DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.06.2018 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-22 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SURTECO SE Buttenwiesen ISIN: DE0005176903
WKN: 517690 Einladung zur Hauptversammlung 2018 Wir
laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 28.
Juni 2018, um 10.00 Uhr (Einlass: ab 9:00 Uhr) im Haus
der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Straße 5
80333 München beginnenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. *TAGESORDNUNG:*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses, der
Lageberichte für die SURTECO SE und den
Konzern einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, §
315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
sowie der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289f HGB mit dem Corporate
Governance Bericht für das Geschäftsjahr
2017, des Vorschlags für die Verwendung des
Bilanzgewinns und des Berichts des
Aufsichtsrats
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits
festgestellt und den Konzernabschluss
gebilligt hat. Eine Beschlussfassung ist
daher gesetzlich nicht erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2017 in Höhe
von Euro (EUR) 12.404.584,80 wie folgt zu
verwenden:
- Zahlung einer Dividende von EUR
12.404.584,80. Auf die ausgegebenen
15.505.731 Aktien entfällt eine Dividende
von EUR 0,80 je Stückaktie entsprechend
einer rechnerischen Beteiligung am
Grundkapital von jeweils EUR 1,00.
Die Dividende ist am 3. Juli 2018 zahlbar.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Blockabstimmung über die Entlastung
aller Vorstände entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Jahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Blockabstimmung über die Entlastung
aller Aufsichtsräte entscheiden zu lassen.
5. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit von Herrn Dr.-Ing. Walter
Schlebusch als Mitglied des Aufsichtsrats der
SURTECO SE endet mit Beendigung der
Hauptversammlung am 28. Juni 2018.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, anstelle von
Herrn Dr.-Ing. Walter Schlebusch Herrn
Andreas Engelhardt, wohnhaft in Bielefeld,
geschäftsführender und persönlich haftender
Gesellschafter der Schüco International KG,
Bielefeld, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt, sofern die Hauptversammlung
nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrats
für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn
seiner Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet.
Herr Engelhardt verfügt über folgende weitere
Mitgliedschaften in anderen, gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Mitglied des Aufsichtsrats der
SAINT-GOBAIN ISOVER G+H
Aktiengesellschaft, Ludwigshafen;
* Mitglied des Aufsichtsrats der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg.
Herr Engelhardt ist unabhängig im Sinne von
Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate
Governance Kodex. Zwischen ihm und den
Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den
Organen der SURTECO SE und wesentlich an der
SURTECO SE beteiligten Aktionären bestehen
keine persönlichen und/oder geschäftlichen
Beziehungen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet
sich nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November
2001, Seite 1 (nachfolgend auch
'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit §
95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8
Absatz (1) der Satzung. Danach besteht der
Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, die von
der Hauptversammlung gewählt werden, soweit
sich nicht aus der Vereinbarung nach dem
SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) über die
Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt.
Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar
2007 nach dem SEBG werden drei Mitglieder des
Aufsichtsrats von Betriebsräten des
SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe
der Vereinbarung als Arbeitnehmervertreter in
den Aufsichtsrat entsandt. Die
Hauptversammlung hat demgemäß die
Möglichkeit, insgesamt sechs Mitglieder des
Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu
wählen.
Die Gesellschaft unterliegt weder dem
Mitbestimmungsgesetz 1976, noch dem
Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen
Mitbestimmungsgesetzen.
6. *Änderung der Firma der SURTECO SE,
redaktionelle Anpassung des Firmensitzes und
Satzungsänderung*
Im Zuge der Wachstumsstrategie SURTECO 2025+
soll eine konsequentere Fokussierung auf die
Kundenbedürfnisse erfolgen. Dazu sollen im
Rahmen einer Neuausrichtung von der
bisherigen Produkt- hin zu einer
Branchenorientierung die bislang separat
geführten Tochterunternehmen der SURTECO SE
BauschLinnemann GmbH,
Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH und
SURTECO DECOR GmbH zu einer neuen Einheit
unter dem Namen SURTECO GmbH zusammengeführt
werden. Um Überschneidungen zu vermeiden
und die Aufgabe der SURTECO SE als
Holdinggesellschaft einer Gruppe aus sich
ergänzenden Unternehmen hervorzuheben, soll
die SURTECO SE in SURTECO GROUP SE umbenannt
werden.
Darüber hinaus soll bei dieser Gelegenheit
der Ortsteilname 'Pfaffenhofen' zur
Vereinfachung in § 1 Abs. 2 der Satzung
gestrichen werden, da dieser im
Handelsregister nicht eingetragen wird und
Sitz der Gesellschaft die Gemeinde
Buttenwiesen ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
demgemäß vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Die Firma der Gesellschaft wird geändert
und lautet künftig:
SURTECO GROUP SE
b) § 1 der Satzung wird entsprechend wie
folgt neu gefasst (einschließlich
der redaktionellen Streichung des
Ortsteilnamens 'Pfaffenhofen' im
Firmensitz):
'*§1*
*Firma, Sitz und Geschäftsjahr*
(1) Die Gesellschaft führt die Firma
SURTECO GROUP SE
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in
Buttenwiesen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.'
Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben
unverändert.
Über die Beschlüsse zu a) und b) soll
einheitlich abgestimmt werden.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss von Unternehmensverträgen*
7.1 _Gegenwärtig bestehende Unternehmensverträge_
Zur Sicherstellung einer ertragsteuerlichen
Organschaft bestehen derzeit zwischen der
SURTECO SE als herrschender Gesellschaft
einerseits und ihren unmittelbaren
Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer
GmbH andererseits folgende
Gewinnabführungsverträge
(Ergebnisabführungsverträge):
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
SURTECO SE und der SURTECO DECOR GmbH vom
20. Mai 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 29. April
2014,
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
SURTECO SE und der BauschLinnemann GmbH
vom 28. April 2005 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 29. April
2014,
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
SURTECO SE und der
Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH vom
29. Juni 2015,
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
SURTECO SE und der Döllken Profiles GmbH
(vormals: Döllken-Weimar GmbH) vom 29.
Juni 2015.
7.2 _Umstrukturierung und Abschluss von neuen
Unternehmensverträgen_
Wie unter Tagesordnungspunkt 6 bereits erwähnt,
ist beabsichtigt, die SURTECO DECOR GmbH und
die Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH in 2018
auf die BauschLinnemann GmbH zu verschmelzen,
die künftig unter der Firma SURTECO GmbH am
Markt auftreten soll. Weitere
Umstrukturierungen sehen unter anderem die
Zusammenfassung weiterer
Beteiligungsgesellschaften in einer neu
errichteten SURTECO Beteiligungen GmbH vor, die
als unmittelbare Tochtergesellschaft der
SURTECO SE gegründet wurde.
Die bisher zwischen der SURTECO SE einerseits
und der SURTECO DECOR GmbH und der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-
Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH
andererseits bestehenden
Gewinnabführungsverträge erlöschen infolge
dieser Verschmelzungen.
Die zwischen der SURTECO SE einerseits und der
BauschLinnemann GmbH sowie der Döllken Profiles
GmbH andererseits bestehenden
Gewinnabführungsverträge bleiben unverändert
bestehen. Zusätzlich wurden zwischen der
SURTECO SE einerseits und den beiden
vorgenannten Gesellschaften andererseits
Beherrschungsverträge geschlossen, um eine
umsatzsteuerliche Organschaft auch künftig
rechtssicher aufrechterhalten zu können.
Zwischen der SURTECO SE als herrschendem
Unternehmen und der neu gegründeten SURTECO
Beteiligungen GmbH wurde ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen, um bei
dieser Gesellschaft künftig die
ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche
Organschaft sicherzustellen.
7.3 _Wesentlicher Inhalt der neu abgeschlossenen
Beherrschungsverträge_
Die Beherrschungsverträge zwischen der SURTECO
SE als herrschendem Unternehmen einerseits und
der BauschLinnemann GmbH und der Döllken
Profiles GmbH als abhängige Gesellschaften
andererseits haben jeweils folgenden
wesentlichen Inhalt:
* Die abhängige Gesellschaft unterstellt die
Leitung ihrer Gesellschaft der SURTECO SE.
Die SURTECO SE ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der
abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der
Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen.
* Die SURTECO SE ist entsprechend § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet.
Klarstellend bestätigen die
Vertragsparteien, dass im Fall von
mehreren zwischen den Vertragsparteien
bestehenden Unternehmensverträgen ein
Verlustausgleich nur einmal zu erfolgen
hat.
* Der Vertrag wird wirksam mit seiner
Eintragung in das Handelsregister der
abhängigen Gesellschaft.
* Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen und kann mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils
mit Wirkung zum Ablauf eines
Kalendermonats gekündigt werden.
* Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn die Beteiligung der SURTECO SE an der
jeweiligen abhängigen Gesellschaft
veräußert wird oder sonst
Maßnahmen getroffen werden, die in §
3.4 des betreffenden
Beherrschungsvertrages aufgeführt sind.
* Die bestehenden Gewinnabführungsverträge
zwischen der SURTECO SE und den abhängigen
Gesellschaften bleiben von den
Beherrschungsverträgen unberührt.
7.4 _Wesentlicher Inhalt des neu abgeschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages_
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der SURTECO SE und der SURTECO
Beteiligungen GmbH hat folgenden wesentlichen
Inhalt:
* Die SURTECO Beteiligungen GmbH unterstellt
die Leitung ihrer Gesellschaft der SURTECO
SE. Die SURTECO SE ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der
SURTECO Beteiligungen GmbH hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen.
* Die SURTECO Beteiligungen GmbH
verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die
SURTECO SE abzuführen. 'Gewinn' ist -
vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung
von anderen Gewinnrücklagen - der ohne die
Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den
nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
* Die SURTECO Beteiligungen GmbH darf
Beträge aus dem Jahresüberschuss nur
insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
* Andere Gewinnrücklagen, die während der
Dauer des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags gebildet wurden,
sind auf Verlangen der SURTECO SE
aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung
von Kapitalrücklagen (§ 266 Abs. 3 A II
HGB), die vor oder während der Dauer des
Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden,
sowie von Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A
III HGB) oder Gewinnvorträgen (§ 266 Abs.
3 A IV HGB), die vor Inkrafttreten des
Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden,
ist ausgeschlossen.
* Insgesamt darf die Gewinnabführung den in
§ 301 AktG in seiner jeweils geltenden
Fassung genannten Betrag nicht
überschreiten.
* Die SURTECO SE ist entsprechend § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet.
* Der Vertrag wird wirksam mit seiner
Eintragung in das Handelsregister der
SURTECO Beteiligungen GmbH und gilt mit
Ausnahme von § 1 (Leitung der abhängigen
Gesellschaft) für das gesamte
Geschäftsjahr der SURTECO Beteiligungen
GmbH, in dem der Vertrag wirksam wird. Die
Beherrschung durch das Weisungsrecht
gemäß § 1 gilt erst ab Eintragung des
Vertrages in das Handelsregister der
SURTECO Beteiligungen GmbH.
* Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit,
jedoch für mindestens fünf Zeitjahre,
gerechnet ab dem Beginn des
Geschäftsjahres der SURTECO Beteiligungen
GmbH, in dem der Vertrag wirksam wird,
abgeschlossen. Er kann frühestens mit
Wirkung zum Ablauf dieser fünf Zeitjahre
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Danach kann der Vertrag mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils
mit Wirkung zum Ablauf eines
Geschäftsjahres gekündigt werden.
* Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn die Beteiligung der SURTECO SE an der
SURTECO Beteiligungen GmbH veräußert
wird oder sonst Maßnahmen getroffen
werden, die in § 4.3 des Vertrages
aufgeführt sind.
7.5 _Gemeinsame Regelungen der
Beherrschungsverträge und des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages_
Die Beherrschungsverträge mit der
BauschLinnemann GmbH und der Döllken Profiles
GmbH sowie der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit der SURTECO
Beteiligungen GmbH werden jeweils erst mit
Zustimmung der Hauptversammlung der SURTECO SE,
außerdem mit Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen der jeweiligen
vorgenannten Tochtergesellschaften und
anschließender Eintragung in das
Handelsregister der jeweiligen
Tochtergesellschaften wirksam. Die
Gesellschafterversammlungen der abhängigen
Gesellschaften sollen den Verträgen kurzfristig
nach erfolgter Zustimmung durch die
Hauptversammlung der SURTECO SE zustimmen.
Da die SURTECO SE jeweils alleinige
Gesellschafterin der abhängigen Gesellschaften
ist, ist in den Unternehmensverträgen jeweils
kein angemessener Ausgleich nach § 304 AktG zu
bestimmen. Aus demselben Grund ist auch keine
Abfindung festzulegen und keine
Unternehmensbewertung zur Bestimmung eines
Ausgleichs oder einer angemessenen Abfindung
vorzunehmen.
Eine Prüfung der Verträge durch einen
Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG
ist gleichfalls nicht erforderlich, da
sämtliche Geschäftsanteile der abhängigen
Gesellschaften jeweils vollständig von der
SURTECO SE gehalten werden.
Der Vorstand der SURTECO SE und die
Geschäftsführungen der beteiligten
Tochtergesellschaften haben jeweils einen
gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG
erstattet, in dem der jeweilige Vertrag
erläutert und begründet wurde. Die gemeinsamen
Berichte sind zusammen mit den
Unternehmensverträgen und den weiteren zu
veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der SURTECO SE zugänglich.
Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden
den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und
kostenfrei zugesandt. Alle zu
veröffentlichenden Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
7.6 _Beschlussvorschläge_
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
demgemäß folgende Beschlussfassungen vor:
a) Dem Beherrschungsvertrag zwischen der
SURTECO SE als herrschendem Unternehmen
und der BauschLinnemann GmbH als
abhängiger Gesellschaft, der am 26. April
2018 abgeschlossen wurde, wird
zugestimmt.
b) Dem Beherrschungsvertrag, der zwischen
der SURTECO SE als herrschendem
Unternehmen und der Döllken Profiles GmbH
als abhängiger Gesellschaft am 26. April
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -3-
2018 abgeschlossen wurde, wird
zugestimmt.
c) Dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der
SURTECO SE als herrschendem Unternehmen
und der SURTECO Beteiligungen GmbH als
abhängiger Gesellschaft am 26. April 2018
abgeschlossen wurde, wird zugestimmt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über
die Zustimmung zu jedem Unternehmensvertrag
gesondert abstimmen zu lassen.
8. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten*
a) Gestützt auf die Empfehlung und Präferenz
des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer, zum
Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.
b) Gestützt auf die Empfehlung und Präferenz
des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2019 im Zeitraum bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates hat in
seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Über die Beschlüsse zu a) und b) soll
einheitlich abgestimmt werden.
II. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft nominal EUR 15.505.731,00. Es
ist eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Stückaktie. Sämtliche
Stückaktien sind Stammaktien. Jede Stammaktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung bestehen somit insgesamt
15.505.731 Stimmen.
2. *Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts;
Nachweisstichtag*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 21.
Juni 2018 in Textform in deutscher oder
englischer Sprache bei nachstehender Adresse
angemeldet haben:
SURTECO SE
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Fax +49 (0) 69/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist
bis zum Ablauf des 21. Juni 2018 ein in
Textform in deutscher oder englischer Sprache
durch das depotführende Institut erstellter
Nachweis über den Anteilsbesitz beizubringen.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 7.
Juni 2018 (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist
für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben daher keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich vom Veräußerer
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
3. *Stimmrechtsvertretung*
3.1 _Bevollmächtigung eines Dritten_
Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch
durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl
ausüben lassen. Zur Erteilung der Vollmacht
kann das auf der Rückseite der
Eintrittskarte abgedruckte Formular
verwendet werden. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig
bei der depotführenden Bank eingehen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für
die Übermittlung der Vollmacht und
einen Widerruf der Vollmacht steht den
Aktionären folgende Adresse und
E-Mail-Anschrift zur Verfügung:
SURTECO SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen
Fax +49 (0) 8274/9988-505
E-Mail: HV@surteco.com
Wenn ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in
§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 des Aktiengesetzes
(AktG) gleichgestellten Institutionen oder
Personen bevollmächtigt werden soll, besteht
ein Textformerfordernis kraft Gesetzes
nicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen eine besondere
Form der Vollmacht verlangen können, weil
sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder
Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen
oder Personen bevollmächtigen wollen, mit
diesen Institutionen oder Personen über eine
mögliche Form der Vollmacht ab.
3.2 _Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft_
Außerdem bieten wir unseren Aktionären
an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Den
Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Es kann hierzu
das auf der Vorderseite der Eintrittskarte
abgedruckte Formular verwendet werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Den
Aktionären steht für die Übermittlung
einer solchen Vollmacht und deren Widerruf
folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur
Verfügung:
SURTECO SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen
Fax +49 (0) 8274/9988-505
E-Mail: HV@surteco.com
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
4. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit gemäß
Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 50
Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und
§ 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens
5 % des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen,
können gemäß Artikeln 53, 56
SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2
SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Die gewünschten
Tagesordnungspunkte müssen (gegebenenfalls in
Form eines oder mehrerer
Beschlussgegenstände) so präzisiert werden,
dass der Vorstand diese nach den
Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen
kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die
Aktien mindestens drei Monate bzw. 90 Tage
vor dem Antrag erworben hat und hält (§ 122
AktG), ist _nicht_ erforderlich, weil die
SE-Verordnung als höherrangiges Recht eine
solche Vorgabe nicht enthält.
Ergänzungsanträge nebst Begründung oder
Beschlussvorlagen müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 28. Mai 2018
unter
SURTECO SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen
Fax +49 (0) 8274/9988-505
E-Mail: HV@surteco.com
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
zugegangen sein.
Soweit die rechtzeitig eingegangenen
Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig
sind, werden sie unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und europaweit verbreitet, auf der
Internetseite der Gesellschaft (nachfolgend
Ziffer 7) zugänglich gemacht und zusammen mit
der Einberufung der Hauptversammlung nach §
125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden in
gleicher Weise bekannt gemacht.
5. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und §§
126 Abs. 1, 127 AktG*
Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126
Abs. 1 AktG können Anträge von Aktionären bis
spätestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 13.
Juni 2018, ausschließlich an folgende
Adresse übersandt werden:
SURTECO SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen
Fax +49 (0) 8274/9988-505
E-Mail: HV@surteco.com
Bekanntzumachende Gegenanträge von Aktionären
mit dem Namen des Aktionärs und der
Begründung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens unter der Internetadresse der
Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 7)
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt
gemacht.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG
(einschließlich der dort angegebenen
Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
von dem Aktionär nicht begründet werden muss.
Stellen mehrere Aktionäre zu demselben
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge,
kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre
Begründungen zusammenfassen.
Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann
auch dann noch in der Hauptversammlung
gestellt werden, wenn er zuvor nicht der
Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126
Abs. 1 AktG zugesandt wurde. Umgekehrt muss
ein bereits zuvor der Gesellschaft
übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in
der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt
werden, selbst wenn er zuvor zugänglich
gemacht wurde.
6. *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß
Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1
AktG*
Nach Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs.
1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in
der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und
Satz 4 AktG).
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher
ausgeführten Voraussetzungen darf der
Vorstand die Auskunft verweigern. Der
Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach §
17 Abs. 3 der Satzung ferner ermächtigt, das
Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich
angemessen zu beschränken. Dabei soll sich
der Vorsitzende der Hauptversammlung davon
leiten lassen, dass die Hauptversammlung in
angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt
wird. Weitergehende Erläuterungen zu den
Aktionärsrechten finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft (nachfolgend
Ziffer 7).
7. *Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen nach Artikel 53 SE-Verordnung
in Verbindung mit § 124a AktG zugänglich
sind*
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die
zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge von Aktionären sowie die weiteren
Informationen finden Sie auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.ir.surteco.de
über den Link 'Investor Relations' und den
Link 'Hauptversammlung'. Auf dieser
Internetseite werden auch die vom
Versammlungsleiter festgestellten
Abstimmungsergebnisse einschließlich der
Angaben gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG
innerhalb der gesetzlichen Frist
veröffentlicht.
Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 7
genannten Unterlagen können neben der
Internetseite der Gesellschaft auch in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, eingesehen werden.
Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch
kostenfrei zugesandt. Ferner werden die
Unterlagen auch in der Hauptversammlung
zugänglich sein und näher erläutert werden.
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, im Mai 2018
_
Der Vorstand_
*Informationen zum Datenschutz*
(Informationspflicht laut Artikel 13 und 14 DSGVO)
Die SURTECO SE verarbeitet im Rahmen der Durchführung
der Hauptverhandlung folgende Kategorien Ihrer
personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder
die Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B.
Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die
Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die SURTECO SE ist
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen,
ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer
personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur
Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die SURTECO SE
verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen
lauten:
SURTECO SE
Johan-Viktor-Bausch-Str. 2
86647 Buttenwiesen
Phone +49 (0) 8274 9988 0
E-Mail: info@surteco.com
Den Datenschutzbeauftragten der SURTECO SE erreichen
Sie unter folgender Adresse:
Dr. Catrin Kollmann
Johan-Viktor-Bausch-Str. 2
86647 Buttenwiesen
Phone +49 (0) 8274 / 99 88 0
E-Mail: datenschutz@surteco.com
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen
Daten, sofern diese von der SURTECO SE zur Erbringung
von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der
Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es
sich um typische Hauptversammlungsdienstleister (wie
etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder
Wirtschaftsprüfer). Die Dienstleister erhalten
personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die
Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Die oben genannten Daten werden 2 Jahre nach Beendigung
der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere
Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder
rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung
erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten,
die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben
Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das
Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu
umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das
Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten
(soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und
keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf
Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf
'Datenportabilität'). Darüber hinaus haben Sie auch das
Recht zur Beschwerde bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im
nicht-öffentlichen Bereich in Bayern
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522
Ansbach
Phone +49(0)981-53-1300, Fax +49(0)981-53-1206
datenschutz@reg-mfr.bayern.de;
http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
2018-05-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SURTECO SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen
Deutschland
E-Mail: hv@surteco.com
Internet: http://www.ir.surteco.de
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