DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 10.07.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-29 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft Hamburg - ISIN DE000HLAG475 -
- Wertpapierkennnummer HLAG47 - Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am 10. Juli 2018
um 10.30 Uhr
im Hotel Grand Elysée Hamburg, Rothenbaumchaussee 10, 20148
Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft ein. I. Tagesordnung und
Beschlussvorschläge
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Unterlagen
zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2017,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2017,
* den Lagebericht und den Konzernlagebericht
für die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft und
den Hapag-Lloyd Konzern
einschließlich der darin enthaltenen
Erläuterungen nach den §§ 289a Abs. 1 und
315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetadresse
www.hapag-lloyd.com/hv
zugänglich und liegen während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 28.
März 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist
mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich.
Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind
vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu
machen und sollen dieser erläutert werden, ohne
dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu
Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von 522.369.447,05 EUR wie folgt zu verwenden:
[in EUR]
Verteilung an die Aktionäre:
Ausschüttung einer Dividende 100.183.367,01
in Höhe von 0,57 EUR je Aktie
(bei insgesamt 175.760.293
Aktien)
Gewinnrücklagen: 0,00
Gewinnvortrag: 422.186.080,04
Bilanzgewinn: 522.369.447,05
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist
gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, mithin am 13. Juli 2018, fällig.
Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die
Gesellschaft derzeit keine eigenen Aktien hält,
die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt wären.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglieder des Vorstands werden für diesen
Zeitraum entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
diesen Zeitraum entlastet.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 sowie des Prüfers für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018 und
eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und
Finanzausschusses, vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird bestellt
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 sowie
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
von unterjährigen verkürzten Abschlüssen
und Zwischenlageberichten für das
Geschäftsjahr 2018 und das erste Quartal
2019, wenn und soweit diese einer
prüferischen Durchsicht unterzogen
werden.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungs- und
Finanzausschusses an den Aufsichtsrat als auch
der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von
einer ungebührlichen Einflussnahme durch
Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die
die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder
einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die
Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds*
Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd
Aktiengesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1
und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der
Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft in
ihrer zum Zeitpunkt der Einberufung geltenden
Fassung aus je acht Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Seine Exzellenz Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi,
Transportminister des Königreichs
Saudi-Arabien, wohnhaft in Riad, Saudi-Arabien,
hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit
Wirkung zum Ablauf des 30. November 2017
niedergelegt. Das Amtsgericht Hamburg hat Herrn
Turqi Abdulrahman A. Alnowaiser mit Wirkung ab
dem 23. Februar 2018 zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche
Bestellung erfolgte gemäß § 104 Abs. 2
Satz 1 und 2 AktG. Das Amt von Herrn Alnowaiser
als Aufsichtsratsmitglied endet, sobald der
Mangel behoben ist, spätestens mit Ablauf der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft, auf der durch Wahl der Aktionäre
ein Ersatzmitglied bestimmt werden kann, mithin
mit der anstehenden ordentlichen
Hauptversammlung am 10. Juli 2018.
Der Aufsichtsrat schlägt daher, gestützt auf
die Empfehlung des Nominierungsausschusses,
vor,
Herrn Turqi Abdulrahman A. Alnowaiser,
Leiter Internationale Investitionen des
Public Investment Fund des Königreichs
Saudi-Arabien, wohnhaft in Riad,
Saudi-Arabien,
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt, als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag beruht auf der Grundlage der
befolgten Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex und berücksichtigt folglich
die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele zu
seiner Zusammensetzung sowie das
Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept für
den Aufsichtsrat.
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §
124 Abs. 2 Satz 2 AktG:*
Im Aufsichtsrat müssen bei seiner gegenwärtigen
Größe (16 Mitglieder) mindestens fünf
Sitze von Frauen und fünf Sitze von Männern
besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach §
96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt
Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens
30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus
Männern) zu erfüllen.
Derzeit gehören dem Aufsichtsrat (16
Mitglieder) auf der Seite der
Anteilseignervertreter sieben Männer und eine
Frau und auf der Seite der
Arbeitnehmervertreter vier Frauen und vier
Männer an. Der Gesamterfüllung wurde nicht nach
§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen.
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer
5.4.1 Abs. 5 bis 8 des Deutschen Corporate
Governance Kodex:*
Herr Alnowaiser ist nicht Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Herr Alnowaiser ist Mitglied in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien der
folgenden Wirtschaftsunternehmen:
* Noon Investment Company W.L.L. (Noon),
Manama, Bahrain
* Saudi Information Technology Company Ltd.
(SITCO), Riad, Saudi-Arabien
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
über die nachfolgend genannten Beziehungen
hinaus keine für die Wahlentscheidung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn
Alnowaiser und den Gesellschaften des
Hapag-Lloyd Konzerns, den Organen der
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft oder einem
direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien, das heißt
wesentlich an der Hapag-Lloyd
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär:
* Herr Alnowaiser ist Leiter Internationale
Investitionen des Public Investment Fund
des Königreichs Saudi-Arabien, Riad. Der
Public Investment Fund ist wesentlich an
der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
beteiligt.
Weitere Informationen zu Herrn Alnowaiser sind
im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
*Angaben über den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Herrn Alnowaiser*
*Turqi Abdulrahman A. Alnowaiser*
Riad, Saudi-Arabien
Geboren am 10. Februar 1977
*Beruflicher Werdegang:*
Seit 2016 Leiter Internationale Investitionen, Public Investment
Fund des Königreichs Saudi-Arabien, Riad, Saudi-Arabien
2015 - 2016 Senior Berater, Public Investment Fund des
Königreichs Saudi-Arabien, Riad, Saudi-Arabien
2014 - 2015 Leiter Asset Management, Saudi Fransi Capital
2013 - 2014 Stellv. Leiter Asset Management, Saudi Fransi
Capital
2011 - 2013 Leiter Produktentwicklung, Saudi Fransi Capital
2008 - 2011 Senior Associate, Morgan Stanley
2007 - 2008 Investments Fond Spezialist, Capital Market
Authority
2004 - 2007 Senior Kreditanalyst, Saudi Industrial Development
Fund
*Ausbildung:*
2001 - 2003 MBA, University of San Francisco
1995 - 1999 BA, International Business, King Saud University
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien*
Noon Investment Company W.L.L. (Noon), Manama, Bahrain
Saudi Information Technology Company Ltd. (SITCO), Riad,
Saudi-Arabien
*Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsamt:*
Keine
*II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung*
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 15
Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das
heißt
*spätestens bis zum 3. Juli 2018, 24.00 Uhr
(MESZ),*
bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse
*Hapag-Lloyd AG*
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH*
*Postfach 57 03 64*
*22772 Hamburg*
*Telefax-Nummer:* *+49 (0)89 2070 37951*
*E-Mail-Adresse:* *hv-service.hapag-lloyd@adeus.de*
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der
Zugang der Anmeldung maßgeblich.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) als Aktionär nur, wer als
solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme-
und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine
Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der
Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der
einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden allerdings in der Zeit von Mittwoch, den 4.
Juli 2018, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis zum
10. Juli 2018 (je einschließlich), keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb
entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag
der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten
Umschreibung am Dienstag, den 3. Juli 2018 (sogenannter
Technical Record Date).
Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen und
Personen sowie die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für
Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
a) *Möglichkeit der Bevollmächtigung,
Formulare*
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten -
zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, einen von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder eine andere
Person ihrer Wahl - ausüben zu lassen.
Auch in diesem Fall ist eine
ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben
unter Ziffer 1 Voraussetzungen für die
Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts) erforderlich. Die Erteilung
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung zulässig und
kann schon vor der Anmeldung erfolgen.
Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht.
Der an der Hauptversammlung teilnehmende
Bevollmächtigte kann, soweit nicht das
Gesetz, der Vollmachtgeber oder der
Bevollmächtigte Einschränkungen oder
sonstige Besonderheiten vorsieht, das
Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben,
wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung
noch sonst seitens der Gesellschaft wird
für die Erteilung der Vollmacht die
Nutzung bestimmter Formulare verlangt.
Jedoch bitten wir im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung, bei
Vollmachtserteilungen, wenn sie durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen, stets die bereitgestellten
Formulare zu verwenden. Formulare, die zu
einer bereits im Rahmen des
Anmeldevorgangs erfolgenden
Vollmachtserteilung verwendet werden
können, werden den Aktionären mit
Übermittlung der Einladung zur
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den
Aktionären wird dabei namentlich ein
Anmelde- und Vollmachtsformular
zugänglich gemacht, das unter anderem im
Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b)
bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für
einen Bevollmächtigten oder zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter verwendet werden
kann.
Zudem kann für die Erteilung einer
Vollmacht auch das auf der Eintrittskarte
enthaltene Vollmachtsformular genutzt
werden.
In den Stimmunterlagen, die die an der
Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre
beim Einlass zur Hauptversammlung
erhalten, befinden sich Belege für die
Vollmachts- und gegebenenfalls
Weisungserteilung während der
Hauptversammlung.
b) *Form der Vollmacht*
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht
[i] einem Kreditinstitut, [ii] einer
einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten
Aktionärsvereinigung oder Person oder
[iii] einem Institut oder Unternehmen,
das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs.
10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellt ist, erteilt wird und die
Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt), gilt: Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b
BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht
oder deren Widerruf durch eine Erklärung
gegenüber der Gesellschaft, so kann diese
unter der oben in Ziffer 1
(Voraussetzungen für die Teilnahme und
die Ausübung des Stimmrechts) genannten
Postadresse, Telefax-Nummer bzw.
E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei
einer Übermittlung per E-Mail ist
gewährleistet, dass als Anhang zu einer
E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die
Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu
erteilen) Dokumente in den Formaten
'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF'
Berücksichtigung finden können. Die per
E-Mail übermittelte Vollmacht kann der
Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet
werden, wenn der E-Mail (bzw. deren
Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und
Adresse des Aktionärs oder die
Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gelten die
unter nachfolgendem Buchstaben d)
beschriebenen Besonderheiten.
c) *Besonderheiten bei der Erteilung einer
Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135
AktG*
Für den Fall, dass die Erteilung der
Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135
AktG unterliegt (also für den Fall, dass
[i] einem Kreditinstitut, [ii] einer
einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten
Aktionärsvereinigung oder Person oder
[iii] einem Institut oder Unternehmen,
das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs.
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May 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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