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DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-25 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400 ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Donnerstag, den 5. Juli 2018, um 11 Uhr, in der Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31. Dezember 2017, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2017, einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes nach § 289 a Abs. 1, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun g.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstandes* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 keine Entlastung erteilt. 2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 keine Entlastung erteilt. 2.3 Frau Ilona Michels wird für ihre Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2017 hat Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent ihr Aufsichtsratsmandat aus persönlichen und beruflichen Gründen niedergelegt. Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent war von der Hauptversammlung am 27. Juli 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt worden. Mit Antrag vom 20. Dezember 2017 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Frau Wohlers de Meie zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die gerichtliche Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2018 befristet ist, soll Frau Sylvia Wohlers de Meie nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Mit der gerichtlichen Bestellung von Frau Sylvia Wohlers de Meie sind sowohl zwei Frauen von der Seite der Anteilseigner als auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten. Aufgrund der Befristung der gerichtlichen Bestellung soll der Hauptversammlung daher vorgeschlagen werden, Frau Sylvia Wohlers de Meie für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: *Frau Sylvia Wohlers de Meie*, wohnhaft in Rom, Diplomatin an der Botschaft von Guatemala in Italien, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. *Frau Sylvia Wohlers de Meie ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.* *Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen:* Frau Sylvia Wohlers de Meie ist Mehrheitsgesellschafterin der Cura Kurkliniken Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, welche unmittelbar 2,25 Prozent des Grundkapitals der Maternus-Kliniken AG und mittelbar über die von ihr kontrollierte Cura 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, 79,45 Prozent der Stimmrechte an der Maternus-Kliniken AG hält. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Sylvia Wohlers de Meie vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 5. *Beschlussfassung über die Satzungsänderung hinsichtlich der Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)* a) § 14 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: '(3) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner geleitet, das vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigener unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.' Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die ebenfalls besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: '(3) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner oder einem Dritten geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner oder ein Dritter unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.' b) § 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der Gesellschaft lauten derzeit wie folgt: '(4) Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.' '(6) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während des Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.'
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May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)