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Dow Jones News
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DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2018 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.07.2018 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bonn Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Freitag, dem 6. Juli 2018, 
um 11:00 Uhr im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn (Zugang über 
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses 
   der infas Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.infas-holding.de/hv2018 
 
   abrufbar. Die Unterlagen werden in der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2017 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017 in seiner Sitzung am 20. April 
   2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. 
   Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher 
   nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 
   31.?Dezember??2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 2.008.256,66 EUR wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   (1)                  Ausschüttung an die  EUR                  630.000,00 
                        Aktionäre durch 
                        Zahlung einer 
                        Dividende von 0,07 
                        EUR je 
                        dividendenberechtigt 
                        er Aktie 
   (2)                  Gewinnvortrag        EUR                  1.378.256,66 
   ----------------------------------------------------------------------------------- 
   *Bilanzgewinn*                            *EUR*                *2.008.256,66* 
 
   In Höhe eines Betrags von 620.845,00 EUR unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der 
   gesetzlichen Regelung in § 253 Absatz 6 HGB bezüglich der Bewertung von 
   Pensionsrückstellungen einer Ausschüttungssperre. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 11. Juli 
   2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2017 allein amtierenden 
   Mitglied des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats* 
 
   Der gemäß § 7 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen bestehende 
   Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von den 
   Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt nach § 8 
   Abs. 1 der Satzung jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
   beschließt; hierbei ist das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht 
   mitzurechnen. Scheidet ein Aufsichtsrat vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist das an 
   seine Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum 
   Ablauf der Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. 
 
   Abweichend von dieser Satzungsregelung sind die derzeitigen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats, Herr Dr. Krauß, Herr Riesenbeck und Frau Neuschäffer, in der 
   außerordentlichen Hauptversammlung 2015 am 18. Februar 2015 nur für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, gewählt worden. Die Amtszeit der 
   amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet daher mit der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 6. Juli 2018. Es müssen somit Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
   erfolgen. Dabei sollen Herr Dr. Krauß, Herr Riesenbeck und Frau Neuschäffer der 
   Hauptversammlung zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. 
 
   a) *Der Aufsichtsrat schlägt vor,* 
 
      Herrn Dr. Oliver Krauß, 
 
      wohnhaft in Gräfelfing, Rechtsanwalt bei 
      der TRICON Rechtsanwalts- und 
      Steuerberatungskanzlei, München, für die 
      Zeit bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2022 
      beschließt, als Mitglied in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG: 
 
      Herr Dr. Krauß ist Mitglied in den 
      folgenden gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
      DI DEUTSCHLAND.Immobilien AG (vormals: 
      Sachwert Marktplatz AG), Hannover 
 
      Herr Dr. Krauß verfügt über keine 
      weiteren Mitgliedschaften in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass 
      Herr Dr. Krauß nach der Wahl der 
      vorgeschlagenen Kandidaten durch die 
      Hauptversammlung erneut zur Wahl als 
      Vorsitzender vorgeschlagen wird. 
   b) *Der Aufsichtsrat schlägt vor,* 
 
      Frau Susanne Neuschäffer 
 
      wohnhaft in Rheurdt, Prokuristin bei der 
      Effecten-Spiegel AG, für die Zeit bis zur 
      Beendigung der Hauptversammlung, die über 
      die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
      beschließt, als Mitglied in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Frau Neuschäffer verfügt über keine 
      weiteren Mitgliedschaften in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   c) *Der Aufsichtsrat schlägt vor,* 
 
      Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Riesenbeck, 
 
      wohnhaft in Meerbusch, 
      Unternehmensberater, Geschäftsführer der 
      Fa. Riesenbeck-IC GmbH, Düsseldorf, für 
      die Zeit bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2022 
      beschließt, als Mitglied in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG: 
 
      Herr Riesenbeck ist Mitglied in den 
      folgenden gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder anderen 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der ECA AG, 
        München; 
      - Mitglied des Verwaltungsrats der 
        Mountain Partner AG, St. Gallen, 
        Schweiz; 
      - Boardmitglied der Trybe AS, Oslo, 
        Norwegen; 
      - Mitglied des Verwaltungsrats der 
        Sandpiper AG, St. Gallen, Schweiz. 
 
      Herr Riesenbeck verfügt über keine 
      weiteren Mitgliedschaften in gesetzlich 
      zu bildenden Aufsichtsräten oder anderen 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Joseph-Schumpeter-Allee 25, 53227 Bonn, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft 
   für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die infas Holding 
Aktiengesellschaft 9.000.000 Stück nennwertlose Inhaberaktien ausgegeben, die 9.000.000 
Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
keine eigenen Aktien. 
 
*Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *29. Juni 2018 (24:00 Uhr 
MESZ)* bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von 

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May 28, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse 
übermitteln: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*c/o HVBEST Event-Service GmbH* 
*Mainzer Straße 180* 
*66121 Saarbrücken* 
*Fax: 0681/9 26 29 29* 
*E-Mail: jutta.blum@hvbest.de* 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des *15. Juni 2018 (0:00 Uhr 
MESZ) (sog. Nachweisstichtag)* beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des *29. 
Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ) *unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung 
und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern. Eine Eintrittskarte kann alternativ 
beim depotführenden Institut angefordert werden; die erforderliche Anmeldung und der 
Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
depotführende Institut vorgenommen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt 
für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt; 
die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den 
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung kann auch per E-Mail erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, 
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per 
E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*c/o HVBEST Event-Service GmbH* 
*Mainzer Str. 180* 
*66121 Saarbrücken* 
*Fax: 0681/9 26 29 29* 
*E-Mail: jutta.blum@hvbest.de* 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der 
Bevollmächtigung per E-Mail an 
 
jutta.blum@hvbest.de 
 
zu übersenden. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der 
Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird 
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Absatz 8 AktG 
erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 
Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den 
Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 
Absatz 1 AktG* 
 
*Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil (5 Prozent) des Grundkapitals (dies 
entspricht 450.000 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 
EUR (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Zusätzlich müssen die Antragsteller gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, 4 
AktG nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
das Ergänzungsverlangen halten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (infas Holding Aktiengesellschaft, Vorstand, 
Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn) zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am *5. Juni 2018 (24:00 Uhr 
MESZ)*, zugehen. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
über die Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2018 
 
den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
*Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu 
stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum *21. Juni 2018 (24:00 
Uhr MESZ)*, mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich 
über die Internetseite der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2018 
 
zugänglich gemacht: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske* 
*Friedrich-Wilhelm-Straße 18* 
*53113 Bonn* 
*Fax: 0228/31 00 71* 
*E-Mail: info@infas-holding.de* 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und 
dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2018 
 
angegeben. 
 
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich 
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des 
Aufsichtsrats und zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen. Wahlvorschläge von Aktionären, 
die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung, also spätestens bis zum *21. Juni 2018 (24.00 Uhr MESZ)*, zugegangen 
sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2018 
 
zugänglich gemacht: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske* 
*Friedrich-Wilhelm-Straße 18* 
*53113 Bonn* 
*Fax: 0228/31 00 71* 
*E-Mail: info@infas-holding.de* 
 
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, 
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei juristischen Personen 
als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz sowie bei Wahlvorschlägen zum Aufsichtsrat 
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten sowie zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 

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