damit dem gesetzlich 
      zulässigen Rahmen in Höhe von 10% des bei 
      Beschlussfassung vorhandenen 
      Grundkapitals. Dieser Umfang erscheint 
      dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im 
      Hinblick auf die Zahl der möglichen 
      Bezugsberechtigten, die Laufzeit des 
      Aktienoptionsplans und die mit ihm 
      verbundenen Auswirkungen als angemessen. 
 
      Bei Annahme einer Steigerung des 
      Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
      bis zum Ablauf der vorgesehenen 
      Mindestsperrfrist von vier Jahren um 
      insgesamt 25% ergibt sich anhand von 
      historischen Kursen der Aktien der 
      Gesellschaft gemäß dem American 
      Enhanced Model nach Ammann und Seiz, 
      einem Binomialmodell, bei dem die 
      Erfolgszielklausel speziell 
      berücksichtigt wird, bei Unterstellung 
      eines fiktiven einheitlichen Basispreises 
      von EUR 1,12 für alle Aktienoptionen und 
      unter der Annahme, dass die 
      Aktienoptionen nach einer mittleren 
      Laufzeit von 4,41 Jahren ausgeübt werden, 
      ein 'Fair Value' von EUR 0,4708 je 
      Aktienoption und damit von EUR 244.336,73 
      für alle 518.982 Aktienoptionen zusammen. 
      Dieser Berechnung liegen im Einzelnen 
      folgende Werte zugrunde: 
 
      Mittlere Laufzeit:        4,41 Jahre 
      Theoretischer Wert je     EUR 0,4708 
      Aktienoption: 
      Theoretischer Wert aller  EUR 244.336,73 
      518.982 Aktienoptionen: 
      Weitere wesentliche 
      Annahmen für die 
      Berechnung: 
      Volatilität:              58,12% 
      Zins über mittlere        -0,1687% 
      Laufzeit: 
      Aktienkurs per Zuteilung: EUR 1,07 
   d) Die Gewährung der Aktienoptionen soll auf 
      die folgenden jährlichen Erwerbszeiträume 
      beschränkt sein: Ein Erwerbszeitraum 
      beginnt drei Werktage nach der 
      Handelsregistereintragung der zur 
      Sicherung des Bezugsrechts aus den 
      Aktienoptionen der Hauptversammlung zur 
      Beschlussfassung vorgeschlagenen 
      Änderung des Bedingten Kapitals 
      2015/2016 in das Bedingte Kapital 
      2015/2016/2018, ein Erwerbszeitraum 
      beginnt am dritten Werktag nach der 
      jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, 
      ein Erwerbszeitraum beginnt am ersten 
      Werktag nach der Veröffentlichung des 
      Jahresabschlusses (Bilanzpressekonferenz) 
      und weitere Erwerbszeiträume beginnen 
      jeweils am ersten Werktag nach der 
      Veröffentlichung von Quartals- oder 
      Halbjahresberichten der Gesellschaft. 
      Samstage, Sonntage und gesetzliche 
      Feiertage am Sitz der Gesellschaft sind 
      keine Werktage im Sinne dieser 
      Bestimmung. 
   e) Das Bezugsrecht aus einer Aktienoption 
      gewährt das Recht zum Bezug einer auf den 
      Inhaber lautenden Stammaktie der curasan 
      AG. Die aufgrund der Bezugsrechte 
      ausgegebenen neuen Aktien sind für das 
      gesamte Geschäftsjahr, in dem sie durch 
      die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, 
      dividendenberechtigt. 
 
      Die Ausübung der Aktienoptionen kommt 
      erst nach Ablauf einer Sperrfrist in 
      Betracht. Diese beträgt einheitlich für 
      alle dem jeweiligen Berechtigten 
      eingeräumten Aktienoptionen mindestens 
      vier Jahre, beginnend jeweils mit Ablauf 
      des letzten Tages des Erwerbszeitraums, 
      in dem die Aktienoptionen dem 

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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -7-

Bezugsberechtigten gewährt wurden ('*Tag 
      der Gewährung*'). Nach Ablauf der 
      Sperrfrist können die Aktienoptionen bis 
      zum Ablauf ihrer Laufzeit von bis zu 7 
      Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
      Gewährung, ausgeübt werden. Um 
      Insiderproblemen vorzubeugen, ist die 
      Ausübung der Aktienoptionen jedoch nur in 
      den folgenden jährlichen 
      Ausübungszeiträumen zulässig, die jeweils 
      zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum 
      beginnt am Tag nach der jährlichen 
      ordentlichen Hauptversammlung, weitere 
      Ausübungszeiträume beginnen jeweils am 
      Tage nach der Veröffentlichung der 
      Zwischenabschlüsse des zweiten und 
      dritten Quartals. Fällt ein 
      Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem 
      die Gesellschaft ihren Aktionären den 
      Bezug von neuen Stückaktien aus einer 
      Kapitalerhöhung anbietet, beginnt der 
      entsprechende Ausübungszeitraum am 
      nächsten Bankarbeitstag nach Ende der 
      Bezugsfrist. Unabhängig davon sind die 
      Bezugsberechtigten verpflichtet, 
      gesetzliche Einschränkungen für die 
      Ausübung von Bezugsrechten und den Handel 
      mit Bezugsaktien, insbesondere nach den 
      Insiderbestimmungen der 
      Marktmissbrauchsverordnung (MAR), zu 
      beachten. 
   f) Jedes Bezugsrecht aus einer Aktienoption 
      berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
      curasan AG gegen Zahlung des 
      Ausübungspreises. Der Ausübungspreis 
      entspricht dem durchschnittlichen 
      Schlusskurs der Stückaktien der curasan 
      AG im XETRA-Handel (oder einem an seine 
      Stelle tretenden Nachfolgesystem) vom 35. 
      bis zum 6. Börsentag (jeweils 
      einschließlich) vor dem Beginn des 
      Erwerbszeitraums], in dem die jeweiligen 
      Bezugsrechte gewährt wurden 
      ('*Basispreis*'). 
 
      Der Ausübungspreis unterliegt nach 
      näherer Maßgabe der 
      Optionsbedingungen einer üblichen 
      Anpassung für den Fall von 
      Kapitalmaßnahmen während der 
      Laufzeit der Bezugsrechte. Die 
      Optionsbedingungen können darüber hinaus 
      eine Verwässerungsschutzklausel für den 
      Fall der Gewährung von Bezugsrechten an 
      die Aktionäre der curasan AG vorsehen. 
      Mindestausübungspreis ist in jedem Fall 
      der geringste Ausübungsbetrag im Sinne 
      von § 9 Abs. 1 AktG. Durch die Festlegung 
      eines Basispreises in Höhe des aktuellen 
      Kurses der Aktien der Gesellschaft zum 
      Zeitpunkt der Gewährung der 
      Aktienoptionen bzw. Bestellung des 
      Vorstandsmitglieds wird erreicht, dass 
      für die Bezugsberechtigten nur dann ein 
      finanzieller Vorteil entsteht, wenn der 
      Kurs der Aktien ab dem Zeitpunkt der 
      Gewährung der Aktienoptionen tatsächlich 
      steigt. 
   g) Die Aktienoptionen können nur ausgeübt 
      werden, wenn der Kurs der curasan-Aktie 
      in der Zeit zwischen Gewährung der 
      Aktienoptionen und dem Beginn des 
      jeweiligen Ausübungszeitraums um 
      insgesamt mindestens 25% gestiegen ist 
      ('*Erfolgsziel*'). 
 
      Zur Berechnung des Erreichens des 
      Erfolgsziels sind vorbehaltlich einer 
      Anpassung aufgrund des unter Ziff. (8) 
      der Ermächtigung vorgesehenen 
      Verwässerungsschutzes der 
      durchschnittliche Schlusskurs der 
      curasan-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
      an seine Stelle tretenden 
      Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom 35. 
      bis zum 6. Börsentag (jeweils 
      einschließlich) vor dem Beginn des 
      jeweiligen Erwerbszeitraums, in dem die 
      Aktienoptionen gewährt wurden, und in dem 
      Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag 
      (jeweils einschließlich) vor dem 
      Beginn des Ausübungszeitraums, in dem die 
      Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, zu 
      vergleichen. 
 
      Soweit sich Änderungen bei der 
      Notierung von Schlusskursen im 
      XETRA-Handelssystem einstellen, ist der 
      Vorstand berechtigt, für die Ermittlung 
      der Ausübungshürde auf eine andere, 
      gleichwertige Kursfeststellung 
      abzustellen. Die Aktienoptionen können 
      damit nur ausgeübt werden, wenn der Kurs 
      der curasan-Aktie - unabhängig von 
      kurzfristigen Kursausschlägen - eine 
      feste Ausübungshürde erreicht. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      Ausübung der Aktienoptionen mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats von der 
      Erreichung weiterer Erfolgsziele abhängig 
      zu machen, die in den Optionsbedingungen 
      festzulegen sind. Dabei kann es sich 
      insbesondere um individuelle Erfolgsziele 
      handeln, mit denen der Anreiz zum 
      Erreichen konkreter wirtschaftlicher 
      Erfolge, wie z.B. das Erreichen 
      bestimmter Umsatzziele oder bestimmter 
      Vertriebs- oder Entwicklungserfolge, für 
      die betroffenen Personen erhöht werden 
      kann, und die dazu geeignet sind, der 
      Gesellschaft einen zielgerichteten Nutzen 
      zukommen zu lassen. 
   h) Der Beschluss ermöglicht es, in den 
      Optionsbedingungen vorzusehen, neben dem 
      Ausübungspreis gegebenenfalls auch das 
      Erfolgsziel bei solchen 
      gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen 
      anzupassen, die einen erheblichen 
      Einfluss auf den Aktienkurs haben. 
      Hierdurch soll vermieden werden, dass 
      Entscheidungen über die Durchführung 
      bestimmter gesellschaftsrechtlicher 
      Maßnahmen im Interesse der Aktionäre 
      und der Gesellschaft von deren Auswirkung 
      auf den Kurs der Aktien der Gesellschaft 
      beeinflusst werden. 
   i) Eine Übertragung der Aktienoptionen 
      ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die 
      Ausübung der Aktienoptionen setzt 
      grundsätzlich voraus, dass sich der 
      Bezugsberechtigte noch in einem 
      ungekündigten Beschäftigungsverhältnis 
      mit der curasan AG befindet. 
      Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt der 
      Kündigungserklärung oder der Beendigung 
      des Anstellungsverhältnisses die 
      Sperrfrist bereits ganz oder teilweise 
      abgelaufen ist, können von dem 
      Berechtigten nach näherer Maßgabe 
      der Optionsbedingungen aber noch ganz 
      oder teilweise binnen einer zeitlich 
      begrenzten Nachlauffrist ausgeübt werden. 
      Für den Todesfall, das altersbedingte 
      Ausscheiden, den Eintritt in den 
      Ruhestand, das einvernehmliche 
      Ausscheiden sowie Härtefälle können in 
      den Optionsbedingungen Sonderregelungen 
      vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den 
      Fall, dass mit Bezugsberechtigten 
      zusätzliche individuelle Erfolgsziele 
      vereinbart werden. Durch diese Regelungen 
      wird die dauerhafte Bindung der 
      Berechtigten an die Gesellschaft 
      gewährleistet und sichergestellt, dass 
      der mit der Gewährung der Aktienoptionen 
      bezweckte Leistungsanreiz der 
      Gesellschaft zugutekommt. 
   j) Die Festlegung der weiteren Einzelheiten 
      und Bedingungen des 
      Aktienoptionsprogramms soll dem Vorstand 
      obliegen. 
   k) Zur Absicherung der Bezugsrechte aus den 
      Aktienoptionen, die im Rahmen des 
      Aktienoptionsplans 2018 ausgegeben 
      werden, soll das bestehende Bedingte 
      Kapital 2015/2016 in der Weise geändert 
      werden, dass dieses durch Erhöhung um EUR 
      518.982,00 künftig EUR 1.556.946,00 
      betragen und neben der Absicherung von 
      Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
      aus Aktienoptionen, die unter den 
      Aktienoptionsplänen 2015 und 2016 gewährt 
      wurden, auch zur Absicherung von 
      Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
      aus Aktienoptionen dienen soll, die unter 
      dem Aktienoptionsplan 2018 gewährt werden 
      (Bedingtes Kapital 2015/2016/2018). Dabei 
      sieht auch der diesjährige 
      Beschlussvorschlag unverändert vor, dass 
      die Optionsbedingungen der Gesellschaft 
      das Recht eröffnen können, in Erfüllung 
      von Bezugsrechten eigene Aktien zu 
      gewähren. Außerdem ist vorgesehen, 
      dass dem Bezugsberechtigten im Falle der 
      Ausübung der Aktienoptionen statt Aktien 
      deren Gegenwert in Geld gewährt werden 
      kann. Damit wird es möglich, einer bei 
      Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
      etwa eintretenden Verwässerung der 
      ausgegebenen Aktien entgegenzuwirken. 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb eine entsprechende Ermächtigung 
      vor. Soweit die Gesellschaft von der 
      Ermächtigung Gebrauch macht, wird das 
      Bedingte Kapital 2015/2016/2018 nicht in 
      Anspruch genommen werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat sind davon 
      überzeugt, dass der vorgeschlagene 
      Aktienoptionsplan in besonderem Maße 
      geeignet ist, einen nachhaltigen 
      Leistungsanreiz für die ausgewählten 
      Führungskräfte und Leistungsträger der 
      curasan AG zu bewirken, und zugleich die 
      Gewinnung von besonders qualifizierten 
      Führungskräften und Leistungsträgern für 
      die curasan AG fördert. Vorstand und 
      Aufsichtsrat gehen daher davon aus, dass 
      der vorgeschlagene Aktienoptionsplan im 
      Interesse der Gesellschaft und der 
      Aktionäre zu einer Steigerung des 
      Unternehmenswerts der Gesellschaft 
      beitragen wird. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
15.569.466,00 und ist eingeteilt in 15.569.466 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Sämtliche ausgegebenen 
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie 
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme; die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach 15.569.466 
Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in 
§ 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache 
angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen 
der Gesellschaft spätestens am *Donnerstag, 21. Juni 
2018*, unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer 
oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 curasan AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax:     +49 (0)89 / 889 690 633 
 E-Mail:  anmeldung@better-orange.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 
3 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform 
(§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Versammlung, also auf 
*Donnerstag, 7. Juni 2018, 0.00 Uhr* 
(Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts aber 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt 
für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen 
auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
zurückweisen. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können 
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank oder ein 
sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
nach den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch 
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen 
folgende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
zur Verfügung: 
 
 curasan AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: curasan@better-orange.de 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die 
vorangehenden Sätze entsprechend. 
 
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung übersandt. Das Formular befindet sich 
auf der Rückseite der Eintrittskarte. Es kann 
außerdem im Internet unter 
 
www.curasan.de 
 
im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' abgerufen oder der vorstehend 
genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
angefordert werden. Die Aktionäre werden gebeten, 
Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft 
zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu 
erteilen. 
 
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in 
diesem Jahr wieder an, sich durch einen 
Stimmrechtsvertreter der curasan AG vertreten zu 
lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der 
Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben 
der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und 
eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der 
Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben. Zur 
Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen 
von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von 
Erklärungen, steht der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an einer 
Abstimmung über Gegenanträge, die nicht lediglich auf 
eine Ablehnung des Beschlussvorschlags der Verwaltung 
gerichtet sind, oder über nicht in der Einberufung 
angekündigte Beschlussgegenstände kann der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen. 
Er wird sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. 
Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, 
werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte 
übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Das 
Formular kann außerdem im Internet unter 
 
www.curasan.de 
 
im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' abgerufen oder unter der vorstehend 
genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
angefordert werden. Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der 
Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung 
angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse bis zum *Mittwoch,**27. Juni 2018, 24.00 
Uhr*, zugehen. 
 
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren 
Aktionären auch im Internet unter 
 
www.curasan.de 
 
im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
*Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
_Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis spätestens *Montag, 28. Mai 
2018*, unter folgender Postanschrift zugehen: 
 
 curasan AG 
 Vorstand 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in 
Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
den Antrag halten. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.curasan.de 
 
im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' veröffentlicht und den Aktionären 
mitgeteilt. 
 
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG_ 
 
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem 
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind 
unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer 
etwaigen Begründung schriftlich, per Fax oder per 
E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer 
oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
 curasan AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 666 
 E-Mail: curasan@better-orange.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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