DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.07.2018 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-25 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein
zur ordentlichen Hauptversammlung der
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Donnerstag, den 5. Juli
2018, um 11 Uhr, in der
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen,
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31.
Dezember 2017, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das
Geschäftsjahr 2017, einschließlich der erläuternden Berichte des
Vorstandes nach § 289 a Abs. 1, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun
g.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zugänglich. Ferner
werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 30. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglieder des Vorstandes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
keine Entlastung erteilt.
2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
keine Entlastung erteilt.
2.3 Frau Ilona Michels wird für ihre
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Entlastung erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates
(einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern*
Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2017 hat Frau Dr. Rüya-Daniela
Kocalevent ihr Aufsichtsratsmandat aus persönlichen und beruflichen Gründen
niedergelegt. Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent war von der Hauptversammlung am
27. Juli 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des
Aufsichtsrates gewählt worden.
Mit Antrag vom 20. Dezember 2017 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
hat die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Frau
Wohlers de Meie zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die gerichtliche
Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2018 befristet ist, soll Frau Sylvia Wohlers de Meie nunmehr
durch die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich
gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1
Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von
der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur
Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche
Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf-
beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Mit der gerichtlichen Bestellung von Frau
Sylvia Wohlers de Meie sind sowohl zwei Frauen von der Seite der Anteilseigner
als auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten.
Aufgrund der Befristung der gerichtlichen Bestellung soll der Hauptversammlung
daher vorgeschlagen werden, Frau Sylvia Wohlers de Meie für den Rest der
ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent zum Mitglied des
Aufsichtsrates zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:
*Frau Sylvia Wohlers de Meie*, wohnhaft in Rom, Diplomatin an der Botschaft
von Guatemala in Italien, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des
Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt.
*Frau Sylvia Wohlers de Meie ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.*
*Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird auf Folgendes hingewiesen:*
Frau Sylvia Wohlers de Meie ist Mehrheitsgesellschafterin der Cura Kurkliniken
Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, welche unmittelbar 2,25 Prozent
des Grundkapitals der Maternus-Kliniken AG und mittelbar über die von ihr
kontrollierte Cura 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, 79,45 Prozent der
Stimmrechte an der Maternus-Kliniken AG hält. Der Aufsichtsrat hat sich bei
Frau Sylvia Wohlers de Meie vergewissert, dass sie den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen kann.
5. *Beschlussfassung über die Satzungsänderung hinsichtlich der
Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)*
a) § 14 Abs. (3) der Satzung der
Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:
'(3) Die Hauptversammlung leitet der
Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Wenn er verhindert ist, wird die
Hauptversammlung von einem anderen
Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner geleitet, das vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates
bestimmt wird. Unterbleibt eine
solche Bestimmung durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
wird ein Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigener unmittelbar vor der
Hauptversammlung von den anwesenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates mit
einfacher Stimmenmehrheit zum
Versammlungsleiter gewählt.'
Diese Regelung soll dahingehend
flexibilisiert werden, dass für den Fall
der Verhinderung des
Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein
anderes Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner zum Versammlungsleiter
bestimmt bzw. gewählt werden kann,
sondern auch ein externer Dritter. Dies
kann insbesondere sinnvoll sein, um einer
Person die Versammlungsleitung zu
übertragen, die ebenfalls besonderen
Sachverstand auf diesem Gebiet hat.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt
ergänzt und neu gefasst:
'(3) Die Hauptversammlung leitet der
Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Wenn er verhindert ist, wird die
Hauptversammlung von einem anderen
Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner oder einem Dritten
geleitet, das bzw. der vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates
bestimmt wird. Unterbleibt eine
solche Bestimmung durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
wird ein Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner oder ein Dritter
unmittelbar vor der
Hauptversammlung von den anwesenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates mit
einfacher Stimmenmehrheit zum
Versammlungsleiter gewählt.'
b) § 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der
Gesellschaft lauten derzeit wie folgt:
'(4) Der Vorsitzende bestimmt die Form
und die weiteren Einzelheiten der
Abstimmung.'
'(6) Der Vorsitzende kann das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn
der Hauptversammlung oder während
des Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf für
einzelne Tagesordnungspunkte oder
für einzelne Redner zu setzen.'
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May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -2-
In diesen Satzungsregelungen soll
klargestellt werden, dass sich der
Begriff 'der Vorsitzende' auf den
jeweiligen Versammlungsleiter bezieht.
Daher soll der Begriff 'der Vorsitzende'
jeweils ersetzt werden durch den Begriff
'der Versammlungsleiter'.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt
geändert und neu gefasst:
'(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die
Form und die weiteren Einzelheiten
der Abstimmung.'
§ 14 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt
geändert und neu gefasst:
'(6) Der Versammlungsleiter kann das
Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken. Er
ist insbesondere berechtigt, zu
Beginn der Hauptversammlung oder
während des Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf für
einzelne Tagesordnungspunkte oder
für einzelne Redner zu setzen.'
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dies umfasst auch
die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre
2019 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher
Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
*II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben*
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen,
müssen sich spätestens *bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)* unter der
nachstehenden Adresse
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den
Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt
beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den *Beginn des 14. Juni 2018 (0:00
Uhr MESZ), *('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser
Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens
*bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Nach form- und fristgerechter Anmeldung, einschließlich Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher
nichts weiter zu veranlassen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang
und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechtes in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum
Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, soweit sie sich
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe oben
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechtes'). Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung -
erteilt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch
die einem Dritten zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 8 und 10 des Aktiengesetzes
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem
Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das
Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das
Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zur Verfügung steht ('Vollmacht
an Dritte'). Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermittelt werden:
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Investor Relations
Französische Str. 53-55
10117 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650
E-Mail: HV2018@maternus.de
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten zu lassen. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine
Weisung erteilen, wird sich der Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Ferner können die Aktionäre das
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May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -3-
Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zur Verfügung steht ('Vollmacht
und Weisung').
Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft samt
Weisungen soll aus organisatorischen Gründen *spätestens mit Ablauf des 4. Juli 2018*
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und
Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechtes bis zum Ende der Generaldebatte zu bevollmächtigen. Am Tag der
Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in
Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Die
persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der
Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch
die zuvor erteilte Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu
widerrufen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und §
131 Abs. 1 AktG _Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro des
Grundkapitals erreichen (entsprechend 200.000 Aktien), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Maternus-Kliniken AG zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens *bis zum
Ablauf des 4. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes
Verlangen an folgende Adresse:
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Vorstand
Französische Str. 53-55
10117 Berlin
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von
Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen
halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' veröffentlicht.
_Gegenanträge (§ 126 Abs. 1 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG)_
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung
gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung zu stellen oder einen Vorschlag zur Wahl eines anderen
Aufsichtsratsmitgliedes oder eines anderen Abschlussprüfers zu unterbreiten. Anders als
Gegenanträge brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der
nachstehend angegebenen Adresse spätestens *bis zum Ablauf des 20. Juni 2018 (24:00 Uhr
MESZ)* zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung (im Falle eines Gegenantrags) und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung über die Internetseite
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' unverzüglich zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen
Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach §
126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein
Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) und Wahlvorschlägen ist
folgende Adresse maßgeblich:
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Investor Relations
Französische Str. 53-55
10117 Berlin
Telefax: +49 (0)30 65 79 80 650
E-Mail: HV2018@maternus.de
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den
verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
_Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG_
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern.
Nach § 14 Abs. (6) der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu
setzen.
_Weitergehende Erläuterungen_
Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127,
131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018'.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft 52.425.000,00 Euro, welches in 20.970.000 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und beträgt
demnach zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 20.970.000 Stimmrechte. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2018' zugänglich. Nach der
Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
Berlin, im Mai 2018
*Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
Anfahrt
Von Osnabrück kommend:
An der ersten Ampelanlage nach dem Autobahnende rechts in die Ringstraße abbiegen.
Von dort der Beschilderung 'Maternus-Klinik' folgen [Ringstraße - Lange
Straße - Bültestraße - Am Brinkkamp].
Von Dortmund oder Hannover kommend:
Autobahn A2: Autobahnabfahrt Vlotho West, von dort in Richtung Bad Oeynhausen - Lohe
fahren, nach ca. 5 km der Beschilderung 'Maternus-Klinik' folgen [Loher Straße -
Bültestraße - Am Brinkkamp].
Von Bremen/Nienburg/Minden auf der B61 kommend:
Am Ende der B61 an der Ampelkreuzung rechts in die Mindener Straße abbiegen. Dort
nach ca. 2,5 km (6. größere Ampel) links in die Ringstraße abbiegen. Von dort
der Beschilderung folgen [Ringstraße - Lange Straße - Bültestraße - Am
Brinkkamp].
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May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Der Bahnhof in Bad Oeynhausen ist an den öffentlichen Nah- und Fernverkehr
angeschlossen.
Parkmöglichkeiten
Auf dem Klinikgelände in Bad Oeynhausen sind ausreichend Parkplätze vorhanden.
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Französische Straße 53-55
10117 Berlin
Telefon: 030 65 79 80 - 0
Telefax: 030 65 79 80 - 500
E-Mail: info@maternus.de
2018-05-25 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
Französische Straße 53 - 55
10117 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 30 65 79 80-0
Fax: +49 30 65 79 80-500
E-Mail: info@maternus.de
Internet: http://www.maternus.de
ISIN: DE0006044001
WKN: 604400
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf,
Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in Hamburg, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
689753 2018-05-25
(END) Dow Jones Newswires
May 25, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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