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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-25 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400 
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein 
 
zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Donnerstag, den 5. Juli 
2018, um 11 Uhr, in der 
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, 
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen 
 
I. Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31. 
   Dezember 2017, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2017, einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes nach § 289 a Abs. 1, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun 
   g.html 
 
   unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zugänglich. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 30. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       keine Entlastung erteilt. 
   2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       keine Entlastung erteilt. 
   2.3 Frau Ilona Michels wird für ihre 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
   (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2017 hat Frau Dr. Rüya-Daniela 
   Kocalevent ihr Aufsichtsratsmandat aus persönlichen und beruflichen Gründen 
   niedergelegt. Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent war von der Hauptversammlung am 
   27. Juli 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates gewählt worden. 
 
   Mit Antrag vom 20. Dezember 2017 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) 
   hat die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Frau 
   Wohlers de Meie zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die gerichtliche 
   Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2018 befristet ist, soll Frau Sylvia Wohlers de Meie nunmehr 
   durch die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich 
   gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von 
   der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur 
   Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche 
   Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen. 
   Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- 
   beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Mit der gerichtlichen Bestellung von Frau 
   Sylvia Wohlers de Meie sind sowohl zwei Frauen von der Seite der Anteilseigner 
   als auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten. 
 
   Aufgrund der Befristung der gerichtlichen Bestellung soll der Hauptversammlung 
   daher vorgeschlagen werden, Frau Sylvia Wohlers de Meie für den Rest der 
   ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
   *Frau Sylvia Wohlers de Meie*, wohnhaft in Rom, Diplomatin an der Botschaft 
   von Guatemala in Italien, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. 
 
   *Frau Sylvia Wohlers de Meie ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.* 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird auf Folgendes hingewiesen:* 
 
   Frau Sylvia Wohlers de Meie ist Mehrheitsgesellschafterin der Cura Kurkliniken 
   Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, welche unmittelbar 2,25 Prozent 
   des Grundkapitals der Maternus-Kliniken AG und mittelbar über die von ihr 
   kontrollierte Cura 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, 79,45 Prozent der 
   Stimmrechte an der Maternus-Kliniken AG hält. Der Aufsichtsrat hat sich bei 
   Frau Sylvia Wohlers de Meie vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
5. *Beschlussfassung über die Satzungsänderung hinsichtlich der 
   Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)* 
 
   a) § 14 Abs. (3) der Satzung der 
      Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: 
 
      '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
           Wenn er verhindert ist, wird die 
           Hauptversammlung von einem anderen 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner geleitet, das vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
           bestimmt wird. Unterbleibt eine 
           solche Bestimmung durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
           wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigener unmittelbar vor der 
           Hauptversammlung von den anwesenden 
           Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
           einfacher Stimmenmehrheit zum 
           Versammlungsleiter gewählt.' 
 
      Diese Regelung soll dahingehend 
      flexibilisiert werden, dass für den Fall 
      der Verhinderung des 
      Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein 
      anderes Aufsichtsratsmitglied der 
      Anteilseigner zum Versammlungsleiter 
      bestimmt bzw. gewählt werden kann, 
      sondern auch ein externer Dritter. Dies 
      kann insbesondere sinnvoll sein, um einer 
      Person die Versammlungsleitung zu 
      übertragen, die ebenfalls besonderen 
      Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher 
      vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      § 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt 
      ergänzt und neu gefasst: 
 
      '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
           Wenn er verhindert ist, wird die 
           Hauptversammlung von einem anderen 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner oder einem Dritten 
           geleitet, das bzw. der vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
           bestimmt wird. Unterbleibt eine 
           solche Bestimmung durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
           wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner oder ein Dritter 
           unmittelbar vor der 
           Hauptversammlung von den anwesenden 
           Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
           einfacher Stimmenmehrheit zum 
           Versammlungsleiter gewählt.' 
   b) § 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der 
      Gesellschaft lauten derzeit wie folgt: 
 
      '(4) Der Vorsitzende bestimmt die Form 
           und die weiteren Einzelheiten der 
           Abstimmung.' 
      '(6) Der Vorsitzende kann das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre zeitlich 
           angemessen beschränken. Er ist 
           insbesondere berechtigt, zu Beginn 
           der Hauptversammlung oder während 
           des Verlaufs einen zeitlich 
           angemessenen Rahmen für den ganzen 
           Hauptversammlungsverlauf für 
           einzelne Tagesordnungspunkte oder 
           für einzelne Redner zu setzen.' 
 

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