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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-23 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Allgeier SE München ISIN DE000A2GS633 
WKN A2GS63 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre 
zu der ordentlichen Hauptversammlung der 
Allgeier SE, München, ein. Sie findet statt am Freitag, 
den 29. Juni 2018, 
um 11:00 Uhr, 
im Novotel München Messe 
Willy-Brandt-Platz 1 
81829 München. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die 
   Allgeier SE und für den Konzern einschließlich 
   der Angaben und Erläuterungen des Vorstands 
   gemäß § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss der Allgeier SE und den 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung am 23. April 
   2018 bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Allgeier SE per 31. Dezember 2017 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in 
   Höhe von EUR 27.188.374,41 wird eine Dividende in 
   Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie an die Aktionäre ausgeschüttet. Unter 
   Berücksichtigung der insgesamt direkt und indirekt 
   von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 
   eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind, ergibt sich bei 
   verbleibenden Stück 9.827.450 
   dividendenberechtigten Aktien eine 
   Gesamtausschüttung von EUR 4.913.725,00. Der 
   verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   22.274.649,41 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien ändern. Für diesen 
   Fall wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 
   0,50 je dividendenberechtigter Aktie und den 
   Vortrag des auf die nicht dividendenberechtigten 
   Aktien rechnerisch entfallenden Dividendenbetrags 
   auf neue Rechnung vorsieht. 
 
   Die Dividende wird am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 
   2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte der Gesellschaft sowie 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   als Abschlussprüfer sowie als 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 
   sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juni 
   2018 endet gemäß Art. 46 SE-VO und Ziff. 10.2 
   der Satzung der Allgeier SE die Amtszeit der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Allgeier SE, so 
   dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2 
   Satz 1, Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 Satz 1 SEAG und 
   Ziff. 10.1 der Satzung der Allgeier SE aus drei 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter 
   lit. a) bis c) genannten Personen mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen. 
   Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 46 SE-VO und 
   Ziff. 10.2 der Satzung der Allgeier SE für eine 
   Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die 
   Bestellung erfolgt jedoch längstens für 6 Jahre. 
 
   a) Herr Dipl.-Ing. Detlef Dinsel, MBA 
      Managing Partner der IK Investment 
      Partners GmbH und IK Investment Partners 
      Ltd. 
      wohnhaft in Hamburg 
   b) Herr StB/WP Thies Eggers 
      selbstständiger Wirtschaftsprüfer 
      wohnhaft in Pullach im Isartal 
   c) Herr Dipl.-Kfm. Christian Eggenberger 
      geschäftsführender Gesellschafter der CHE 
      Consulting GmbH 
      wohnhaft in Binningen, Schweiz 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat soll Herr Detlef Dinsel als Kandidat 
   für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die 
   Tagesordnung abgedruckt. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und die Veräußerung eigener 
   Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   die Aufhebung der in der Hauptversammlung vom 17. 
   Juni 2014 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 17. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
   eigener Aktien läuft am 16. Juni 2019 aus. Die 
   Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien soll der 
   Gesellschaft wieder für die gesetzliche Höchstdauer 
   zur Verfügung stehen. Vorstand und Aufsichtsrat 
   schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a) Die in der Hauptversammlung vom 17. Juni 
      2014 beschlossene und bis zum 16. Juni 
      2019 geltende Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien wird aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 28. Juni 
      2023 eigene Aktien der Gesellschaft in 
      einem Umfang von bis zu Stück 997.864 
      Aktien (10% des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals) mit der Maßgabe zu 
      erwerben, dass auf diese zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10% des Grundkapitals entfallen. 
 
      Der Erwerb darf über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten Kaufangebotes erfolgen. Der 
      Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs 
      nicht um mehr als 10% überschreiten oder 
      mehr als 25% unterschreiten. Im Falle des 
      Erwerbs über die Börse ist der 
      rechnerische Mittelwert der Schlusskurse 
      der Aktien der Gesellschaft an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse im 
      XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) während der letzten drei 
      Börsentage vor dem Erwerb der Aktien 
      maßgeblich. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot ist der rechnerische 
      Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
      Gesellschaft an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      den drei der endgültigen Entscheidung über 
      das Kaufangebot vorangehenden Börsentage 
      maßgeblich. Bei einer Anpassung des 
      Kaufpreises während der Angebotsfrist 
      tritt an die Stelle des Tages der 
      endgültigen Entscheidung über das 
      Kaufangebot der Tag der endgültigen 
      Entscheidung über die Kaufpreisanpassung. 
 
      Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit 
      eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Im 
      Übrigen obliegt die Bestimmung des 
      Erwerbszwecks dem Vorstand. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden oder früher erteilten 
      Ermächtigungen erworben werden bzw. 
      wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
      verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
      * Weiterveräußerung an Dritte gegen 
        Barzahlung auch anders als über die 
        Börse oder durch ein Angebot an alle 
        Aktionäre; 

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