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Dow Jones News
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DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 - 
- ISIN DE0006201403 - 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der *am Donnerstag, dem 28. 
Juni 2018, 10:00 Uhr im AOC, *Hanauer Landstraße 291-293, 
*60314 Frankfurt am Main, *stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts der 
   PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2017 
   und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
   172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von 2.600.483,59 EUR folgendermaßen zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre  1.797.022,70 
   durch Ausschüttung einer     EUR 
   Dividende von 1,10 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag                803.460,89 EUR 
   Bilanzgewinn                 2.600.483,59 
                                EUR 
 
   Die Dividende ist ab 3. Juli 2018 zahlbar. 
 
   Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien 
   sind gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen 
   Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung verändern, wird bei 
   unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals I mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Gemäß § 5a und § 5b der Satzung war der 
   Vorstand, befristet bis zum 27.06.2018, zur 
   Schaffung neuen Genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital I und Genehmigtes Kapital 
   II) ermächtigt. Von den Ermächtigungen wurde 
   bisher kein Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll 
   nunmehr erneut zur Schaffung neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines 
   Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 
   5 und eines Genehmigten Kapitals II unter 
   Tagesordnungspunkt 6. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig 
      oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 
      544.140 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe und den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
      ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können nach 
      Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      jedoch auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 
      1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
      das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      aa) wenn der auf die neuen Aktien 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals 10 % des 
          derzeitigen oder - falls dieser 
          Betrag niedriger ist - des zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht überschreitet 
          und der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis von Aktien 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabepreises durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet oder 
      bb) soweit es erforderlich ist, 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) § 5a der Satzung wird aufgehoben und ein 
      neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt 
      gefasst: 
 
      _'§ 5 a) Genehmigtes Kapital I_ 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis 
   zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die 
   Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt 
   der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
   ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
   Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
   mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b 
   Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen,_ 
 
    a) wenn der auf die neuen Aktien 
       insgesamt entfallende anteilige 
       Betrag des Grundkapitals 10 % des 
       derzeitigen oder - falls dieser 
       Betrag niedriger ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals nicht überschreitet und 
       der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
       den Börsenpreis von Aktien der 
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       Festlegung des Ausgabepreises durch 
       den Vorstand nicht wesentlich 
       unterschreitet oder 
    b) _soweit es erforderlich ist, 
       Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen._ 
 
   _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I 
   zu ändern oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals II mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 
      362.760 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe und den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären 
      ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können nach 
      Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      jedoch auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -2-

Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      aa) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Sacheinlagen zur Gewährung von neuen 
          Aktien erfolgt und dem Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen 
          (einschließlich Darlehens- und 
          sonstigen Forderungen) dient; oder 
      bb) soweit es erforderlich ist, 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) § 5b der Satzung wird aufgehoben und ein 
      neuer § 5 b) eingefügt und wie folgt 
      gefasst: 
 
      _'§ 5 b) Genehmigtes Kapital II_ 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals 
   um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch 
   Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   die weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte 
   festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
   nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   jedoch auch von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach 
   § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 
   oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   _2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen,_ 
    a) _wenn die Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen zur Gewährung von neuen 
       Aktien erfolgt und dem Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen oder von sonstigen 
       Vermögensgegenständen 
       (einschließlich Darlehens- und 
       sonstigen Forderungen) dient; oder_ 
    b) _soweit es erforderlich ist, 
       Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen._ 
 
   _3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II 
   zu ändern oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
7. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly 
   AG, Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
   zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
 Zu Tagesordnungspunkt 5 erstattet der Vorstand 
 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
 Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich 
 in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. 
 Der Margendruck hält an, die zunehmende 
 Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an 
 Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist 
 deshalb der Konsolidierungsdruck stetig 
 angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute 
 Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der 
 Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen 
 zu generieren. 
 
 Um aktiv an diesem Anpassungs- und 
 Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss 
 die Gesellschaft die Möglichkeit haben, 
 weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen 
 zu können, ohne hierbei von dem jährlichen 
 Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder 
 von den langen Einberufungsfristen (und den 
 zusätzlichen Kosten) außerordentlicher 
 Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden. 
 
 Nach Tagesordnungspunkt 5 soll ein genehmigtes 
 Kapital in Höhe von bis zu EUR 544.140,00 (30% 
 des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe 
 von bis zu 544.140 auf den Inhaber lautenden 
 Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes 
 Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich 
 ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der 
 Erleichterung und Beschleunigung der 
 Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der 
 Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die 
 Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein 
 Emissionskonsortium auszugeben, welche 
 verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären 
 der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese 
 Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 
 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch 
 von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
 einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
 Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
 Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
 werden können, sie den Aktionären zum Bezug 
 anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
 der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen 
 auszuschließen. 
 
  a) Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
     Barkapitalerhöhungen nach 
     Tageordnungspunkt 5 a) aa) soll die 
     Gesellschaft in die Lage versetzen, 
     neue Aktien in begrenztem Umfang 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung 
     neuer Anlegerkreise und zur 
     größtmöglichen Stärkung des 
     Eigenkapitals auszugeben. Die 
     Gesellschaft soll zudem in die Lage 
     versetzt werden, kurzfristig günstige 
     Börsensituationen ausnutzen zu 
     können, ohne zunächst die Zustimmung 
     der Hauptversammlung einholen zu 
     müssen. Bezugsrechtsemissionen sind 
     wegen der Bezugsfrist in der 
     Durchführung langwieriger als 
     Platzierungen ohne Bezugsrechte. 
     Zusätzlich können die bei 
     Bezugsrechtsemissionen teilweise 
     üblichen Abschläge vermieden werden. 
     Die Eigenmittel der Gesellschaft 
     können daher bei Ausschluss des 
     Bezugsrechts zeitnäher und in einem 
     größeren Maße gestärkt 
     werden als bei einer 
     Bezugsrechtsemission. 
 
     Der Umfang einer Barkapitalerhöhung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts ist 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     auf 10 % des bei der Beschlussfassung 
     bestehenden Grundkapitals von EUR 
     1.813.800,00 oder - falls dieser 
     Betrag niedriger ist - des zum 
     Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals der Gesellschaft 
     beschränkt. Durch diese Vorgaben wird 
     im Einklang mit den gesetzlichen 
     Regelungen dem Bedürfnis der 
     Aktionäre im Hinblick auf einen 
     Verwässerungsschutz ihres 
     Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
     Durch die Ermächtigung soll der 
     Gesellschaft die Möglichkeit geben 
     werden, das in der konkreten 
     Situation jeweils - unter Beachtung 
     der Interessen der Aktionäre der 
     Gesellschaft - am besten geeignete 
     Instrument nutzen zu können, ohne die 
     für beispielsweise eine 
     Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
     erforderlichen formalen Schritte und 
     gesetzlichen Fristen einhalten zu 
     müssen. 
 
     Das Volumen des vorgeschlagenen 
     Genehmigten Kapitals I unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     entspricht 10 % des derzeitigen 
     Grundkapitals oder - falls dieser 
     Betrag niedriger ist - des zum 
     Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck 
     gebracht, dass eine Kapitalerhöhung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreitet, keine 
     wesentliche Verwässerung der 
     Beteiligungsrechte der Aktionäre 
     bedeutet. Da der Ausgabepreis der 
     ausgegebenen Aktien nicht wesentlich 
     unter dem Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     Platzierung festgelegt werden darf, 
     werden wirtschaftliche Nachteile und 
     ein Einflussverlust für die vom 
     Bezugsrecht ausgeschlossenen 
     Aktionäre begrenzt. Denn diese müssen 
     keine nennenswerten Kursverluste 
     befürchten und haben, soweit sie ihre 
     Beteiligungsquote aufrechterhalten 
     möchten, bei Ausübung der 
     Ermächtigung grundsätzlich die 
     Gelegenheit, durch den Erwerb von 
     Aktien der Gesellschaft über die 
     Börse zu vergleichbaren Preisen ihre 
     bisherigen Beteiligungsquoten 
     aufrechterhalten zu können. Auch wird 
     sich die Gesellschaft bei der 
     Inanspruchnahme der Ermächtigung um 
     eine marktschonende Ausgabe der neuen 
     Aktien bemühen. Es ist daher 
     sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der 
     gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -3-

Satz 4 AktG die Vermögens- und 
     Stimmrechtsinteressen bei einer 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I 
     unter Ausschluss der Bezugsrechte 
     angemessen gewahrt werden, während 
     der Gesellschaft erweitere 
     Handlungsspielräume zur Verfügung 
     stehen. 
  b) Die Eigenkapitalbedürfnisse der 
     Gesellschaft sowie die konkrete 
     Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt 
     der ganzen oder teilweisen Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals I können 
     dazu führen, dass das Bezugsrecht 
     nicht so gewählt werden kann, dass 
     auf jede alte Aktie eine oder mehrere 
     neue Aktien entfallen. In diesem Fall 
     soll der Vorstand nach 
     Tagesordnungspunkt 5 a) bb) zur 
     schnellen und kosteneffizienten 
     Durchführung der Kapitalerhöhung zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
     aus dem Bezugsverhältnis 
     resultierenden Spitzenbeträge 
     ermächtigt werden. Der mögliche 
     Verwässerungseffekt ist wegen der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge 
     gering. Der Vorstand wird sich 
     trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse 
     zu vermeiden, die zu diesen so 
     genannten freien Spitzenbeträgen 
     führen. In jedem Fall wird der 
     Vorstand das Bezugsverhältnis so 
     festsetzen, dass die so genannten 
     freien Spitzenbeträge möglichst 
     niedrig ausfallen. 
 
 Der Vorstand wird, bevor er von den 
 Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
 Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall 
 sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der 
 Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die 
 entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen 
 Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
 Aktionäre liegt. 
 
 Der Vorstand wird der Hauptversammlung über 
 jede Ausnutzung der vorgeschlagenen 
 Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals 
 I berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
 Zu Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand 
 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
 Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich 
 in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. 
 Der Margendruck hält an, die zunehmende 
 Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an 
 Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist 
 deshalb der Konsolidierungsdruck stetig 
 angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute 
 Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der 
 Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen 
 zu generieren. 
 
 Um aktiv an diesem Anpassungs- und 
 Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss 
 die Gesellschaft die Möglichkeit haben, 
 weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen 
 zu können, ohne hierbei von dem jährlichen 
 Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder 
 von den langen Einberufungsfristen (und den 
 zusätzlichen Kosten) außerordentlicher 
 Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden. 
 
 Nach Tagesordnungspunkt 6 soll ein genehmigtes 
 Kapital in Höhe von bis zu EUR 362.760,00 (20% 
 des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe 
 von bis zu 362.760 auf den Inhaber lautenden 
 Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes 
 Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich 
 ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der 
 Erleichterung und Beschleunigung der 
 Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der 
 Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die 
 Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein 
 Emissionskonsortium auszugeben, welche 
 verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären 
 der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese 
 Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 
 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch 
 von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
 einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
 Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
 Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
 werden können, sie den Aktionären zum Bezug 
 anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
 der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen 
 auszuschließen. 
 
  a) Der Bezugsrechtsausschluss nach 
     Tagesordnungspunkt 6 a) aa) soll den 
     Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
     oder von sonstigen 
     Vermögensgegenständen 
     (einschließlich Darlehens- und 
     sonstigen Forderungen) gegen 
     Gewährung von Aktien ermöglichen. 
 
     Die Gesellschaft wird dadurch in die 
     Lage versetzt, in geeigneten 
     Einzelfällen Unternehmen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen nicht 
     nur im Wege einer 
     Barkaufpreiszahlung, sondern auch im 
     Wege einer Sachgegenleistung durch 
     Überlassung von Aktien der 
     Gesellschaft schnell und flexibel 
     erwerben zu können, ohne die für 
     beispielsweise eine Kapitalerhöhung 
     mit Bezugsrecht erforderlichen 
     formalen Schritte und gesetzlichen 
     Fristen einhalten zu müssen. Die 
     Möglichkeit der Überlassung von 
     Aktien zum Erwerb von Unternehmen 
     oder Beteiligungen an Unternehmen 
     kann sich gegenüber der Zahlung von 
     Geld als die günstigere - weil 
     liquiditätsschonende - 
     Finanzierungsform für die 
     Gesellschaft erweisen und liegt damit 
     auch im Interesse der Aktionäre. Auch 
     ergibt sich hieraus kein Nachteil für 
     die Gesellschaft, da die Emission von 
     Aktien gegen Sachleistung 
     voraussetzt, dass der Wert der 
     Sachleistung in einem angemessenen 
     Verhältnis zum Wert der Aktien steht. 
 
     Darüber hinaus gibt es in der Praxis 
     Fälle, in denen die Anteilseigner 
     attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der 
     erwerbenden Gesellschaft als 
     (Teil-)Gegenleistung für die 
     Veräußerung verlangen. Die 
     vorgeschlagene Beschlussfassung 
     ermöglicht auch den Erwerb solcher 
     Unternehmen bzw. Beteiligungen an 
     solchen Unternehmen. 
 
     Weiterhin soll die Möglichkeit 
     bestehen, Darlehens- oder andere 
     Forderungen gegenüber der 
     Gesellschaft als Sacheinlage in die 
     Gesellschaft einbringen zu können. 
     Hierbei handelt es sich bilanziell um 
     eine Umwandlung von Fremd- in 
     Eigenkapital, was zu einer 
     Verbesserung der Eigenkapitalbasis 
     der Gesellschaft führt. 
  b) Die Eigenkapitalbedürfnisse der 
     Gesellschaft sowie die konkrete 
     Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt 
     der ganzen oder teilweisen Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals II können 
     dazu führen, dass das Bezugsrecht 
     nicht so gewählt werden kann, dass 
     auf jede alte Aktie eine oder mehrere 
     neue Aktien entfallen. In diesem Fall 
     soll der Vorstand nach 
     Tagesordnungspunkt 6 a) bb) zur 
     schnellen und kosteneffizienten 
     Durchführung der Kapitalerhöhung zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
     aus dem Bezugsverhältnis 
     resultierenden Spitzenbeträge 
     ermächtigt werden. Der mögliche 
     Verwässerungseffekt ist wegen der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge 
     gering. Der Vorstand wird sich 
     trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse 
     zu vermeiden, die zu diesen so 
     genannten freien Spitzenbeträgen 
     führen. In jedem Fall wird der 
     Vorstand das Bezugsverhältnis so 
     festsetzen, dass die so genannten 
     freien Spitzenbeträge möglichst 
     niedrig ausfallen. 
 
 Der Vorstand wird, bevor er von den 
 Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
 Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall 
 sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der 
 Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die 
 entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen 
 Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
 Aktionäre liegt. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals 
II berichten. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
 Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
 Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
 Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
 zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
 Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die 
 Anmeldung und der Nachweis müssen der 
 Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
 Versammlung, spätestens also bis zum 21. Juni 
 2018 (24:00 Uhr), unter der folgenden Adresse 
 zugehen: 
 
 *PEH Wertpapier AG* 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903 - 74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 Die Berechtigung ist durch eine in Textform und 
 in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
 Bescheinigung des depotführenden Instituts über 
 den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die 
 Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. 
 Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn 
 des 07. Juni 2018 (0:00 Uhr), zu beziehen 
 (Nachweisstichtag bzw. Record Date). 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
 Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
 entscheidende Datum für den Umfang und die 
 Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
 Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
 Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
 Hauptversammlung oder die Ausübung des 
 Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen 
 Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date 
 erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
 nach dem Record Date haben hierfür keine 
 Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
 dem Record Date erworben haben, können somit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
 angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
 sind auch dann zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien 
 nach dem Record Date veräußern. Der 
 Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
 Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
 relevantes Datum für eine eventuelle 
 Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
 Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
 durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
 Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, 
 ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
 der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. 
 Ausnahmen vom Textformerfordernis können für 
 Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
 gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 
 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere 
 Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an 
 Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
 gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen 
 abzustimmen. 
 
 Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, 
 das den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der 
 Eintrittskarte zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular steht 
 auch im Internet unter 
 
 http://www.peh.de/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 zum Download zur Verfügung. 
 
 Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der 
 Bevollmächtigung können der Gesellschaft unter der folgenden 
 Anschrift übermittelt werden: 
 
 *PEH Wertpapier AG* 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903 - 74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine 
 ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
 Anteilsbesitzes erforderlich sind. 
 
 Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
 die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
 Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter 
 an, sich von Stimmrechtsvertretern der 
 Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären 
 weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen. 
 Hierbei gelten grundsätzlich die Ausführungen 
 zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
 Bevollmächtigten entsprechend. Die weiteren 
 Einzelheiten zur Vollmachts- und 
 Weisungserteilung können die Aktionäre den 
 Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter 
 Anmeldung übersandt werden. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung* 
 
 Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
 zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
 anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, 
 können verlangen, dass Gegenstände auf die 
 Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
 werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
 Begründung oder eine Beschlussvorlage 
 beiliegen. 
 
 Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen 
 schriftlich an den Vorstand gerichtet werden 
 und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
 Versammlung, also bis zum 28. Mai 2018 (24:00 
 Uhr), zugehen. 
 
 *PEH Wertpapier AG* 
 Vorstand 
 Bettinastraße 57-59 
 60325 Frankfurt am Main 
 
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge* 
 
 Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu 
 Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu 
 übersenden. 
 
 Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG 
 von Aktionären einschließlich des Namens des 
 Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
 Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
 http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.html 
 
 zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 
 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. 
 Juni 2018 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen 
 zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von 
 Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
 bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung 
 an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat. 
 
 *PEH Wertpapier AG* 
 Investor Relations 
 Bettinastraße 57-59 
 60325 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 69 2474799 10 
 E-Mail: c.mittag@peh.de 
 
 Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines 
 Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers 
 sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner 
 Begründung bedürfen. 
 
 Aktionäre werden gebeten, ihre 
 Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
 Übersendung des Gegenantrags bzw. 
 Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht* 
 
 Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
 Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
 Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
 soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
 Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf 
 die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
 der Gesellschaft zu einem verbundenen 
 Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
 der in den Konzernabschluss einbezogenen 
 Unternehmen. 
 
 Um die sachgerechte Beantwortung zu 
 erleichtern, werden Aktionäre und 
 Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung 
 Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese 
 Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu 
 übersenden. Diese Übersendung ist keine 
 förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. 
 Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
*Rechte der Aktionäre: Weitergehende Erläuterungen* 
 
 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG 
 stehen auf der Internetseite unter 
 
 http://www.peh.de/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 zur Verfügung. 
 
*Angaben gem. § 49 Abs. 1 Ziffer 1 WpHG* 
 
 Das Grundkapital der Gesellschaft ist im 
 Zeitpunkt der Einberufung dieser 
 Hauptversammlung eingeteilt in 1.813.800 
 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 
 1.813.800 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält 
 zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
 Hauptversammlung 180.143 Aktien, aus denen ihr 
 keine Stimmrechte zustehen, so dass die 
 Gesamtzahl der Stimmrechte 1.633.657 beträgt. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
 Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der 
 Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 http://www.peh.de/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 zugänglich: 
 
 - der Inhalt dieser Einberufung, 
 - eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, 
   weil zu diesem Gegenstand der Tagesordnung 
   kein Beschluss gefasst wird, 
 - weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre, 
 - die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
   im Zeitpunkt der Einberufung, 
 - die der Versammlung zugänglich zu 
   machenden Unterlagen, insbesondere jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2017 
 
   * der Jahresabschluss der PEH Wertpapier 
     AG, 
   * der Konzernabschluss, 
   * der Lagebericht, 
   * der Konzernlagebericht, 
   * der Bericht des Aufsichtsrats und 
   * der erläuternde Bericht des Vorstands 
     zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
     315a Abs. 1 HGB, 
   * der Vorschlag des Vorstands über die 
     Verwendung des Bilanzgewinns 
 - sowie ein Vollmachtformular. 
 
Frankfurt, im Mai 2018 
 
*PEH Wertpapier AG* 
 
_DER VORSTAND_ 
 
2018-05-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: PEH Wertpapier AG 
             Bettinastraße 57-59 
             60325 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      info@peh.de 
Internet:    http://www.peh.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
687787 2018-05-18 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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