DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2018 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.07.2018 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-28 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Bonn Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Freitag, dem 6. Juli 2018,
um 11:00 Uhr im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn (Zugang über
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
der infas Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB*
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2018
abrufbar. Die Unterlagen werden in der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember
2017 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017 in seiner Sitzung am 20. April
2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.
Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher
nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum
31.?Dezember??2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 2.008.256,66 EUR wie folgt
zu verwenden:
(1) Ausschüttung an die EUR 630.000,00
Aktionäre durch
Zahlung einer
Dividende von 0,07
EUR je
dividendenberechtigt
er Aktie
(2) Gewinnvortrag EUR 1.378.256,66
-----------------------------------------------------------------------------------
*Bilanzgewinn* *EUR* *2.008.256,66*
In Höhe eines Betrags von 620.845,00 EUR unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der
gesetzlichen Regelung in § 253 Absatz 6 HGB bezüglich der Bewertung von
Pensionsrückstellungen einer Ausschüttungssperre.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 11. Juli
2018, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2017 allein amtierenden
Mitglied des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats*
Der gemäß § 7 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen bestehende
Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von den
Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt nach § 8
Abs. 1 der Satzung jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt; hierbei ist das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht
mitzurechnen. Scheidet ein Aufsichtsrat vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist das an
seine Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum
Ablauf der Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Abweichend von dieser Satzungsregelung sind die derzeitigen Mitglieder des
Aufsichtsrats, Herr Dr. Krauß, Herr Riesenbeck und Frau Neuschäffer, in der
außerordentlichen Hauptversammlung 2015 am 18. Februar 2015 nur für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, gewählt worden. Die Amtszeit der
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet daher mit der Beendigung der
Hauptversammlung am 6. Juli 2018. Es müssen somit Neuwahlen zum Aufsichtsrat
erfolgen. Dabei sollen Herr Dr. Krauß, Herr Riesenbeck und Frau Neuschäffer der
Hauptversammlung zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.
a) *Der Aufsichtsrat schlägt vor,*
Herrn Dr. Oliver Krauß,
wohnhaft in Gräfelfing, Rechtsanwalt bei
der TRICON Rechtsanwalts- und
Steuerberatungskanzlei, München, für die
Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2022
beschließt, als Mitglied in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG:
Herr Dr. Krauß ist Mitglied in den
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
DI DEUTSCHLAND.Immobilien AG (vormals:
Sachwert Marktplatz AG), Hannover
Herr Dr. Krauß verfügt über keine
weiteren Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass
Herr Dr. Krauß nach der Wahl der
vorgeschlagenen Kandidaten durch die
Hauptversammlung erneut zur Wahl als
Vorsitzender vorgeschlagen wird.
b) *Der Aufsichtsrat schlägt vor,*
Frau Susanne Neuschäffer
wohnhaft in Rheurdt, Prokuristin bei der
Effecten-Spiegel AG, für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022
beschließt, als Mitglied in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Neuschäffer verfügt über keine
weiteren Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
c) *Der Aufsichtsrat schlägt vor,*
Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Riesenbeck,
wohnhaft in Meerbusch,
Unternehmensberater, Geschäftsführer der
Fa. Riesenbeck-IC GmbH, Düsseldorf, für
die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2022
beschließt, als Mitglied in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG:
Herr Riesenbeck ist Mitglied in den
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder anderen
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Aufsichtsrats der ECA AG,
München;
- Mitglied des Verwaltungsrats der
Mountain Partner AG, St. Gallen,
Schweiz;
- Boardmitglied der Trybe AS, Oslo,
Norwegen;
- Mitglied des Verwaltungsrats der
Sandpiper AG, St. Gallen, Schweiz.
Herr Riesenbeck verfügt über keine
weiteren Mitgliedschaften in gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder anderen
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Joseph-Schumpeter-Allee 25, 53227 Bonn, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft
für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zu wählen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die infas Holding
Aktiengesellschaft 9.000.000 Stück nennwertlose Inhaberaktien ausgegeben, die 9.000.000
Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
*Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung*
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *29. Juni 2018 (24:00 Uhr
MESZ)* bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von
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May 28, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: *infas Holding Aktiengesellschaft* *c/o HVBEST Event-Service GmbH* *Mainzer Straße 180* *66121 Saarbrücken* *Fax: 0681/9 26 29 29* *E-Mail: jutta.blum@hvbest.de* Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des *15. Juni 2018 (0:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag)* beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des *29. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ) *unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern. Eine Eintrittskarte kann alternativ beim depotführenden Institut angefordert werden; die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Stimmrechtsvertretung* Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann auch per E-Mail erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse: *infas Holding Aktiengesellschaft* *c/o HVBEST Event-Service GmbH* *Mainzer Str. 180* *66121 Saarbrücken* *Fax: 0681/9 26 29 29* *E-Mail: jutta.blum@hvbest.de* Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an jutta.blum@hvbest.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG* *Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Absatz 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil (5 Prozent) des Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Zusätzlich müssen die Antragsteller gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, 4 AktG nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (infas Holding Aktiengesellschaft, Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am *5. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)*, zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2018 den Aktionären zugänglich gemacht. *Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG* Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum *21. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ)*, mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2018 zugänglich gemacht: *infas Holding Aktiengesellschaft* *z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske* *Friedrich-Wilhelm-Straße 18* *53113 Bonn* *Fax: 0228/31 00 71* *E-Mail: info@infas-holding.de* Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2018 angegeben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. *Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG* Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats und zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen. Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum *21. Juni 2018 (24.00 Uhr MESZ)*, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2018 zugänglich gemacht: *infas Holding Aktiengesellschaft* *z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske* *Friedrich-Wilhelm-Straße 18* *53113 Bonn* *Fax: 0228/31 00 71* *E-Mail: info@infas-holding.de* Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei juristischen Personen als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz sowie bei Wahlvorschlägen zum Aufsichtsrat Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
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May 28, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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