DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-18 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 - - ISIN DE0006201403 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Donnerstag, dem 28. Juni 2018, 10:00 Uhr im AOC, *Hanauer Landstraße 291-293, *60314 Frankfurt am Main, *stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 2.600.483,59 EUR folgendermaßen zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre 1.797.022,70 durch Ausschüttung einer EUR Dividende von 1,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag 803.460,89 EUR Bilanzgewinn 2.600.483,59 EUR Die Dividende ist ab 3. Juli 2018 zahlbar. Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung* Gemäß § 5a und § 5b der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 27.06.2018, zur Schaffung neuen Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital I und Genehmigtes Kapital II) ermächtigt. Von den Ermächtigungen wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 5 und eines Genehmigten Kapitals II unter Tagesordnungspunkt 6. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aa) wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet oder bb) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) § 5a der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt gefasst: _'§ 5 a) Genehmigtes Kapital I_ 1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,_ a) wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet oder b) _soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen._ _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen._' 6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
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DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -2-
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aa) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder bb) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) § 5b der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 5 b) eingefügt und wie folgt gefasst: _'§ 5 b) Genehmigtes Kapital II_ 1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,_ a) _wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder_ b) _soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen._ _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen._' 7. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly AG, Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* Zu Tagesordnungspunkt 5 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht: Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren. Um aktiv an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden. Nach Tagesordnungspunkt 5 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 544.140,00 (30% des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 544.140 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. a) Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 5 a) aa) soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals auszugeben. Die Gesellschaft soll zudem in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können, ohne zunächst die Zustimmung der Hauptversammlung einholen zu müssen. Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts zeitnäher und in einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer Bezugsrechtsemission. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von EUR 1.813.800,00 oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Durch die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben werden, das in der konkreten Situation jeweils - unter Beachtung der Interessen der Aktionäre der Gesellschaft - am besten geeignete Instrument nutzen zu können, ohne die für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre bedeutet. Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Platzierung festgelegt werden darf, werden wirtschaftliche Nachteile und ein Einflussverlust für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und haben, soweit sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu vergleichbaren Preisen ihre bisherigen Beteiligungsquoten aufrechterhalten zu können. Auch wird sich die Gesellschaft bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien bemühen. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 3
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss der Bezugsrechte angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft erweitere Handlungsspielräume zur Verfügung stehen. b) Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 5 a) bb) zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen. Der Vorstand wird, bevor er von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals I berichten. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* Zu Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht: Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren. Um aktiv an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden. Nach Tagesordnungspunkt 6 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 362.760,00 (20% des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 362.760 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. a) Der Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 6 a) aa) soll den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft schnell und flexibel erwerben zu können, ohne die für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen kann sich gegenüber der Zahlung von Geld als die günstigere - weil liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Auch ergibt sich hieraus kein Nachteil für die Gesellschaft, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der erwerbenden Gesellschaft als (Teil-)Gegenleistung für die Veräußerung verlangen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung ermöglicht auch den Erwerb solcher Unternehmen bzw. Beteiligungen an solchen Unternehmen. Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, Darlehens- oder andere Forderungen gegenüber der Gesellschaft als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen zu können. Hierbei handelt es sich bilanziell um eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, was zu einer Verbesserung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft führt. b) Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 6 a) bb) zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen. Der Vorstand wird, bevor er von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals II berichten. *Teilnahmebedingungen* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 21. Juni 2018 (24:00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen: *PEH Wertpapier AG* c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903 - 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 07. Juni 2018 (0:00 Uhr), zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date). *Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit
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May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)