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DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-05-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Donnerstag, dem 28.
Juni 2018, 10:00 Uhr im AOC, *Hanauer Landstraße 291-293,
*60314 Frankfurt am Main, *stattfindenden *ordentlichen
Hauptversammlung* ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts der
PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2017
und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§
172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von 2.600.483,59 EUR folgendermaßen zu
verwenden:
Verteilung an die Aktionäre 1.797.022,70
durch Ausschüttung einer EUR
Dividende von 1,10 EUR je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Gewinnvortrag 803.460,89 EUR
Bilanzgewinn 2.600.483,59
EUR
Die Dividende ist ab 3. Juli 2018 zahlbar.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien
sind gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. Der vorstehende
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
von der Gesellschaft im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen
Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht
dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt
der Hauptversammlung verändern, wird bei
unveränderter Höhe der Dividende je
dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das
Geschäftsjahr 2017 zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals I mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie entsprechende Satzungsänderung*
Gemäß § 5a und § 5b der Satzung war der
Vorstand, befristet bis zum 27.06.2018, zur
Schaffung neuen Genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital I und Genehmigtes Kapital
II) ermächtigt. Von den Ermächtigungen wurde
bisher kein Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll
nunmehr erneut zur Schaffung neuen Genehmigten
Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines
Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt
5 und eines Genehmigten Kapitals II unter
Tagesordnungspunkt 6.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
Juni 2023 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
544.140,00 durch Ausgabe von bis zu
544.140 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der jeweiligen
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe und den Inhalt der
Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären
ist grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Aktien können nach
Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
jedoch auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
aa) wenn der auf die neuen Aktien
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals 10 % des
derzeitigen oder - falls dieser
Betrag niedriger ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis von Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabepreises durch
den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet oder
bb) soweit es erforderlich ist,
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) § 5a der Satzung wird aufgehoben und ein
neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt
gefasst:
_'§ 5 a) Genehmigtes Kapital I_
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni
2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis
zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die
Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt
der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären
ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können nach Maßgabe des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder einem oder
mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
_2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,_
a) wenn der auf die neuen Aktien
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals 10 % des
derzeitigen oder - falls dieser
Betrag niedriger ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabepreises durch
den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet oder
b) _soweit es erforderlich ist,
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen._
_3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I
zu ändern oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen._'
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals II mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie entsprechende Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR
362.760,00 durch Ausgabe von bis zu
362.760 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der jeweiligen
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe und den Inhalt der
Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären
ist grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Aktien können nach
Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
jedoch auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
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