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DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 - 
- ISIN DE0006201403 - 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Donnerstag, dem 28. 
Juni 2018, 10:00 Uhr im AOC, *Hanauer Landstraße 291-293, 
*60314 Frankfurt am Main, *stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts der 
   PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2017 
   und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
   172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von 2.600.483,59 EUR folgendermaßen zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre  1.797.022,70 
   durch Ausschüttung einer     EUR 
   Dividende von 1,10 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag                803.460,89 EUR 
   Bilanzgewinn                 2.600.483,59 
                                EUR 
 
   Die Dividende ist ab 3. Juli 2018 zahlbar. 
 
   Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien 
   sind gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen 
   Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung verändern, wird bei 
   unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals I mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Gemäß § 5a und § 5b der Satzung war der 
   Vorstand, befristet bis zum 27.06.2018, zur 
   Schaffung neuen Genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital I und Genehmigtes Kapital 
   II) ermächtigt. Von den Ermächtigungen wurde 
   bisher kein Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll 
   nunmehr erneut zur Schaffung neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines 
   Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 
   5 und eines Genehmigten Kapitals II unter 
   Tagesordnungspunkt 6. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig 
      oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 
      544.140 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe und den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
      ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können nach 
      Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      jedoch auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 
      1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
      das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      aa) wenn der auf die neuen Aktien 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals 10 % des 
          derzeitigen oder - falls dieser 
          Betrag niedriger ist - des zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht überschreitet 
          und der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis von Aktien 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabepreises durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet oder 
      bb) soweit es erforderlich ist, 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) § 5a der Satzung wird aufgehoben und ein 
      neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt 
      gefasst: 
 
      _'§ 5 a) Genehmigtes Kapital I_ 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis 
   zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die 
   Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt 
   der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
   ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
   Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
   mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b 
   Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen,_ 
 
    a) wenn der auf die neuen Aktien 
       insgesamt entfallende anteilige 
       Betrag des Grundkapitals 10 % des 
       derzeitigen oder - falls dieser 
       Betrag niedriger ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals nicht überschreitet und 
       der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
       den Börsenpreis von Aktien der 
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       Festlegung des Ausgabepreises durch 
       den Vorstand nicht wesentlich 
       unterschreitet oder 
    b) _soweit es erforderlich ist, 
       Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen._ 
 
   _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I 
   zu ändern oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals II mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 
      362.760 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe und den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
      ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können nach 
      Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      jedoch auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      aa) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Sacheinlagen zur Gewährung von neuen 
          Aktien erfolgt und dem Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen 
          (einschließlich Darlehens- und 
          sonstigen Forderungen) dient; oder 
      bb) soweit es erforderlich ist, 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) § 5b der Satzung wird aufgehoben und ein 
      neuer § 5 b) eingefügt und wie folgt 
      gefasst: 
 
      _'§ 5 b) Genehmigtes Kapital II_ 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals 
   um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch 
   Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   die weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte 
   festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
   nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   jedoch auch von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach 
   § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 
   oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen,_ 
    a) _wenn die Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen zur Gewährung von neuen 
       Aktien erfolgt und dem Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen oder von sonstigen 
       Vermögensgegenständen 
       (einschließlich Darlehens- und 
       sonstigen Forderungen) dient; oder_ 
    b) _soweit es erforderlich ist, 
       Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen._ 
 
   _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II 
   zu ändern oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
7. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly 
   AG, Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
   zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
 Zu Tagesordnungspunkt 5 erstattet der Vorstand 
 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
 Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich 
 in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. 
 Der Margendruck hält an, die zunehmende 
 Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an 
 Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist 
 deshalb der Konsolidierungsdruck stetig 
 angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute 
 Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der 
 Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen 
 zu generieren. 
 
 Um aktiv an diesem Anpassungs- und 
 Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss 
 die Gesellschaft die Möglichkeit haben, 
 weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen 
 zu können, ohne hierbei von dem jährlichen 
 Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder 
 von den langen Einberufungsfristen (und den 
 zusätzlichen Kosten) außerordentlicher 
 Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden. 
 
 Nach Tagesordnungspunkt 5 soll ein genehmigtes 
 Kapital in Höhe von bis zu EUR 544.140,00 (30% 
 des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe 
 von bis zu 544.140 auf den Inhaber lautenden 
 Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes 
 Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich 
 ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der 
 Erleichterung und Beschleunigung der 
 Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der 
 Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die 
 Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein 
 Emissionskonsortium auszugeben, welche 
 verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären 
 der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese 
 Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 
 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch 
 von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
 einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
 Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
 Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
 werden können, sie den Aktionären zum Bezug 
 anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
 der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen 
 auszuschließen. 
 
  a) Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
     Barkapitalerhöhungen nach 
     Tageordnungspunkt 5 a) aa) soll die 
     Gesellschaft in die Lage versetzen, 
     neue Aktien in begrenztem Umfang 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung 
     neuer Anlegerkreise und zur 
     größtmöglichen Stärkung des 
     Eigenkapitals auszugeben. Die 
     Gesellschaft soll zudem in die Lage 
     versetzt werden, kurzfristig günstige 
     Börsensituationen ausnutzen zu 
     können, ohne zunächst die Zustimmung 
     der Hauptversammlung einholen zu 
     müssen. Bezugsrechtsemissionen sind 
     wegen der Bezugsfrist in der 
     Durchführung langwieriger als 
     Platzierungen ohne Bezugsrechte. 
     Zusätzlich können die bei 
     Bezugsrechtsemissionen teilweise 
     üblichen Abschläge vermieden werden. 
     Die Eigenmittel der Gesellschaft 
     können daher bei Ausschluss des 
     Bezugsrechts zeitnäher und in einem 
     größeren Maße gestärkt 
     werden als bei einer 
     Bezugsrechtsemission. 
 
     Der Umfang einer Barkapitalerhöhung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts ist 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     auf 10 % des bei der Beschlussfassung 
     bestehenden Grundkapitals von EUR 
     1.813.800,00 oder - falls dieser 
     Betrag niedriger ist - des zum 
     Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals der Gesellschaft 
     beschränkt. Durch diese Vorgaben wird 
     im Einklang mit den gesetzlichen 
     Regelungen dem Bedürfnis der 
     Aktionäre im Hinblick auf einen 
     Verwässerungsschutz ihres 
     Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
     Durch die Ermächtigung soll der 
     Gesellschaft die Möglichkeit geben 
     werden, das in der konkreten 
     Situation jeweils - unter Beachtung 
     der Interessen der Aktionäre der 
     Gesellschaft - am besten geeignete 
     Instrument nutzen zu können, ohne die 
     für beispielsweise eine 
     Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
     erforderlichen formalen Schritte und 
     gesetzlichen Fristen einhalten zu 
     müssen. 
 
     Das Volumen des vorgeschlagenen 
     Genehmigten Kapitals I unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     entspricht 10 % des derzeitigen 
     Grundkapitals oder - falls dieser 
     Betrag niedriger ist - des zum 
     Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck 
     gebracht, dass eine Kapitalerhöhung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreitet, keine 
     wesentliche Verwässerung der 
     Beteiligungsrechte der Aktionäre 
     bedeutet. Da der Ausgabepreis der 
     ausgegebenen Aktien nicht wesentlich 
     unter dem Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     Platzierung festgelegt werden darf, 
     werden wirtschaftliche Nachteile und 
     ein Einflussverlust für die vom 
     Bezugsrecht ausgeschlossenen 
     Aktionäre begrenzt. Denn diese müssen 
     keine nennenswerten Kursverluste 
     befürchten und haben, soweit sie ihre 
     Beteiligungsquote aufrechterhalten 
     möchten, bei Ausübung der 
     Ermächtigung grundsätzlich die 
     Gelegenheit, durch den Erwerb von 
     Aktien der Gesellschaft über die 
     Börse zu vergleichbaren Preisen ihre 
     bisherigen Beteiligungsquoten 
     aufrechterhalten zu können. Auch wird 
     sich die Gesellschaft bei der 
     Inanspruchnahme der Ermächtigung um 
     eine marktschonende Ausgabe der neuen 
     Aktien bemühen. Es ist daher 
     sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der 
     gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 3 

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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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