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DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-25 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein
zur ordentlichen Hauptversammlung der
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Donnerstag, den 5. Juli
2018, um 11 Uhr, in der
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen,
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31.
Dezember 2017, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das
Geschäftsjahr 2017, einschließlich der erläuternden Berichte des
Vorstandes nach § 289 a Abs. 1, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun
g.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zugänglich. Ferner
werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 30. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglieder des Vorstandes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
keine Entlastung erteilt.
2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
keine Entlastung erteilt.
2.3 Frau Ilona Michels wird für ihre
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Entlastung erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates
(einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern*
Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2017 hat Frau Dr. Rüya-Daniela
Kocalevent ihr Aufsichtsratsmandat aus persönlichen und beruflichen Gründen
niedergelegt. Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent war von der Hauptversammlung am
27. Juli 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des
Aufsichtsrates gewählt worden.
Mit Antrag vom 20. Dezember 2017 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
hat die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Frau
Wohlers de Meie zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die gerichtliche
Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2018 befristet ist, soll Frau Sylvia Wohlers de Meie nunmehr
durch die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich
gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1
Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von
der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur
Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche
Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf-
beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Mit der gerichtlichen Bestellung von Frau
Sylvia Wohlers de Meie sind sowohl zwei Frauen von der Seite der Anteilseigner
als auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten.
Aufgrund der Befristung der gerichtlichen Bestellung soll der Hauptversammlung
daher vorgeschlagen werden, Frau Sylvia Wohlers de Meie für den Rest der
ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent zum Mitglied des
Aufsichtsrates zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:
*Frau Sylvia Wohlers de Meie*, wohnhaft in Rom, Diplomatin an der Botschaft
von Guatemala in Italien, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des
Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt.
*Frau Sylvia Wohlers de Meie ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.*
*Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird auf Folgendes hingewiesen:*
Frau Sylvia Wohlers de Meie ist Mehrheitsgesellschafterin der Cura Kurkliniken
Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, welche unmittelbar 2,25 Prozent
des Grundkapitals der Maternus-Kliniken AG und mittelbar über die von ihr
kontrollierte Cura 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, 79,45 Prozent der
Stimmrechte an der Maternus-Kliniken AG hält. Der Aufsichtsrat hat sich bei
Frau Sylvia Wohlers de Meie vergewissert, dass sie den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen kann.
5. *Beschlussfassung über die Satzungsänderung hinsichtlich der
Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)*
a) § 14 Abs. (3) der Satzung der
Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:
'(3) Die Hauptversammlung leitet der
Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Wenn er verhindert ist, wird die
Hauptversammlung von einem anderen
Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner geleitet, das vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates
bestimmt wird. Unterbleibt eine
solche Bestimmung durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
wird ein Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigener unmittelbar vor der
Hauptversammlung von den anwesenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates mit
einfacher Stimmenmehrheit zum
Versammlungsleiter gewählt.'
Diese Regelung soll dahingehend
flexibilisiert werden, dass für den Fall
der Verhinderung des
Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein
anderes Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner zum Versammlungsleiter
bestimmt bzw. gewählt werden kann,
sondern auch ein externer Dritter. Dies
kann insbesondere sinnvoll sein, um einer
Person die Versammlungsleitung zu
übertragen, die ebenfalls besonderen
Sachverstand auf diesem Gebiet hat.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt
ergänzt und neu gefasst:
'(3) Die Hauptversammlung leitet der
Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Wenn er verhindert ist, wird die
Hauptversammlung von einem anderen
Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner oder einem Dritten
geleitet, das bzw. der vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates
bestimmt wird. Unterbleibt eine
solche Bestimmung durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
wird ein Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner oder ein Dritter
unmittelbar vor der
Hauptversammlung von den anwesenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates mit
einfacher Stimmenmehrheit zum
Versammlungsleiter gewählt.'
b) § 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der
Gesellschaft lauten derzeit wie folgt:
'(4) Der Vorsitzende bestimmt die Form
und die weiteren Einzelheiten der
Abstimmung.'
'(6) Der Vorsitzende kann das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn
der Hauptversammlung oder während
des Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf für
einzelne Tagesordnungspunkte oder
für einzelne Redner zu setzen.'
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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