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DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.07.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft Hamburg - ISIN DE000HLAG475 - 
- Wertpapierkennnummer HLAG47 - Einladung zur Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am 10. Juli 2018 
um 10.30 Uhr 
im Hotel Grand Elysée Hamburg, Rothenbaumchaussee 10, 20148 
Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft ein. I. Tagesordnung und 
Beschlussvorschläge 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Unterlagen 
   zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft zum 31. 
     Dezember 2017, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2017, 
   * den Lagebericht und den Konzernlagebericht 
     für die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft und 
     den Hapag-Lloyd Konzern 
     einschließlich der darin enthaltenen 
     Erläuterungen nach den §§ 289a Abs. 1 und 
     315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   www.hapag-lloyd.com/hv 
 
   zugänglich und liegen während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 28. 
   März 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. 
   Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind 
   vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und sollen dieser erläutert werden, ohne 
   dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu 
   Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz 
   einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von 522.369.447,05 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
                                 [in EUR] 
   Verteilung an die Aktionäre: 
   Ausschüttung einer Dividende  100.183.367,01 
   in Höhe von 0,57 EUR je Aktie 
   (bei insgesamt 175.760.293 
   Aktien) 
   Gewinnrücklagen:              0,00 
   Gewinnvortrag:                422.186.080,04 
   Bilanzgewinn:                 522.369.447,05 
 
   Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist 
   gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, mithin am 13. Juli 2018, fällig. 
 
   Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die 
   Gesellschaft derzeit keine eigenen Aktien hält, 
   die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt wären. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands werden für diesen 
    Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
    diesen Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie des Prüfers für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018 und 
   eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und 
   Finanzausschusses, vor zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, wird bestellt 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018 sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      von unterjährigen verkürzten Abschlüssen 
      und Zwischenlageberichten für das 
      Geschäftsjahr 2018 und das erste Quartal 
      2019, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungs- und 
   Finanzausschusses an den Aufsichtsrat als auch 
   der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von 
   einer ungebührlichen Einflussnahme durch 
   Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
   die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder 
   einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt 
   hätten. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1 
   und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der 
   Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft in 
   ihrer zum Zeitpunkt der Einberufung geltenden 
   Fassung aus je acht Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Seine Exzellenz Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi, 
   Transportminister des Königreichs 
   Saudi-Arabien, wohnhaft in Riad, Saudi-Arabien, 
   hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
   Wirkung zum Ablauf des 30. November 2017 
   niedergelegt. Das Amtsgericht Hamburg hat Herrn 
   Turqi Abdulrahman A. Alnowaiser mit Wirkung ab 
   dem 23. Februar 2018 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche 
   Bestellung erfolgte gemäß § 104 Abs. 2 
   Satz 1 und 2 AktG. Das Amt von Herrn Alnowaiser 
   als Aufsichtsratsmitglied endet, sobald der 
   Mangel behoben ist, spätestens mit Ablauf der 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft, auf der durch Wahl der Aktionäre 
   ein Ersatzmitglied bestimmt werden kann, mithin 
   mit der anstehenden ordentlichen 
   Hauptversammlung am 10. Juli 2018. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher, gestützt auf 
   die Empfehlung des Nominierungsausschusses, 
   vor, 
 
    Herrn Turqi Abdulrahman A. Alnowaiser, 
    Leiter Internationale Investitionen des 
    Public Investment Fund des Königreichs 
    Saudi-Arabien, wohnhaft in Riad, 
    Saudi-Arabien, 
 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag beruht auf der Grundlage der 
   befolgten Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex und berücksichtigt folglich 
   die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele zu 
   seiner Zusammensetzung sowie das 
   Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept für 
   den Aufsichtsrat. 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 
   124 Abs. 2 Satz 2 AktG:* 
 
   Im Aufsichtsrat müssen bei seiner gegenwärtigen 
   Größe (16 Mitglieder) mindestens fünf 
   Sitze von Frauen und fünf Sitze von Männern 
   besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 
   96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 
   30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus 
   Männern) zu erfüllen. 
 
   Derzeit gehören dem Aufsichtsrat (16 
   Mitglieder) auf der Seite der 
   Anteilseignervertreter sieben Männer und eine 
   Frau und auf der Seite der 
   Arbeitnehmervertreter vier Frauen und vier 
   Männer an. Der Gesamterfüllung wurde nicht nach 
   § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 
   125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 
   5.4.1 Abs. 5 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex:* 
 
   Herr Alnowaiser ist nicht Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Herr Alnowaiser ist Mitglied in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien der 
   folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Noon Investment Company W.L.L. (Noon), 
     Manama, Bahrain 
   * Saudi Information Technology Company Ltd. 
     (SITCO), Riad, Saudi-Arabien 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   über die nachfolgend genannten Beziehungen 
   hinaus keine für die Wahlentscheidung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -2-

Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Alnowaiser und den Gesellschaften des 
   Hapag-Lloyd Konzerns, den Organen der 
   Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft oder einem 
   direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien, das heißt 
   wesentlich an der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
   * Herr Alnowaiser ist Leiter Internationale 
     Investitionen des Public Investment Fund 
     des Königreichs Saudi-Arabien, Riad. Der 
     Public Investment Fund ist wesentlich an 
     der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
     beteiligt. 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Alnowaiser sind 
   im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
 
*Angaben über den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Herrn Alnowaiser* 
 
*Turqi Abdulrahman A. Alnowaiser* 
 
Riad, Saudi-Arabien 
 
Geboren am 10. Februar 1977 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
Seit 2016 Leiter Internationale Investitionen, Public Investment 
Fund des Königreichs Saudi-Arabien, Riad, Saudi-Arabien 
 
2015 - 2016 Senior Berater, Public Investment Fund des 
Königreichs Saudi-Arabien, Riad, Saudi-Arabien 
 
2014 - 2015 Leiter Asset Management, Saudi Fransi Capital 
 
2013 - 2014 Stellv. Leiter Asset Management, Saudi Fransi 
Capital 
 
2011 - 2013 Leiter Produktentwicklung, Saudi Fransi Capital 
 
2008 - 2011 Senior Associate, Morgan Stanley 
 
2007 - 2008 Investments Fond Spezialist, Capital Market 
Authority 
 
2004 - 2007 Senior Kreditanalyst, Saudi Industrial Development 
Fund 
 
*Ausbildung:* 
 
2001 - 2003 MBA, University of San Francisco 
 
1995 - 1999 BA, International Business, King Saud University 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien* 
 
Noon Investment Company W.L.L. (Noon), Manama, Bahrain 
 
Saudi Information Technology Company Ltd. (SITCO), Riad, 
Saudi-Arabien 
 
*Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsamt:* 
 
Keine 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 15 
   Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das 
   heißt 
 
   *spätestens bis zum 3. Juli 2018, 24.00 Uhr 
   (MESZ),* 
 
   bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse 
 
   *Hapag-Lloyd AG* 
   *c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
   *Postfach 57 03 64* 
   *22772 Hamburg* 
 
   *Telefax-Nummer:* *+49 (0)89 2070 37951* 
   *E-Mail-Adresse:* *hv-service.hapag-lloyd@adeus.de* 
 
   angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der 
   Zugang der Anmeldung maßgeblich. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) als Aktionär nur, wer als 
   solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- 
   und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine 
   Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der 
   Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der 
   einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
   zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
   Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen werden allerdings in der Zeit von Mittwoch, den 4. 
   Juli 2018, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis zum 
   10. Juli 2018 (je einschließlich), keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
   entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag 
   der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
   Umschreibung am Dienstag, den 3. Juli 2018 (sogenannter 
   Technical Record Date). 
 
   Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 
   8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen und 
   Personen sowie die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 
   in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
   Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für 
   Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
   sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
   einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser 
   Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
   a) *Möglichkeit der Bevollmächtigung, 
      Formulare* 
 
      Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr 
      Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - 
      zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung, einen von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
      Person ihrer Wahl - ausüben zu lassen. 
      Auch in diesem Fall ist eine 
      ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben 
      unter Ziffer 1 Voraussetzungen für die 
      Teilnahme und die Ausübung des 
      Stimmrechts) erforderlich. Die Erteilung 
      einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
      während der Hauptversammlung zulässig und 
      kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
      Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
      Erklärungen gegenüber dem zu 
      Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
      Gesellschaft in Betracht. 
 
      Der an der Hauptversammlung teilnehmende 
      Bevollmächtigte kann, soweit nicht das 
      Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
      Bevollmächtigte Einschränkungen oder 
      sonstige Besonderheiten vorsieht, das 
      Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, 
      wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
      Weder vom Gesetz noch von der Satzung 
      noch sonst seitens der Gesellschaft wird 
      für die Erteilung der Vollmacht die 
      Nutzung bestimmter Formulare verlangt. 
      Jedoch bitten wir im Interesse einer 
      reibungslosen Abwicklung, bei 
      Vollmachtserteilungen, wenn sie durch 
      Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
      erfolgen, stets die bereitgestellten 
      Formulare zu verwenden. Formulare, die zu 
      einer bereits im Rahmen des 
      Anmeldevorgangs erfolgenden 
      Vollmachtserteilung verwendet werden 
      können, werden den Aktionären mit 
      Übermittlung der Einladung zur 
      Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den 
      Aktionären wird dabei namentlich ein 
      Anmelde- und Vollmachtsformular 
      zugänglich gemacht, das unter anderem im 
      Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) 
      bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für 
      einen Bevollmächtigten oder zur 
      Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter verwendet werden 
      kann. 
 
      Zudem kann für die Erteilung einer 
      Vollmacht auch das auf der Eintrittskarte 
      enthaltene Vollmachtsformular genutzt 
      werden. 
 
      In den Stimmunterlagen, die die an der 
      Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre 
      beim Einlass zur Hauptversammlung 
      erhalten, befinden sich Belege für die 
      Vollmachts- und gegebenenfalls 
      Weisungserteilung während der 
      Hauptversammlung. 
   b) *Form der Vollmacht* 
 
      Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht 
      [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer 
      einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      [iii] einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellt ist, erteilt wird und die 
      Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
      Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
      der Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b 
      BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht 
      oder deren Widerruf durch eine Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft, so kann diese 
      unter der oben in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) genannten 
      Postadresse, Telefax-Nummer bzw. 
      E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei 
      einer Übermittlung per E-Mail ist 
      gewährleistet, dass als Anhang zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die 
      Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu 
      erteilen) Dokumente in den Formaten 
      'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' 
      Berücksichtigung finden können. Die per 
      E-Mail übermittelte Vollmacht kann der 
      Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet 
      werden, wenn der E-Mail (bzw. deren 
      Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und 
      Adresse des Aktionärs oder die 
      Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die 
      Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
      unter nachfolgendem Buchstaben d) 
      beschriebenen Besonderheiten. 
   c) *Besonderheiten bei der Erteilung einer 
      Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 
      AktG* 
 
      Für den Fall, dass die Erteilung der 
      Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
      [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer 
      einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      [iii] einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -3-

10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellt ist, Vollmacht erteilt 
      wird oder sonst die Erteilung der 
      Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt), wird weder von § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126 b BGB) 
      verlangt noch enthält die Satzung für 
      diesen Fall eine besondere Regelung. 
      Deshalb können die Kreditinstitute, die 
      den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigungen und Personen sowie 
      die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellten Institute und 
      Unternehmen für ihre Bevollmächtigung 
      Formen vorsehen, die allein den für 
      diesen Fall der Vollmachtserteilung 
      geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
      müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
      § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
      hingewiesen. 
   d) *Von der Gesellschaft benannte 
      Stimmrechtsvertreter* 
 
      Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben 
      a) gelten mit folgenden Besonderheiten 
      auch für den Fall einer Bevollmächtigung 
      der von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
      werden, werden diese das Stimmrecht nur 
      ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche 
      Weisung vorliegt. Dabei sind nur 
      Weisungen zu vor der Hauptversammlung 
      seitens der Gesellschaft bekannt 
      gemachten Beschlussvorschlägen der 
      Verwaltung, jedoch einschließlich 
      eines etwaigen in der Hauptversammlung 
      entsprechend der Bekanntmachung 
      angepassten Gewinnverwendungsvorschlags 
      sowie zu vor der Hauptversammlung seitens 
      der Gesellschaft aufgrund eines 
      Verlangens einer Minderheit nach § 122 
      Abs. 2 AktG als Gegenantrag nach § 126 
      Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 
      127 AktG bekannt gemachten 
      Beschlussvorschlägen von Aktionären 
      möglich. Vollmachten und Weisungen an die 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie 
      nicht in der Hauptversammlung erteilt 
      werden, bis zum Ablauf des 9. Juli 2018 
      (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft 
      eingegangen sein. Entsprechendes gilt für 
      die Änderung bereits erteilter 
      Weisungen. 
 
      Die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter werden von einer 
      ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen 
      Gebrauch machen und die betreffenden 
      Aktien nicht vertreten, als die 
      betreffenden Aktien durch einen anderen 
      in der Hauptversammlung Anwesenden (den 
      Aktionär selbst oder dessen Vertreter) 
      vertreten werden. 
   e) *Nachweis der Bevollmächtigung* 
 
      Wird die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist 
      ein zusätzlicher Nachweis der 
      Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
      hingegen die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, 
      kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
      Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
      nicht - das betrifft den Fall von 
      vorstehendem Buchstaben c) - aus § 135 
      AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis 
      einer erteilten Bevollmächtigung kann 
      etwa dadurch geführt werden, dass der 
      Bevollmächtigte am Tag der 
      Hauptversammlung die formgerechte 
      Vollmachtserteilung an der 
      Einlasskontrolle vorweist oder der 
      Nachweis der Bevollmächtigung (durch den 
      Aktionär oder den Bevollmächtigten) der 
      Gesellschaft bereits vor der 
      Hauptversammlung übermittelt wird. Die 
      Übermittlung kann an die in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) angegebene 
      Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. 
      Für eine Übermittlung des Nachweises 
      der Bevollmächtigung (durch den Aktionär 
      oder den Bevollmächtigten) bieten wir 
      gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      folgenden Weg elektronischer 
      Kommunikation an: Der Nachweis über die 
      Bestellung eines Bevollmächtigten kann 
      der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse 
 
      hv-service.hapag-lloyd@adeus.de 
 
      übermittelt werden. Dabei ist 
      gewährleistet, dass als Anlage zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine 
      vorhandene E-Mail weiterzuleiten) 
      Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 
      'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung 
      finden können. Der per E-Mail 
      übermittelte Nachweis der 
      Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur 
      dann eindeutig zugeordnet werden, wenn 
      ihm bzw. der E-Mail entweder Name, 
      Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs 
      oder die Aktionärsnummer zu entnehmen 
      ist. Von dem Vorstehenden unberührt 
      bleibt, dass vollmachtsrelevante 
      Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn 
      sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, 
      und Nachweise gegenüber der Gesellschaft 
      insbesondere auch an die für die 
      Anmeldung angegebene Postadresse bzw. 
      Telefax-Nummer übermittelt werden können. 
      Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte, 
      wenn er nicht in der Hauptversammlung 
      erbracht werden soll, aus 
      organisatorischen Gründen bis zum Ablauf 
      des 9. Juli 2018 (24.00 Uhr MESZ) bei der 
      Gesellschaft eingegangen sein. 
   f) *Mehrere Bevollmächtigte* 
 
      Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 
      Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder 
      mehrere von diesen zurückweisen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
   126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 
      122 Abs. 2 AktG* 
 
      Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals 
      oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 
      EUR erreichen (Letzteres entspricht 
      500.000 Aktien), verlangen, dass 
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
      und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
      ist schriftlich an den Vorstand der 
      Gesellschaft zu richten und muss der 
      Gesellschaft spätestens am 9. Juni 2018, 
      24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann wie 
      folgt adressiert werden: 
 
      *Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft* 
      *- Vorstand -* 
      *z. Hd. Heiko Hoffmann* 
      *Ballindamm 25* 
      *20095 Hamburg* 
 
      Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 
      Satz 3 AktG haben die Antragsteller 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens Inhaber der Aktien sind und 
      dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
      des Vorstands über den Antrag halten. Bei 
      der Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG 
      entsprechend anzuwenden. Bestimmte 
      Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei 
      gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht werden - unverzüglich nach ihrem 
      Eingang bei der Gesellschaft im 
      Bundesanzeiger bekannt gemacht. Etwaige 
      nach der Einberufung der Hauptversammlung 
      bei der Gesellschaft eingehende bekannt 
      zu machende 
      Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
      außerdem unverzüglich nach ihrem 
      Eingang bei der Gesellschaft über die 
      Internetadresse 
 
      *www.hapag-lloyd.com/hv* 
 
      zugänglich gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 
      126 Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
      Aktionäre können in der Hauptversammlung 
      Anträge und gegebenenfalls auch 
      Wahlvorschläge zu Punkten der 
      Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung 
      stellen, ohne dass es hierfür vor der 
      Hauptversammlung einer Ankündigung, 
      Veröffentlichung oder sonstigen 
      besonderen Handlung bedarf. 
 
      Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
      Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
      werden einschließlich des Namens des 
      Aktionärs, einer etwaigen Begründung und 
      einer etwaigen Stellungnahme der 
      Verwaltung sowie, im Fall von Vorschlägen 
      eines Aktionärs zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben 
      nach § 127 Satz 4 AktG unter der 
      Internetadresse 
 
      *www.hapag-lloyd.com/hv* 
 
      zugänglich gemacht, wenn sie der 
      Gesellschaft 
 
      *spätestens bis zum 25. Juni 2018, 24.00 
      Uhr (MESZ),* 
 
      unter der Adresse 
 
      *Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft* 
      *- Vorstand -* 
      *z. Hd. Heiko Hoffmann* 
      *Ballindamm 25* 
      *20095 Hamburg* 
      oder per Telefax unter der Nummer *+49 
      (0)40 3001-2254* 
 
      oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse 
 
      *hv-gegenantraege@hlag.com* 
 
      zugehen und die übrigen Voraussetzungen 
      für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
      Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 
      AktG erfüllt sind. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

c) *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 
      Abs. 1 AktG* 
 
      Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
      Aktionär auf ein in der Hauptversammlung 
      gestelltes Verlangen vom Vorstand 
      Auskunft über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft, einschließlich der 
      rechtlichen und geschäftlichen 
      Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
      verbundenen Unternehmen, der Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss 
      einbezogenen Unternehmen, zu geben, 
      soweit sie zur sachgemäßen 
      Beurteilung des Gegenstands der 
      Tagesordnung erforderlich ist und kein 
      Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
   d) *Weitergehende Erläuterungen* 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 
      § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 
      AktG, insbesondere Angaben zu weiteren 
      über die Einhaltung maßgeblicher 
      Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, 
      finden sich unter der Internetadresse 
 
      *www.hapag-lloyd.com/hv* 
4. *Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den 
   Informationen nach § 124a AktG* 
 
   Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu 
   Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, 
   die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
   zum Zeitpunkt der Einberufung sowie etwaige 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 
   AktG sind über die Internetadresse 
 
   *www.hapag-lloyd.com/hv* 
 
   zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen 
   Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat wurde am 29. Mai 2018 im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit 
   jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   175.760.293. 
6. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
   Die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft verarbeitet 
   personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
   Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und 
   Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden 
   Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer 
   Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Als 
   Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union 
   unterliegt die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft primär den 
   Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. 
 
   Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für 
   Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend 
   erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. 
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) 
   Datenschutz-Grundverordnung. 
 
   Die Dienstleister der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft, die 
   zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt 
   werden, erhalten von der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung 
   der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und 
   verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
   Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft. Die personenbezogenen 
   Daten zu Ihrer Person werden nur so lange gespeichert, wie 
   dies im Hinblick auf die Durchführung und Dokumentation 
   der Hauptversammlung erforderlich ist bzw. soweit die 
   Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft aufgrund von gesetzlichen 
   Vorgaben berechtigt bzw. verpflichtet ist, 
   personenbezogene Daten zu Ihrer Person zu speichern. 
 
   Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht 
   bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten 
   sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der 
   Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie 
   gegenüber der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft unentgeltlich 
   über die E-Mail-Adresse 
 
   dataprotection@hlag.com 
 
   oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
   Hapag-Lloyd AG 
   Vorstand 
   *z.Hd. Heiko Hoffmann* 
   Ballindamm 25 
   20095 Hamburg 
   Telefax: +49 (0)40 3001-2254 
 
   Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
   Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
   Datenschutz-Grundverordnung zu. Zuständig für die 
   Hapag-Lloyd AG ist die Aufsichtsbehörde der Freien und 
   Hansestadt Hamburg: Der Hamburgische Beauftragte für 
   Datenschutz und Informationsfreiheit, Klosterwall 6 (Block 
   C), 20095 Hamburg, Tel.: +49 (0)40 42854-4040, E-Mail: 
 
   mailbox@datenschutz.hamburg.de 
 
   Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten 
   unter: 
 
   Hapag-Lloyd AG 
   Corporate Data Protection (Datenschutzbeauftragter) 
   *z.Hd. Tobias Schulte in den Bäumen* 
   Ballindamm 25 
   20095 Hamburg 
   E-Mail: dataprotection@hlag.com 
 
   Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der 
   Internetseite der Hapag-Lloyd AG unter 
 
   https://www.hapag-lloyd.com/de/meta/privacy-statement.html 
 
   zu finden. 
 
Hamburg, im Mai 2018 
 
*Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-05-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
             Ballindamm 25 
             20095 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@hlag.com 
Internet:    http://www.hapag-lloyd.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
690531 2018-05-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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