Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 18.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Ausbruch – startet jetzt die massive FDA-Rallye?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
244 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -21-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2018 in 
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
QSC AG Köln Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN 
DE0005137004 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, 12. Juli 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) 
im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 
Köln) 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   QSC AG zum 31. Dezember 2017 mit dem Lagebericht 
   für die Gesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit dem 
   Lagebericht für den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 in 
   Gesellschaft und Konzern und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   QSC AG unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und 
   mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 von 
   4.282.294,95 Euro wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer       = 3.725.174,61 Euro 
   Dividende von 0,03 Euro 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue         = 557.120,34 Euro 
   Rechnung 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren 
   auf dem am 14. März 2018 dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von 124.172.487,00 Euro, 
   eingeteilt in 124.172.487 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert 
   eine Ausschüttung von 0,03 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die 
   Anpassung wird dabei wie folgt durchgeführt: 
   Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf 
   neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
   Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf 
   neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 17. Juli 
   2018 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Berlin und Niederlassung in Köln zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   und Präferenz des Prüfungsausschusses. Auf 
   Grundlage eines gemäß Art. 16 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('*Abschlussprüfungsverordnung*') durchgeführten 
   Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung 
   vorzuschlagen, entweder die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Hamburg und Niederlassung in Köln oder die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Berlin und Niederlassung in Köln zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dabei hat der 
   Prüfungsausschuss seine Präferenz für die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt 
   und begründet. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in 
   Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1, 4. Alt., 101 Abs. 1 AktG sowie §§ 1 Abs. 
   1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG i.V.m. § 10 der 
   Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von 
   denen vier Mitglieder durch die Hauptversammlung 
   und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern zu 
   wählen sind. 
 
   Die Amtszeit aller amtierenden 
   Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 12. Juli 2018. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Nominierungsausschusses vor, folgende Personen 
   für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 
   12. Juli 2018 an bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2022 entscheidet, als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat 
   zu wählen: 
 
   6.1. Dr. Bernd Schlobohm, wohnhaft in 
        Worpswede, Unternehmer und ehemaliger 
        Vorstandsvorsitzender der QSC AG, Köln 
        (bis 29. Mai 2013) 
   6.2. Gerd Eickers, wohnhaft in Köln, 
        selbständiger Telekommunikationsberater 
   6.3. Ina Schlie, wohnhaft in Heidelberg, 
        Senior Vice President Digital 
        Government - Government Relations MEE 
        der SAP SE, Walldorf 
   6.4. Dr.-Ing. Frank Zurlino, wohnhaft in 
        Köln, Geschäftsführer und 
        Gesellschafter der Horn & Company 
        Performance & Restructuring GmbH, 
        Düsseldorf, und Geschäftsführer der 
        neuland.digital GmbH, Düsseldorf 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen 
   an die Hauptversammlung die von ihm für seine 
   Zusammensetzung festgelegten Ziele 
   einschließlich des Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium berücksichtigt. Von den Kandidaten 
   für die Wahl in den Aufsichtsrat qualifiziert 
   sich Ina Schlie aufgrund ihrer vormaligen 
   beruflichen Tätigkeit im Bereich Steuern bei der 
   SAP SE und als ehemalige Referentin einer 
   renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als 
   Finanzexpertin im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Für den Fall seiner Wahl soll Dr. Bernd 
   Schlobohm als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten, zu Mitgliedschaften in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie 
   die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten sind nachfolgend unter 
   Ziffer II. ('Angaben zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung') zu finden. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zwischen der QSC AG und der Plusnet GmbH, Köln, 
   vom 15. Mai 2018* 
 
   Die QSC AG beabsichtigt, den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation im Wege der Ausgliederung nach 
   dem Umwandlungsgesetz ('*UmwG*') auf die Plusnet 
   GmbH mit Sitz in Köln zu übertragen. Bei der 
   Plusnet GmbH handelt es sich um eine 100%ige 
   Tochtergesellschaft der QSC AG, die am 24. 
   Oktober 2017 in das Handelsregister des 
   Amtsgerichts Köln unter HRB 92510 eingetragen 
   wurde. 
 
   Zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation hat die QSC AG als 
   übertragender Rechtsträger mit der Plusnet GmbH 
   als übernehmendem Rechtsträger am 15. Mai 2018 
   zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Stefan 
   Klein mit dem Amtssitz in Köln mit der UR. Nr. K 
   653 für 2018 einen Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag abgeschlossen 
   ('*Ausgliederungs- und Übernahmevertrag*'). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Vor der Beurkundung des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages wurde zu notarieller 
   Urkunde des Notars Dr. Stefan Klein mit dem 
   Amtssitz in Köln am 8., 9., 11., 14. und 15. Mai 
   2018 (UR. Nr. K 652 für 2018) eine Bezugsurkunde 
   errichtet ('*Bezugsurkunde*'), der unter anderem 
   die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   genannten Anlagen beigefügt sind und deren 
   Inhalt Bestandteil des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages ist. Im Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag haben die QSC AG und 
   die Plusnet GmbH vereinbart, einen Teil des 
   Vermögens der QSC AG, nämlich die dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation der QSC AG 
   zuzuordnenden Vermögensgegenstände und 
   Rechtsverhältnisse, im Wege der Ausgliederung 
   zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als 
   Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten nach 
   Maßgabe der Bestimmungen des 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen der 
   Plusnet GmbH an die QSC AG auf die Plusnet GmbH 
   zu übertragen. 
 
   Der Vorstand der QSC AG und die Geschäftsführung 
   der Plusnet GmbH haben das 
   Ausgliederungsvorhaben in dem gemeinsamen 
   Ausgliederungsbericht gemäß § 127 UmwG 
   näher erläutert und begründet. Eine Prüfung der 
   Ausgliederung findet nach den Bestimmungen des 
   UmwG nicht statt. Die Ausgliederung wird nur 
   wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der 
   Plusnet GmbH und die Hauptversammlung der QSC AG 
   dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zustimmen und die Ausgliederung im 
   Handelsregister der Plusnet GmbH und der QSC AG 
   eingetragen wird. Der Beschluss der 
   Hauptversammlung der QSC AG bedarf einer 
   Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei 
   der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. 
   Als Alleingesellschafterin der Plusnet GmbH wird 
   die QSC AG dem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag in zeitlichem Zusammenhang 
   mit der Hauptversammlung der QSC AG zustimmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zwischen der QSC AG als übertragendem 
   Rechtsträger und der Plusnet GmbH mit Sitz Köln 
   als übernehmendem Rechtsträger vom 15. Mai 2018 
   wird zugestimmt. 
 
   Der zwischen der QSC AG und Plusnet GmbH 
   geschlossene Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag vom 15. Mai 2018 hat im 
   Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
   AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG 
   zwischen 
   QSC AG, mit Sitz in Köln, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter 
   HRB 28281, als übertragendem Rechtsträger 
   - nachfolgend '*QSC*' oder 'übertragender 
   Rechtsträger' genannt - 
   und 
   Plusnet GmbH, mit Sitz in Köln, eingetragen 
   im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
   unter HRB 92510, als übernehmendem 
   Rechtsträger 
   - nachfolgend auch '*Plusnet*' oder 
   'übernehmender Rechtsträger' genannt - 
 
   - nachfolgend gemeinsam auch die 
   '*Vertragsparteien*' oder einzeln die 
   '*Vertragspartei*' genannt - 
 
   *I. Vorbemerkung* 
 
   1. Die QSC AG, mit Sitz in Köln, ist eingetragen 
   im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter 
   HRB 28281. Das im Handelsregister eingetragene 
   Grundkapital der QSC beträgt bei Abschluss 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages EUR 124.172.487,00 und 
   ist eingeteilt in 124.172.487 Stückaktien 
   (Namensaktien) mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von je EUR 1,00. 
 
   2. Die Plusnet GmbH, mit Sitz in Köln, ist 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Köln unter HRB 92510. Das Stammkapital der 
   Gesellschaft beträgt bei Abschluss dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages EUR 
   999.000,00, bestehend aus 999.000 
   Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00 
   mit den laufenden Nummern 1 bis 999.000. 
   Alleinige Gesellschafterin der Plusnet ist die 
   QSC. 
 
   3. Die QSC beabsichtigt, den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation als Gesamtheit mit allen 
   Rechten und Pflichten im Wege der Ausgliederung 
   zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des 
   Umwandlungsgesetzes ('*UmwG*') unter Fortbestand 
   des übertragenden Rechtsträgers gegen Gewährung 
   von Geschäftsanteilen an der Plusnet auf die 
   Plusnet als übernehmenden Rechtsträger zu 
   übertragen ('*Ausgliederung*'). 
 
   4. Bei der Ausgliederung des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation handelt es sich um die 
   Übertragung (Einbringung) eines 
   Teilbetriebs i.S.v. § 20 Abs. 1 UmwStG. Nach § 
   20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist die Ausgliederung 
   des Geschäftsbereichs Telekommunikation auf 
   Antrag unter Ansatz der Buchwerte 
   ertragssteuerneutral möglich. 
 
   5. Vor Beurkundung dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages wurde vor dem 
   beurkundenden Notar (Dr. Stefan Klein mit 
   Amtssitz in Köln) am 8., 9., 11., 14. und 15. 
   Mai 2018 als Bezugsurkunde die notarielle 
   Urkunde mit der UR. Nr. K 652 für 2018 errichtet 
   ('*Bezugsurkunde*'). Der Bezugsurkunde sind 
   unter anderem die in diesem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag genannten Anlagen 
   beigefügt. Soweit demgemäß in diesem 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf 
   Anlagen Bezug genommen wird, verstehen sich 
   diese Bezugnahmen als Verweisungen auf die 
   Bezugsurkunde. Auf die Bezugsurkunde wird 
   hiermit gemäß § 13 a (Paragraph dreizehn 
   litera a) des deutschen Beurkundungsgesetzes 
   (BeurkG) verwiesen. Ihr Inhalt wird zum 
   Gegenstand der Vereinbarungen in dieser 
   Niederschrift gemacht. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren die 
   Vertragsparteien Folgendes: 
 
   *II. Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag, 
   Ausgliederungsbilanz und Schlussbilanz* 
 
   *§ 1 Ausgliederung* 
 
   1.1 Die QSC als übertragender Rechtsträger 
   überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme 
   gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als Teil 
   ihres Vermögens den gesamten Geschäftsbereich 
   Telekommunikation, wie nachfolgend in § 4 bis § 
   16 dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages spezifiziert, als 
   Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten 
   (insgesamt im Folgenden das '*Auszugliedernde 
   Vermögen*') auf die Plusnet als übernehmenden 
   Rechtsträger gegen Gewährung von 1.000 neuen 
   Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00 
   an der Plusnet an die QSC gemäß § 24 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages. 
 
   1.2 Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens 
   und sonstige Rechte und Pflichten oder 
   Rechtsverhältnisse des übertragenden 
   Rechtsträgers, die nach diesem Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag nicht dem 
   Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen oder die 
   von der Übertragung gemäß § 17 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   ausdrücklich ausgenommen sind, werden im Rahmen 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages nicht auf die Plusnet 
   übertragen. 
 
   *§ 2 Ausgliederungsstichtag und steuerlicher 
   Übertragungsstichtag* 
 
   2.1 Die Übertragung des Auszugliedernden 
   Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen dem 
   übertragenden Rechtsträger und dem übernehmenden 
   Rechtsträger mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. 
   Januar 2018, 0:00 Uhr 
   ('*Ausgliederungsstichtag*'). Von diesem 
   Zeitpunkt an gelten im Verhältnis zwischen der 
   QSC und der Plusnet die Handlungen und 
   Geschäfte, die das Auszugliedernde Vermögen 
   betreffen, als für Rechnung der Plusnet 
   vorgenommen. 
 
   2.2 Steuerlicher Übertragungsstichtag (§ 20 
   Abs. 6 UmwStG) ist der 31. Dezember 2017, 24:00 
   Uhr ('*Steuerlicher 
   Übertragungsstichtag*'). 
 
   2.3 Der übertragende Rechtsträger wird bis zum 
   Wirksamwerden der Ausgliederung für das 
   Auszugliedernde Vermögen intern getrennt 
   Rechnung legen, so als wäre die Ausgliederung 
   bereits am Ausgliederungsstichtag wirksam 
   geworden. Die Vertragsparteien stellen klar, 
   dass durch diese Regelung keine wechselseitigen 
   Ausgleichsansprüche begründet werden. 
 
   *§ 3 Ausgliederungsbilanz und Schlussbilanz* 
 
   3.1 Die Buchwerte des Auszugliedernden Vermögens 
   zeigt die diesem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag als *Anlage 3.1 
   (Ausgliederungsbilanz)* beigefügte 
   Ausgliederungsbilanz zum 1. Januar 2018, 0:00 
   Uhr ('*Ausgliederungsbilanz*'). Diese wurde aus 
   der zum 31. Dezember 2017 aufgestellten 
   Schlussbilanz (§ 3.2) der QSC entwickelt, die 
   Teil des Jahresabschlusses der QSC ist, der von 
   deren Abschlussprüfer, der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Niederlassung Köln, geprüft und mit einem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen 
   und mit Billigung durch den Aufsichtsrat der QSC 
   am 14. März 2018 festgestellt wurde. 
 
   3.2 Als Schlussbilanz des übertragenden 
   Rechtsträgers nach §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG 
   wird der Ausgliederung die von der QSC unter 
   Beachtung der Vorschriften über die Jahresbilanz 
   und deren Prüfung aufgestellte, von der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berlin, 
   Niederlassung Köln, geprüfte und testierte 
   Jahresbilanz der QSC zum 31. Dezember 2017, 
   24:00 Uhr ('*Schlussbilanz*'), zugrunde gelegt. 
 
   3.3 Die Plusnet wird das Auszugliedernde 
   Vermögen in ihrer handelsrechtlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Rechnungslegung zu Buchwerten ansetzen. 
 
   *III. Gegenstand der Ausgliederung* 
 
   *§ 4 Übertragung des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation* 
 
   4.1 Die QSC überträgt den gesamten, nachfolgend 
   näher beschriebenen Geschäftsbereich 
   Telekommunikation im Wege der Ausgliederung zur 
   Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als 
   Teil ihres Vermögens jeweils als Gesamtheit mit 
   allen ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich 
   zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und 
   Passivvermögens sowie Rechten und Pflichten, 
   insbesondere den in diesem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag näher spezifizierten 
   Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, und 
   zwar unabhängig davon, ob diese 
   bilanzierungspflichtig oder bilanzierungsfähig 
   oder tatsächlich bilanziert sind oder nicht, 
   nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und 
   der nachfolgenden §§ 5 bis § 16 auf die Plusnet 
   als übernehmenden Rechtsträger. QSC und Plusnet 
   sind sich einig, dass die in § 17 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   aufgeführten Vermögensgegenstände dem 
   Geschäftsbereich 'Telekommunikation' nicht 
   zuzurechnen sind und daher nicht übertragen 
   werden. Der '*Geschäftsbereich 
   Telekommunikation*' wird wie folgt bestimmt: 
 
   4.1.1 Der Geschäftsbereich Telekommunikation ist 
   bei QSC eine organisatorisch selbstständige 
   Unternehmenseinheit. Das Leistungsangebot des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation lässt sich 
   in Leistungen, die über Wiederverkäufer 
   vertrieben werden und die von diesen - zum Teil 
   als Ergänzung zu von den Wiederverkäufern selbst 
   erbrachten Leistungen - in der Regel an 
   Privatkunden vermarktet werden 
   ('*B2B2C-Leistungen*'), Leistungen für 
   Privatkunden, die direkt vertrieben werden 
   ('*B2C-Leistungen*'), Leistungen für 
   Geschäftskunden, die über Wiederverkäufer bzw. 
   über Handelsvertreter vertrieben werden, wobei 
   die Wiederverkäufer diese Leistungen zum Teil 
   als Vorleistung oder Ergänzung zu von den 
   Wiederverkäufern selbst erbrachten Leistungen 
   verwenden ('*B2B2B-Leistungen*') sowie 
   Leistungen für Geschäftskunden, die direkt 
   vertrieben werden ('*B2B-Leistungen*'), 
   unterteilen. 
 
   4.1.1.1 Zu den B2B2C-Leistungen zählen 
   insbesondere (i) die Bereitstellung von in der 
   Regel ADSL basierten Datenanschlüssen und ggf. 
   auf diesen Datenanschlüssen basierenden 
   Sprachanschlüssen für Wiederverkäufer, die diese 
   Leistungen an private Endkunden vermarkten; (ii) 
   die Terminierung von Sprachminuten dritter 
   Diensteanbieter in das Netz der QSC, in die 
   Netze der mit QSC gemäß §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen ('*Verbundene 
   Unternehmen*') oder über die vorgenannten Netze 
   in Telekommunikationsnetze Dritter; (iii) die 
   Unterstützung anderer Betreiber von 
   Telekommunikationsnetzen (insbesondere von 
   Zugangsnetzen) bei Design und Betrieb dieser 
   Netze (Next Generation Access); (iv) der Betrieb 
   von logischen Telekommunikationsnetzen für 
   dritte Diensteanbieter auf dem von QSC und/oder 
   den Verbundenen Unternehmen betriebenen 
   physikalischen Netzen (Netzoutsourcing) sowie 
   (v) die Bereitstellung von Schnittstellen zur 
   Abwicklung von telekommunikationsspezifischen 
   Vorgängen für andere Diensteanbieter (z.B. 
   WBCI-Schnittstelle). 
 
   4.1.1.2 Zu den B2C-Leistungen zählen 
   insbesondere (i) das Angebot von Open 
   Call-by-Call- und Preselection-Diensten, wobei 
   Open Call-by-Call über Verbundene Unternehmen 
   abgewickelt wird; (ii) die Leistung 'Ventengo', 
   bei der von Endkunden im Self-Service, über ein 
   Webportal, sowohl SIP-basierte Telefonanschlüsse 
   als auch sog. Callback- und Callthrough-Dienste 
   (inhaltlich vergleichbar mit dem open 
   Call-by-Call, aber auch von 
   Nicht-Telekom-Anschlüssen nutzbar) bestellt 
   werden können; auch diese Leistung wird über ein 
   Verbundenes Unternehmen abgewickelt; sowie (iii) 
   die Bereitstellung von Internet- und 
   Sprachanschlüssen unmittelbar für Privatkunden, 
   wobei die Vermarktung dieser Leistungen seit 
   2009 eingestellt ist; auch diese Leistung wird 
   größtenteils über Verbundene Unternehmen 
   abgewickelt. 
 
   4.1.1.3 Bei den B2B2B-Leistungen handelt es sich 
   um standardisierte Telekommunikationsdienste, 
   die in der Regel nicht an individuelle 
   Kundenbedürfnisse angepasst werden (Produkte). 
   Hierzu zählen insbesondere (i) Datenanschlüsse 
   auf Basis von ADSL, SDSL, Richtfunk (WLL), 
   mobilen Datendiensten oder Leased Lines; (ii) 
   Sprachanschlüsse, insbesondere vollwertige 
   ISDN-Anschlüsse (S0 und S2M), SIP-basierte 
   Anschlüsse und SIP-Trunks; (iii) virtuelle 
   Telefonanlagen; (iv) Standortvernetzungen (VPN); 
   sowie netznahe Sicherheitsleistungen (z.B. 
   Firewalls). 
 
   4.1.1.4 Bei den B2B-Leistungen handelt es sich 
   insbesondere um (i) Telekommunikationsdienste, 
   die mit denen in § 4.1.1.3 beschriebenen 
   Leistungen vergleichbar sind, die jedoch auf 
   Projektbasis stärker an die individuellen 
   Bedürfnisse der Kunden angepasst und teilweise 
   auch in Verbindung mit IT-Dienstleistungen, 
   jedoch nur in einem untergeordneten Umfang, 
   angeboten werden; (ii) dedizierte 
   Telefonanlagen; (iii) Vor-Ort-Leistungen, wie 
   LAN und WLAN sowie (iv) Managed Services (z.B. 
   Sicherheitsdienste / Firewalls). 
   Schließlich bietet die fonial GmbH, ein 
   Verbundenes Unternehmen, Geschäftskunden auch 
   eine virtuelle Telefonanlage für 
   Kleinunternehmen nebst Zubehör und 
   Nebenleistungen an. 
 
   4.1.2 Dem Geschäftsbereich Telekommunikation 
   sind die organisatorischen Einheiten gemäß 
   *Anlage 4.1.2**(Organigramm Geschäftsbereich 
   Telekommunikation)* zuzuordnen. 
 
   4.2 Mit Ausnahme der in diesem Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag explizit von der 
   Übertragung ausgenommenen 
   Vermögensgegenstände (§ 17) und nach 
   Maßgabe dieses § 4 und der nachfolgenden §§ 
   5 bis § 16 gehören zu dem Auszugliedernden 
   Vermögen alle Gegenstände des Aktiv- und 
   Passivvermögens, die durch die 
   Ausgliederungsbilanz zum 1. Januar 2018 erfasst 
   werden, sowie alle weiteren, dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   Rechte und Pflichten. 
 
   4.3 Nach Maßgabe der §§ 5 bis § 16 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   werden alle zu dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation gehörenden materiellen und 
   immateriellen, bilanzierten und nicht 
   bilanzierten Vermögensgegenstände, und zwar 
   sowohl des Aktiv- als auch des Passivvermögens, 
   einschließlich aller Vertragsverhältnisse 
   und sonstigen Rechtsverhältnisse und 
   Rechtspositionen sowie Rechte und Pflichten 
   einschließlich der zugehörigen 
   Arbeitsverhältnisse auf Plusnet übertragen. 
 
   4.4 QSC überträgt - nach Maßgabe der 
   Regelungen in §§ 5 bis § 16 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages - 
   auch alle übrigen bekannten oder unbekannten, 
   bilanzierungsfähigen oder nicht 
   bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände 
   (einschließlich Gewährleistungsrisiken und 
   sonstigen Haftungsverhältnissen), Schuldposten 
   und sonstigen Rechtsverhältnisse, die nach 
   Herkunft und Zweckbestimmung zum 
   Geschäftsbereich Telekommunikation gehören, 
   unabhängig davon, welcher Art und Rechtsnatur 
   diese Vermögensgegenstände sind und ob es sich 
   um bedingte, betagte oder zukünftige 
   Vermögensgegenstände, um Anwartschaften oder um 
   Risiken handelt, für die noch keine 
   Rückstellungen gebildet wurden. 
 
   4.5 Die in § 17 dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages aufgeführten 
   Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse 
   werden nicht ausgegliedert. Sollten diese von 
   der Ausgliederung ausgenommenen Gegenstände 
   und/oder Rechtsverhältnisse zum Vollzugsdatum (§ 
   18) innerhalb oder außerhalb des 
   regelmäßigen Geschäftsganges veräußert 
   oder in anderer Weise ersetzt worden sein, so 
   werden die an ihre Stelle getretenen und am 
   Vollzugsdatum (§ 18) vorhandenen Surrogate von 
   der Übertragung ausgenommen. 
 
   4.6 Die in der Zeit zwischen dem 
   Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum (§ 
   18) erfolgenden Zu- und Abgänge von Gegenständen 
   des Aktiv- und Passivvermögens sowie von 
   sonstigen Rechten (einschließlich 
   Surrogaten, wie z.B. Ersatzansprüchen, auf 
   Forderungen vereinnahmte liquide Mittel etc.) 
   und Pflichten bei dem Auszugliedernden Vermögen 
   werden bei der Übertragung jeweils 
   berücksichtigt. Demgemäß überträgt QSC auf 
   den übernehmenden Rechtsträger auch diejenigen 
   dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden 
   Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie 
   sonstigen Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die 
   in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag 
   und dem Vollzugsdatum (§ 18) dem 
   Auszugliedernden Vermögen zugegangen oder in ihm 
   entstanden sind. Entsprechend werden diejenigen 
   Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und 
   sonstigen Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die 
   in der Zeit bis zum Vollzugsdatum (§ 18) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

beendet, veräußert oder anders übertragen 
   worden sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr 
   bestehen, nicht auf den übernehmenden 
   Rechtsträger übertragen. An ihre Stelle treten 
   die zum Vollzugsdatum (§ 18) noch vorhandenen 
   Surrogate. Die Ausgliederungsbilanz und die 
   Anlagen sind jeweils bis zum Vollzugsdatum (§ 
   18) entsprechend fortzuschreiben. 
 
   4.7 Bestehen über die Zuordnung von 
   Rechtsverhältnissen oder Vermögensteilen 
   Zweifel, die auch nicht im Wege der 
   Vertragsauslegung behoben werden können, ist der 
   übertragende Rechtsträger gemäß § 315 BGB 
   nach billigem Ermessen berechtigt, die Zuordnung 
   vorzunehmen. 
 
   *§ 5 Anteile an verbundenen Unternehmen und 
   sonstige Beteiligungen; * 
   *Unternehmensverträge* 
 
   QSC überträgt die in *Anlage 5 (Anteile an 
   verbundenen Unternehmen, sonstigen Beteiligungen 
   und Unternehmensverträge)* aufgeführten, 
   ausschließlich den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation betreffenden Anteile an 
   Verbundenen Unternehmen und sonstigen 
   Beteiligungen auf die Plusnet sowie die in 
   *Anlage 5* aufgeführten Unternehmensverträge. 
   Die Unternehmen, deren Anteile gemäß diesem 
   § 5 auf Plusnet übertragen werden, sowie 
   diejenigen Unternehmen, deren Anteile von den 
   Unternehmen gehalten werden, deren Anteile 
   gemäß diesem § 5 auf Plusnet übertragen 
   werden, werden nachfolgend als '*Plusnet 
   Beteiligungen*' bezeichnet. 
 
   *§ 6 Hard- und Software* 
 
   6.1 QSC überträgt die gesamte zum 
   Geschäftsbereich Telekommunikation gehörende 
   Hardware gemäß *Anlage 6.1 (Hardware)*, und 
   zwar sowohl im Eigentum von QSC stehende als 
   auch den Besitz an geleaster Hardware, jeweils 
   nebst Zubehör und Ersatzteilen, auf die Plusnet. 
   Hierzu zählen auch sämtliche von den 
   Mitarbeitern der QSC genutzten Festnetztelefone. 
   Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass 
   für Bürotätigkeit genutzte Hardware, die nicht 
   ausschließlich von den Mitarbeitern des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation genutzt 
   wird, insbesondere Drucker und Scanner, 
   E-Mail-Server und File-Server nicht zu der zum 
   Geschäftsbereich Telekommunikation gehörenden 
   Hardware zählt und nicht übertragen wird. 
 
   6.2 Ferner überträgt QSC die gesamten zum 
   operativen Bereich des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation gehörenden und QSC aufgrund 
   der entsprechenden Lizenzverträge zustehenden 
   Rechte an den in *Anlage 6.2 (Software)* 
   aufgeführten Computerprogrammen Dritter 
   einschließlich der dort genannten 
   Softwarelizenzverträge ('*Drittsoftware*') sowie 
   die Lizenzen der Betriebssysteme, die auf den 
   von Mitarbeitern des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation genutzten und gemäß § 6.1 
   an Plusnet übertragenen PCs, Laptops und mobilen 
   Endgeräten installiert sind, auf die Plusnet. 
   Soweit Drittsoftware nicht ausschließlich 
   durch den Geschäftsbereich Telekommunikation 
   genutzt wird, überträgt QSC die vom 
   Geschäftsbereich genutzte und in *Anlage 6.2 
   (Software)* für die betreffende Drittsoftware 
   angegebene Anzahl an Lizenzen der betreffenden 
   Drittsoftware. Soweit Drittsoftware 
   ausschließlich durch den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation genutzt wird, werden sämtliche 
   Lizenzen übertragen. 
 
   Zudem überträgt QSC die gesamten zum operativen 
   Bereich des Geschäftsbereichs Telekommunikation 
   gehörenden Rechte an den in *Anlage 6.2 
   (Software)* aufgeführten Computerprogrammen auf 
   die Plusnet, die im Auftrag und/oder 
   ausschließlich von Organmitgliedern oder 
   Mitarbeitern von QSC oder Dritten für QSC 
   entwickelt wurden und die QSC zum 
   Ausgliederungsstichtag zustehen 
   ('*Eigenentwickelte Software*'). Die 
   Übertragung der Eigenentwickelten Software 
   umfasst das ausschließliche, zeitlich, 
   sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur 
   Nutzung der zugehörigen Softwarecodes (Quell- 
   und Objektcode) der Eigenentwickelten Software 
   für alle bekannten Nutzungsarten 
   einschließlich (i) des Rechts zur 
   Bearbeitung, zum Arrangement oder sonstigen 
   Umarbeitung nebst Vervielfältigung der erzielten 
   Ergebnisse und zur dauerhaften oder 
   vorübergehenden Vervielfältigung 
   (einschließlich soweit erforderlich für das 
   Anzeigen, Ablaufen oder Speichern der 
   Eigenentwickelten Software sowie 
   Fehlerberichtigung), (ii) des Rechts zur 
   Erstellung von Sicherungskopien sowie (iii) des 
   Rechts, die vorstehend eingeräumten 
   Nutzungsrechte an der Eigenentwickelten Software 
   insgesamt zu übertragen. 
 
   Wenn und soweit Eigenentwickelte Software zum 
   Ausgliederungsstichtag nicht ausschließlich 
   vom Geschäftsbereich Telekommunikation genutzt 
   wird, was hinsichtlich der in Anlage 6.2 
   (Software) entsprechend gekennzeichneten 
   Eigenentwickelten Software der Fall ist, räumt 
   Plusnet QSC an der betreffenden 
   Eigenentwickelten Software unwiderruflich für 
   alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten das 
   nicht-ausschließliche, zeitlich, sachlich 
   und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung der 
   Eigenentwickelten Software nebst der zugehörigen 
   Softwarecodes (Quell- und Objektcode), für 
   eigene betriebliche Zwecke ein. Diese 
   Rechtseinräumung umfasst das Recht zur 
   Bearbeitung, zum Arrangement oder zur sonstigen 
   Umarbeitung nebst Vervielfältigung der erzielten 
   Ergebnisse und zur dauerhaften oder 
   vorübergehenden Vervielfältigung 
   (einschließlich soweit erforderlich für das 
   Anzeigen, Ablaufen oder Speichern der 
   Eigenentwickelten Software) sowie das Recht, die 
   Nutzungsrechte an Verbundene Unternehmen zu 
   übertragen. 
 
   Sofern und soweit QSC die entsprechenden Rechte 
   zustehen, räumt QSC der Plusnet jeweils 
   entsprechende Rechte an jedweden Dokumentationen 
   (insbesondere Anwender- und 
   Entwicklerdokumentationen sowie 
   einschließlich Lasten- und Pflichtenheften 
   sowie Blue Prints) an der in *Anlage 6.2 
   (Software)* aufgeführten Software Dritter sowie 
   an Software, die im Auftrag und/oder 
   ausschließlich von Organmitgliedern oder 
   Mitarbeitern oder Dritten für QSC entwickelt 
   wurde, ein. 
 
   Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass 
   die von den Mitarbeitern des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation für Bürotätigkeit genutzte 
   Software, d.h. insbesondere die auf den von 
   ihnen genutzten PCs, Laptops oder mobilen 
   Endgeräten installierte Software mit Ausnahme 
   des Betriebssystems bzw. ihnen im Rahmen des 
   virtuellen Arbeitsplatzes 'Enterprise Workplace' 
   cloudbasiert bereitgestellte Software nicht zu 
   der zum operativen Bereich des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation gehörenden Software zählt und 
   nicht übertragen wird. Vorstehende Regelung gilt 
   jedoch nicht, wenn es sich bei der Software um 
   Clients der in *Anlage 6.2 (Software)* 
   aufgeführten Software handelt. 
 
   6.3 Soweit die dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zugeordnete Soft- und/oder 
   Hardware unter Eigentumsvorbehalt steht bzw. die 
   Einräumung von Nutzungs- oder sonstigen Rechten 
   an Software aufschiebend oder auflösend bedingt 
   ist, oder QSC diese als Sicherheit auf Dritte 
   übertragen hat, überträgt QSC alle ihr in diesem 
   Zusammenhang zustehenden Ansprüche, 
   einschließlich aller Anwartschaftsrechte 
   und Herausgabeansprüche, auf die Plusnet. 
 
   *§ 7 Sachanlagevermögen* 
 
   7.1 QSC überträgt sämtliche dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden sonstigen, d.h. 
   nicht bereits in § 6 erfassten und übertragenen, 
   Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst ihren 
   wesentlichen Bestandteilen und ihrem Zubehör 
   (Betriebs- und Geschäftsausstattung), 
   insbesondere die in *Anlage 7.1 (Sonstiges 
   Sachanlagevermögen)* bezeichneten bilanzierten 
   und nicht bilanzierten Gegenstände des 
   Sachanlagevermögens auf die Plusnet. Bei dem 
   sonstigen Sachanlagevermögen handelt es sich 
   insbesondere um Büro- und Geschäftsausstattung 
   mit Ausnahme von Hard- und Software. 
 
   7.2 Ferner überträgt QSC sämtliche 
   Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen, 
   Zeichnungen, Dokumentationen betreffend 
   Know-how, Lieferanten- und Kundenlisten sowie 
   -dateien, Verkaufshilfen und -literatur sowie 
   alle weiteren Urkunden und sonstigen Unterlagen, 
   einschließlich Personalunterlagen, die dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen 
   sind ('*Betriebsunterlagen*'), auf die Plusnet. 
 
   7.3 Soweit die dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zugeordneten Gegenstände des 
   sonstigen Sachanlagevermögens unter 
   Eigentumsvorbehalt stehen oder QSC diese als 
   Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt 
   QSC alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden 
   Ansprüche, einschließlich aller 
   Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche, auf 
   die Plusnet. 
 
   *§ 8 Sonstige immaterielle 
   Vermögensgegenstände* 
 
   8.1 QSC überträgt alle im überwiegenden 
   wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation stehenden, 
   bilanzierten und nicht bilanzierten sonstigen, 
   d.h. nicht bereits in § 6 erfassten und 
   übertragenen, immateriellen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Vermögensgegenstände, gewerbliche Schutzrechte 
   und ähnliche Rechte auf Plusnet. Dazu gehören 
   insbesondere die in *Anlage 8.1 (Sonstige 
   immaterielle Vermögensgegenstände)* 
   aufgeführten, dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden immateriellen 
   Vermögensgegenstände, wie gewerbliche 
   Schutzrechte (z.B. Patente, Marken, Kennzeichen, 
   Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geschäftliche 
   Bezeichnungen, Domain-Rechte, Rechte an IP 
   Adressen), urheberrechtliche Nutzungsrechte 
   sowie Leistungsschutzrechte sowie sämtliche 
   Rechte an diesen in Form von Lizenzen, 
   Konzessionen oder Nutzungsrechten sowie die mit 
   den immateriellen Vermögensgegenständen im 
   Zusammenhang stehenden, dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden und in *Anlage 
   8.1 (Sonstige immaterielle 
   Vermögensgegenstände)* aufgelisteten 
   Rechtsverhältnisse wie insbesondere Lizenz- und 
   Nutzungsverträge. Soweit die immateriellen 
   Vermögensgegenstände in einem öffentlichen 
   Register registriert sind, wird Plusnet 
   innerhalb von einem (1) Monat ab dem 
   Vollzugsdatum (§ 18) bei den zuständigen 
   Ämtern auf Kosten der Plusnet eine 
   Umtragung der betreffenden immateriellen 
   Vermögensgegenstände auf die Plusnet beantragen. 
   QSC wird den betreffenden Rechtsübergang soweit 
   erforderlich gegenüber den zuständigen 
   Ämtern bestätigen. 
 
   8.2 Ferner überträgt QSC alle dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   Lieferbeziehungen (Lieferantenstamm) mit den 
   Lieferanten auf die Plusnet. Dies betrifft 
   insbesondere die Lieferanten, die bei QSC unter 
   den in Anlage 8.2 (Lieferantenstamm) 
   aufgeführten Kreditorennummern geführt werden. 
   Darüber hinaus überträgt QSC alle im 
   Zusammenhang mit den gemäß § 12 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   auszugliedernden Vertragsverhältnissen stehenden 
   Kundenbeziehungen (Kundenstamm), Daten 
   (technische Datenbanken, Kundendatenbanken und 
   sonstige Datenbanken) und Know-how (Unterlagen 
   und Dokumente), Geschäfts- und 
   Betriebsgeheimnisse sowie Einkaufskonditionen 
   und Absatzmöglichkeiten auf die Plusnet. 
 
   8.3 Soweit Lizenz- und Nutzungsverträge über 
   sonstige immaterielle Vermögensgegenstände mit 
   Ausnahme von Software nicht im überwiegenden 
   wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation stehen und 
   daher bei QSC verbleiben, Rechte und Pflichten 
   enthalten, die für den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation erforderlich sind, werden die 
   Vertragsparteien sich darum bemühen, dass die 
   bei QSC verbleibende Vereinbarung entsprechend 
   angepasst und eine neue weitere vertragliche 
   Vereinbarung mit der Plusnet geschlossen wird. 
   Sollte dies nicht oder nur mit 
   unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich 
   sein, werden die Vertragsparteien - 
   gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen 
   zwischen den Vertragsparteien oder durch 
   Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge 
   tragen, dass die Plusnet die für sie 
   erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass 
   diese Rechte durch QSC im Interesse der Plusnet 
   wahrgenommen werden. Die Plusnet wird ihrerseits 
   die Verpflichtungen aus diesen Verträgen 
   erfüllen, soweit sie sich auf den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation beziehen oder 
   QSC insoweit von diesen Verpflichtungen 
   freistellen. 
 
   8.4 Im Innenverhältnis stellen sich QSC und 
   Plusnet hinsichtlich der in § 8.3 genannten 
   Rechte und Pflichten so, als sei die Plusnet im 
   Außenverhältnis Vertragspartner oder 
   Inhaber geworden. QSC gestattet der Plusnet und 
   ermächtigt die Plusnet dementsprechend, im 
   Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten 
   hinsichtlich des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation Dritten gegenüber 
   wahrzunehmen. 
 
   8.5 QSC gewährt Plusnet eine einfache, 
   nicht-ausschließliche Lizenz an der 
   deutschen Wortmarke '*QSC*' (Registernummer: 399 
   31 995.6) für das Gebiet der Bundesrepublik 
   Deutschland bis zum 31. Dezember 2018 
   ('*Lizenz*'). Die Lizenz ist inhaltlich auf die 
   Nutzung der Marke 'QSC' zu dem Zweck beschränkt, 
   an Plusnet durch diesen Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag übertragene 
   Vertragsverhältnisse hinsichtlich von Produkten, 
   die seitens QSC nicht mehr vermarktet, aber 
   aufgrund laufender Bestandsverträge noch 
   vertrieben werden, im Namen der Plusnet unter 
   Nutzung der von QSC in der Vergangenheit 
   genutzten Produktbezeichnungen weiterführen zu 
   können. 
 
   8.6 Soweit QSC nur Mitberechtigte der zu 
   übertragenden immateriellen Vermögensgegenstände 
   ist, überträgt QSC diese Mitberechtigung. 
 
   *§ 9 Forderungen und Rechte* 
 
   QSC überträgt die in der Ausgliederungsbilanz 
   zum 1. Januar 2018 dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden Forderungen 
   sowie die Forderungen, die nicht in der 
   Ausgliederungsbilanz abgebildet sind, aber dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen 
   sind und deren Rechtsgrund gelegt ist. Dabei 
   handelt es sich insbesondere um (i) sämtliche 
   Forderungen aus den in § 12 aufgeführten 
   Vertragsverhältnissen einschließlich der 
   damit im Zusammenhang stehenden 
   Rechtsverhältnisse, insbesondere der diese 
   betreffenden Abrechnungs- und 
   Inkassoverhältnisse und 
   Einziehungsermächtigungen, (ii) etwaige 
   Gewährleistungsrechte, Schadensersatzansprüche 
   und sonstige Forderungen aus oder im 
   Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit 
   Dritten, die die gemäß § 6 und § 7 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   übertragenen Vermögensgegenstände betreffen, 
   bzw. aus gemäß § 6 übertragenen 
   Vertragsverhältnissen mit Dritten, (iii) 
   sämtliche Forderungen aus den in Anlage 5 
   (Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstige 
   Beteiligungen und Unternehmensverträge) 
   aufgeführten Unternehmensverträgen sowie (iv) 
   die in *Anlage 9 (Sonstige Forderungen und 
   Rechtsverhältnisse)* aufgeführten sonstigen 
   Forderungen und Rechtsverhältnisse. Darüber 
   hinaus überträgt QSC den in der 
   Ausgliederungsbilanz unter 'Kassenbestand und 
   Guthaben bei Kreditinstituten' ausgewiesenen 
   Betrag an Plusnet. QSC verpflichtet sich, einen 
   sich aus der fortgeschriebenen 
   Ausgliederungsbilanz zum Vollzugsdatum (§ 18) 
   zugunsten von Plusnet ergebenden Saldo nach dem 
   Vollzugsdatum (§ 18) unverzüglich durch 
   Überweisung auf ein von Plusnet zu 
   benennendes Konto auf Plusnet zu übertragen. 
   Ergibt sich zum Vollzugsdatum (§ 18) aus der 
   fortgeschriebenen Ausgliederungsbilanz ein Saldo 
   zulasten von Plusnet, ist Plusnet verpflichtet, 
   den negativen Saldo nach dem Vollzugsdatum (§ 
   18) unverzüglich an QSC zurückzuzahlen. 
 
   *§ 10 Vorräte und sonstiges Umlaufvermögen* 
 
   10.1 QSC überträgt sämtliche dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   Vorräte und sonstigen Gegenstände des 
   Umlaufvermögens, insbesondere die in *Anlage 
   10.1 (Gegenstände des Umlaufvermögens)* 
   aufgeführten, auf die Plusnet. 
 
   10.2 Soweit die auszugliedernden Vorräte und 
   sonstigen Gegenstände des Umlaufvermögens unter 
   Eigentumsvorbehalt stehen oder QSC diese als 
   Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt 
   QSC alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden 
   Ansprüche, einschließlich aller 
   Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche, auf 
   die Plusnet. 
 
   *§ 11 Verbindlichkeiten* 
 
   11.1 Sofern in diesem Vertrag nicht explizit 
   etwas Anderes geregelt ist, überträgt QSC 
   sämtliche dem Geschäftsbereich Telekommunikation 
   zuzuordnende Verbindlichkeiten und 
   Verpflichtungen, einschließlich Kosten aus 
   laufenden gerichtlichen und schiedsgerichtlichen 
   Verfahren und Verwaltungsverfahren, gleichgültig 
   ob es sich um bilanzierte oder nicht 
   bilanzierte, gewisse oder ungewisse oder betagte 
   Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder 
   anderweitige Haftung handelt, auf die Plusnet. 
   Dabei handelt es sich insbesondere um sämtliche 
   Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus und im 
   Zusammenhang mit den nach Maßgabe dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   übergehenden Vertrags- und Rechtsverhältnissen 
   i.S.d. § 12, Verbindlichkeiten gegenüber Plusnet 
   Beteiligungen aus den in Anlage 5 aufgeführten 
   Unternehmensverträgen sowie sämtliche in *Anlage 
   11.1 (Sonstige Verbindlichkeiten und 
   Rechtsverhältnisse)* aufgeführte den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation betreffende 
   sonstige Verbindlichkeiten aus sonstigen 
   Rechtsverhältnissen. 
 
   11.2 Darüber hinaus überträgt QSC alle dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   Gewährleistungsrisiken, Haftungsverhältnisse und 
   Eventualverbindlichkeiten (insbesondere 
   Garantien, Bürgschaften und 
   Patronatserklärungen), sofern solche nicht in 
   diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   einschließlich der Anlagen explizit von der 
   Übertragung ausgenommen sind, auf die 
   Plusnet. 
 
   11.3 Für den Fall einer Inanspruchnahme von QSC 
   durch Sicherungsgeber der zum Auszugliedernden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Vermögen gehörenden besicherten 
   Verbindlichkeiten oder unter dem 
   Konsortialkreditvertrag vom 11. März 2016 
   (einschließlich hierzu getroffener 
   Änderungs- und/oder 
   Ergänzungsvereinbarungen) oder unter einem den 
   Konsortialkreditvertrag vom 11. März 2016 
   ersetzenden Finanzierungsvertrag 
   (Konsortialkreditvertrag nebst Änderungs- 
   und/oder Ergänzungsvereinbarungen sowie der den 
   Konsortialkreditvertrag u.U. ersetzende 
   Finanzierungsvertrag nachfolgend 
   '*Konsortialkreditvertrag*') hinsichtlich der 
   für das Auszugliedernde Vermögen bestehenden 
   oder angeforderten Avale (insbesondere 
   Bankgarantien, Bürgschaften oder andere 
   akzessorischen Sicherheiten) ist Plusnet 
   verpflichtet, QSC im Innenverhältnis auf erste 
   Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, 
   Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Sofern 
   QSC auf die Inanspruchnahme durch einen 
   Sicherungsgeber einer zum Auszugliedernden 
   Vermögen gehörenden Verbindlichkeit an einen 
   Sicherungsgeber anstelle von Plusnet leistet 
   oder unter dem Konsortialkreditvertrag eine 
   Zahlungsverpflichtung aus einem zugunsten des 
   Auszugliedernden Vermögens bestehenden oder 
   beauftragten Avals erfüllt, wird Plusnet etwaige 
   bestehende andere Sicherheiten an QSC 
   übertragen, soweit diese nicht kraft Gesetzes 
   auf QSC übergehen. 
 
   *§ 12 Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote 
   sowie sonstige Rechtsverhältnisse* 
 
   12.1 QSC überträgt der Plusnet sämtliche dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   Verträge, Ratenzahlungsvereinbarungen, 
   Vertragsangebote und weiteren Rechte und 
   Pflichten sowie die dazugehörigen 
   Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, 
   Vollmachten und sonstigen Nebenrechte und zwar 
   jeweils einschließlich sämtlicher 
   Rechtspositionen aus Vertragsangeboten und 
   Vertragsverhandlungen, die sich auf derartige 
   Arten von Verträgen beziehen, sowie aller 
   sonstigen Rechte und Befugnisse sowie Pflichten 
   aus diesen Verträgen. Hierzu gehören: 
 
   12.1.1 Sämtliche Verträge mit denjenigen Kunden, 
   (i) mit denen im Geschäftsjahr 2017 bereits 
   Vertragsbeziehungen bestanden und mit denen im 
   Geschäftsjahr 2017 jeweils mindestens die Hälfte 
   des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten 
   Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation erzielt wurde bzw. (ii) mit 
   denen erst nach dem 31. Dezember 2017 erstmals 
   Verträge geschlossen wurden und mit denen 
   zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 
   Vollzugsdatum (§ 18) jeweils mindestens die 
   Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 
   aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation erzielt wurde, soweit in den 
   Fällen (i) bzw. (ii) aufgrund mit den jeweiligen 
   Kunden bereits abgeschlossener Verträge über 
   Leistungen anderer Geschäftsbereiche zum 
   Vollzugsdatum (§ 18) nicht feststeht, dass der 
   mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation zu 
   erzielende Anteil am mit dem betreffenden Kunden 
   über die gesamte fest vereinbarte 
   Vertragslaufzeit zu erwartenden Gesamtumsatz auf 
   weniger als 50% sinken wird. Übertragen 
   werden insbesondere sämtliche Verträge mit 
   denjenigen Kunden, die bei QSC unter den in 
   *Anlage 12.1.1 (Kunden)* aufgeführten 
   Konzernkennungen geführt werden; 
 
   12.1.2 sämtliche Verträge mit den in *Anlage 
   13.1 (Arbeitnehmer)* genannten Arbeitnehmern, 
   unter denen QSC diesen Arbeitnehmern kostenfreie 
   oder vergünstigte Leistungen zur Verfügung 
   stellt; 
 
   12.1.3 sämtliche Handelsvertreterverträge, 
   insbesondere mit denjenigen Handelsvertretern, 
   die bei QSC unter den in *Anlage 12.1.3 
   (Handelsvertreter)* aufgeführten 
   Handelsvertreter-IDs geführt werden; 
 
   12.1.4 sämtliche Projektmaklerverträge, die bei 
   QSC unter den in *Anlage 12.1.4 
   (Projektmaklerverträge)* aufgeführten 
   Projektmakler-Vertragsnummern geführt werden; 
 
   12.1.5 sämtliche Vertragsangebote an die in 
   *Anlage 12.1.1 (Kunden)* genannten Kunden, 
   einschließlich der von den in *Anlage 
   12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten 
   Handelsvertretern unterbreiteten 
   Vertragsangebote, einschließlich sämtlicher 
   Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über 
   derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte 
   und Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   12.1.6 sämtliche Vertragsangebote an Neukunden, 
   einschließlich der von den in *Anlage 
   12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten 
   Handelsvertretern unterbreiteten 
   Vertragsangebote, bei denen jeweils mindestens 
   die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 
   aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation erzielt werden soll, 
   einschließlich sämtlicher Rechtspositionen 
   aus Vertragsverhandlungen über derartige 
   Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und 
   Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   12.1.7 sämtliche Vertragsangebote an 
   Projektmakler über den Abschluss von 
   Projektmaklerverträgen, die die Vermittlung von 
   Verträgen mit den in *Anlage 12.1.1 (Kunden)* 
   genannten Kunden zum Inhalt haben, 
   einschließlich sämtlicher Rechtspositionen 
   aus Vertragsverhandlungen über derartige 
   Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und 
   Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   12.1.8 sämtliche Vertragsangebote an 
   Projektmakler über den Abschluss von 
   Projektmaklerverträgen, die die Vermittlung von 
   Verträgen mit Neukunden zum Inhalt haben, bei 
   denen jeweils mindestens die Hälfte des Umsatzes 
   mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt 
   werden soll, einschließlich sämtlicher 
   Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über 
   derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte 
   und Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   12.1.9 sämtliche Vertragsangebote an 
   Handelsvertreter über den Abschluss von 
   Handelsvertreterverträgen, soweit diese die 
   Vermittlung von Verträgen über die in § 4.1.1 
   aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation zum Inhalt haben, 
   einschließlich sämtlicher Rechtspositionen 
   aus Vertragsverhandlungen über derartige 
   Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und 
   Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   12.1.10 sämtliche Verträge mit Lieferanten, die 
   überwiegend Leistungen für den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation erbringen und bei QSC unter 
   den in Anlage *12.1.10 (Lieferantenverträge)* 
   aufgeführten Kreditorennummern geführt werden; 
 
   12.1.11 die in *Anlage 12.1.11 (Berater)* 
   aufgeführten Verträge bzw. Rahmenverträge sowie 
   die unter den Rahmenverträgen geschlossenen 
   Einzelverträge über Beratungsleistungen, die den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation betreffen; 
 
   12.1.12 die in *Anlage 12.1.12 
   (Leiharbeitnehmer)* aufgeführten Verträge über 
   die Überlassung von Leiharbeitnehmern, die 
   für den Geschäftsbereich Telekommunikation tätig 
   sind; 
 
   12.1.13 die in *Anlage 12.1.13 (Mietverträge 
   Büroflächen)* aufgeführten Mietverträge über 
   Büroflächen; 
 
   12.1.14 sämtliche Mietverträge über 
   Antennenstandorte (WLL) gemäß *Anlage 
   12.1.14 (Mietverträge Antennenstandorte)*; 
 
   12.1.15 sämtliche Mietverträge über 
   Kollokations- und sonstige Technikflächen, 
   soweit sie sich nicht in Gebäuden befinden, 
   deren Mietverträge gemäß § 17.12 und § 
   17.16 nicht auf Plusnet übertragen werden, 
   gemäß *Anlage 12.1.15 (Mietverträge 
   Kollokations- und Technikflächen)*; 
 
   12.1.16 sämtliche Leasingeinzelverträge über 
   Dienstwagen, die von Mitarbeitern des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation genutzt 
   werden, gemäß *Anlage 12.1.16 
   (Leasingeinzelverträge)*; 
 
   12.1.17 sämtliche Einzelverträge über Mobilfunk, 
   die für die dienstliche Nutzung der Mitarbeiter 
   des Geschäftsbereichs Telekommunikation 
   abgeschlossen wurden, gemäß *Anlage 12.1.17 
   (Mobilfunkeinzelverträge)*; 
 
   12.1.18 sämtliche Verträge der QSC mit 
   Verbundenen Unternehmen, unter denen QSC für die 
   betreffenden Verbundenen Unternehmen 
   Telekommunikationsleistungen und damit verwandte 
   Leistungen, wie Regulierung erbringt bzw. solche 
   von diesen bezieht, gemäß *Anlage 12.1.18 
   (Telekommunikationsverträge mit Verbundenen 
   Unternehmen)*; zu den mit 
   Telekommunikationsleistungen verwandten 
   Leistungen zählt auch die Untervermietung von 
   Kollokations- und/oder Technikflächen an die 
   Plusnet Beteiligungen, jedoch nur soweit es sich 
   bei diesen Kollokations- und/oder Technikflächen 
   um solche handelt, deren Mietverträge gemäß 
   § 12.1.15 auf Plusnet übertragen werden; 
 
   12.1.19 Hardwareleasingverträge und 
   Wartungsverträge gemäß *Anlage 12.1.19 
   (Leasingverträge Hardware)*; 
 
   12.1.20 die am 3. Dezember 2014 im Hinblick auf 
   die fonial GmbH geschlossene 'Beteiligungs- und 
   Gesellschafter- sowie Optionsvereinbarung' 
   (Urkunde des Notars Dr. Stefan Klein in Köln, 
   UR-Nr. K 2067 für 2014), zuletzt geändert durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

die am 19. Dezember 2017 geschlossene 'Erste 
   Zusatz- und Änderungsvereinbarung zur 
   Beteiligungs- und Gesellschafter- sowie 
   Optionsvereinbarung' (Urkunde des Notars Dr. 
   Stefan Klein in Köln, UR-Nr. K 2311 für 2017); 
 
   12.1.21 sämtliche Vereinbarungen zur 
   Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des 
   Anbieterwechsels gemäß *Anlage 12.1.21 
   (Vereinbarungen Vorabstimmung Anbieterwechsel)*; 
 
   12.1.22 der Rahmenvertrag über das 
   Forderungsinkasso mit der Creditreform Köln v. 
   Padberg KG vom 17. Juni 2014, 
   einschließlich der den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation betreffenden 
   Inkassoverhältnisse und der den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation betreffenden der Creditreform 
   Köln v. Padberg KG erteilten 
   Einziehungsermächtigungen; sowie 
 
   12.1.23 sonstige dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden vertraglichen 
   Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen 
   privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher 
   Natur, insbesondere gemäß *Anlage 12.1.23 
   (Sonstige Verträge)*. 
 
   12.2 Soweit Verträge, die gemäß § 12.1 an 
   Plusnet übertragen werden, auch Rechte und 
   Leistungspflichten enthalten, die nicht dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen 
   sind, sondern andere Geschäftsbereiche von QSC 
   betreffen, oder, soweit Verträge, die gemäß 
   § 17.1 bei QSC verbleiben, Rechte und 
   Leistungspflichten enthalten, die den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation betreffen, 
   erfordert die Umsetzung dieses Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrages die Herstellung 
   neuer Leistungsbeziehungen zwischen QSC und 
   Plusnet nach Maßgabe von § 19 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages. 
 
   12.3 Weiter überträgt QSC alle den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation betreffenden, 
   insbesondere die in *Anlage 12.3 (Sonstige 
   Rechtsverhältnisse)* aufgeführten 
   Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of Intent, 
   Memoranda of Understanding und ähnliche 
   Vereinbarungen auf die Plusnet. 
 
   *§ 13 Übertragung von 
   Pensionsverpflichtungen und ähnlichen 
   Verpflichtungen* 
 
   13.1 Am Vollzugsdatum (§ 18) gehen sämtliche 
   Rechte und Pflichten aus den bei QSC bestehenden 
   Pensionsverpflichtungen und ähnliche 
   Verpflichtungen (z. B. Altersteilzeit- und 
   Langzeitkonten) gegenüber den dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   Arbeitnehmern der QSC (*Anlage 13.1 
   (Arbeitnehmer)*), mit denen am Vollzugsdatum (§ 
   18) Arbeitsverhältnisse bestehen und die dem 
   Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht 
   gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen 
   haben, nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 BGB auf die 
   Plusnet über; zu diesen Arbeitnehmern gehören 
   u.a. auch Beschäftigte, die ein befristetes 
   Arbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis 
   haben. Die Vertragsparteien haften für die 
   genannten Verbindlichkeiten, auch soweit sie 
   ihnen jeweils nicht zugewiesen sind, mit der 
   jeweils anderen Vertragspartei als 
   Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 und 3 
   UmwG grundsätzlich für fünf Jahre ab dem Tag, an 
   dem die Eintragung der Ausgliederung in das 
   Handelsregister der QSC als bekannt gemacht 
   gilt. Für vor dem Wirksamwerden der 
   Ausgliederung begründete 
   Versorgungsverpflichtungen auf Grund des 
   Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist zehn 
   Jahre. 
 
   13.2 Zugleich gliedert QSC auf die Plusnet zum 
   Vollzugsdatum (§ 18) Aktiva im Wert der nach § 
   13.1 übergehenden Pensionsverpflichtungen und 
   sonstigen Verpflichtungen aus. Zu diesen Aktiva 
   zählen auch die bei von QSC eingeschalteten 
   externen Versorgungsträgern bzw. Versicherern in 
   Bezug auf die nach § 13.1 übergehenden 
   Pensionsverpflichtungen und sonstigen 
   Verpflichtungen angesammelten Deckungsmittel 
   nach erfolgter Übertragung auf die Plusnet 
   gemäß § 13.3 und § 13.4. Der Wert der nach 
   § 13.1 übergehenden Pensionsverpflichtungen und 
   sonstigen Verpflichtungen ist die DBO (IAS 19) 
   am Vollzugsdatum (§ 18) und von einem von QSC zu 
   beauftragenden Aktuar zu berechnen. Die Kosten 
   für den Aktuar tragen beide Vertragsparteien 
   gleichmäßig. 
 
   13.3 Zudem gliedert QSC auf die Plusnet die 
   Trägereigenschaft bzw. 
   Versicherungsnehmereigenschaft im Hinblick auf 
   die zugunsten der Arbeitnehmer gemäß Anlage 
   13.1 (Arbeitnehmer) eingeschalteten externen 
   Versorgungsträger und bestehenden 
   Rückdeckungsversicherungen aus, soweit eine 
   Aufnahme der Plusnet nach der Satzung der 
   Unterstützungskassen bzw. eine Übertragung 
   der Versicherungsnehmereigenschaft auf die 
   Plusnet nach den Versicherungsbedingungen 
   möglich ist. Die QSC wird alle 
   Mitwirkungshandlungen vornehmen, die 
   erforderlich sind, um die Aufnahme der Plusnet 
   als Trägerunternehmen bei der 
   Unterstützungskasse bzw. als Versicherungsnehmer 
   bei den Versicherern und versicherungsförmigen 
   Versorgungsträgern zu ermöglichen. Für den Fall, 
   dass Plusnet nicht als Trägerunternehmen bei der 
   Unterstützungskasse bzw. als Versicherungsnehmer 
   bei den Versicherern und versicherungsförmigen 
   Versorgungsträgern akzeptiert wird, kann Plusnet 
   Versorgungsträger bei einer anderen 
   Unterstützungskasse bzw. Versicherungsnehmer bei 
   einer anderen Versicherung oder einem anderen 
   versicherungsförmigen Versorgungsträger werden. 
   In diesem Fall hat QSC die externen 
   Versorgungsträger bzw. die Versicherung 
   anzuweisen, die Deckungsmittel auf einen von 
   Plusnet eingeschalteten externen 
   Versorgungsträger bzw. Versicherung zu 
   übertragen. 
 
   13.4 Der 'Gruppenvertrag Nr.5.831025' vom 5. 
   August 2010 mit der Allianz 
   Lebensversicherungs-AG (Altersvorsorge für 
   Mitarbeiter) nebst der hierzu geschlossenen 
   Nachtragsvereinbarungen (nachfolgend auch 
   '*Gruppenvertrag*'), welcher nicht auf die 
   Plusnet übertragen wird (§ 17.17), soll auf die 
   nach § 13.3 auf die Plusnet übergehenden 
   Direktversicherungsverträge anwendbar bleiben. 
   Die Vertragsparteien werden daher alle 
   Mitwirkungshandlungen vornehmen, die 
   erforderlich sind, um den Beitritt der Plusnet 
   zum Gruppenvertrag zu ermöglichen. 
 
   13.5 Rechte und Pflichten der QSC aus 
   Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen 
   gegenüber Arbeitnehmern, die dem Übergang 
   ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, sowie 
   gegenüber vor dem Ausgliederungsstichtag 
   ausgeschiedenen Mitarbeitern, auch soweit sie 
   dem Geschäftsbereich Telekommunikation 
   zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen, 
   gehen nicht gemäß § 324 UmwG, § 613a BGB 
   auf die Plusnet über und werden auch nicht nach 
   diesem Vertrag auf die Plusnet übertragen. 
   Insofern erforderliche Rückstellungen werden 
   daher weiterhin bei QSC gebildet. 
 
   13.6 Jeglicher Aufwand für die übergehenden 
   Pensionsverpflichtungen, der wirtschaftlich auf 
   die Zeit ab dem Ausgliederungsstichtag bis zum 
   Vollzugsdatum (§ 18) entfällt, ist im 
   Innenverhältnis dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnen. 
 
   *§ 14 Prozessrechtsverhältnisse und 
   öffentlich-rechtliche Verfahren* 
 
   14.1 Übertragen werden alle dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich 
   schiedsgerichtlicher und 
   verwaltungsgerichtlicher Verfahren), 
   gerichtliche Mahnverfahren und behördlichen bzw. 
   öffentlich-rechtlichen Verfahren. Sofern als 
   Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher 
   Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, 
   führt QSC alle Prozessrechtsverhältnisse 
   (einschließlich schiedsgerichtlicher und 
   verwaltungsgerichtlicher Verfahren), 
   gerichtliche Mahnverfahren und alle 
   öffentlich-rechtlichen Verfahren, die dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation sachlich 
   zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem 
   Auszugliedernden Vermögen stehen, zunächst 
   weiter, ohne dass dadurch die Übertragung 
   von Rechten und Pflichten nach diesem 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag in 
   Frage gestellt werden soll. Die Vertragsparteien 
   werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. 
   Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. 
   Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel 
   nicht oder nur mit unverhältnismäßigem 
   Aufwand zu erreichen, werden sich die 
   Vertragsparteien im Innenverhältnis 
   wirtschaftlich so stellen, als wären die 
   Prozessrechtsverhältnisse, gerichtliche 
   Mahnverfahren und öffentlich-rechtlichen 
   Verfahren zum Ausgliederungsstichtag übertragen 
   worden. Dabei wird QSC die Verfahren gemäß 
   den Vorgaben der Plusnet fortführen. 
 
   14.2 Die mit den vorstehend erfassten 
   Prozessrechtsverhältnissen, gerichtlichen 
   Mahnverfahren und behördlichen bzw. 
   öffentlich-rechtlichen Verfahren verbundenen 
   Auftrags- und Beratungsverhältnisse mit Dritten 
   gehen auf die Plusnet über, wenn auch die 
   zugrundeliegenden Prozessrechtsverhältnisse, 
   behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen 
   Verfahren und gerichtlichen Mahnverfahren auf 
   die Plusnet übergehen. Andernfalls werden sich 
   die Vertragsparteien im Innenverhältnis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum 
   Ausgliederungsstichtag übertragen worden. Bei 
   den vorgenannten Prozessrechtsverhältnissen, 
   behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen 
   Verfahren sowie gerichtlichen Mahnverfahren 
   handelt es sich insbesondere um die in *Anlage 
   14.2 (Prozessrechtsverhältnisse, Mahnverfahren 
   und öffentlich-rechtliche Verfahren)* 
   aufgeführten. 
 
   14.3 QSC überträgt der Plusnet zudem alle 
   prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und 
   alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, 
   die die Anerkennung und/oder entsprechende 
   Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen 
   Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, 
   die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, 
   betreffen und dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation sachlich zuzuordnen sind, 
   insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen. 
 
   14.4 Die auszugliedernden 
   Prozessrechtsverhältnisse und 
   öffentlich-rechtlichen Verfahren umfassen auch 
   Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus allen 
   möglichen, dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden 
   öffentlich-rechtlichen Verhaltens- und/oder 
   Zustandsverantwortlichkeiten der QSC bzw. ihrer 
   Rechtsvorgängerinnen. Dies umfasst insbesondere 
   auch die in *Anlage 14.4 (Bundesnetzagentur)* 
   aufgezählten Verfügungen der Bundesnetzagentur. 
 
   *§ 15 Rechte nach dem 
   Telekommunikationsgesetz,* 
   *öffentlich-rechtliche Genehmigungen und 
   Erlaubnisse, Mitgliedschaften* 
 
   15.1 QSC überträgt auf die Plusnet die in 
   *Anlage 15.1 (Rechte nach dem TKG und sonstige 
   öffentlich-rechtliche Genehmigungen und 
   Erlaubnisse)* aufgeführten Frequenzzuteilungen 
   nach § 55 Abs. 8 TKG, Rufnummernzuteilungen 
   gemäß § 66 TKG sowie öffentlich-rechtliche, 
   insbesondere telekommunikationswegerechtliche 
   Gestattungen i.S.v. §§ 68 ff. TKG, 
   privatrechtliche Nutzungsverträge und 
   -gestattungen, insbesondere Nutzungsverträge und 
   Grundstückseigentümererklärungen nach § 45a TKG. 
 
   15.2 Im Übrigen erfordert der 
   Geschäftsbereich Telekommunikation insbesondere 
   die in *Anlage 15.1 (Rechte**nach dem TKG und 
   sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen und 
   Erlaubnisse)* aufgeführten mit dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation 
   zusammenhängenden sonstigen 
   öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und 
   Erlaubnisse, Gestattungen, Zulassungen, 
   Anmeldungen, Mitteilungen und sonstigen 
   Berechtigungen. Soweit diese an das 
   Auszugliedernde Vermögen gebunden oder ohne 
   Zustimmung der erteilenden Behörde oder Dritter 
   übertragbar sind, gehen diese mit dem 
   Auszugliedernden Vermögen auf die Plusnet über. 
   Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation betreffenden 
   Anträgen auf öffentlich-rechtliche 
   Genehmigungen, Erlaubnisse oder in 
   Vergabeverfahren, auch soweit sie rechtlich 
   zulässig von Dritten gestellt wurden. 
 
   15.3 Soweit eine Übertragung, insbesondere 
   der in *Anlage 15.1 (Rechte nach dem TKG und 
   sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen und 
   Erlaubnisse)* aufgeführten Frequenzzuteilungen, 
   Rufnummernzuteilungen, 
   telekommunikationswegerechtlichen Gestattungen 
   und sonstigen öffentlich-rechtlichen 
   Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nicht oder 
   nicht ohne Zustimmung der erteilenden Behörde 
   oder Dritter möglich ist, werden diese, soweit 
   erforderlich, durch die Plusnet neu beantragt 
   bzw. die Parteien werden versuchen, die 
   behördliche Zustimmung oder die Zustimmung 
   Dritter zur Übertragung zu erlangen. 
   Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den 
   zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt. 
 
   15.4 Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen 
   Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen, 
   Verbänden oder sonstigen Organisationen gehen 
   auf die Plusnet über, soweit sie 
   ausschließlich dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnen sind. Dies betrifft 
   insbesondere die in *Anlage 15.4 
   (Mitgliedschaften)* aufgeführten 
   Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen 
   Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen, 
   Verbänden oder sonstigen Organisationen. Ist 
   eine Übertragung im Wege der partiellen 
   Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die 
   Plusnet die Mitgliedschaft unter Mitwirkung der 
   QSC neu beantragen. 
 
   *§ 16 Übergang von Betriebsteilen* 
 
   16.1 Bereits vor der Ausgliederung wurde der 
   Geschäftsbereich Telekommunikation 
   organisatorisch und betriebsverfassungsrechtlich 
   vom übrigen Betrieb getrennt und bildet 
   gemeinsam mit der Plusnet Infrastruktur GmbH & 
   Co. KG einen eigenständigen gemeinsamen Betrieb 
   Telekommunikation. Durch die Ausgliederung wird 
   der zur QSC gehörende Teil des Betriebs 
   Telekommunikation an Plusnet übertragen. 
 
   16.2 Durch die Ausgliederung wird aus 
   betriebsverfassungsrechtlicher Sicht der 
   verbleibende Betrieb der QSC nicht berührt. 
   Versetzungen von Mitarbeitern auf Grund der 
   Ausgliederung sind nicht geplant. 
 
   *§ 17 Von der Übertragung ausgenommene 
   Vermögensgegenstände* 
 
   Folgende Vermögensgegenstände gehören nicht zum 
   Auszugliedernden Vermögen und sind demgemäß 
   von der Übertragung nach diesem 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   ausgenommen: 
 
   17.1 Sämtliche Verträge, mit denjenigen Kunden 
   (i) mit denen im Geschäftsjahr 2017 bereits 
   Vertragsbeziehungen bestanden und mit denen im 
   Geschäftsjahr 2017 jeweils weniger als die 
   Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 
   aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation erzielt wurde bzw. (ii) mit 
   denen erst nach dem 31. Dezember 2017 erstmals 
   Verträge geschlossen wurden und mit denen 
   zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 
   Vollzugsdatum (§ 18) jeweils weniger als die 
   Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 
   aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation erzielt wurde sowie sämtliche 
   Verträge mit denjenigen Kunden, die zwar nicht 
   unter die in (i) und (ii) genannten Kategorien 
   fallen, bei denen jedoch aufgrund bereits 
   abgeschlossener Verträge über Leistungen anderer 
   Geschäftsbereiche zum Vollzugsdatum feststeht, 
   dass der mit den in § 4.1.1 aufgeführten 
   Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation zu erzielende Anteil am mit 
   dem betreffenden Kunden über die gesamte fest 
   vereinbarte Vertragslaufzeit zu erwartende 
   Gesamtumsatz auf weniger als 50% sinken wird. 
   Nicht übertragen werden insbesondere Verträge 
   mit denjenigen Kunden, die bei QSC unter den in 
   *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen 
   Geschäftsbereichen)* aufgeführten 
   Konzernkennungen geführt werden; 
 
   17.2 sämtliche Vertragsangebote an die in 
   *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen 
   Geschäftsbereichen)* genannten Kunden, 
   einschließlich der von den in *Anlage 
   12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten 
   Handelsvertretern unterbreiteten 
   Vertragsangebote, einschließlich sämtlicher 
   Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über 
   derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte 
   und Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   17.3 sämtliche Vertragsangebote an Neukunden, 
   einschließlich der von den in *Anlage 
   12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten 
   Handelsvertretern unterbreiteten 
   Vertragsangebote, bei denen jeweils weniger als 
   die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 
   aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation erzielt werden soll, 
   einschließlich sämtlicher Rechtspositionen 
   aus Vertragsverhandlungen über derartige 
   Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und 
   Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   17.4 sämtliche Verträge mit Arbeitnehmern, die 
   nicht in *Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)* genannt 
   sind und unter denen QSC diesen Arbeitnehmern 
   kostenfreie oder vergünstigte Leistungen zur 
   Verfügung stellt; 
 
   17.5 sämtliche Projektmaklerverträge, die bei 
   QSC unter den in *Anlage 17.5 (Nicht übertragene 
   Projektmaklerverträge)* genannten 
   Vertragsnummern geführt werden; 
 
   17.6 sämtliche Vertragsangebote an Projektmakler 
   über den Abschluss von Projektmaklerverträgen, 
   die die Vermittlung von Verträgen mit den in 
   *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen 
   Geschäftsbereichen)* genannten Kunden, zum 
   Inhalt haben, einschließlich sämtlicher 
   Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über 
   derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte 
   und Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   17.7 sämtliche Vertragsangebote an Projektmakler 
   über den Abschluss von Projektmaklerverträgen, 
   die die Vermittlung von Verträgen mit Neukunden 
   zum Inhalt haben, bei denen jeweils weniger als 
   die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 
   aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation erzielt werden soll, 
   einschließlich sämtlicher Rechtspositionen 
   aus Vertragsverhandlungen über derartige 
   Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und 
   Befugnisse und Pflichten hieraus; 
 
   17.8 die zentralen Verwaltungsbereiche von QSC, 
   insbesondere Finanzen, Interne Revision und 
   Compliance, Datenschutz, Zentraleinkauf, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

Personal, Recht, Corporate Communications, 
   Information Security Management, IT Security 
   Management, ITSM, Interne IT sowie Qualitäts- 
   und Beschwerdemanagement; 
 
   17.9 der Bereich 'Support 1st Level', der 
   Leistungen an solche Projektkunden erbringt, die 
   Leistungen aus mehr als einem Geschäftsbereich 
   von QSC beziehen, und dessen Aufgabe im 
   Wesentlichen darin besteht, Supportanfragen der 
   betreffenden Kunden zu qualifizieren und den 
   einzelnen Geschäftsbereichen zur weiteren 
   Bearbeitung zuzuordnen; 
 
   17.10 die nicht gemäß § 6.1 dieses 
   Ausgliederungsvertrages übertragene Hardware; 
 
   17.11 sämtliche nicht in *Anlage 6.2 (Software)* 
   aufgeführte Software, insbesondere Software, die 
   den Mitarbeitern des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation im Rahmen des virtuellen 
   Arbeitsplatzes 'Enterprise Workplace' 
   bereitgestellt wird bzw. auf den von den 
   Mitarbeitern des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation genutzten PCs, Laptops oder 
   mobilen Endgeräten installiert ist mit Ausnahme 
   des auf diesen Gerätschaften installierten 
   Betriebssystems, welches gemäß § 6.2 dieses 
   Ausgliederungsvertrages übertragen wird und 
   soweit es sich nicht um Clients der in Anlage 
   6.2 (Software) aufgeführten Software handelt; 
 
   17.12 die von QSC genutzten Rechenzentren und 
   sonstigen Kollokations- und/oder Technikflächen 
   sowie die jeweils hierzu abgeschlossenen 
   Mietverträge an den Standorten Notkestraße 
   13-15 in 22607 Hamburg, Hanauer Landstraße 
   320 in 60314 Frankfurt am Main, Kleyer 
   Straße 79 bis 89 in 60326 Frankfurt am 
   Main, Eschborner Landstraße 100 in 60489 
   Frankfurt am Main, Balanstraße 73 in 81541 
   München und Am Tower 5 in 90475 Nürnberg; 
 
   17.13 das im Eigentum der QSC stehende 
   Grundstück Grasweg 62-66, 22303 Hamburg, sowie 
   das dort befindliche Rechenzentrum; 
 
   17.14 Hardware, insbesondere Server, die in den 
   Rechenzentren an den in §§ 17.12 und 17.13 
   genannten Standorten untergebracht ist, soweit 
   sie nicht in *Anlage 6.1 (Hardware)* oder 
   *Anlage 7.1 (Sonstiges Sachanlagevermögen)* 
   aufgeführt ist und zwar auch dann, wenn auf der 
   betreffenden Hardware Software für den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation betrieben 
   wird; 
 
   17.15 netzwerkspezifische Komponenten, die 
   ausschließlich der Erbringung von 
   Telekommunikationsdiensten dienen, die innerhalb 
   der in §§ 17.12 und 17.13 genannten 
   Rechenzentren und als Hilfsmittel für die 
   Produktion von IT-Diensten benötigt werden; dazu 
   gehören insbesondere, aber nicht 
   ausschließlich, Netzwerk-Switche diverser 
   Hersteller, optische Übertragungstechnik 
   (DWDM-Multiplexer), Loadbalancer sowie diverse 
   Firewall-Komponenten; 
 
   17.16 die von QSC abgeschlossenen Mietverträge 
   über die Gebäude bzw. Büroflächen, in denen sich 
   sowohl die Büroflächen sonstiger 
   Geschäftsbereiche der QSC als auch Büroflächen 
   des Geschäftsbereichs Telekommunikation 
   befinden, an den Standorten 
 
   * Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 
     Köln, 
   * Lurgiallee 14-16, 60439 Frankfurt, 
   * Weidestraße 122a, 22083 Hamburg, 
   * Balanstraße 73, 81541 München, 
   * Zum Aquarium 6a, 46047 Oberhausen; 
 
   17.17 der 'Gruppenvertrag Nr.5.831025' vom 5. 
   August 2010 mit Allianz Lebensversicherungs-AG 
   (Altersvorsorge für Mitarbeiter) nebst der 
   hierzu geschlossenen Nachtragsvereinbarungen, 
   der 'Großkundenrahmenvertrag Full-Service 
   Leasing' vom 30. April 2013 mit der Mobility 
   Concept GmbH (Rahmenvertrag für 
   Fahrzeug-Leasing) sowie der 'Business Auftrag 
   für Sonderkonditionen' (Sideletter Mobilfunk) 
   mit der Telekom Deutschland GmbH vom 20. 
   Dezember 2016; 
 
   17.18 sämtliche von QSC abgeschlossenen 
   Versicherungsverträge; 
 
   17.19 sämtliche von QSC geschlossenen Verträge 
   über Catering (Kantinen), auch soweit diese 
   Verträge Standorte betreffen, deren Mietverträge 
   gemäß § 12.1.13 auf Plusnet übertragen 
   werden; 
 
   17.20 sämtliche Verträge mit Lieferanten, die 
   überwiegend oder ausschließlich Leistungen 
   für sonstige Geschäftsbereiche erbringen; soweit 
   mit einzelnen Lieferanten mehrere Verträge 
   bestehen, von denen nur ein Teil unter den in 
   Anlage 12.1.10 (Lieferantenverträge) 
   aufgeführten Kreditorennummern geführt wird, 
   werden insbesondere diejenigen Verträge, die 
   nicht unter diesen Kreditorennummern geführt 
   werden, nicht übertragen; 
 
   17.21 sämtliche Bankkonten der QSC und Guthaben 
   bei Kreditinstituten, insbesondere Guthaben auf 
   den in *Anlage 17.21 (QSC Bankkonten)* genannten 
   Bankkonten; 
 
   17.22 Sämtliche Forderungen und 
   Verbindlichkeiten von QSC gegenüber der 
   Creditreform Köln v. Padberg KG und der dieser 
   erteilten Einzugsermächtigungen gegenüber den 
   Debitoren, die bei QSC unter den in *Anlage 17.1 
   (Kunden mit Schwerpunkt in anderen 
   Geschäftsbereichen)* aufgeführten 
   Konzernkennungen bei QSC geführt werden; 
 
   17.23 sämtliche betrieblich veranlassten 
   Steuerverbindlichkeiten und Steuerforderungen 
   einschließlich sich aus etwaigen 
   Änderungen aufgrund einer Betriebsprüfung 
   ergebender Verbindlichkeiten und Forderungen, 
   die den Zeitraum vor dem Ausgliederungsstichtag 
   betreffen - auch, soweit sie sich auf den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation beziehen. 
   Demgemäß verbleiben bei QSC auch die dafür 
   gebildeten Rückstellungen; 
 
   17.24 Marken und Domain-Rechte, soweit sie nicht 
   ausdrücklich in *Anlage 8.1 (Sonstige 
   immaterielle Vermögensgegenstände)* als zu 
   übertragende Domain-Rechte aufgeführt sind; 
   insbesondere nicht übertragen werden alle 
   Domain-Rechte an Internet-Domainnamen mit dem 
   Bestandteil 'qsc'; 
 
   17.25 die in *Anlage 17.25 (Nicht übertragene IP 
   Adressen)* aufgeführten IP Adressen bzw. IP 
   Adressräume sowie die Mitgliedschaft der QSC im 
   RIPE NCC, Amsterdam; 
 
   17.26 sämtliche von QSC gehaltenen 
   Geschäftsanteile an der Q-loud GmbH mit Sitz in 
   Köln, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Köln unter HRB 88029 sowie an der 
   IP Colocation GmbH mit Sitz in Nürnberg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Nürnberg unter HRB 23360; 
 
   17.27 sämtliche von QSC abgeschlossenen Kredit- 
   und Factoringverträge, insbesondere die 
   Schuldscheindarlehensverträge vom 12. Mai 2014, 
   der Konsortialkredit vom 11. März 2016 sowie der 
   Rahmenvertrag über den Kauf von Forderungen vom 
   19. September 2013, zuletzt geändert am 29. 
   September 2017 mit der Nord/LB, 
   einschließlich der unter den 
   Kreditverträgen beauftragten Avale, soweit es 
   sich nicht um akzessorische Sicherheiten 
   (insbesondere Bürgschaften) für die auf Plusnet 
   übertragenen Verbindlichkeiten bzw. für 
   Verbindlichkeiten aus den auf Plusnet 
   übertragenen Vertragsverhältnissen handelt; 
 
   17.28 eine für zukünftige Verbindlichkeiten von 
   Plusnet gegenüber der Communication Services 
   TELE2 GmbH abgegebene Patronatserklärung vom 25. 
   April 2018; 
 
   17.29 sämtliche Verträge der QSC mit Verbundenen 
   Unternehmen, insbesondere den Plusnet 
   Beteiligungen, unter denen QSC für die 
   betreffenden Verbundenen Unternehmen Leistungen 
   in Bezug auf zentrale Verwaltungsfunktionen wie 
   Finanzen, Recht, Personalverwaltung und/oder 
   Gestellung der Geschäftsführung und zum Teil 
   Leistungen wie Untervermietung von Büro- und 
   Technikflächen, Nutzung von 
   Rechenzentrumsleistungen, Bereitstellung von 
   IT-Leistungen und/oder Catering 
   (Kantinenmitnutzung) erbringt gemäß *Anlage 
   17.29 (Nicht übertragene Dienstleistungsverträge 
   mit Verbundenen Unternehmen)*; 
 
   17.30 sämtliche Verträge, unter denen QSC den 
   Verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt hat, 
   einschließlich solcher Darlehensverträge, 
   die mit Plusnet Beteiligungen geschlossen sind; 
 
   17.31 die zwischen QSC und der fonial GmbH am 
   20. Februar 2017 abgeschlossene 'Vereinbarung 
   über eine Liquiditätsgarantie (2017)' 
   (einschließlich vergleichbarer 
   Vereinbarungen, die ggf. 2018 geschlossen 
   werden); 
 
   17.32 Vermögensgegenstände, die von QSC aufgrund 
   eines nicht gemäß diesem Ausgliederungs- 
   und Übertragungsvertrag übertragenen 
   Vertrages gemietet, gepachtet, geleast oder 
   lizenziert werden; sowie 
 
   17.33 sonstige nicht dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden 
   Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen 
   privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher 
   Natur, insbesondere gemäß *Anlage 17.33 
   (Sonstige von der Übertragung ausgenommene 
   Rechtsverhältnisse)*. 
 
   *IV. Modalitäten der Übertragung* 
 
   *§ 18 Vollzugsdatum* 
 
   18.1 Die Übertragung der Gegenstände des 
   von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und 
   Passivvermögens und der sonstigen Rechte und 
   Pflichten und Rechtsstellungen des übertragenden 
   Rechtsträgers erfolgt mit dinglicher Wirkung zum 
   Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in 
   das Handelsregister des übertragenden 
   Rechtsträgers ('*Vollzugsdatum*'). 
 
   18.2 Der übertragende Rechtsträger wird in der 
   Zeit zwischen dem Abschluss dieses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

Ausgliederungs- und Übernahmevertrages und 
   dem Vollzugsdatum das Auszugliedernde Vermögen 
   nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen 
   Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines 
   ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der 
   Vorgaben dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages verwalten bzw. darüber 
   verfügen. 
 
   18.3 Der Besitz an den beweglichen Sachen geht 
   am Vollzugsdatum auf die Plusnet über. Soweit 
   eine Übergabe nicht erfolgt, hält QSC die 
   beweglichen Sachen für die Plusnet gemäß § 
   930 BGB in Verwahrung. Soweit sich bewegliche 
   Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt QSC 
   ihre Herausgabeansprüche auf die Plusnet. 
 
   *§ 19 Übergangsbestimmung und künftige 
   konzerninterne Liefer- und 
   Leistungsbeziehungen* 
 
   19.1 Soweit Verträge mit Lieferanten, wobei 
   Verträge mit Handelsvertretern und 
   Projektmaklern hiervon ausdrücklich ausgenommen 
   sind, die bei QSC verbleiben, Rechte und 
   Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation betreffen, werden die 
   Vertragsparteien sich darum bemühen, dass die 
   bei QSC verbleibende Vereinbarung entsprechend 
   angepasst und eine neue, weitere vertragliche 
   Vereinbarung mit der Plusnet geschlossen wird. 
   Entsprechendes gilt, wenn auf Plusnet 
   übergehende Verträge mit Lieferanten Rechte und 
   Pflichten enthalten, die bei QSC verbleibende 
   Geschäftsbereiche oder Geschäftsbereiche 
   Verbundener Unternehmen betreffen, deren Anteile 
   nicht gemäß § 5 unmittelbar oder mittelbar 
   auf Plusnet übertragen werden. Bis zu diesem 
   Zeitpunkt werden die Vertragsparteien - 
   gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen 
   oder durch Einholung der Zustimmung Dritter - 
   dafür Sorge tragen, dass QSC und Plusnet die 
   jeweils für sie erforderlichen Rechte ausüben 
   können oder dass diese Rechte durch QSC im 
   Interesse der Plusnet oder durch Plusnet im 
   Interesse von QSC wahrgenommen werden. Plusnet 
   wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen 
   Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation beziehen oder 
   QSC insoweit von diesen Verpflichtungen 
   freistellen. Im Innenverhältnis stellen sich QSC 
   und Plusnet hinsichtlich dieser Rechte und 
   Pflichten so, als sei die Plusnet im 
   Außenverhältnis Vertragspartner geworden. 
   QSC gestattet der Plusnet und ermächtigt die 
   Plusnet dementsprechend, im Außenverhältnis 
   diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation Dritten 
   gegenüber wahrzunehmen. Entsprechendes gilt 
   auch, soweit Verträge mit Lieferanten, die auf 
   Plusnet übergehen, Rechte und Pflichten 
   enthalten, die nicht den Geschäftsbereich 
   Telekommunikation, sondern andere 
   Geschäftsbereiche betreffen, die bei QSC 
   verbleiben bzw. die Geschäftsbereiche der 
   Verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht 
   um Plusnet Beteiligungen handelt. 
 
   19.2 QSC und Plusnet beabsichtigen, zur 
   Herstellung neuer konzerninterner 
   Leistungsbeziehungen Dienstleistungsverträge 
   abzuschließen. Dies betrifft insbesondere: 
 
   19.2.1 die Bereitstellung von Leistungen anderer 
   Geschäftsbereiche der QSC, die neben den von 
   Plusnet und ggf. von Plusnet Beteiligungen zu 
   erbringenden Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation gemäß den nach § 12.1 
   übertragenen Vertrags- und Rechtsverhältnissen 
   geschuldet sind bzw. werden, einschließlich 
   der Leistung 'Support 1st Level', sowie 
   Regelungen, die Plusnet in die Lage versetzen, 
   ihren Bestands- und ggf. auch Neukunden noch 
   nicht vertraglich vereinbarte Leistungen anderer 
   Geschäftsbereiche der QSC anzubieten; 
 
   19.2.2 die Bereitstellung von Leistungen des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation durch 
   Plusnet, die neben den von QSC zu erbringenden 
   Leistungen anderer Geschäftsbereiche der QSC 
   gemäß den nach § 17 nicht auf Plusnet 
   übertragenen Vertrags- und Rechtsverhältnissen 
   geschuldet sind oder werden, sowie Regelungen, 
   die QSC in die Lage versetzen, ihren Bestands- 
   und Neukunden noch nicht vertraglich vereinbarte 
   Leistungen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation anzubieten; 
 
   19.2.3 die Erstattung derjenigen Provisionen 
   durch QSC, die Plusnet Handelsvertretern nach 
   den gemäß § 12.1.3 übertragenen 
   Handelsvertreterverträgen schuldet, soweit diese 
   Provisionen Verträge oder Rechtsverhältnisse mit 
   Kunden betreffen, die nach § 17 nicht auf 
   Plusnet übertragen werden; 
 
   19.2.4 die Erstattung derjenigen Provisionen 
   durch QSC, die Plusnet (i) Handelsvertretern 
   nach den gemäß § 12.1.3 übertragenen 
   Handelsvertreterverträgen bzw. (ii) 
   Projektmaklern nach den gemäß § 12.1.4 
   übertragenen Projektmaklerverträgen schuldet, 
   soweit diese Provisionen Verträge oder 
   Rechtsverhältnisse mit Kunden betreffen, die 
   nach § 17 nicht auf Plusnet übertragen werden; 
 
   19.2.5 Gebühren bzw. Avalprovisionen für durch 
   QSC zugunsten von Plusnet beauftragte Avale, 
   insbesondere Bankgarantien oder 
   Bankbürgschaften; 
 
   19.2.6 die Nutzung von Funktionen zentraler 
   Verwaltungsbereiche von QSC durch Plusnet, wie 
   Finanzen, Interne Revision und Compliance, 
   Datenschutz, Zentraleinkauf (einschließlich 
   Fuhrparkmanagement und Buchung von Reisen), 
   Personal, Recht, Corporate Communications, 
   Information Security Management, IT Security 
   Management, ITSM, Interne IT und Qualitäts- und 
   Beschwerdemanagement, einschließlich der 
   Verwahrung und Verwaltung nicht am Vollzugstag 
   an Plusnet übergebener beweglicher Sachen 
   insbesondere von Betriebsunterlagen; 
 
   19.2.7 die Forderungsverwaltung für Rechnung von 
   Plusnet; 
 
   19.2.8 den Bezug von IT-Arbeitsplätzen durch 
   Plusnet, insbesondere Bereitstellung und 
   Unterhaltung (i) der für Bürotätigkeit 
   benötigten Hardware, soweit diese nicht 
   gemäß § 6.1 dieses Ausgliederungsvertrages 
   übertragen wurde (z.B. Drucker, Scanner, 
   E-Mail-Server und File-Server), (ii) der auf 
   PCs, Laptops und mobilen Endgeräten genutzten 
   und lokal zu installierenden Software mit 
   Ausnahme des Betriebssystems sowie (iii) des 
   virtuellen Arbeitsplatzes 'Enterprise Workplace' 
   einschließlich Applikationen; soweit die zu 
   installierende oder über den 'Enterprise 
   Workplace' bereitzustellende Software gemäß 
   § 6 auf Plusnet übertragen wurde, ist diese von 
   Plusnet beizustellen; 
 
   19.2.9 den Bezug von (Managed) Housing für die 
   Server, die der Geschäftsbereich 
   Telekommunikation auf den von anderen 
   Geschäftsbereichen der QSC betriebenen 
   Rechenzentrumsflächen selbst betreibt 
   einschließlich damit im Zusammenhang 
   stehender Dienstleistungen wie 24x7 Monitoring 
   und Betreuung des Hardwareaustausches vor Ort 
   sowie von (Managed) Hosting für diejenigen 
   Applikationen, die der Geschäftsbereich 
   Telekommunikation auf (virtuellen) Servern 
   betreibt, die (einschließlich 
   Betriebssystem) von anderen Geschäftsbereichen 
   der QSC betrieben werden; 
 
   19.2.10 die Vernetzung der Standorte und 
   Rechenzentren der QSC untereinander und mit dem 
   Internet, Bereitstellung von Telefonie für die 
   Standorte der QSC einschließlich 
   Bereitstellung einer virtuellen Telefonanlage, 
   Betrieb der nicht auf Plusnet übertragenen 
   DWDM-Multiplexer sowie der Betrieb der 
   standortinternen Netze (LAN/WLAN) mit Ausnahme 
   der LAN in den Rechenzentren durch Plusnet; 
 
   19.2.11 Untermietverträge für die vom 
   Geschäftsbereich Telekommunikation genutzten 
   Büroflächen in den in § 17.16 genannten Gebäuden 
   sowie Untermietverträge über die von übrigen 
   Geschäftsbereichen der QSC genutzten Büroflächen 
   in den Gebäuden, deren Mietverträge gemäß § 
   12.1.13 auf Plusnet übertragen werden, jeweils 
   einschließlich Mitnutzung der Parkplätze 
   und Sanitärräume; 
 
   19.2.12 wechselseitige Beistellung von 
   Softwarelizenzen, die der jeweils anderen 
   Vertragspartei zustehen, soweit diese benötigt 
   werden, damit Leistungspflichten aus den 
   zwischen den Vertragsparteien geschlossenen 
   Verträgen erfüllt werden können; 
 
   19.2.13 die Einräumung von unbefristeten 
   Nutzungsrechten an den gemäß § 8.1 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   übertragenen Marken; 
 
   19.2.14 Bereitstellung von Catering (Kantinen) 
   durch QSC; sowie 
 
   19.2.15 die anteilige Beteiligung der Plusnet an 
   den Kosten der von QSC abgeschlossenen 
   Gruppenversicherungsverträge. 
 
   19.3 Vorbehaltlich der Regelung in § 19.1 und 
   soweit nicht bereits eine anderweitige 
   vertragliche Grundlage für künftige Lieferungs- 
   und Leistungsbeziehungen zwischen QSC und 
   Plusnet besteht, ist QSC unmittelbar auf der 
   Grundlage dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages verpflichtet, mit 
   wirtschaftlicher Wirkung ab dem 
   Ausgliederungsstichtag die bislang innerhalb der 
   QSC für den Geschäftsbereich Telekommunikation 
   erbrachten Lieferungen und Leistungen zu 
   marktüblichen Konditionen für Plusnet zu 
   erbringen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die 
   Leistungen, die von anderen 
   Konzerngesellschaften erbracht wurden, im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -11-

Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien 
   mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 
   Ausgliederungsstichtag weiterhin erbracht 
   werden. 
 
   19.4 Vorbehaltlich der Regelung in § 19.1 und 
   soweit nicht bereits eine anderweitige 
   vertragliche Grundlage für künftige Lieferungs- 
   und Leistungsbeziehungen zwischen QSC und 
   Plusnet besteht, ist Plusnet unmittelbar auf der 
   Grundlage dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages verpflichtet, die vom 
   Geschäftsbereich Telekommunikation bislang 
   innerhalb von QSC gegenüber anderen 
   Geschäftsbereichen oder anderen 
   Konzernunternehmen erbrachten Leistungen zu 
   marktüblichen Konditionen zu erbringen. 
 
   19.5 QSC wird auf der Webseite www.qsc.de an 
   einer von QSC nach freiem Ermessen wählbaren 
   Stelle einen Link zu der Webseite von Plusnet 
   bereitstellen, unter dem die von Plusnet 
   zukünftig angebotenen Telekommunikationsdienste 
   beworben werden. QSC kann diesen Link jederzeit 
   nach eigenem Ermessen wieder entfernen. Zudem 
   gestattet QSC der Plusnet die Nutzung der Domain 
   www.myqsc.de zum Betrieb eines 
   Self-Service-Portals bis zum 31. Dezember 2019. 
   Plusnet wird sich bemühen, die Domain bereits 
   früher durch eine eigene Domain zu ersetzen. 
   Geschieht dies vor dem 31. Dezember 2019 
   gestattet QSC der Plusnet auf der Website 
   www.myqsc.de bis zum 31. Dezember 2019 einen 
   Link zu der betreffenden neuen Website zu 
   schalten. Schließlich gestattet QSC der 
   Plusnet auf der Website www.qscplus.de, die im 
   Dezember 2017 durch die Website 
   www.plusnet-webservices.de abgelöst wurde, bis 
   zum 31. Dezember 2018 einen Link zur Website 
   www.plusnet-webservices.de zu schalten. QSC und 
   Plusnet sind durch die Regelungen in diesem § 19 
   nicht gehindert, zukünftig die Leistungs- und 
   Lieferbeziehungen durch gesonderte Verträge zu 
   regeln. 
 
   *§ 20 Auffangbestimmungen* 
 
   20.1 Sofern bestimmte Gegenstände des Aktiv- und 
   Passivvermögens, Rechte und Pflichten, Verträge 
   oder sonstige Rechtsstellungen sowie Daten in 
   diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   bzw. den Anlagen nicht ausdrücklich erwähnt 
   sind, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen 
   sind (insbesondere alle wesentlichen 
   Betriebsgrundlagen des Geschäftsbereichs 
   Telekommunikation), so werden diese 
   Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, 
   Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten 
   aus Vertragsverhältnissen bzw. sonstigen 
   Rechtsverhältnissen ebenfalls im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet übertragen, soweit 
   in diesem Vertrag nicht explizit etwas anderes 
   geregelt ist, Vermögensgegenstände insbesondere 
   nicht explizit von der Übertragung 
   ausgenommen worden sind. Eine Anpassung der 
   Gegenleistung findet insoweit nicht statt. 
 
   20.2 Soweit QSC oder ein Dritter auf Rechnung 
   der QSC Leistungen im Hinblick auf das 
   Auszugliedernde Vermögen erbringt oder seit dem 
   Ausgliederungsstichtag erbracht hat, die bei 
   einem Wirksamwerden der Ausgliederung zum 
   Ausgliederungsstichtag unmittelbar oder 
   mittelbar von der Plusnet hätten erbracht werden 
   müssen, kann QSC von der Plusnet gegen 
   angemessenen Nachweis Erstattung der erbrachten 
   Leistungen verlangen. 
 
   20.3 Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und 
   Passivvermögens oder sonstige Rechte und 
   Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere 
   aus Verträgen, sowie Daten, die nach diesem 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf 
   die Plusnet übergehen sollen, nicht schon kraft 
   Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung 
   auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, 
   wird QSC diese Gegenstände des Aktiv- und 
   Passivvermögens und die sonstigen Rechte und 
   Pflichten oder Rechtsstellungen sowie Daten auf 
   die Plusnet übertragen. Die Plusnet ist 
   verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. 
   Ist die Übertragung auf den übernehmenden 
   Rechtsträger im Außenverhältnis nicht oder 
   nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand 
   möglich oder unzweckmäßig, werden sich der 
   übertragende und der übernehmende Rechtsträger 
   im Innenverhältnis so stellen, als wäre die 
   Übertragung auch im Außenverhältnis 
   zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. In diesem 
   Fall wird QSC den betreffenden 
   Vermögensgegenstand und/oder das betreffende 
   Rechtsverhältnis treuhänderisch in eigenem Namen 
   für Rechnung und Weisung der Plusnet halten bzw. 
   fortführen und, soweit rechtlich zulässig, der 
   Plusnet den Vermögensgegenstand und/oder das 
   betreffende Rechtsverhältnis auf Dauer zur 
   Nutzung überlassen. Die Vertragsparteien werden 
   im Zusammenhang mit einer Übertragung nach 
   § 20.3 Satz 1 alle erforderlichen oder 
   zweckdienlichen Maßnahmen und 
   Rechtshandlungen einleiten und an ihnen 
   mitwirken, um das Auszugliedernde Vermögen zu 
   übertragen. 
 
   20.4 Soweit für die Übertragung von 
   bestimmten Gegenständen des Aktiv- und 
   Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und 
   Pflichten, Verträgen sowie Daten die Zustimmung 
   Dritter oder eine öffentlich-rechtliche 
   Genehmigung erforderlich ist, werden sich der 
   übertragende Rechtsträger und der übernehmende 
   Rechtsträger bemühen, die Zustimmung oder 
   Genehmigung zu beschaffen. Falls die Zustimmung 
   oder Genehmigung nicht oder nur mit 
   unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar 
   ist, gilt im Verhältnis der beiden 
   Gesellschaften die Regelung gemäß 
   vorstehendem § 20.3 Satz 3 und Satz 4 
   entsprechend. 
 
   20.5 Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und 
   Passivvermögens, Rechte und Pflichten, Verträge 
   oder sonstige Rechtsstellungen sowie Daten nach 
   diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen 
   Gründen auf den übernehmenden Rechtsträger 
   übergehen, ist der übernehmende Rechtsträger zur 
   Rückübertragung an den übertragenden 
   Rechtsträger verpflichtet. Der übernehmende 
   Rechtsträger wird in diesem Zusammenhang auf 
   Kosten des übertragenden Rechtsträgers alle 
   erforderlichen oder zweckdienlichen 
   Maßnahmen einleiten und an allen 
   erforderlichen oder zweckdienlichen 
   Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte auf 
   den übertragenden Rechtsträger zurück zu 
   übertragen. Im Innenverhältnis werden sich die 
   Vertragsparteien so stellen, als wären die in 
   Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter und Rechte 
   nicht übergegangen. 
 
   20.6 Die vorstehende Regelung in § 20.5 gilt 
   entsprechend, wenn Gegenstände des Aktiv- und 
   Passivvermögens, Rechte und Pflichten, Verträge 
   oder sonstige Rechtsstellungen sowie Daten nach 
   diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   übergehen, die irrtümlich dem Auszugliedernden 
   Vermögen zugeordnet worden sind. 
 
   *§ 21 Mitwirkungspflichten* 
 
   21.1 Der übertragende Rechtsträger und der 
   übernehmende Rechtsträger werden alle 
   Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen 
   und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im 
   Zusammenhang mit der Übertragung des 
   Auszugliedernden Vermögens erforderlich oder 
   zweckdienlich sind. 
 
   21.2 Die Plusnet erhält zum Vollzugsdatum 
   sämtliche ausschließlich dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden 
   oder im Zusammenhang mit diesem durch QSC 
   geführten Geschäftsunterlagen, insbesondere 
   Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, 
   Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher und 
   Personalunterlagen. Die Plusnet erhält auch alle 
   Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie 
   übergehenden Rechte erforderlich sind. Die 
   Plusnet wird die Bücher und sonstigen 
   Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen 
   Aufbewahrungsfristen für QSC verwahren und 
   sicherstellen, dass QSC Einblick in diese 
   Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen 
   fertigen kann. Soweit eine Übergabe nicht 
   erfolgt, hält QSC die Betriebsunterlagen 
   gemäß § 930 BGB in Verwahrung. Geschäfts- 
   und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu 
   behandeln. In solche Unterlagen, die QSC für 
   Plusnet verwahrt oder die nicht 
   ausschließlich dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnen sind und deren 
   Kenntnis für die Plusnet zur Fortführung des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation erforderlich 
   ist, wird QSC der Plusnet auf Verlangen Einsicht 
   geben bzw. hiervon auf Kosten der Plusnet Kopien 
   zur Verfügung stellen. 
 
   21.3 Bei behördlichen Verfahren, insbesondere 
   steuerlichen Außenprüfungen und 
   steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, 
   die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, 
   werden sich die Vertragsparteien gegenseitig 
   unterstützen. Sie werden sich insbesondere 
   gegenseitig sämtliche Informationen und 
   Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur 
   Erfüllung steuerlicher oder sonstiger 
   behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung 
   von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder 
   sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder 
   zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine 
   angemessene Unterstützung durch ihre 
   Arbeitnehmer hinwirken. Gesetzliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -12-

Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben 
   unberührt. 
 
   *§ 22 Gläubigerschutz und Innenausgleich* 
 
   Soweit sich aus diesem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag keine andere Verteilung 
   von Lasten und Haftungen aus oder im 
   Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen 
   ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen: 
 
   22.1 Wenn und soweit der übertragende 
   Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133 
   UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern 
   für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie 
   aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen 
   wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages auf den übernehmenden 
   Rechtsträger übertragen werden sollen, hat der 
   übernehmende Rechtsträger den übertragenden 
   Rechtsträger auf erste Anforderung von der 
   jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder 
   Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den 
   Fall, dass der übertragende Rechtsträger von 
   solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in 
   Anspruch genommen wird. 
 
   22.2 Wenn und soweit umgekehrt der übernehmende 
   Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133 
   UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern 
   für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie 
   aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen 
   wird, die nach Maßgabe dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   nicht auf den übernehmenden Rechtsträger 
   übertragen werden sollen, hat der übertragende 
   Rechtsträger den übernehmenden Rechtsträger auf 
   erste Anforderung von der jeweiligen 
   Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung 
   freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass 
   der übernehmende Rechtsträger von solchen 
   Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch 
   genommen wird. 
 
   *§ 23 Gewährleistungsausschluss* 
 
   QSC leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit 
   und den Bestand der von ihr nach Maßgabe 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages übertragenen Gegenstände 
   und/oder Rechtsverhältnisse des Aktiv- und 
   Passivvermögens. Gewährleistungsansprüche des 
   übernehmenden Rechtsträgers gleich welcher Art 
   und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber QSC 
   werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, 
   ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt 
   insbesondere auch für Ansprüche aus 
   vorvertraglichen Pflichtverletzungen (culpa in 
   contrahendo), positiver Forderungsverletzung 
   und/oder der Verletzung vertraglicher, 
   vorvertraglicher oder gesetzlicher 
   Verpflichtungen. Der übernehmende Rechtsträger 
   stellt den übertragenden Rechtsträger von 
   jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher 
   oder privatrechtlicher Natur hinsichtlich der 
   gemäß diesem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag übertragenen Gegenstände 
   und/oder Rechtsverhältnisse sowie des 
   Auszugliedernden Vermögens im Ganzen - gleich 
   aus welchem Rechtsgrund - auf erstes Anfordern 
   frei. Im Falle der Inanspruchnahme des 
   übernehmenden Rechtsträgers stehen dem 
   übernehmenden Rechtsträger keine 
   Regressansprüche gegen den übertragenden 
   Rechtsträger zu. Etwaige Rücktrittsrechte in 
   diesem Zusammenhang sind ebenfalls 
   ausgeschlossen. 
 
   *V. Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen, 
   besondere Rechte und Vorteile* 
 
   *§ 24 Gewährung von Geschäftsanteilen und 
   Kapitalerhöhung* 
 
   24.1 QSC erhält als Gegenleistung für die 
   Übertragung des Auszugliedernden Vermögens 
   auf die Plusnet 1.000 neue Geschäftsanteile an 
   der Plusnet mit den laufenden Nummern 999.001 
   bis 1.000.000 im Nennbetrag von je EUR 1,00. Bei 
   den gemäß diesem § 24.1 zu gewährenden 
   Geschäftsanteilen an der Plusnet handelt es sich 
   um die durch die Kapitalerhöhung gemäß § 
   24.2 zu schaffenden neuen Geschäftsanteile. 
 
   24.2 Zur Durchführung der Ausgliederung wird der 
   übernehmende Rechtsträger sein Stammkapital von 
   EUR 999.000,00 um EUR 1.000,00 gegen Sacheinlage 
   durch Ausgabe von 1.000 neuen Geschäftsanteilen 
   an QSC im Nennbetrag von je EUR 1,00 auf EUR 
   1.000.000,00 erhöhen. Die neuen Geschäftsanteile 
   erhalten die laufenden Nummern 999.001 bis 
   1.000.000. 
 
   24.3 Die neuen Geschäftsanteile werden mit 
   Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2018 gewährt. 
   Falls sich der Ausgliederungsstichtag gemäß 
   § 28.2 verschiebt, verschiebt sich der Beginn 
   der Gewinnberechtigung der zu gewährenden 
   Geschäftsanteile entsprechend. 
 
   24.4 Die Sacheinlage wird durch die 
   Übertragung des Auszugliedernden Vermögens 
   erbracht. Weitere Zuzahlungen sind nicht zu 
   leisten. Soweit der Wert, zu dem die durch QSC 
   erbrachte Sacheinlage von der Plusnet übernommen 
   wird, also der handelsrechtliche Buchwert des 
   Auszugliedernden Vermögens zum 
   Ausgliederungsstichtag den in § 24.2 genannten 
   Betrag der Stammkapitalerhöhung übersteigt, wird 
   dieser Betrag in die Kapitalrücklage der Plusnet 
   gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt, 
   ist jedoch nicht als Agio geschuldet. 
 
   *§ 25 Keine Gewährung besonderer Rechte und 
   Vorteile* 
 
   25.1 Rechte oder andere Maßnahmen für 
   einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber 
   besonderer Rechte i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG 
   werden vorbehaltlich des folgenden Satzes nicht 
   gewährt und sind auch nicht vorgesehen. QSC hat 
   an Mitglieder des Vorstands, der 
   Geschäftsführungen Verbundener Unternehmen sowie 
   Arbeitnehmer von QSC und Verbundener Unternehmen 
   im Rahmen der Aktienoptionspläne 2006, 2012 und 
   2015 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, die 
   Inhabern der Wandelschuldverschreibungen 
   ('*Anleihegläubiger*') Wandlungsrechte zum 
   Erwerb von Aktien der QSC nach Maßgabe der 
   jeweiligen Anleihebedingungen gewähren. Die 
   Rechte der Anleihegläubiger aus den 
   Wandelschuldverschreibungen werden durch die 
   Ausgliederung nicht berührt und sind von QSC 
   nach Maßgabe der Anleihebedingungen der 
   Aktienoptionspläne 2006, 2012 und 2015 
   unverändert zu erfüllen. 
 
   25.2 Besondere Vorteile i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 
   8 UmwG, insbesondere für Mitglieder des 
   Vorstands, der Geschäftsführung oder des 
   Aufsichtsrats der an der Ausgliederung 
   beteiligten Gesellschaften oder einen 
   Abschlussprüfer einer beteiligten Gesellschaft, 
   werden nicht gewährt. 
 
   *VI. Arbeitsrechtliche Folgen der 
   Ausgliederung* 
 
   *§ 26 Folgen für die Arbeitnehmer und ihre 
   Vertretungen* 
 
   26.1 Da der zu QSC gehörende Teil des mit der 
   Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG bestehenden 
   gemeinsamen Betriebs Telekommunikation auf die 
   Plusnet ausgegliedert wird, gehen die 
   Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der 
   QSC, die zum Vollzugszeitpunkt diesem 
   Betriebsteil zuzuordnen sind, mit dem 
   Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß § 324 
   UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 BGB mit allen Rechten 
   und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger 
   über, sofern der jeweils betroffene Arbeitnehmer 
   dem Betriebsteilübergang nicht widerspricht 
   (vgl. § 26.2). Sämtliche dem Betriebsteil 
   Telekommunikation zuzuordnenden Arbeitnehmer der 
   QSC sind in der *Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)* 
   anonymisiert aufgeführt. 
 
   26.2 Die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene 
   Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Grund 
   sowie den geplanten Zeitpunkt des Übergangs 
   und über die dargestellten Folgen und in 
   Aussicht genommenen Maßnahmen wird vor dem 
   Zeitpunkt des Übergangs des zur QSC 
   gehörenden Teils des mit der Plusnet 
   Infrastruktur GmbH & Co. KG bestehenden 
   gemeinsamen Betriebs Telekommunikation durch ein 
   gesondertes Anschreiben an die Arbeitnehmer 
   erfolgen. Den Arbeitnehmern steht nach § 613a 
   Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den 
   Betriebs(teil)übergang zu. Durch die 
   Ausgliederung verschlechtert sich die 
   kündigungsrechtliche Stellung der von dem 
   Betriebs(teil)übergang betroffenen Arbeitnehmer 
   der QSC nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 UmwG 
   für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens der Ausgliederung nicht. 
   Gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 4 BGB 
   dürfen keine Kündigungen wegen des 
   Betriebs(teil)übergangs infolge der 
   Ausgliederung ausgesprochen werden. Das Recht 
   zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt 
   unberührt (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB). Bei allen 
   von der Dienstzeit abhängigen Regelungen werden 
   die bei der QSC erdienten bzw. von ihr 
   anerkannten Dienstzeiten angerechnet. 
 
   26.3 Weder die QSC noch die Plusnet unterliegen 
   tarifvertraglichen Regelungen. 
 
   26.4 Der im mit der Plusnet Infrastruktur GmbH & 
   Co. KG bestehenden gemeinsamen Betrieb 
   Telekommunikation gewählte Spartenbetriebsrat TK 
   bleibt nach dem Übergangszeitpunkt 
   unverändert im Amt, wird nach der Ausgliederung 
   bei Plusnet aber als unternehmenseinheitlicher 
   Betriebsrat agieren. 
 
   26.5 Die bestehenden Betriebsvereinbarungen 
   bleiben auch nach der Ausgliederung unverändert 
   bestehen. 
 
   26.6 Im Hinblick auf Ansprüche und 
   Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -13-

Altersversorgung wird auf die Regelungen in § 13 
   verwiesen. 
 
   26.7 Maßnahmen, die zu einem Verlust der 
   betriebsverfassungsrechtlichen Identität des bei 
   der QSC verbleibenden Betriebes führen, sind 
   nicht geplant. Der bei der QSC bestehende 
   Spartenbetriebsrat IT bleibt im Amt und agiert 
   nach der Ausgliederung wieder als 
   unternehmenseinheitlicher Betriebsrat. Die 
   zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche 
   Vertretung entfällt und wird, soweit rechtlich 
   zulässig durch den dann möglichen 
   Konzernbetriebsrat abgelöst. 
 
   26.8 Der Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag wird dem/der Vorsitzenden 
   des Spartenbetriebsrats IT und dem/der 
   Vorsitzenden des Spartenbetriebsrats TK unter 
   Beachtung von § 126 Abs. 3 UmwG sowie der 
   Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses 
   zugeleitet. 
 
   26.9 Die mitbestimmungsrechtliche Situation bei 
   der QSC und der Plusnet ändert sich durch die 
   Ausgliederung nicht. Der Aufsichtsrat der QSC 
   wird auch nach der Ausgliederung weiterhin aus 
   sechs Mitgliedern bestehen, von denen zwei 
   Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 
   Drittelbeteiligungsgesetz ('*DrittelbG*') von 
   den Arbeitnehmern gewählt werden. Bei der 
   Plusnet besteht kein Aufsichtsrat und ein 
   solcher ist auch nach dem Wirksamwerden der 
   Ausgliederung nicht zu bilden. 
 
   26.10 Sonstige Maßnahmen im Sinne des § 126 
   Abs. 1 Nr. 11 UmwG als unmittelbare Folge der 
   Ausgliederung sind nicht geplant. 
 
   26.11 Die Plusnet haftet ab dem Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens des Betriebsteilübergangs 
   unbeschränkt für alle, auch rückständigen 
   Ansprüche aus den übergehenden 
   Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer, die 
   bislang bei der QSC angestellt sind. QSC und die 
   Plusnet haften gesamtschuldnerisch gemäß § 
   613a Abs. 2 Satz 1 BGB für Verpflichtungen nach 
   § 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Zeitpunkt 
   des Übergangs entstanden sind und vor 
   Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt 
   fällig werden. QSC und die Plusnet haften 
   gesamtschuldnerisch weiter für solche 
   Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, 
   die vor dem Wirksamwerden des 
   Betriebsteilübergangs begründet worden sind und 
   vor Ablauf von fünf Jahren nach der 
   Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche in 
   einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB 
   bezeichneten Art festgestellt sind oder eine 
   gerichtliche oder behördliche 
   Vollstreckungshandlung vorgenommen oder 
   beantragt wird (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für 
   vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
   begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund 
   des Betriebsrentengesetzes beträgt die 
   vorstehend genannte Frist zehn Jahre. Ob ein 
   Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht und 
   unter welchen Voraussetzungen er geltend zu 
   machen ist, bestimmt sich weiterhin nach dem 
   jeweiligen Arbeitsvertrag. 
 
   *VII. Sonstiges* 
 
   *§ 27 Kosten und Steuern* 
 
   27.1 Die Kosten für die notarielle Beurkundung 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages trägt der übernehmende 
   Rechtsträger. Die Kosten der Hauptversammlung 
   und der Gesellschafterversammlung sowie die 
   Kosten der Anmeldung und Eintragung in das 
   Handelsregister trägt jede Vertragspartei 
   selbst. Die übrigen für die Vorbereitung und 
   Durchführung des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages anfallenden Kosten trägt 
   der übertragende Rechtsträger. Diese Regeln 
   gelten auch, falls die Ausgliederung nicht 
   wirksam wird. 
 
   27.2 Die Vertragsparteien werden in allen 
   steuerlichen Angelegenheiten, die im Hinblick 
   auf die Ausgliederung von Bedeutung sind, 
   vertrauensvoll zusammenarbeiten. Soweit es für 
   die steuerliche Behandlung der Ausgliederung 
   notwendig ist, werden die Vertragsparteien sich 
   gegenseitig Informationen zur Verfügung stellen 
   und Einsicht in steuerlich relevante Unterlagen 
   gewähren. 
 
   27.3 Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend 
   davon aus, dass die Ausgliederung und die 
   Übertragung des Auszugliedernden Vermögens 
   als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht 
   der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1a UStG). 
   Sollte durch die Ausgliederung und die 
   Übertragung des Auszugliedernden Vermögens 
   wider Erwarten Umsatzsteuer entstehen, hat der 
   übernehmende Rechtsträger diese an den 
   übertragenden Rechtsträger nach Vorlage einer 
   den Vorschriften des UStG entsprechenden 
   Rechnung zu erstatten. 
 
   *§ 28 Wirksamwerden, Verzögerung der 
   Abwicklung und Rücktrittsvorbehalt* 
 
   28.1 Dieser Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag wird erst wirksam, wenn 
   die Hauptversammlung der QSC und die 
   Gesellschafterversammlung der Plusnet ihm 
   zugestimmt haben und die Ausgliederung in das 
   Handelsregister der Plusnet und das 
   Handelsregister der QSC eingetragen ist. 
 
   28.2 Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 
   Ablauf des 28. Februar 2019 durch Eintragung in 
   das Handelsregister des übertragenden 
   Rechtsträgers wirksam geworden sein, so gilt 
   Folgendes: 
 
   Der Ausgliederung wird, abweichend von § 3.2 
   dieses Ausgliederungsvertrages, die Bilanz der 
   QSC zum 31. Dezember 2018, 24:00 Uhr, als 
   Schlussbilanz zugrunde gelegt. Abweichend von § 
   2.1 dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages gilt der 1. Januar 2019, 
   0:00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag und 
   abweichend von § 2.2 dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages soll der 31. Dezember 
   2018, 24:00 Uhr der Steuerliche 
   Übertragungsstichtag sein. Die 
   Gewinnbeteiligung der als Gegenleistung zu 
   gewährenden Geschäftsanteile an der Plusnet 
   beginnt, abweichend von § 24.3 dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, am 
   1. Januar 2019. Bei einer weiteren Verzögerung 
   des Wirksamwerdens der Ausgliederung über den 
   28. Februar des jeweiligen Folgejahres hinaus 
   verschieben sich die Stichtage entsprechend der 
   vorstehenden Regelung um jeweils ein Jahr. 
 
   28.3 Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 
   Ablauf des 31. Dezember 2018 durch Eintragung in 
   das Handelsregister des übertragenden 
   Rechtsträgers wirksam geworden sein, kann jede 
   Vertragspartei durch schriftliche Erklärung mit 
   sofortiger Wirkung von diesem Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag zurücktreten. Jede 
   Vertragspartei kann auf bestehende 
   Rücktrittsrechte verzichten. 
 
   *§ 29 Schlussbestimmungen* 
 
   29.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus 
   diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   ist Köln. 
 
   29.2 Änderungen und Ergänzungen dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   einschließlich der Abbedingung dieser 
   Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, 
   soweit nicht weitergehende Formvorschriften 
   einzuhalten sind. 
 
   29.3 Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages. 
 
   29.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen 
   dieses Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages ganz oder teilweise 
   nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder 
   werden, wird die Wirksamkeit dieses 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages und 
   seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht 
   berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen 
   oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine 
   solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, 
   Maß und Geltungsbereich dem am nächsten 
   kommt, was von den Vertragsparteien nach dem 
   wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, 
   unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
   gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige 
   Lücken in diesem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag. 
 
   *Bezugsurkunde und Anlagen zum Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag* 
 
   Die zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Stefan 
   Klein am 8., 9., 11., 14. und 15. Mai 2018 mit 
   der UR. Nr. K 652 für 2018 errichtete 
   Bezugsurkunde nebst Anlagen hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   Der Bezugsurkunde sind die im Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag genannten auf den 1. 
   Januar 2018, 0:00 Uhr ('*Anlagenstichtag*') 
   erstellten Anlagen beigefügt. Soweit im 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf 
   Anlagen Bezug genommen wird, verstehen sich 
   diese Bezugnahmen als Verweisungen auf die 
   entsprechende Anlage der Bezugsurkunde. 
 
   Die Anlagen sind jeweils ab dem Anlagenstichtag 
   bis zur Eintragung der Ausgliederung im 
   Handelsregister der QSC AG als übertragendem 
   Rechtsträger ('*Vollzugsdatum*') um für Rechnung 
   des Geschäftsbereichs Telekommunikation 
   erfolgende Zu- und Abgänge der in der jeweiligen 
   Anlage bezeichneten Gegenstände des Aktiv- und 
   Passivvermögens, sonstigen Vertrags- und 
   Rechtsverhältnisse sowie um Zu- und Abgänge von 
   Arbeitnehmern, einschließlich nach dem 
   Anlagenstichtag dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnender neu begründeter 
   Arbeitsverhältnisse, sowie um an die Stelle der 
   in den Anlagen bezeichneten Vermögensgegenstände 
   des Aktiv- und Passivvermögens, Vertrags- und 
   Rechtsverhältnisse tretende Surrogate 
   fortzuschreiben. Die Verweise im Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag beziehen sich auch auf 
   die fortgeschriebenen Anlagen. 
 
   Die ab dem Anlagenstichtag für Rechnung des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation bis zum 
   Vollzugsdatum hinzuerworbenen und in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -14-

 fortgeschriebenen Anlagen erfassten oder unter 
   Bezugnahme auf die fortgeschriebenen Anlagen 
   erfassten dem Geschäftsbereich Telekommunikation 
   zuzuordnenden Vermögensgegenstände, Vertrags- 
   und sonstigen Rechtsverhältnisse werden im Wege 
   der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   übertragen bzw. werden, soweit erforderlich, 
   insbesondere sofern diese nicht bereits im Wege 
   der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   übergehen, nach dem Vollzugsdatum jeweils ohne 
   Anpassung der Gegenleistung auf die Plusnet GmbH 
   übertragen. Die Plusnet GmbH ist verpflichtet, 
   der Übertragung zuzustimmen. 
 
   Die Anlagen zur Bezugsurkunde haben folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   *Anlage 3.1 (Ausgliederungsbilanz)* enthält die 
   Ausgliederungsbilanz. 
 
   *Anlage 4.1.2 (Organigramm Geschäftsbereich 
   Telekommunikation)* enthält eine graphische 
   Darstellung zur betrieblichen Organisation des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation. 
 
   *Anlage 5 (Anteile an verbundenen Unternehmen 
   und sonstige Beteiligungen und 
   Unternehmensverträge)* führt die im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu 
   übertragenden Anteile an verbundenen Unternehmen 
   und sonstigen Unternehmensbeteiligungen nebst 
   der zu übertragenden Unternehmensverträge auf. 
 
   *Anlage 6.1 (Hardware) *listet die zu 
   übertragende Hardware auf. 
 
   *Anlage 6.2 (Software)* dient der Bestimmung der 
   dem Geschäftsbereich Telekommunikation 
   zuzuordnenden und zu übertragenden Software 
   (Drittsoftware und eigenentwickelte Software). 
 
   *Anlage 7.1 (Sonstiges Sachanlagevermögen)* 
   konkretisiert insbesondere unter Bezugnahme auf 
   die in der Anlage bezeichneten Räumlichkeiten 
   die mit Ausnahme von Hardware und Software 
   wesentlichen sonstigen dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden und an die 
   Plusnet GmbH im Wege der Ausgliederung zu 
   übertragenden Gegenstände des 
   Sachanlagevermögens. 
 
   *Anlage 8.1 (Sonstige immaterielle 
   Vermögensgegenstände)* führt mit Ausnahme von 
   Software die wesentlichen in überwiegendem 
   Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation stehenden sonstigen 
   immateriellen Vermögensgegenstände, wie 
   insbesondere Marken und damit im Zusammenhang 
   stehende Vertrags- und Rechtsverhältnisse, 
   Domains und IP Adressen auf, die im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen 
   werden. 
 
   *Anlage 8.2 (Lieferantenstamm)* führt 
   Kreditorennummern der wesentlichen dem 
   Geschäftsbereich zuzuordnenden Lieferanten auf. 
 
   *Anlage 9 (Sonstige Forderungen und 
   Rechtsverhältnisse)* enthält sonstige 
   Forderungen und Rechtsverhältnisse, die dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen 
   und nicht bereits anderweitig im Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag als übergehend 
   aufgeführt sind, die ebenfalls im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen 
   werden. 
 
   *Anlage 10.1 (Gegenstände des Umlaufvermögens)* 
   führt die wesentlichen dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnenden Vorräte und 
   sonstigen Gegenstände des Umlaufvermögens auf, 
   die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet 
   GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 11.1 (Sonstige Verbindlichkeiten und 
   Rechtsverhältnisse) *führt sonstige dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnende 
   Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse auf, 
   die nicht bereits anderweitig im Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag als übergehend 
   aufgeführt sind und die ebenfalls im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen 
   werden. 
 
   *Anlage 12.1.1 (Kunden)* enthält eine Auflistung 
   der Konzernkennungen der Kunden, deren 
   Vertragsverhältnisse im Wege der Ausgliederung 
   auf die Plusnet GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 12.1.3 (Handelsvertreter)* führt 
   Handelsvertreter-IDs auf, durch die sich 
   diejenigen Handelsvertreter identifizieren 
   lassen, deren Verträge mit der QSC AG im Wege 
   der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   übertragen werden. 
 
   *Anlage 12.1.4 (Projektmaklerverträge)* führt 
   die Vertragsnummern der Projektmaklerverträge 
   auf, die im Wege der Ausgliederung auf die 
   Plusnet GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 12.1.10 (Lieferantenverträge)* enthält 
   eine Auflistung der Kreditorennummern von 
   Lieferanten, deren Verträge mit der QSC AG im 
   Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   übertragen werden. 
 
   *Anlage 12.1.11 (Berater)* führt die Verträge 
   bzw. Rahmenverträge sowie die unter den 
   Rahmenverträgen geschlossenen Einzelverträge 
   über Beratungsleistungen auf, die den 
   Geschäftsbereich Telekommunikation betreffen und 
   die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet 
   GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 12.1.12 (Leiharbeitnehmer)* enthält eine 
   Auflistung von Vertragsverhältnissen über 
   Leiharbeitnehmer, die im Wege der Ausgliederung 
   auf die Plusnet GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 12.1.13 (Mietverträge Büroflächen)* 
   führt im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet 
   GmbH zu übertragende Mietverträge über 
   Büroflächen auf. 
 
   *Anlage 12.1.14 (Mietverträge 
   Antennenstandorte)* führt im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu 
   übertragende Mietverträge über Antennenstandorte 
   (WLL) auf. 
 
   *Anlage 12.1.15 (Mietverträge Kollokations- und 
   Technikflächen) *führt im Wege der Ausgliederung 
   auf die Plusnet GmbH zu übertragende 
   Mietverträge über Kollokations- und 
   Technikflächen auf. 
 
   *Anlage 12.1.16 (Leasingeinzelverträge)* führt 
   im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   zu übertragende Leasingeinzelverträge über 
   Dienstwagen auf, die von Mitarbeitern des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation genutzt 
   werden. 
 
   *Anlage 12.1.17 (Mobilfunkeinzelverträge)* führt 
   im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   zu übertragende Mobilfunkeinzelverträge auf, die 
   für die dienstliche Nutzung der Mitarbeiter des 
   Geschäftsbereichs Telekommunikation 
   abgeschlossen wurden. 
 
   *Anlage 12.1.18 (Telekommunikationsverträge mit 
   Verbundenen Unternehmen)* führt im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu 
   übertragende Verträge mit Verbundenen 
   Unternehmen über Telekommunikationsleistungen 
   und damit verwandte Leistungen auf. 
 
   *Anlage 12.1.19 (Leasingverträge Hardware) 
   *führt Hardwareleasingverträge und 
   Wartungsverträge auf, die im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen 
   werden. 
 
   *Anlage 12.1.21 (Vereinbarungen Vorabstimmung 
   Anbieterwechsel) *führt Vereinbarungen zur 
   Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des 
   Anbieterwechsels auf, die im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen 
   werden. 
 
   *Anlage 12.1.23 (Sonstige Verträge)* enthält 
   sonstige dem Geschäftsbereich Telekommunikation 
   zuzuordnende vertragliche Rechtsverhältnisse und 
   Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig 
   im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag als 
   übergehend aufgeführt sind, und die ebenfalls im 
   Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   übertragen werden. 
 
   *Anlage 12.3 (Sonstige Rechtsverhältnisse) 
   *enthält eine Auflistung von sonstigen 
   Rechtsverhältnissen, insbesondere 
   Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of Intent, 
   Memoranda of Understanding und ähnliche 
   Vereinbarungen, die im Wege der Ausgliederung 
   auf die Plusnet GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)* führt anonymisiert 
   die dem Geschäftsbereich Telekommunikation 
   zuzuordnenden Arbeitnehmer der QSC AG auf, deren 
   Arbeitsverhältnisse auf die Plusnet GmbH 
   übergehen, sofern am Vollzugsdatum 
   Arbeitsverhältnisse bestehen und die 
   Arbeitnehmer dem Übergang ihrer 
   Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen. 
 
   *Anlage 14.2 (Prozessrechtsverhältnisse, 
   Mahnverfahren und öffentlich-rechtliche 
   Verfahren)* führt wesentliche im Wege der 
   Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu 
   übertragende Prozessverhältnisse, Mahnverfahren 
   und öffentlich-rechtliche Verfahren auf. 
 
   *Anlage 14.4 (Bundesnetzagentur)* führt dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnende 
   Verfügungen der Bundesnetzagentur auf. 
 
   *Anlage 15.1 (Rechte nach dem TKG und sonstige 
   öffentlich-rechtliche Genehmigungen und 
   Erlaubnisse) *führt die zu übertragenden 
   Frequenzzuteilungen nach § 55 Abs. 8 TKG, 
   Rufnummernzuteilungen gemäß § 66 TKG sowie 
   öffentlich-rechtliche, insbesondere 
   telekommunikationswegerechtliche Gestattungen 
   i.S.v. §§ 68 ff. TKG, privatrechtliche 
   Nutzungsverträge und -gestattungen, insbesondere 
   Nutzungsverträge und 
   Grundstückseigentümererklärungen nach § 45a TKG 
   auf. 
 
   *Anlage 15.4 (Mitgliedschaften)* führt dem 
   Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnende 
   und zu übertragende Mitgliedschaften in 
   öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder 
   privatrechtlichen Vereinen, Verbänden oder 
   sonstigen Organisationen auf. 
 
   *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen 
   Geschäftsbereichen)* führt die Konzernkennungen 
   derjenigen Kunden auf, deren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -15-

Vertragsverhältnisse mit der QSC AG nicht im 
   Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   übertragen werden. 
 
   *Anlage 17.5 (Nicht übertragene 
   Projektmaklerverträge)* enthält eine Auflistung 
   der Vertragsnummern der Projektmaklerverträge, 
   die nicht im Wege der Ausgliederung auf die 
   Plusnet GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 17.21 (QSC Bankkonten)* enthält eine 
   Auflistung bei der QSC AG verbleibender 
   Bankkonten. 
 
   *Anlage 17.25 (Nicht übertragene IP Adressen) 
   *führt bei der QSC AG verbleibende IP Adressen 
   auf. 
 
   *Anlage 17.29 (Nicht übertragene 
   Dienstleistungsverträge mit Verbundenen 
   Unternehmen)* führt Dienstleistungsverträge mit 
   Verbundenen Unternehmen auf, die nicht im Wege 
   der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH 
   übertragen werden. 
 
   *Anlage 17.33 (Sonstige von der Übertragung 
   ausgenommene Rechtsverhältnisse)* enthält 
   sonstige, nicht dem Geschäftsbereich 
   Telekommunikation zuzuordnende 
   Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen, die bei 
   der QSC AG verbleiben. 
 
   *Zugängliche Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung der QSC 
   AG an sind folgende Unterlagen auf der 
   Internetseite der QSC AG unter 
   www.qsc.de/hv_zugänglich: 
 
   * Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
     vom 15. Mai 2018 zwischen der QSC AG und 
     der Plusnet GmbH nebst Bezugsurkunde 
     einschließlich sämtlicher Anlagen zum 
     Ausgliederungs- und Übernahmevertrag; 
   * Gemeinsamer Ausgliederungsbericht des 
     Vorstands der QSC AG und der 
     Geschäftsführung der Plusnet GmbH 
     gemäß § 127 UmwG; 
   * Jahres- und Konzernabschlüsse und 
     Lageberichte für die QSC AG sowie für den 
     Konzern für die Geschäftsjahre 2015, 2016, 
     2017; 
   * Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss der 
     Plusnet GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr 
     2017. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der QSC AG und der Plusnet GmbH, Köln, 
   vom 14. Mai 2018* 
 
   Die QSC AG hält direkt sämtliche 
   Geschäftsanteile an der Plusnet GmbH, Köln. Die 
   QSC AG als herrschendes Unternehmen und die 
   Plusnet GmbH als abhängiges Unternehmen haben am 
   14. Mai 2018 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
   Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten 
   Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für 
   die Begründung einer körperschaftsteuerlichen 
   und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese 
   ertragsteuerlichen Organschaften haben den 
   Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse 
   der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften 
   zeitgleich verrechnet werden können. Mit dem 
   Abschluss eines Beherrschungsvertrags 
   unterstellt die Plusnet GmbH ihre Leitung der 
   QSC AG, wodurch sichergestellt wird, dass die 
   Plusnet GmbH einer einheitlichen Leitung 
   unterstellt wird, was auch der Festigung der 
   Konzernbeziehung zur QSC AG dient. 
 
   Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der Plusnet GmbH. 
   Deren Gesellschafterversammlung hat dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 
   15. Mai 2018 zugestimmt. Der Vertrag bedarf 
   darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der QSC AG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der QSC AG als herrschendem Unternehmen 
   und der Plusnet GmbH mit Sitz in Köln als 
   abhängigem Unternehmen vom 14. Mai 2018 wird 
   zugestimmt. 
 
   Der zwischen der QSC AG und Plusnet GmbH am 14. 
   Mai 2018 geschlossene Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt: 
 
   *Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Zwischen der 
 
   *QSC AG* 
   Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln 
   (Amtsgericht Köln, HRB 28281) 
   - im Folgenden '*AG*' genannt - 
 
   und der 
 
   *Plusnet GmbH* 
   Mathias-Brüggen-Straße. 55, 50829 Köln 
   (Amtsgericht Köln, HRB 92510) 
   - im Folgenden '*GmbH*' genannt - 
 
   wird folgender Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
   *§ 1* 
   *Beherrschung* 
 
   (1) Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
       Gesellschaft der AG. Die AG ist 
       demgemäß berechtigt, der 
       Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich 
       der Leitung der Gesellschaft Weisungen 
       zu erteilen. Die Geschäftsführer der 
       GmbH sind verpflichtet, in 
       entsprechender Anwendung des § 308 AktG 
       die Weisungen der AG zu befolgen. 
       Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen 
       die Geschäftsführung und die Vertretung 
       der GmbH weiterhin den Geschäftsführern 
       der GmbH. 
   (2) Weisungen bedürfen der Textform. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   (1) Die GmbH verpflichtet sich, während der 
       Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn 
       entsprechend allen Vorschriften des § 
       301 AktG in seiner jeweils gültigen 
       Fassung an die AG abzuführen. Abzuführen 
       ist - vorbehaltlich der Bildung oder 
       Auflösung von Rücklagen nach Absatz (2) 
       - der ohne die Gewinnabführung 
       entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
       um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
       Vorjahr und um die Beträge, die aufgrund 
       gesetzlicher Vorschriften 
       ausschüttungsgesperrt sind. § 301 AktG 
       in seiner jeweils gültigen Fassung gilt 
       entsprechend. 
   (2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG 
       Beträge aus dem Jahresüberschuss 
       insoweit in die anderen Gewinnrücklagen 
       (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Andere 
       Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, 
       die während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildet werden, sind auf Verlangen der 
       AG aufzulösen und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. Die 
       Verlustverrechnung mit und die Abführung 
       von Beträgen aus der Auflösung von 
       anderen Gewinnrücklagen und von 
       Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten 
       dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
       entstanden sind, sowie von 
       Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 
       bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren 
       Bildung vor oder nach Inkrafttreten 
       dieses Vertrages erfolgte), ist 
       ausgeschlossen. 
   (3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
       gilt erstmals für den gesamten Gewinn 
       des Geschäftsjahres der GmbH, in dem 
       dieser Vertrag gemäß § 4 in Kraft 
       tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung 
       zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch 
       auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des 
       letzten Tages eines Geschäftsjahres der 
       GmbH fällig, für das der jeweilige 
       Anspruch besteht, und ist ab diesem 
       Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu 
       verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen 
       Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
   (4) Die AG kann im Laufe des Geschäftsjahrs 
       angemessene Vorauszahlungen auf den 
       abzuführenden Gewinn verlangen, wenn und 
       soweit dies gesetzlich zulässig ist und 
       die Vorauszahlungen unter dem Vorbehalt 
       eines ausreichenden Jahresüberschusses 
       der GmbH stehen. Soweit der Betrag der 
       Vorababführung den endgültigen Betrag 
       der Gewinnabführung übersteigt, gilt der 
       übersteigende Betrag als verzinsliches 
       Darlehen der GmbH an die AG. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   (1) Die AG ist gegenüber der GmbH zur 
       Verlustübernahme verpflichtet. Für die 
       Verlustübernahme gelten die Vorschriften 
       des § 302 AktG in seiner jeweils 
       gültigen Fassung. 
   (2) § 2 Absatz (3) Satz 1 dieses Vertrages 
       gilt für die Verpflichtung zur 
       Verlustübernahme entsprechend. Der 
       Anspruch auf Verlustübernahme gemäß 
       Absatz (1) wird mit Ablauf des letzten 
       Tages eines Geschäftsjahres der GmbH 
       fällig, für das der jeweilige Anspruch 
       besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt in 
       gesetzlicher Höhe zu verzinsen. 
       Ansprüche aus einem etwaigen 
       Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
   *§ 4* 
   *Wirksamwerden und Dauer* 
 
   (1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner 
       Wirksamkeit der Zustimmung der 
       Hauptversammlung der AG und der 
       Gesellschafterversammlung der GmbH. 
   (2) Dieser Vertrag wird nach Vorliegen der 
       unter Absatz (1) genannten Zustimmungen 
       mit seiner Eintragung in das 
       Handelsregister des Sitzes der GmbH 
       wirksam und gilt - mit Ausnahme des 
       Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für 
       die Zeit ab dem Beginn des 
       Geschäftsjahres der GmbH, in dem er in 
       das Handelsregister des Sitzes der GmbH 
       eingetragen wird. 
   (3) Dieser Vertrag wird für die Dauer von 
       mindestens fünf Zeitjahren gerechnet ab 
       dem Beginn seiner Geltung nach Absatz (2) 
       fest abgeschlossen. Sofern diese fünf 
       Zeitjahre während eines laufenden 
       Geschäftsjahres der GmbH enden, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -16-

verlängert sich die Mindestvertragsdauer 
       nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses 
       Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich 
       danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern 
       er nicht unter Beachtung der vorstehenden 
       Mindestvertragsdauer mit einer Frist von 
       sechs Monaten zum Geschäftsjahresende 
       schriftlich gekündigt wird. 
   (4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
 
       Als wichtiger Grund kann insbesondere 
       gesehen werden: 
 
       a) die Veräußerung oder Einbringung 
          der Organbeteiligung durch die AG; 
          oder 
       b) die Verschmelzung, Spaltung oder 
          Liquidation der AG oder der GmbH; 
          oder 
       c) die erstmalige Beteiligung eines 
          außenstehenden Gesellschafters 
          im Sinne des § 307 AktG an der GmbH. 
 
       Eine erklärte Kündigung wird mit Zugang 
       der Kündigungserklärung wirksam, wobei im 
       Falle von vorstehend lit. a) die AG die 
       Kündigung auch bereits zum Zeitpunkt des 
       wirksamen Abschlusses eines 
       schuldrechtlichen Vertrages über die 
       Veräußerung bzw. die Einbringung der 
       Anteile der GmbH mit Wirkung zum 
       dinglichen Vollzug der Veräußerung 
       bzw. wirksamen Einbringung der Anteile 
       erklären kann. 
   (5) Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen 
       Brief zu erfolgen. 
   (6) Wenn der Vertrag endet, hat die AG den 
       Gläubigern der GmbH gemäß § 303 AktG 
       Sicherheit zu leisten. 
 
   *§ 5* 
   *Sonstiges, Schlussbestimmungen* 
 
   (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
       unvollständig oder (teilweise) nichtig, 
       unwirksam oder undurchführbar sein oder 
       werden, berührt dies die Gültigkeit der 
       übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An 
       die Stelle der nichtigen, unwirksamen 
       oder undurchführbaren Bestimmung tritt 
       eine wirtschaftlich entsprechende, 
       wirksame Bestimmung, die dem Gewollten 
       am nächsten kommt. 
   (2) Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, 
       Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
       einer in diesem Vertrag enthaltenen 
       Leistungs- oder Zeitbestimmung. In 
       diesem Fall gilt die gesetzlich 
       zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung 
       als vereinbart, die der vereinbarten am 
       nächsten kommt. Die Absätze (1) und (2) 
       gelten entsprechend für Lücken dieses 
       Vertrages. 
   (3) Ergänzungen und Änderungen dieses 
       Vertrages bedürfen der Schriftform, 
       soweit nicht gesetzlich eine andere Form 
       vorgeschrieben ist. 
   (4) Auf die Regelungen dieses Vertrages 
       findet das Recht der Bundesrepublik 
       Deutschland Anwendung. 
   (5) Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen 
       dieses Vertrages sind die Vorgaben der 
       §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils 
       geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls 
       die entsprechenden Nachfolgereglungen zu 
       beachten. Soweit einzelne Bestimmungen 
       dieses Vertrages mit § 3 in Konflikt 
       stehen sollten, geht § 3 diesen 
       Bestimmungen vor. 
 
   *Zugängliche Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung der QSC 
   AG an sind folgende Unterlagen auf der 
   Internetseite der QSC AG unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   zugänglich: 
 
   * Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     vom 14. Mai 2018 zwischen der QSC AG und 
     der Plusnet GmbH; 
   * Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht 
     des Vorstands der QSC AG und der 
     Geschäftsführung der Plusnet GmbH 
     gemäß § 293a AktG; 
   * Jahres- und Konzernabschlüsse und 
     Lageberichte für die QSC AG sowie für den 
     Konzern für die Geschäftsjahre 2015, 2016, 
     2017; 
   * Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss der 
     Plusnet GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr 
     2017. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
   Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und 
   des Bezugsrechts bei der Verwendung* 
 
   Die durch die Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wurde bislang nicht 
   ausgenutzt und läuft am 28. Mai 2018 aus. Es 
   soll deshalb eine neue Ermächtigung geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 11. Juli 2023 eigene 
      Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis 
      zu insgesamt 10% des Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu erwerben. Maßgeblich 
      ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
      die vorliegende Ermächtigung oder - falls 
      dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt 
      der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      bestehende Grundkapital. Auf die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder die ihr nach §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals 
      der Gesellschaft entfallen. Der Erwerb 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien erfolgen. 
 
      Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      (i) über die Börse oder (ii) auf der 
      Grundlage eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen. 
 
      (i)  Der für den Erwerb je Aktie zu 
           leistende Gegenwert (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb 
           über die Börse den 
           durchschnittlichen Börsenpreis der 
           Aktie der Gesellschaft, wie er in 
           der Schlussauktion im XETRA-Handel 
           bzw. in einem das XETRA-System 
           ersetzenden vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den jeweils der 
           Eingehung der Verpflichtung zum 
           Erwerb vorangegangenen drei 
           Börsentagen ermittelt wurde, um 
           nicht mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. 
      (ii) Bei Erwerb auf der Grundlage eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots darf 
           der Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           durchschnittlichen Börsenpreis der 
           Aktie der Gesellschaft, wie er in 
           der Schlussauktion im XETRA-Handel 
           bzw. in einem das XETRA-System 
           ersetzenden vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsentagen vor erstmaliger 
           öffentlicher Ankündigung des 
           Angebots ermittelt wurde, um nicht 
           mehr als 10% über- oder 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           der öffentlichen Ankündigung bzw. 
           Veröffentlichung eines öffentlichen 
           Erwerbsangebots erhebliche 
           Veränderungen des maßgeblichen 
           Kurses, so kann das Angebot 
           angepasst werden. In diesem Fall 
           wird auf den durchschnittlichen 
           Börsenpreis der Aktie der 
           Gesellschaft, wie er in der 
           Schlussauktion im XETRA-Handel bzw. 
           in einem das XETRA-System 
           ersetzenden vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsentagen vor der öffentlichen 
           Ankündigung einer etwaigen 
           Anpassung ermittelt wurde, 
           abgestellt. Das Volumen des 
           öffentlichen Erwerbsangebots kann 
           begrenzt werden. Sofern bei einem 
           öffentlichen Erwerbsangebot das 
           Volumen der angedienten Aktien das 
           vorgesehene Rückkaufvolumen 
           überschreitet, kann der Erwerb im 
           Verhältnis der jeweils gezeichneten 
           Aktien erfolgen; das Recht der 
           Aktionäre, ihre Aktien im 
           Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
           anzudienen, ist insoweit 
           ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
           100 Stück angedienter Aktien je 
           Aktionär sowie eine kaufmännische 
           Rundung zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien 
           können vorgesehen werden. Ein 
           etwaiges weitergehendes 
           Andienungsrecht der Aktionäre ist 
           insoweit ausgeschlossen. Das 
           öffentliche Erwerbsangebot kann 
           weitere Bedingungen vorsehen. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund 
      der Ermächtigung gemäß Punkt a) 
      erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss ganz oder 
      teilweise einzuziehen. Sie können auch im 
      vereinfachten Verfahren ohne 
      Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
      anteiligen rechnerischen Betrages der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt 
      die Einziehung im vereinfachten Verfahren, 
      ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl 
      der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -17-

c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund 
      der Ermächtigung gemäß Punkt a) 
      erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise 
      als über die Börse oder durch Angebot an 
      alle Aktionäre zu veräußern, wenn die 
      gemäß Punkt a) erworbenen eigenen 
      Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
      veräußert werden, der den Börsenpreis 
      von bereits börsennotierten Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Gattung und 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
      jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
      so veräußerten Aktien insgesamt 10% 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      oder - falls dieses geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. 
      Auf diese Begrenzung auf 10% des 
      Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert werden und/oder die aus der 
      Ausübung bzw. Erfüllung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder -pflichten 
      entstanden sind oder noch entstehen 
      können, soweit solche Options- bzw. 
      Wandlungsrechte oder -pflichten während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt bzw. auferlegt 
      werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      gemäß Punkt a) erworbenen eigenen 
      Aktien gegen Sachleistung im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
      Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
      sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben 
      in Zusammenhang stehenden 
      Vermögensgegenständen ganz oder zum Teil 
      als (Teil-) Gegenleistung anzubieten bzw. 
      zu verwenden. 
   e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      gemäß Punkt a) erworbenen eigenen 
      Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten oder -pflichten aus von 
      der QSC AG oder einer Konzerngesellschaft 
      im Sinne von § 18 AktG, an der die QSC AG 
      unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
      beteiligt ist, ausgegebenen oder noch 
      auszugebenden Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen (mit Ausnahme 
      von Aktienoptionsplänen für Vorstand und 
      Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
      sowie Arbeitnehmer) zu verwenden. 
   f) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      gemäß Punkt a) erworbenen eigenen 
      Aktien zu verwenden, soweit es 
      erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen (mit Ausnahme 
      von Aktienoptionsplänen für Vorstand und 
      Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
      sowie Arbeitnehmer) mit Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
      der Gesellschaft oder einer 
      Konzerngesellschaft der QSC AG im Sinne 
      von § 18 AktG, an der die QSC AG 
      unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
      beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch 
      werden, anlässlich nachfolgender 
      Aktienemissionen mit Bezugsrecht der 
      Aktionäre ein Bezugsrecht auf Aktien in 
      dem Umfang zu gewähren, als es ihnen nach 
      Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
      bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- 
      bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      gemäß Punkt a) erworbenen eigenen 
      Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen 
      aus dem von der Hauptversammlung am 16. 
      Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 6 
      beschlossenen 'QSC-Aktienoptionsplan 2012' 
      zugunsten der Mitglieder des Vorstands, 
      Mitglieder der Geschäftsführungen 
      verbundener Unternehmen sowie 
      Arbeitnehmern der QSC AG und verbundener 
      Unternehmen und/oder zur Erfüllung von 
      Verpflichtungen aus dem von der 
      Hauptversammlung am 27. Mai 2015 unter 
      Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen 
      'QSC-Aktienoptionsplan 2015' zugunsten der 
      Mitglieder des Vorstands der QSC AG zu 
      verwenden. Soweit eigene Aktien 
      Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
      übertragen werden sollen, gilt diese 
      Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
 
      Die Eckpunkte des QSC-Aktienoptionsplans 
      2012 bzw. des QSC-Aktienoptionsplans 2015 
      sind im Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 zur 
      Auflage des QSC-Aktienoptionsplans 2012 
      bzw. im Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 27. Mai 2015 zur 
      Auflage des QSC-Aktienoptionsplans 2015 
      enthalten und wurden im dazugehörigen 
      Vorstandsbericht an die Hauptversammlung 
      erläutert. Die Ermächtigungsbeschlüsse 
      nebst Vorstandsberichten können als 
      Bestandteil der notariellen 
      Niederschriften über die Hauptversammlung 
      am 16. Mai 2012 bzw. über die 
      Hauptversammlung am 27. Mai 2015 beim 
      Handelsregister in Köln eingesehen werden. 
      Die notariellen Niederschriften über die 
      vorgenannten Hauptversammlungen können von 
      der Einberufung der Hauptversammlung an 
      auch auf der Internetseite der QSC AG 
      unter www.qsc.de/hv eingesehen werden und 
      werden in der Hauptversammlung zugänglich 
      gemacht. 
   h) Schließlich wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die gemäß Punkt a) 
      erworbenen eigenen Aktien Personen, die in 
      einem Arbeitsverhältnis mit der QSC AG 
      stehen, zum Erwerb anzubieten und auf sie 
      zu übertragen. 
   i) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      gemäß Punkt a) erworbenen eigenen 
      Aktien zur Bedienung von Rechten auf den 
      Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von 
      Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
      Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
      eingeräumt wurden. 
   j) Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. 
      Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen 
      mit Ausnahme der Ermächtigung gemäß 
      Punkt b) können auch durch abhängige oder 
      in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehende Unternehmen oder durch auf deren 
      Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt 
      werden. 
   k) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
      insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      gemäß den Punkten c), d), e), f), g), 
      h) und/oder i) verwendet werden. Darüber 
      hinaus ist im Fall der Veräußerung 
      der eigenen Aktien über ein 
      Veräußerungsangebot an alle Aktionäre 
      das Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen. Die 
      Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ist jedoch insoweit beschränkt, 
      als nach Ausübung der Ermächtigung die 
      Summe der unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten 
      eigenen Aktien zusammen mit der Anzahl 
      anderer neuer Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus einem 
      genehmigtem Kapital ausgegeben werden oder 
      aufgrund von während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen 
      (einschließlich solcher im Rahmen von 
      QSC-Aktienoptionsplänen) oder 
      -genussrechten auszugeben sind, insgesamt 
      20% des Grundkapitals nicht überschreiten 
      darf. Maßgeblich ist dabei entweder 
      das Grundkapital im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das 
      im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je 
      nachdem, welcher Wert geringer ist. 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 9 einen 
   schriftlichen Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
   Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei 
   dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   der Verwendung eigener Aktien 
   auszuschließen, erstattet. Dieser Bericht 
   ist nachfolgend unter III. abgedruckt und kann 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
   der Internetseite der QSC AG unter www.qsc.de/hv 
   eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung am 12. Juli 2018 zur Einsicht 
   der Aktionäre zugänglich sein. 
II.  *ANGABEN ZU PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG* 
 
     *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu 
     Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsräten, zu Mitgliedschaften in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -18-

vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie 
     Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
     Aufsichtsratskandidaten* 
 
     a) *Dr. Bernd Schlobohm* 
 
        Persönliche Informationen 
 
        Jahrgang: 1960 
 
        Wohnort: Worpswede 
 
        Nationalität: deutsch 
 
        Erstbestellung, Dauer und Ende der 
        aktuellen Bestellung: 2013, bestellt für 5 
        Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen 
        Hauptversammlung 2018 
 
        Ausschüsse: Personalausschuss (Vorsitz), 
        Prüfungsausschuss, Strategieausschuss 
        (Vorsitz) 
 
        Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: 
        Unternehmer und ehemaliger 
        Vorstandsvorsitzender der QSC AG, Köln 
        (bis 29. Mai 2013) 
 
        Qualifikation/akademische Laufbahn 
 
        1975 - 1977 Elektrikerlehre 
        1977 - 1980 Studium der Elektrotechnik, 
                    Hochschule für Technik in 
                    Bremen (Abschluss: 
                    Dipl.-Ing. [FH]) 
        1982 - 1985 Studium der 
                    Informationstechnik, 
                    Mitarbeiter und Stipendiat 
                    der Siemens AG in München 
                    (Abschluss: Dipl.-Ing.) 
        1989        Promotion an der Universität 
                    Bremen 
 
        Berufliche Stationen 
 
        1990 - 1992 Unternehmensberater, 
                    Scientific Consulting, Köln 
        1992 - 1996 Geschäftsführer der 
                    Spaceline Communcation 
                    Service GmbH, Düsseldorf, 
                    eines Joint Ventures der 
                    Thyssen AG, Düsseldorf, und 
                    Itochu Corp., Osaka/Tokyo, 
                    Japan, für 
                    Satellitenkommunikationstech 
                    nik 
        1994 - 1996 Leiter Technik der Thyssen 
                    Telecom AG, Düsseldorf 
        1997 - 1999 Mitgründer und 
                    Geschäftsführer der QS 
                    Communication Service GmbH, 
                    Köln, Beratungsunternehmen 
                    für die 
                    Telekommunikationsbranche 
                    (inzwischen umgewandelt in 
                    die QSC AG) 
        1999 - 2013 Vorstandsvorsitzender der 
                    QSC AG, Köln 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten oder 
        in vergleichbaren in- und ausländischen 
        Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden Aufsichtsräten: 
 
        - keine 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        - keine 
     b) *Gerd Eickers* 
 
        Persönliche Informationen 
 
        Jahrgang: 1952 
 
        Wohnort: Köln 
 
        Nationalität: deutsch 
 
        Erstbestellung, Dauer und Ende der 
        aktuellen Bestellung: 1999-2001 und erneut 
        2004, bestellt für 5 Jahre bis zum Ablauf 
        der ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
        Ausschüsse: Nominierungsausschuss 
        (Vorsitzender), Personalausschuss 
 
        Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: 
        Selbständiger Telekommunikationsberater 
 
        Qualifikation/akademische Laufbahn 
 
        1974 - 1978 Studium der 
                    Volkswirtschaftslehre an den 
                    Universitäten Aachen und 
                    Köln (Abschluss: 
                    Dipl.-Volksw.) 
 
        Berufliche Stationen 
 
        1979 - 1994 Diverse Funktionen bei 
                    General Electric, Frankfurt 
                    a.M., in der Geschäftssparte 
                    Information-Services, ab 
                    1989 als Geschäftsführer 
                    Deutschland mit 
                    Area-Manager-Verantwortung 
                    für 'Central Europe' 
        1995 - 1996 Leitende Funktionen beim 
                    Aufbau der 
                    Telekommunikationsaktivitäte 
                    n der Thyssen-Gruppe, 
                    Düsseldorf; verantwortlich 
                    insb. für die Bereiche 
                    'Business Development' und 
                    'Regulatory Affairs' 
        1997 - 1999 Mitgründer und 
                    Geschäftsführer der QS 
                    Communication Service GmbH, 
                    Köln, Beratungsunternehmen 
                    für die 
                    Telekommunikationsbranche 
                    (inzwischen umgewandelt in 
                    die QSC AG) 
        1998 - 1999 Geschäftsführer des Verbands 
                    der Anbieter von 
                    Telekommunikations- und 
                    Mehrwertdiensten e. V. 
                    (VATM), Berlin 
        2001 - 2003 Vorstandsmitglied der QSC 
                    AG, Köln, als Chief 
                    Operating Officer 
        2002 - 2003 Mitglied im Präsidium des 
                    Verbands der Anbieter von 
                    Telekommunikations- und 
                    Mehrwertdiensten e. V. 
                    (VATM), Berlin 
        2005 - 2013 Präsident des Verbands der 
                    Anbieter von 
                    Telekommunikations- und 
                    Mehrwertdiensten e. V. 
                    (VATM), Berlin 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten oder 
        in vergleichbaren in- und ausländischen 
        Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden Aufsichtsräten: 
 
        - Contentteam AG, Köln (nicht 
          börsennotiert), Vorsitzender des 
          Aufsichtsrats seit 2006 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        - keine 
     c) *Ina Schlie* 
 
        Persönliche Informationen 
 
        Jahrgang: 1967 
 
        Wohnort: Heidelberg 
 
        Nationalität: deutsch 
 
        Erstbestellung, Dauer und Ende der 
        aktuellen Bestellung: 2012, bestellt für 5 
        Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen 
        Hauptversammlung 2018 
 
        Ausschüsse: Prüfungsausschuss 
        (Vorsitzende) 
 
        Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: Senior 
        Vice President Digital Government - 
        Government Relations MEE, SAP SE, Walldorf 
 
        Qualifikation/akademische Laufbahn 
 
        1986 - 1989 Ausbildung zur 
                    Industriekauffrau 
                    (Abschluss: 
                    Industriekauffrau) 
        1989 - 1994 Studium der 
                    Volkswirtschaftslehre an der 
                    Universität Heidelberg 
                    (Abschluss: Dipl.-Volksw.) 
 
        Berufliche Stationen 
 
        1995 - 1997 Referentin, KPMG AG 
                    Wirtschaftsprüfungsgesellsch 
                    aft, Frankfurt a.M. 
        1997 - 2001 Steuerreferentin, SAP AG, 
                    Walldorf 
        2001 - 2016 Leiterin 
                    Konzernsteuerabteilung, SVP 
                    Head of Global Tax, SAP SE, 
                    Walldorf 
        seit 2017   Senior Vice President 
                    Digital Government - 
                    Government Relations MEE, 
                    SAP SE, Walldorf 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten oder 
        in vergleichbaren in- und ausländischen 
        Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden Aufsichtsräten: 
 
        - keine 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        - Adolf Würth GmbH & Co. KG, Künzelsau 
          (nicht börsennotiert), ordentliches 
          Mitglied (Beirat) seit 1. Januar 2014 
 
        Sonstiges 
 
        Lehrbeauftragte an der Fakultät für 
        Betriebswirtschaft der LMU München 
     d) *Dr.-Ing. Frank Zurlino* 
 
        Persönliche Informationen 
 
        Jahrgang: 1963 
 
        Wohnort: Köln 
 
        Nationalität: deutsch 
 
        Erstbestellung, Dauer und Ende der 
        aktuellen Bestellung: 2013, bestellt für 5 
        Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen 
        Hauptversammlung 2018 
 
        Ausschüsse: Strategieausschuss, 
        Prüfungsausschuss 
 
        Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: 
        Geschäftsführer und Gesellschafter, Horn & 
        Company Performance & Restructuring GmbH, 
        Düsseldorf; Geschäftsführer, 
        neuland.digital GmbH, Düsseldorf 
 
        Qualifikation/akademische Laufbahn 
 
        1984-1989 Studium des 
                  Wirtschaftsingenieurwesens an 
                  der TU Berlin (Abschluss: 
                  Dipl.-Ing.) 
        1990-1994 Promotion Dr.-Ing. 
 
        Berufliche Stationen 
 
        1990 - 1992     Akademie der 
                        Wissenschaften zu 
                        Berlin, Arbeitsgruppe 
                        'Automatisierung, 
                        Arbeitswelt und künftige 
                        Gesellschaft' 
        1993 - 1995     Fraunhofer-Institut für 
                        Produktionsanlagen und 
                        Konstruktionstechnik, 
                        Berlin, Leitung 
                        'Technologiemanagement' 
        1995 - 2008     Geschäftsführender 
                        Partner, Droege & Comp, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -19-

Düsseldorf, Fokus: 
                        Technologie, 
                        Telekommunikation, IT 
        2008 - 2011     IBM Deutschland GmbH, 
                        Ehningen, Leiter der 
                        Strategieberatung und 
                        Strategieentwicklung 
        seit 2011       Horn & Company 
                        Performance & 
                        Restructuring GmbH, 
                        Düsseldorf, 
                        Geschäftsführer und 
                        Gesellschafter, Fokus: 
                        Industrie & 
                        Dienstleistung 
        zusätzlich seit neuland.digital GmbH, 
        2017            Düsseldorf, 
                        Geschäftsführer, Fokus: 
                        Digitale Transformation 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten oder 
        in vergleichbaren in- und ausländischen 
        Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden Aufsichtsräten: 
 
        - keine 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        - M2Beauté Cosmetics GmbH, Köln (nicht 
          börsennotiert), ordentliches Mitglied 
          (Beirat) seit 2009 
III. *BERICHT* 
 
     Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 
     71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 
     Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 der 
     am 12. Juli 2018 stattfindenden Hauptversammlung 
     der QSC AG über die Gründe für die Ermächtigung 
     des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre 
     bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre 
     bei der Verwendung eigener Aktien der 
     Gesellschaft auszuschließen 
 
     Die durch die Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 
     erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
     nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wurde bislang nicht 
     ausgenutzt und läuft am 28. Mai 2018 aus. 
 
     Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 
     sieht deshalb vor, die Gesellschaft selbst sowie 
     abhängige Unternehmen und für ihre oder deren 
     Rechnung handelnde Dritte erneut zum Erwerb 
     eigener Aktien zu ermächtigen. Die Ermächtigung 
     ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren 
     beschränkt. 
 
     Die neue Ermächtigung erstreckt sich auf maximal 
     10% des Grundkapitals. Außerdem darf der 
     Bestand an eigenen Aktien, den die Gesellschaft 
     insgesamt - also einschließlich der auf 
     anderer Grundlage erworbenen eigenen Aktien - 
     hält, 10% des Grundkapitals nicht überschreiten. 
     Der Erwerb eigener Aktien darf nicht zum Zwecke 
     des Handels mit diesen Aktien erfolgen. 
 
     Der Erwerb der eigenen Aktien darf nur über die 
     Börse oder durch ein an alle Aktionäre 
     gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot 
     erfolgen. Bei Erwerb über die Börse darf der 
     Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
     durchschnittlichen Börsenpreis der QSC-Aktie, 
     wie er an den jeweils der Eingehung der 
     Verpflichtung zum Erwerb vorangegangenen drei 
     Börsentagen in der Schlussauktion im 
     XETRA-Handel oder in dem entsprechenden 
     Nachfolgesystem an der Frankfurter 
     Wertpapierbörse ermittelt wurde, um nicht mehr 
     als 10% über- oder unterschreiten. Bei Erwerb 
     aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots darf 
     der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
     durchschnittlichen Börsenpreis, wie er in der 
     Schlussauktion im XETRA-Handel oder in dem 
     entsprechenden Nachfolgesystem an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse an den drei 
     Börsentagen vor erstmaliger öffentlicher 
     Ankündigung des Angebots ermittelt wurde, 
     ebenfalls um nicht mehr als 10% über- oder 
     unterschreiten. Ergeben sich nach der 
     öffentlichen Ankündigung bzw. Veröffentlichung 
     eines öffentlichen Erwerbsangebots erhebliche 
     Veränderungen des maßgeblichen Kurses, so 
     kann das Angebot angepasst werden. In diesem 
     Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenpreis 
     der Aktie der Gesellschaft, wie er in der 
     Schlussauktion im XETRA-Handel bzw. in einem das 
     XETRA-System ersetzenden vergleichbaren 
     Nachfolgesystem an der Frankfurter 
     Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen 
     vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen 
     Anpassung ermittelt wurde, abgestellt. 
 
     Die denkbaren Auswirkungen eines Ankaufs eigener 
     Aktien auf den Börsenkurs sind durch diese 
     Preisvorgaben von vornherein begrenzt. 
 
     Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle 
     Aktionäre gerichteten öffentlichen 
     Erwerbsangebots, kann das Volumen des Angebots 
     begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass 
     die von den Aktionären angebotene Menge an 
     Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft 
     nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In 
     diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten 
     erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
     Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils 
     gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
     (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten 
     vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so 
     in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
     technisch besser abwickeln lässt. Außerdem 
     soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
     Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
     angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese 
     Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
     der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
     kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
     technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
     erleichtern. Auch eine faktische 
     Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
     vermieden werden. Schließlich soll eine 
     Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
     Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
     vorgesehen werden können. Insoweit können die 
     Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
     andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
     gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den 
     Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
     darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten 
     den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
     weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
     für sachlich gerechtfertigt. 
 
     Für die Wiederveräußerung erworbener 
     eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich 
     den Verkauf über die Börse oder durch Angebot an 
     alle Aktionäre vor, wodurch der Grundsatz der 
     Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG gewahrt 
     wird. Die Hauptversammlung kann jedoch in 
     entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und 4 
     AktG auch eine andere Veräußerung 
     beschließen. Insoweit sieht der 
     Ermächtigungsbeschluss in Punkt c) vor, dass der 
     Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund 
     der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in 
     anderer Weise als über die Börse oder durch 
     Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die 
     erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu 
     einem Preis veräußert werden, der den 
     Börsenpreis von bereits börsennotierten Aktien 
     der Gesellschaft gleicher Gattung und 
     Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
     Festlegung des Veräußerungspreises für die 
     eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
     Veräußerung. Der Vorstand wird - mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf 
     den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies 
     nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
     vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
     Der Abschlag auf den Börsenpreis wird 
     keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises 
     betragen. Da die eigenen Aktien nahe am 
     Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich 
     jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
     Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
     Bedingungen am Markt erwerben. 
 
     Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 
     Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
     Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
     gemacht. Diese Möglichkeit, das Bezugsrecht bei 
     der Wiederveräußerung eigener Aktien der 
     Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, 
     dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene 
     Aktien beispielsweise an weitere Anleger zu 
     verkaufen, und ermöglicht insbesondere eine 
     schnellere und kostengünstigere Platzierung der 
     Aktien als bei deren Veräußerung durch 
     Angebot an alle Aktionäre. Die Verwaltung wird 
     dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund 
     der jeweiligen Börsenverfassung bietenden 
     Möglichkeiten schnell, flexibel und 
     kostengünstig zu nutzen, insbesondere auch dann, 
     wenn aufgrund des Umfangs der zu 
     veräußernden Aktien bei einer 
     Veräußerung über die Börse ein erheblicher 
     Kursrückgang nicht ausgeschlossen werden könnte. 
 
     Insgesamt werden die Vermögens- wie auch die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -20-

Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer 
     Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte 
     unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht 
     auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
     angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt 
     sich auf insgesamt höchstens 10% des zum 
     Zeitpunkt der Beschlussfassung - oder falls 
     dieses geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
     Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese 
     Höchstgrenze sind andere Aktien sowie Bezugs- 
     oder Umtauschrechte auf Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit der Ermächtigung auf der 
     Grundlage eines genehmigten Kapitals gemäß 
     §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. auf 
     der Grundlage einer Ermächtigung gemäß §§ 
     221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben oder 
     gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 
     AktG veräußert werden. 
 
     Nach dem vorgeschlagenen Beschluss soll der 
     Gesellschaft darüber hinaus in Punkt d) die 
     Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien zur 
     Verfügung zu haben, um diese gegen Sachleistung 
     beim Zusammenschluss von Unternehmen, Erwerb von 
     Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen, aber auch beim 
     Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher 
     Sachwerte und mit einem Akquisitionsvorhaben in 
     Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände als 
     Gegenleistung anbieten zu können. Bei 
     Unternehmens- und Beteiligungskäufen sowie dem 
     Kauf anderer, besonders attraktiver 
     Akquisitionsobjekte wird diese Form der 
     Gegenleistung zunehmend verwendet. Die hier 
     vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
     Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, 
     um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
     Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von 
     sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in 
     Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen 
     schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
 
     Darüber hinaus soll der Vorstand in Punkt e) des 
     Beschlussvorschlags ermächtigt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der 
     vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen 
     Aktien zur Bedienung von Options und/oder 
     Wandlungsrechten oder -pflichten (mit Ausnahme 
     von Aktienoptionsplänen für Vorstand und 
     Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie 
     Arbeitnehmer) zu verwenden, die durch Ausübung 
     bzw. Wandlung von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen entstehen, die von 
     der QSC AG oder einer Konzerngesellschaft im 
     Sinne von § 18 AktG, an der die QSC AG 
     unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
     beteiligt ist, aufgrund einer entsprechenden 
     Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben 
     worden sind oder noch ausgegeben werden. Durch 
     die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine 
     neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
     geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der 
     Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options- 
     bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, 
     die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen 
     eingeräumt werden, mit eigenen Aktien anstelle 
     der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren 
     bedingten Kapitals zu bedienen. Ein Vorteil der 
     Verwendung bereits bestehender eigener Aktien 
     ist, dass keine über die mit einem 
     Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
     Options und/oder Wandelschuldverschreibungen 
     ggf. verbundenen Verwässerungseffekte 
     hinausgehenden Belastungen für die Aktionäre 
     entstehen. Es wird vielmehr die Flexibilität des 
     Vorstands erhöht, indem er Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen nicht zwingend aus 
     bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch 
     eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn das in 
     der konkreten Situation im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger 
     erscheint. Zum Zeitpunkt der Einberufung der am 
     12. Juli 2018 stattfindenden Hauptversammlung 
     hat die QSC AG (mit Ausnahme von 
     Wandelschuldverschreibungen im Rahmen von 
     Aktienoptionsplänen für den Vorstand und 
     Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie 
     Arbeitnehmer, die von dieser Fallgruppe nicht 
     erfasst werden) keine Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen ausgegeben. Options- 
     und/oder Wandlungsrechte oder -pflichten, für 
     deren Bedienung eine Verwendung eigener Aktien 
     nach dieser Fallgruppe in Betracht kommt, können 
     auf Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen basieren, die in 
     Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung 
     vom 27. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 oder 
     einer von der Hauptversammlung künftig noch zu 
     erteilenden Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
     Die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen 
     Aktien sollen außerdem gemäß Punkt f) 
     des Beschlussvorschlags verwendet werden können, 
     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder 
     Gläubigern von der Gesellschaft oder ihren 
     Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebener 
     Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
     (mit Ausnahme von Wandelschuldverschreibungen im 
     Rahmen von Aktienoptionsplänen für den Vorstand 
     und Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
     sowie Arbeitnehmer, die von dieser Fallgruppe 
     nicht erfasst werden) ein Bezugsrecht auf Aktien 
     zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des 
     Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
     Erfüllung einer Optionsausübungs- oder 
     Wandlungspflicht aus diesen 
     Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur 
     leichteren Platzierbarkeit von 
     Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten 
     die entsprechenden Anleihebedingungen in der 
     Regel einen Verwässerungsschutz. Eine 
     Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht 
     darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der 
     Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
     Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue (oder 
     bestehende) Aktien eingeräumt wird, wie es 
     Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
     gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um 
     die Schuldverschreibungen mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, der 
     auch durch eigene Aktien bedient werden kann, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
     eigenen Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient 
     der erleichterten Platzierung der 
     Schuldverschreibungen und damit den Interessen 
     der Aktionäre an einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. 
 
     Eigene Aktien sollen gemäß Punkt g) auch 
     dazu verwendet werden können, sie Inhabern von 
     Bezugsrechten aus dem QSC-Aktienoptionsplan 2012 
     bzw. dem QSC-Aktienoptionsplan 2015, also 
     Mitgliedern des Vorstands, Mitgliedern der 
     Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie 
     Arbeitnehmern der QSC AG und verbundener 
     Unternehmen anzubieten. Sowohl der in der 
     Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 zu 
     Tagesordnungspunkt 6 beschlossene 
     'QSC-Aktienoptionsplan 2012' als auch der in der 
     Hauptversammlung vom 27. Mai 2015 zu 
     Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
     'QSC-Aktienoptionsplan 2015' können durch das 
     hierfür zur Verfügung stehende bedingte Kapital, 
     aber auch durch eigene Aktien erfüllt werden. 
     Die Entscheidung, ob den Bezugsberechtigten 
     Aktien aus dem bedingten Kapital oder aus dem 
     Bestand eigener Aktien angeboten bzw. übertragen 
     werden, wird die Gesellschaft durch den Vorstand 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - im Falle 
     einer Ausgabe von Aktien an Mitglieder des 
     Vorstands - durch den Aufsichtsrat unter 
     Berücksichtigung der Liquiditäts- und Marktlage 
     treffen. Die Möglichkeit der Bedienung der 
     Bezugsrechte aus dem QSC-Aktienoptionsplan 2012 
     bzw. aus dem QSC-Aktienoptionsplan 2015 mit 
     eigenen Aktien führt nicht zu einer Schaffung 
     eines neuen Aktienoptionsplans. Es entstehen 
     daher keine über die mit den bereits 
     beschlossenen Auflagen und Bedienung des 
     QSC-Aktienoptionsplans 2012 bzw. des 
     QSC-Aktienoptionsplans 2015 verbundenen 
     Verwässerungseffekte hinausgehenden Belastungen 
     für die Aktionäre. Unter dem 
     QSC-Aktienoptionsplan 2012 können (jeweils Stand 
     14. Mai 2018) noch Bezugsrechte auf bis zu 
     2.765.800 Stückaktien und unter dem 
     QSC-Aktienoptionsplan 2015 Bezugsrechte auf bis 
     zu 750.000 Stückaktien entstehen. Dies 
     entspricht in Summe einem Anteil von bis zu rund 
     2,83% des derzeit bestehenden Grundkapitals. 
     Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, 
     dass sich Wandelschuldverschreibungen bei der 
     QSC AG und ihren verbundenen Unternehmen als 
     langfristige variable Vergütungsbestandteile mit 
     nachhaltiger Anreizwirkung für Mitglieder des 
     Vorstands und weitere Führungskräfte sowie 
     Arbeitnehmer der QSC AG und mit ihr verbundener 
     Unternehmen bewährt haben. Ziel des 
     QSC-Aktienoptionsplans 2012 sowie des 
     QSC-Aktienoptionsplan 2015 ist es, die 
     Leistungsträger zu motivieren und an das 
     Unternehmen zu binden. 
 
     Die Eckpunkte des QSC-Aktienoptionsplans 2012 
     sind im Ermächtigungsbeschluss der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 zur Auflage 
     des QSC-Aktienoptionsplans 2012 und die 
     Eckpunkte des QSC-Aktienoptionsplans 2015 sind 
     im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
     vom 27. Mai 2015 zur Auflage des 
     QSC-Aktienoptionsplans 2015 enthalten und wurden 
     in den dazugehörigen Vorstandsberichten an die 
     Hauptversammlung erläutert. Die 
     Ermächtigungsbeschlüsse nebst Vorstandsberichten 
     können als Bestandteil der notariellen 
     Niederschriften über die Hauptversammlungen am 
     16. Mai 2012 bzw. am 27. Mai 2015 beim 
     Handelsregister in Köln eingesehen werden. Die 
     notariellen Niederschriften über die 
     Hauptversammlungen am 16. Mai 2012 bzw. am 27. 
     Mai 2015 können von der Einberufung der 
     Hauptversammlung am 12. Juli 2018 an auch auf 
     der Internetseite der QSC AG unter www.qsc.de/hv 
     eingesehen werden und werden in der 
     Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
     Eigene Aktien sollen darüber hinaus unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     gemäß Punkt h) des Beschlussvorschlags auch 
     an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben und 
     ihnen zum Erwerb angeboten werden dürfen 
     (Belegschaftsaktien). Die Ausgabe eigener Aktien 
     an Arbeitnehmer, in der Regel unter der Auflage 
     einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, 
     liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der 
     Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen und damit die 
     Steigerung des Unternehmenswerts gefördert 
     werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
     als aktienkurs- und wertorientierte 
     Vergütungsbestandteile statt einer 
     Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für 
     die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll 
     sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von 
     den Arbeitnehmern zu entrichtenden Kaufpreises 
     kann eine bei Belegschaftsaktien übliche und am 
     Unternehmenserfolg orientierte angemessene 
     Vergünstigung gewährt werden. 
 
     Auch die Mitglieder des Vorstands der QSC AG 
     sollen aus den vorgenannten Gründen gemäß 
     Punkt i) die Möglichkeit erhalten, dass ihnen 
     der Aufsichtsrat eine aktienbasierte Vergütung 
     unter Verwendung eigener Aktien anbieten kann. 
     Die Entscheidung hierüber trifft allein der 
     Aufsichtsrat der QSC AG als das für die 
     Festlegung der Vergütung des Vorstands 
     zuständige Organ. 
 
     Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß der Ermächtigungen 
     zu Tagesordnungspunkt 9 lit. c) bis lit. i) 
     kommt nur soweit in Betracht, als der anteilige 
     Betrag der in dieser Weise verwendeten eigenen 
     Aktien am Grundkapital insgesamt 20% des 
     Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese 
     Kapitalgrenze werden zum einen neue Aktien 
     angerechnet, die aus genehmigtem Kapital während 
     der Laufzeit dieser Ermächtigungen unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, 
     sowie zum anderen Aktien, die aufgrund von 
     Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
     (einschließlich solcher im Rahmen von 
     QSC-Aktienoptionsplänen) oder -genussrechten, 
     die während der Laufzeit dieser Ermächtigungen 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
     wurden, auszugeben sind. Dabei ist jeweils 
     entweder das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der 
     Veräußerung der eigenen Aktien vorhandene 
     Grundkapital maßgeblich - je nachdem, zu 
     welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag 
     am geringsten ist. Dadurch wird im Interesse der 
     Aktionäre gewährleistet, dass die Möglichkeit 
     der Verwendung eigener Aktien unter 
     Bezugsrechtsausschluss auch unter 
     Berücksichtigung sämtlicher weiterer 
     Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf 
     ein Aktienvolumen von insgesamt 20% des 
     Grundkapitals beschränkt ist. 
 
     Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft 
     neben der zu Tagesordnungspunkt 9 
     vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
     Verwendung eigener Aktien über ein genehmigtes 
     Kapital von bis zu 50.000.000,00 Euro gemäß 
     § 4 Abs. 3 der Satzung und über bedingte 
     Kapitalien gem. § 4 Abs. 6 und Abs. 9 bis 11 der 
     Satzung von insgesamt bis zu 46.490.365,00 Euro 
     (Stand: 14. Mai 2018) zur Bedienung von Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen (einschließlich 
     solcher im Rahmen von QSC-Aktienoptionsplänen) 
     verfügt. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem 
     genehmigten Kapital sowie zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei der Begebung von Options- 
     und/oder Wandelschuldverschreibungen aus dem 
     Bedingten Kapital IV gemäß § 4 Abs. 6 der 
     Satzung in Höhe von 40.000.000 Euro ist auf 
     insgesamt 20% des Grundkapitals begrenzt. Unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts veräußerte 
     eigene Aktien würden auf die Kapitalgrenze von 
     20% des Grundkapitals angerechnet, soweit sie 
     während der Laufzeit der anderen Ermächtigungen 
     veräußert werden. 
 
     Bei der Entscheidung über die Verwendung der 
     eigenen Aktien werden sich Vorstand und 
     Aufsichtsrat allein vom wohlverstandenen 
     Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
     leiten lassen. 
 
     Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung 
     über die Ausnutzung der Ermächtigungen 
     unterrichten. 
IV. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
1. *Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
   124.172.487,00 Euro und ist in 124.172.487 
   auf den Namen lautende Stückaktien ohne 
   Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in 
   der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 124.172.487 beträgt. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 
   der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister eingetragen sind und 
   sich spätestens am 5. Juli 2018, 24:00 Uhr 
   (MESZ) (maßgeblich ist der Eingang der 
   Anmeldung), schriftlich, per Telefax oder auf 
   dem nachfolgend bezeichneten elektronischen 
   Weg bei der nachfolgend bezeichneten Stelle 
   angemeldet haben. 
 
   Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor 
   der Hauptversammlung (also am 28. Juni 2018, 
   0:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionäre erhalten von der 
   Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche 
   Einladung nebst einem Anmeldeformular mit 
   portofreiem, adressiertem Rückumschlag. 
   Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an 
   folgende Adresse: 
 
   postalisch:  QSC AG, Aktionärsservice 
                Postfach 1460 
                61365 Friedrichsdorf 
   per Telefax: +49 69 2222 342 93 
                oder 
   per E-Mail:  qsc.hv@linkmarketservices.de 
 
   Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer 
   Anmeldung, wenn Sie dafür die Ihnen 
   übersandten Anmeldeformulare und nach 
   Möglichkeit den Postweg wählen. 
 
   Für Aktionäre, die später als am 28. Juni 
   2018, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister 
   eingetragen werden, ist der rechtzeitige 
   Versand einer persönlichen Einladung durch 
   die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. 
   Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung 
   selbst zu formulieren und schriftlich, per 
   Telefax oder auf elektronischem Weg an die 
   oben genannte Adresse, Telefaxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse zu richten. 
 
   Die Anmeldung muss die Identität des 
   Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie 
   sollte daher den vollständigen Namen des 
   Aktionärs, seine Anschrift und seine 
   Aktionärsnummer enthalten. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als 
   solcher im Aktienregister eingetragen ist. 
   Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl 
   der einem Teilnahmeberechtigten in der 
   Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
   demgemäß der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus 
   arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom 
   Ablauf des 5. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ) 
   (sogenannter Technical Record Date), bis zum 
   Schluss der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   werden (sogenannter Umschreibestopp). Der 
   Stand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand 
   nach der letzten Umschreibung am 5. Juli 
   2018, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können 
   trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien 
   verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, 
   deren Umschreibungsanträge nach dem 5. Juli 
   2018, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft 
   eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in 
   der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.