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Dow Jones News
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DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 - 
- ISIN DE0006201403 - 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Donnerstag, dem 28. 
Juni 2018, 10:00 Uhr im AOC, *Hanauer Landstraße 291-293, 
*60314 Frankfurt am Main, *stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts der 
   PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2017 
   und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
   172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von 2.600.483,59 EUR folgendermaßen zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre  1.797.022,70 
   durch Ausschüttung einer     EUR 
   Dividende von 1,10 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag                803.460,89 EUR 
   Bilanzgewinn                 2.600.483,59 
                                EUR 
 
   Die Dividende ist ab 3. Juli 2018 zahlbar. 
 
   Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien 
   sind gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen 
   Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung verändern, wird bei 
   unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals I mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Gemäß § 5a und § 5b der Satzung war der 
   Vorstand, befristet bis zum 27.06.2018, zur 
   Schaffung neuen Genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital I und Genehmigtes Kapital 
   II) ermächtigt. Von den Ermächtigungen wurde 
   bisher kein Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll 
   nunmehr erneut zur Schaffung neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines 
   Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 
   5 und eines Genehmigten Kapitals II unter 
   Tagesordnungspunkt 6. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig 
      oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 
      544.140 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe und den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
      ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können nach 
      Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      jedoch auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 
      1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
      das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      aa) wenn der auf die neuen Aktien 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals 10 % des 
          derzeitigen oder - falls dieser 
          Betrag niedriger ist - des zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht überschreitet 
          und der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis von Aktien 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabepreises durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet oder 
      bb) soweit es erforderlich ist, 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) § 5a der Satzung wird aufgehoben und ein 
      neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt 
      gefasst: 
 
      _'§ 5 a) Genehmigtes Kapital I_ 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis 
   zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die 
   Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt 
   der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
   ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
   Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
   mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b 
   Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen,_ 
 
    a) wenn der auf die neuen Aktien 
       insgesamt entfallende anteilige 
       Betrag des Grundkapitals 10 % des 
       derzeitigen oder - falls dieser 
       Betrag niedriger ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals nicht überschreitet und 
       der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
       den Börsenpreis von Aktien der 
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       Festlegung des Ausgabepreises durch 
       den Vorstand nicht wesentlich 
       unterschreitet oder 
    b) _soweit es erforderlich ist, 
       Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen._ 
 
   _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I 
   zu ändern oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals II mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 
      362.760 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe und den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
      ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können nach 
      Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      jedoch auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 

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