DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-18 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 - - ISIN DE0006201403 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Donnerstag, dem 28. Juni 2018, 10:00 Uhr im AOC, *Hanauer Landstraße 291-293, *60314 Frankfurt am Main, *stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 2.600.483,59 EUR folgendermaßen zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre 1.797.022,70 durch Ausschüttung einer EUR Dividende von 1,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag 803.460,89 EUR Bilanzgewinn 2.600.483,59 EUR Die Dividende ist ab 3. Juli 2018 zahlbar. Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung* Gemäß § 5a und § 5b der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 27.06.2018, zur Schaffung neuen Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital I und Genehmigtes Kapital II) ermächtigt. Von den Ermächtigungen wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 5 und eines Genehmigten Kapitals II unter Tagesordnungspunkt 6. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aa) wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet oder bb) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) § 5a der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt gefasst: _'§ 5 a) Genehmigtes Kapital I_ 1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,_ a) wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet oder b) _soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen._ _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen._' 6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aa) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder bb) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) § 5b der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 5 b) eingefügt und wie folgt gefasst: _'§ 5 b) Genehmigtes Kapital II_ 1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,_ a) _wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder_ b) _soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen._ _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen._' 7. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly AG, Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* Zu Tagesordnungspunkt 5 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht: Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren. Um aktiv an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden. Nach Tagesordnungspunkt 5 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 544.140,00 (30% des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 544.140 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. a) Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 5 a) aa) soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals auszugeben. Die Gesellschaft soll zudem in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können, ohne zunächst die Zustimmung der Hauptversammlung einholen zu müssen. Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts zeitnäher und in einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer Bezugsrechtsemission. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von EUR 1.813.800,00 oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Durch die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben werden, das in der konkreten Situation jeweils - unter Beachtung der Interessen der Aktionäre der Gesellschaft - am besten geeignete Instrument nutzen zu können, ohne die für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre bedeutet. Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Platzierung festgelegt werden darf, werden wirtschaftliche Nachteile und ein Einflussverlust für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und haben, soweit sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu vergleichbaren Preisen ihre bisherigen Beteiligungsquoten aufrechterhalten zu können. Auch wird sich die Gesellschaft bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien bemühen. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 3
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