DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-25 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400 ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Donnerstag, den 5. Juli 2018, um 11 Uhr, in der Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31. Dezember 2017, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2017, einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes nach § 289 a Abs. 1, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun g.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstandes* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 keine Entlastung erteilt. 2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 keine Entlastung erteilt. 2.3 Frau Ilona Michels wird für ihre Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2017 hat Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent ihr Aufsichtsratsmandat aus persönlichen und beruflichen Gründen niedergelegt. Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent war von der Hauptversammlung am 27. Juli 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt worden. Mit Antrag vom 20. Dezember 2017 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Frau Wohlers de Meie zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die gerichtliche Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2018 befristet ist, soll Frau Sylvia Wohlers de Meie nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Mit der gerichtlichen Bestellung von Frau Sylvia Wohlers de Meie sind sowohl zwei Frauen von der Seite der Anteilseigner als auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten. Aufgrund der Befristung der gerichtlichen Bestellung soll der Hauptversammlung daher vorgeschlagen werden, Frau Sylvia Wohlers de Meie für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: *Frau Sylvia Wohlers de Meie*, wohnhaft in Rom, Diplomatin an der Botschaft von Guatemala in Italien, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. *Frau Sylvia Wohlers de Meie ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.* *Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen:* Frau Sylvia Wohlers de Meie ist Mehrheitsgesellschafterin der Cura Kurkliniken Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, welche unmittelbar 2,25 Prozent des Grundkapitals der Maternus-Kliniken AG und mittelbar über die von ihr kontrollierte Cura 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, 79,45 Prozent der Stimmrechte an der Maternus-Kliniken AG hält. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Sylvia Wohlers de Meie vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 5. *Beschlussfassung über die Satzungsänderung hinsichtlich der Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)* a) § 14 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: '(3) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner geleitet, das vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigener unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.' Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die ebenfalls besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: '(3) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner oder einem Dritten geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner oder ein Dritter unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.' b) § 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der Gesellschaft lauten derzeit wie folgt: '(4) Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.' '(6) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während des Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.'
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
In diesen Satzungsregelungen soll klargestellt werden, dass sich der Begriff 'der Vorsitzende' auf den jeweiligen Versammlungsleiter bezieht. Daher soll der Begriff 'der Vorsitzende' jeweils ersetzt werden durch den Begriff 'der Versammlungsleiter'. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: '(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.' § 14 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: '(6) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während des Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.' 6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2019 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. *II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben* Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens *bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)* unter der nachstehenden Adresse Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den *Beginn des 14. Juni 2018 (0:00 Uhr MESZ), *('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens *bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Nach form- und fristgerechter Anmeldung, einschließlich Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechtes in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes'). Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung - erteilt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch die einem Dritten zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zur Verfügung steht ('Vollmacht an Dritte'). Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermittelt werden: Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Investor Relations Französische Str. 53-55 10117 Berlin Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650 E-Mail: HV2018@maternus.de Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine Weisung erteilen, wird sich der Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Ferner können die Aktionäre das
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)