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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-25 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400 
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein 
 
zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Donnerstag, den 5. Juli 
2018, um 11 Uhr, in der 
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, 
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen 
 
I. Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31. 
   Dezember 2017, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2017, einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes nach § 289 a Abs. 1, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun 
   g.html 
 
   unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zugänglich. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 30. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       keine Entlastung erteilt. 
   2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       keine Entlastung erteilt. 
   2.3 Frau Ilona Michels wird für ihre 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
   (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2017 hat Frau Dr. Rüya-Daniela 
   Kocalevent ihr Aufsichtsratsmandat aus persönlichen und beruflichen Gründen 
   niedergelegt. Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent war von der Hauptversammlung am 
   27. Juli 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates gewählt worden. 
 
   Mit Antrag vom 20. Dezember 2017 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) 
   hat die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Frau 
   Wohlers de Meie zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die gerichtliche 
   Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2018 befristet ist, soll Frau Sylvia Wohlers de Meie nunmehr 
   durch die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich 
   gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von 
   der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur 
   Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche 
   Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen. 
   Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- 
   beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Mit der gerichtlichen Bestellung von Frau 
   Sylvia Wohlers de Meie sind sowohl zwei Frauen von der Seite der Anteilseigner 
   als auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten. 
 
   Aufgrund der Befristung der gerichtlichen Bestellung soll der Hauptversammlung 
   daher vorgeschlagen werden, Frau Sylvia Wohlers de Meie für den Rest der 
   ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
   *Frau Sylvia Wohlers de Meie*, wohnhaft in Rom, Diplomatin an der Botschaft 
   von Guatemala in Italien, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. 
 
   *Frau Sylvia Wohlers de Meie ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.* 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird auf Folgendes hingewiesen:* 
 
   Frau Sylvia Wohlers de Meie ist Mehrheitsgesellschafterin der Cura Kurkliniken 
   Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, welche unmittelbar 2,25 Prozent 
   des Grundkapitals der Maternus-Kliniken AG und mittelbar über die von ihr 
   kontrollierte Cura 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, 79,45 Prozent der 
   Stimmrechte an der Maternus-Kliniken AG hält. Der Aufsichtsrat hat sich bei 
   Frau Sylvia Wohlers de Meie vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
5. *Beschlussfassung über die Satzungsänderung hinsichtlich der 
   Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)* 
 
   a) § 14 Abs. (3) der Satzung der 
      Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: 
 
      '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
           Wenn er verhindert ist, wird die 
           Hauptversammlung von einem anderen 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner geleitet, das vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
           bestimmt wird. Unterbleibt eine 
           solche Bestimmung durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
           wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigener unmittelbar vor der 
           Hauptversammlung von den anwesenden 
           Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
           einfacher Stimmenmehrheit zum 
           Versammlungsleiter gewählt.' 
 
      Diese Regelung soll dahingehend 
      flexibilisiert werden, dass für den Fall 
      der Verhinderung des 
      Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein 
      anderes Aufsichtsratsmitglied der 
      Anteilseigner zum Versammlungsleiter 
      bestimmt bzw. gewählt werden kann, 
      sondern auch ein externer Dritter. Dies 
      kann insbesondere sinnvoll sein, um einer 
      Person die Versammlungsleitung zu 
      übertragen, die ebenfalls besonderen 
      Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher 
      vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      § 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt 
      ergänzt und neu gefasst: 
 
      '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
           Wenn er verhindert ist, wird die 
           Hauptversammlung von einem anderen 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner oder einem Dritten 
           geleitet, das bzw. der vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
           bestimmt wird. Unterbleibt eine 
           solche Bestimmung durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
           wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner oder ein Dritter 
           unmittelbar vor der 
           Hauptversammlung von den anwesenden 
           Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
           einfacher Stimmenmehrheit zum 
           Versammlungsleiter gewählt.' 
   b) § 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der 
      Gesellschaft lauten derzeit wie folgt: 
 
      '(4) Der Vorsitzende bestimmt die Form 
           und die weiteren Einzelheiten der 
           Abstimmung.' 
      '(6) Der Vorsitzende kann das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre zeitlich 
           angemessen beschränken. Er ist 
           insbesondere berechtigt, zu Beginn 
           der Hauptversammlung oder während 
           des Verlaufs einen zeitlich 
           angemessenen Rahmen für den ganzen 
           Hauptversammlungsverlauf für 
           einzelne Tagesordnungspunkte oder 
           für einzelne Redner zu setzen.' 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

In diesen Satzungsregelungen soll 
      klargestellt werden, dass sich der 
      Begriff 'der Vorsitzende' auf den 
      jeweiligen Versammlungsleiter bezieht. 
      Daher soll der Begriff 'der Vorsitzende' 
      jeweils ersetzt werden durch den Begriff 
      'der Versammlungsleiter'. 
 
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher 
      vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      § 14 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt 
      geändert und neu gefasst: 
 
      '(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die 
           Form und die weiteren Einzelheiten 
           der Abstimmung.' 
 
      § 14 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt 
      geändert und neu gefasst: 
 
      '(6) Der Versammlungsleiter kann das 
           Frage- und Rederecht der Aktionäre 
           zeitlich angemessen beschränken. Er 
           ist insbesondere berechtigt, zu 
           Beginn der Hauptversammlung oder 
           während des Verlaufs einen zeitlich 
           angemessenen Rahmen für den ganzen 
           Hauptversammlungsverlauf für 
           einzelne Tagesordnungspunkte oder 
           für einzelne Redner zu setzen.' 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dies umfasst auch 
   die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 
   2019 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher 
   Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
*II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben* 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, 
müssen sich spätestens *bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)* unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den 
Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt 
beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den *Beginn des 14. Juni 2018 (0:00 
Uhr MESZ), *('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser 
Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens 
*bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Nach form- und fristgerechter Anmeldung, einschließlich Zugang des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung 
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig 
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher 
nichts weiter zu veranlassen. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang 
und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechtes in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum 
Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag 
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, soweit sie sich 
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, 
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt, 
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person 
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe oben 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechtes'). Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung - 
erteilt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch 
die einem Dritten zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 8 und 10 des Aktiengesetzes 
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene 
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem 
Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das 
Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das 
Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html 
 
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zur Verfügung steht ('Vollmacht 
an Dritte'). Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermittelt werden: 
 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
Französische Str. 53-55 
10117 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650 
E-Mail: HV2018@maternus.de 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten zu lassen. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu 
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine 
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine 
Weisung erteilen, wird sich der Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die 
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur 
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Ferner können die Aktionäre das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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