DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2018 in
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-29 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
QSC AG Köln Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN
DE0005137004 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, 12. Juli 2018, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667
Köln)
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. *TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
QSC AG zum 31. Dezember 2017 mit dem Lagebericht
für die Gesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit dem
Lagebericht für den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 in
Gesellschaft und Konzern und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
QSC AG unter
www.qsc.de/hv
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 von
4.282.294,95 Euro wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer = 3.725.174,61 Euro
Dividende von 0,03 Euro
je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue = 557.120,34 Euro
Rechnung
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren
auf dem am 14. März 2018 dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von 124.172.487,00 Euro,
eingeteilt in 124.172.487 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In
diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat
der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert
eine Ausschüttung von 0,03 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die
Anpassung wird dabei wie folgt durchgeführt:
Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf
neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf
neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Der Anspruch auf die Dividende ist am 17. Juli
2018 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Berlin und Niederlassung in Köln zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 zu
wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung
und Präferenz des Prüfungsausschusses. Auf
Grundlage eines gemäß Art. 16 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
('*Abschlussprüfungsverordnung*') durchgeführten
Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung
vorzuschlagen, entweder die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Hamburg und Niederlassung in Köln oder die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Berlin und Niederlassung in Köln zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dabei hat der
Prüfungsausschuss seine Präferenz für die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt
und begründet.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in
Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung
genannten Art auferlegt wurde.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96
Abs. 1, 4. Alt., 101 Abs. 1 AktG sowie §§ 1 Abs.
1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG i.V.m. § 10 der
Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von
denen vier Mitglieder durch die Hauptversammlung
und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern zu
wählen sind.
Die Amtszeit aller amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der
Hauptversammlung am 12. Juli 2018.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Nominierungsausschusses vor, folgende Personen
für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am
12. Juli 2018 an bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2022 entscheidet, als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat
zu wählen:
6.1. Dr. Bernd Schlobohm, wohnhaft in
Worpswede, Unternehmer und ehemaliger
Vorstandsvorsitzender der QSC AG, Köln
(bis 29. Mai 2013)
6.2. Gerd Eickers, wohnhaft in Köln,
selbständiger Telekommunikationsberater
6.3. Ina Schlie, wohnhaft in Heidelberg,
Senior Vice President Digital
Government - Government Relations MEE
der SAP SE, Walldorf
6.4. Dr.-Ing. Frank Zurlino, wohnhaft in
Köln, Geschäftsführer und
Gesellschafter der Horn & Company
Performance & Restructuring GmbH,
Düsseldorf, und Geschäftsführer der
neuland.digital GmbH, Düsseldorf
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen
an die Hauptversammlung die von ihm für seine
Zusammensetzung festgelegten Ziele
einschließlich des Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium berücksichtigt. Von den Kandidaten
für die Wahl in den Aufsichtsrat qualifiziert
sich Ina Schlie aufgrund ihrer vormaligen
beruflichen Tätigkeit im Bereich Steuern bei der
SAP SE und als ehemalige Referentin einer
renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als
Finanzexpertin im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Für den Fall seiner Wahl soll Dr. Bernd
Schlobohm als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten, zu Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie
die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten sind nachfolgend unter
Ziffer II. ('Angaben zu Punkt 6 der
Tagesordnung') zu finden.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der QSC AG und der Plusnet GmbH, Köln,
vom 15. Mai 2018*
Die QSC AG beabsichtigt, den Geschäftsbereich
Telekommunikation im Wege der Ausgliederung nach
dem Umwandlungsgesetz ('*UmwG*') auf die Plusnet
GmbH mit Sitz in Köln zu übertragen. Bei der
Plusnet GmbH handelt es sich um eine 100%ige
Tochtergesellschaft der QSC AG, die am 24.
Oktober 2017 in das Handelsregister des
Amtsgerichts Köln unter HRB 92510 eingetragen
wurde.
Zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs
Telekommunikation hat die QSC AG als
übertragender Rechtsträger mit der Plusnet GmbH
als übernehmendem Rechtsträger am 15. Mai 2018
zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Stefan
Klein mit dem Amtssitz in Köln mit der UR. Nr. K
653 für 2018 einen Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag abgeschlossen
('*Ausgliederungs- und Übernahmevertrag*').
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
Vor der Beurkundung des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages wurde zu notarieller
Urkunde des Notars Dr. Stefan Klein mit dem
Amtssitz in Köln am 8., 9., 11., 14. und 15. Mai
2018 (UR. Nr. K 652 für 2018) eine Bezugsurkunde
errichtet ('*Bezugsurkunde*'), der unter anderem
die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
genannten Anlagen beigefügt sind und deren
Inhalt Bestandteil des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages ist. Im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag haben die QSC AG und
die Plusnet GmbH vereinbart, einen Teil des
Vermögens der QSC AG, nämlich die dem
Geschäftsbereich Telekommunikation der QSC AG
zuzuordnenden Vermögensgegenstände und
Rechtsverhältnisse, im Wege der Ausgliederung
zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als
Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten nach
Maßgabe der Bestimmungen des
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen der
Plusnet GmbH an die QSC AG auf die Plusnet GmbH
zu übertragen.
Der Vorstand der QSC AG und die Geschäftsführung
der Plusnet GmbH haben das
Ausgliederungsvorhaben in dem gemeinsamen
Ausgliederungsbericht gemäß § 127 UmwG
näher erläutert und begründet. Eine Prüfung der
Ausgliederung findet nach den Bestimmungen des
UmwG nicht statt. Die Ausgliederung wird nur
wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der
Plusnet GmbH und die Hauptversammlung der QSC AG
dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zustimmen und die Ausgliederung im
Handelsregister der Plusnet GmbH und der QSC AG
eingetragen wird. Der Beschluss der
Hauptversammlung der QSC AG bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
Als Alleingesellschafterin der Plusnet GmbH wird
die QSC AG dem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag in zeitlichem Zusammenhang
mit der Hauptversammlung der QSC AG zustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der QSC AG als übertragendem
Rechtsträger und der Plusnet GmbH mit Sitz Köln
als übernehmendem Rechtsträger vom 15. Mai 2018
wird zugestimmt.
Der zwischen der QSC AG und Plusnet GmbH
geschlossene Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag vom 15. Mai 2018 hat im
Wesentlichen folgenden Inhalt:
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
QSC AG, mit Sitz in Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter
HRB 28281, als übertragendem Rechtsträger
- nachfolgend '*QSC*' oder 'übertragender
Rechtsträger' genannt -
und
Plusnet GmbH, mit Sitz in Köln, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Köln
unter HRB 92510, als übernehmendem
Rechtsträger
- nachfolgend auch '*Plusnet*' oder
'übernehmender Rechtsträger' genannt -
- nachfolgend gemeinsam auch die
'*Vertragsparteien*' oder einzeln die
'*Vertragspartei*' genannt -
*I. Vorbemerkung*
1. Die QSC AG, mit Sitz in Köln, ist eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter
HRB 28281. Das im Handelsregister eingetragene
Grundkapital der QSC beträgt bei Abschluss
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages EUR 124.172.487,00 und
ist eingeteilt in 124.172.487 Stückaktien
(Namensaktien) mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von je EUR 1,00.
2. Die Plusnet GmbH, mit Sitz in Köln, ist
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Köln unter HRB 92510. Das Stammkapital der
Gesellschaft beträgt bei Abschluss dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages EUR
999.000,00, bestehend aus 999.000
Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00
mit den laufenden Nummern 1 bis 999.000.
Alleinige Gesellschafterin der Plusnet ist die
QSC.
3. Die QSC beabsichtigt, den Geschäftsbereich
Telekommunikation als Gesamtheit mit allen
Rechten und Pflichten im Wege der Ausgliederung
zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des
Umwandlungsgesetzes ('*UmwG*') unter Fortbestand
des übertragenden Rechtsträgers gegen Gewährung
von Geschäftsanteilen an der Plusnet auf die
Plusnet als übernehmenden Rechtsträger zu
übertragen ('*Ausgliederung*').
4. Bei der Ausgliederung des Geschäftsbereichs
Telekommunikation handelt es sich um die
Übertragung (Einbringung) eines
Teilbetriebs i.S.v. § 20 Abs. 1 UmwStG. Nach §
20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist die Ausgliederung
des Geschäftsbereichs Telekommunikation auf
Antrag unter Ansatz der Buchwerte
ertragssteuerneutral möglich.
5. Vor Beurkundung dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages wurde vor dem
beurkundenden Notar (Dr. Stefan Klein mit
Amtssitz in Köln) am 8., 9., 11., 14. und 15.
Mai 2018 als Bezugsurkunde die notarielle
Urkunde mit der UR. Nr. K 652 für 2018 errichtet
('*Bezugsurkunde*'). Der Bezugsurkunde sind
unter anderem die in diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag genannten Anlagen
beigefügt. Soweit demgemäß in diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf
Anlagen Bezug genommen wird, verstehen sich
diese Bezugnahmen als Verweisungen auf die
Bezugsurkunde. Auf die Bezugsurkunde wird
hiermit gemäß § 13 a (Paragraph dreizehn
litera a) des deutschen Beurkundungsgesetzes
(BeurkG) verwiesen. Ihr Inhalt wird zum
Gegenstand der Vereinbarungen in dieser
Niederschrift gemacht.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die
Vertragsparteien Folgendes:
*II. Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag,
Ausgliederungsbilanz und Schlussbilanz*
*§ 1 Ausgliederung*
1.1 Die QSC als übertragender Rechtsträger
überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als Teil
ihres Vermögens den gesamten Geschäftsbereich
Telekommunikation, wie nachfolgend in § 4 bis §
16 dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages spezifiziert, als
Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten
(insgesamt im Folgenden das '*Auszugliedernde
Vermögen*') auf die Plusnet als übernehmenden
Rechtsträger gegen Gewährung von 1.000 neuen
Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00
an der Plusnet an die QSC gemäß § 24 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.
1.2 Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
und sonstige Rechte und Pflichten oder
Rechtsverhältnisse des übertragenden
Rechtsträgers, die nach diesem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag nicht dem
Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen oder die
von der Übertragung gemäß § 17 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
ausdrücklich ausgenommen sind, werden im Rahmen
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages nicht auf die Plusnet
übertragen.
*§ 2 Ausgliederungsstichtag und steuerlicher
Übertragungsstichtag*
2.1 Die Übertragung des Auszugliedernden
Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen dem
übertragenden Rechtsträger und dem übernehmenden
Rechtsträger mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.
Januar 2018, 0:00 Uhr
('*Ausgliederungsstichtag*'). Von diesem
Zeitpunkt an gelten im Verhältnis zwischen der
QSC und der Plusnet die Handlungen und
Geschäfte, die das Auszugliedernde Vermögen
betreffen, als für Rechnung der Plusnet
vorgenommen.
2.2 Steuerlicher Übertragungsstichtag (§ 20
Abs. 6 UmwStG) ist der 31. Dezember 2017, 24:00
Uhr ('*Steuerlicher
Übertragungsstichtag*').
2.3 Der übertragende Rechtsträger wird bis zum
Wirksamwerden der Ausgliederung für das
Auszugliedernde Vermögen intern getrennt
Rechnung legen, so als wäre die Ausgliederung
bereits am Ausgliederungsstichtag wirksam
geworden. Die Vertragsparteien stellen klar,
dass durch diese Regelung keine wechselseitigen
Ausgleichsansprüche begründet werden.
*§ 3 Ausgliederungsbilanz und Schlussbilanz*
3.1 Die Buchwerte des Auszugliedernden Vermögens
zeigt die diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag als *Anlage 3.1
(Ausgliederungsbilanz)* beigefügte
Ausgliederungsbilanz zum 1. Januar 2018, 0:00
Uhr ('*Ausgliederungsbilanz*'). Diese wurde aus
der zum 31. Dezember 2017 aufgestellten
Schlussbilanz (§ 3.2) der QSC entwickelt, die
Teil des Jahresabschlusses der QSC ist, der von
deren Abschlussprüfer, der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
Niederlassung Köln, geprüft und mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen
und mit Billigung durch den Aufsichtsrat der QSC
am 14. März 2018 festgestellt wurde.
3.2 Als Schlussbilanz des übertragenden
Rechtsträgers nach §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG
wird der Ausgliederung die von der QSC unter
Beachtung der Vorschriften über die Jahresbilanz
und deren Prüfung aufgestellte, von der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berlin,
Niederlassung Köln, geprüfte und testierte
Jahresbilanz der QSC zum 31. Dezember 2017,
24:00 Uhr ('*Schlussbilanz*'), zugrunde gelegt.
3.3 Die Plusnet wird das Auszugliedernde
Vermögen in ihrer handelsrechtlichen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-
Rechnungslegung zu Buchwerten ansetzen.
*III. Gegenstand der Ausgliederung*
*§ 4 Übertragung des Geschäftsbereichs
Telekommunikation*
4.1 Die QSC überträgt den gesamten, nachfolgend
näher beschriebenen Geschäftsbereich
Telekommunikation im Wege der Ausgliederung zur
Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als
Teil ihres Vermögens jeweils als Gesamtheit mit
allen ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich
zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und
Passivvermögens sowie Rechten und Pflichten,
insbesondere den in diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag näher spezifizierten
Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, und
zwar unabhängig davon, ob diese
bilanzierungspflichtig oder bilanzierungsfähig
oder tatsächlich bilanziert sind oder nicht,
nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und
der nachfolgenden §§ 5 bis § 16 auf die Plusnet
als übernehmenden Rechtsträger. QSC und Plusnet
sind sich einig, dass die in § 17 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
aufgeführten Vermögensgegenstände dem
Geschäftsbereich 'Telekommunikation' nicht
zuzurechnen sind und daher nicht übertragen
werden. Der '*Geschäftsbereich
Telekommunikation*' wird wie folgt bestimmt:
4.1.1 Der Geschäftsbereich Telekommunikation ist
bei QSC eine organisatorisch selbstständige
Unternehmenseinheit. Das Leistungsangebot des
Geschäftsbereichs Telekommunikation lässt sich
in Leistungen, die über Wiederverkäufer
vertrieben werden und die von diesen - zum Teil
als Ergänzung zu von den Wiederverkäufern selbst
erbrachten Leistungen - in der Regel an
Privatkunden vermarktet werden
('*B2B2C-Leistungen*'), Leistungen für
Privatkunden, die direkt vertrieben werden
('*B2C-Leistungen*'), Leistungen für
Geschäftskunden, die über Wiederverkäufer bzw.
über Handelsvertreter vertrieben werden, wobei
die Wiederverkäufer diese Leistungen zum Teil
als Vorleistung oder Ergänzung zu von den
Wiederverkäufern selbst erbrachten Leistungen
verwenden ('*B2B2B-Leistungen*') sowie
Leistungen für Geschäftskunden, die direkt
vertrieben werden ('*B2B-Leistungen*'),
unterteilen.
4.1.1.1 Zu den B2B2C-Leistungen zählen
insbesondere (i) die Bereitstellung von in der
Regel ADSL basierten Datenanschlüssen und ggf.
auf diesen Datenanschlüssen basierenden
Sprachanschlüssen für Wiederverkäufer, die diese
Leistungen an private Endkunden vermarkten; (ii)
die Terminierung von Sprachminuten dritter
Diensteanbieter in das Netz der QSC, in die
Netze der mit QSC gemäß §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen ('*Verbundene
Unternehmen*') oder über die vorgenannten Netze
in Telekommunikationsnetze Dritter; (iii) die
Unterstützung anderer Betreiber von
Telekommunikationsnetzen (insbesondere von
Zugangsnetzen) bei Design und Betrieb dieser
Netze (Next Generation Access); (iv) der Betrieb
von logischen Telekommunikationsnetzen für
dritte Diensteanbieter auf dem von QSC und/oder
den Verbundenen Unternehmen betriebenen
physikalischen Netzen (Netzoutsourcing) sowie
(v) die Bereitstellung von Schnittstellen zur
Abwicklung von telekommunikationsspezifischen
Vorgängen für andere Diensteanbieter (z.B.
WBCI-Schnittstelle).
4.1.1.2 Zu den B2C-Leistungen zählen
insbesondere (i) das Angebot von Open
Call-by-Call- und Preselection-Diensten, wobei
Open Call-by-Call über Verbundene Unternehmen
abgewickelt wird; (ii) die Leistung 'Ventengo',
bei der von Endkunden im Self-Service, über ein
Webportal, sowohl SIP-basierte Telefonanschlüsse
als auch sog. Callback- und Callthrough-Dienste
(inhaltlich vergleichbar mit dem open
Call-by-Call, aber auch von
Nicht-Telekom-Anschlüssen nutzbar) bestellt
werden können; auch diese Leistung wird über ein
Verbundenes Unternehmen abgewickelt; sowie (iii)
die Bereitstellung von Internet- und
Sprachanschlüssen unmittelbar für Privatkunden,
wobei die Vermarktung dieser Leistungen seit
2009 eingestellt ist; auch diese Leistung wird
größtenteils über Verbundene Unternehmen
abgewickelt.
4.1.1.3 Bei den B2B2B-Leistungen handelt es sich
um standardisierte Telekommunikationsdienste,
die in der Regel nicht an individuelle
Kundenbedürfnisse angepasst werden (Produkte).
Hierzu zählen insbesondere (i) Datenanschlüsse
auf Basis von ADSL, SDSL, Richtfunk (WLL),
mobilen Datendiensten oder Leased Lines; (ii)
Sprachanschlüsse, insbesondere vollwertige
ISDN-Anschlüsse (S0 und S2M), SIP-basierte
Anschlüsse und SIP-Trunks; (iii) virtuelle
Telefonanlagen; (iv) Standortvernetzungen (VPN);
sowie netznahe Sicherheitsleistungen (z.B.
Firewalls).
4.1.1.4 Bei den B2B-Leistungen handelt es sich
insbesondere um (i) Telekommunikationsdienste,
die mit denen in § 4.1.1.3 beschriebenen
Leistungen vergleichbar sind, die jedoch auf
Projektbasis stärker an die individuellen
Bedürfnisse der Kunden angepasst und teilweise
auch in Verbindung mit IT-Dienstleistungen,
jedoch nur in einem untergeordneten Umfang,
angeboten werden; (ii) dedizierte
Telefonanlagen; (iii) Vor-Ort-Leistungen, wie
LAN und WLAN sowie (iv) Managed Services (z.B.
Sicherheitsdienste / Firewalls).
Schließlich bietet die fonial GmbH, ein
Verbundenes Unternehmen, Geschäftskunden auch
eine virtuelle Telefonanlage für
Kleinunternehmen nebst Zubehör und
Nebenleistungen an.
4.1.2 Dem Geschäftsbereich Telekommunikation
sind die organisatorischen Einheiten gemäß
*Anlage 4.1.2**(Organigramm Geschäftsbereich
Telekommunikation)* zuzuordnen.
4.2 Mit Ausnahme der in diesem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag explizit von der
Übertragung ausgenommenen
Vermögensgegenstände (§ 17) und nach
Maßgabe dieses § 4 und der nachfolgenden §§
5 bis § 16 gehören zu dem Auszugliedernden
Vermögen alle Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens, die durch die
Ausgliederungsbilanz zum 1. Januar 2018 erfasst
werden, sowie alle weiteren, dem
Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden
Rechte und Pflichten.
4.3 Nach Maßgabe der §§ 5 bis § 16 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
werden alle zu dem Geschäftsbereich
Telekommunikation gehörenden materiellen und
immateriellen, bilanzierten und nicht
bilanzierten Vermögensgegenstände, und zwar
sowohl des Aktiv- als auch des Passivvermögens,
einschließlich aller Vertragsverhältnisse
und sonstigen Rechtsverhältnisse und
Rechtspositionen sowie Rechte und Pflichten
einschließlich der zugehörigen
Arbeitsverhältnisse auf Plusnet übertragen.
4.4 QSC überträgt - nach Maßgabe der
Regelungen in §§ 5 bis § 16 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages -
auch alle übrigen bekannten oder unbekannten,
bilanzierungsfähigen oder nicht
bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände
(einschließlich Gewährleistungsrisiken und
sonstigen Haftungsverhältnissen), Schuldposten
und sonstigen Rechtsverhältnisse, die nach
Herkunft und Zweckbestimmung zum
Geschäftsbereich Telekommunikation gehören,
unabhängig davon, welcher Art und Rechtsnatur
diese Vermögensgegenstände sind und ob es sich
um bedingte, betagte oder zukünftige
Vermögensgegenstände, um Anwartschaften oder um
Risiken handelt, für die noch keine
Rückstellungen gebildet wurden.
4.5 Die in § 17 dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages aufgeführten
Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse
werden nicht ausgegliedert. Sollten diese von
der Ausgliederung ausgenommenen Gegenstände
und/oder Rechtsverhältnisse zum Vollzugsdatum (§
18) innerhalb oder außerhalb des
regelmäßigen Geschäftsganges veräußert
oder in anderer Weise ersetzt worden sein, so
werden die an ihre Stelle getretenen und am
Vollzugsdatum (§ 18) vorhandenen Surrogate von
der Übertragung ausgenommen.
4.6 Die in der Zeit zwischen dem
Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum (§
18) erfolgenden Zu- und Abgänge von Gegenständen
des Aktiv- und Passivvermögens sowie von
sonstigen Rechten (einschließlich
Surrogaten, wie z.B. Ersatzansprüchen, auf
Forderungen vereinnahmte liquide Mittel etc.)
und Pflichten bei dem Auszugliedernden Vermögen
werden bei der Übertragung jeweils
berücksichtigt. Demgemäß überträgt QSC auf
den übernehmenden Rechtsträger auch diejenigen
dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie
sonstigen Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die
in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag
und dem Vollzugsdatum (§ 18) dem
Auszugliedernden Vermögen zugegangen oder in ihm
entstanden sind. Entsprechend werden diejenigen
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und
sonstigen Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die
in der Zeit bis zum Vollzugsdatum (§ 18)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-
beendet, veräußert oder anders übertragen
worden sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
bestehen, nicht auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragen. An ihre Stelle treten
die zum Vollzugsdatum (§ 18) noch vorhandenen
Surrogate. Die Ausgliederungsbilanz und die
Anlagen sind jeweils bis zum Vollzugsdatum (§
18) entsprechend fortzuschreiben.
4.7 Bestehen über die Zuordnung von
Rechtsverhältnissen oder Vermögensteilen
Zweifel, die auch nicht im Wege der
Vertragsauslegung behoben werden können, ist der
übertragende Rechtsträger gemäß § 315 BGB
nach billigem Ermessen berechtigt, die Zuordnung
vorzunehmen.
*§ 5 Anteile an verbundenen Unternehmen und
sonstige Beteiligungen; *
*Unternehmensverträge*
QSC überträgt die in *Anlage 5 (Anteile an
verbundenen Unternehmen, sonstigen Beteiligungen
und Unternehmensverträge)* aufgeführten,
ausschließlich den Geschäftsbereich
Telekommunikation betreffenden Anteile an
Verbundenen Unternehmen und sonstigen
Beteiligungen auf die Plusnet sowie die in
*Anlage 5* aufgeführten Unternehmensverträge.
Die Unternehmen, deren Anteile gemäß diesem
§ 5 auf Plusnet übertragen werden, sowie
diejenigen Unternehmen, deren Anteile von den
Unternehmen gehalten werden, deren Anteile
gemäß diesem § 5 auf Plusnet übertragen
werden, werden nachfolgend als '*Plusnet
Beteiligungen*' bezeichnet.
*§ 6 Hard- und Software*
6.1 QSC überträgt die gesamte zum
Geschäftsbereich Telekommunikation gehörende
Hardware gemäß *Anlage 6.1 (Hardware)*, und
zwar sowohl im Eigentum von QSC stehende als
auch den Besitz an geleaster Hardware, jeweils
nebst Zubehör und Ersatzteilen, auf die Plusnet.
Hierzu zählen auch sämtliche von den
Mitarbeitern der QSC genutzten Festnetztelefone.
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass
für Bürotätigkeit genutzte Hardware, die nicht
ausschließlich von den Mitarbeitern des
Geschäftsbereichs Telekommunikation genutzt
wird, insbesondere Drucker und Scanner,
E-Mail-Server und File-Server nicht zu der zum
Geschäftsbereich Telekommunikation gehörenden
Hardware zählt und nicht übertragen wird.
6.2 Ferner überträgt QSC die gesamten zum
operativen Bereich des Geschäftsbereichs
Telekommunikation gehörenden und QSC aufgrund
der entsprechenden Lizenzverträge zustehenden
Rechte an den in *Anlage 6.2 (Software)*
aufgeführten Computerprogrammen Dritter
einschließlich der dort genannten
Softwarelizenzverträge ('*Drittsoftware*') sowie
die Lizenzen der Betriebssysteme, die auf den
von Mitarbeitern des Geschäftsbereichs
Telekommunikation genutzten und gemäß § 6.1
an Plusnet übertragenen PCs, Laptops und mobilen
Endgeräten installiert sind, auf die Plusnet.
Soweit Drittsoftware nicht ausschließlich
durch den Geschäftsbereich Telekommunikation
genutzt wird, überträgt QSC die vom
Geschäftsbereich genutzte und in *Anlage 6.2
(Software)* für die betreffende Drittsoftware
angegebene Anzahl an Lizenzen der betreffenden
Drittsoftware. Soweit Drittsoftware
ausschließlich durch den Geschäftsbereich
Telekommunikation genutzt wird, werden sämtliche
Lizenzen übertragen.
Zudem überträgt QSC die gesamten zum operativen
Bereich des Geschäftsbereichs Telekommunikation
gehörenden Rechte an den in *Anlage 6.2
(Software)* aufgeführten Computerprogrammen auf
die Plusnet, die im Auftrag und/oder
ausschließlich von Organmitgliedern oder
Mitarbeitern von QSC oder Dritten für QSC
entwickelt wurden und die QSC zum
Ausgliederungsstichtag zustehen
('*Eigenentwickelte Software*'). Die
Übertragung der Eigenentwickelten Software
umfasst das ausschließliche, zeitlich,
sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur
Nutzung der zugehörigen Softwarecodes (Quell-
und Objektcode) der Eigenentwickelten Software
für alle bekannten Nutzungsarten
einschließlich (i) des Rechts zur
Bearbeitung, zum Arrangement oder sonstigen
Umarbeitung nebst Vervielfältigung der erzielten
Ergebnisse und zur dauerhaften oder
vorübergehenden Vervielfältigung
(einschließlich soweit erforderlich für das
Anzeigen, Ablaufen oder Speichern der
Eigenentwickelten Software sowie
Fehlerberichtigung), (ii) des Rechts zur
Erstellung von Sicherungskopien sowie (iii) des
Rechts, die vorstehend eingeräumten
Nutzungsrechte an der Eigenentwickelten Software
insgesamt zu übertragen.
Wenn und soweit Eigenentwickelte Software zum
Ausgliederungsstichtag nicht ausschließlich
vom Geschäftsbereich Telekommunikation genutzt
wird, was hinsichtlich der in Anlage 6.2
(Software) entsprechend gekennzeichneten
Eigenentwickelten Software der Fall ist, räumt
Plusnet QSC an der betreffenden
Eigenentwickelten Software unwiderruflich für
alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten das
nicht-ausschließliche, zeitlich, sachlich
und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung der
Eigenentwickelten Software nebst der zugehörigen
Softwarecodes (Quell- und Objektcode), für
eigene betriebliche Zwecke ein. Diese
Rechtseinräumung umfasst das Recht zur
Bearbeitung, zum Arrangement oder zur sonstigen
Umarbeitung nebst Vervielfältigung der erzielten
Ergebnisse und zur dauerhaften oder
vorübergehenden Vervielfältigung
(einschließlich soweit erforderlich für das
Anzeigen, Ablaufen oder Speichern der
Eigenentwickelten Software) sowie das Recht, die
Nutzungsrechte an Verbundene Unternehmen zu
übertragen.
Sofern und soweit QSC die entsprechenden Rechte
zustehen, räumt QSC der Plusnet jeweils
entsprechende Rechte an jedweden Dokumentationen
(insbesondere Anwender- und
Entwicklerdokumentationen sowie
einschließlich Lasten- und Pflichtenheften
sowie Blue Prints) an der in *Anlage 6.2
(Software)* aufgeführten Software Dritter sowie
an Software, die im Auftrag und/oder
ausschließlich von Organmitgliedern oder
Mitarbeitern oder Dritten für QSC entwickelt
wurde, ein.
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass
die von den Mitarbeitern des Geschäftsbereichs
Telekommunikation für Bürotätigkeit genutzte
Software, d.h. insbesondere die auf den von
ihnen genutzten PCs, Laptops oder mobilen
Endgeräten installierte Software mit Ausnahme
des Betriebssystems bzw. ihnen im Rahmen des
virtuellen Arbeitsplatzes 'Enterprise Workplace'
cloudbasiert bereitgestellte Software nicht zu
der zum operativen Bereich des Geschäftsbereichs
Telekommunikation gehörenden Software zählt und
nicht übertragen wird. Vorstehende Regelung gilt
jedoch nicht, wenn es sich bei der Software um
Clients der in *Anlage 6.2 (Software)*
aufgeführten Software handelt.
6.3 Soweit die dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zugeordnete Soft- und/oder
Hardware unter Eigentumsvorbehalt steht bzw. die
Einräumung von Nutzungs- oder sonstigen Rechten
an Software aufschiebend oder auflösend bedingt
ist, oder QSC diese als Sicherheit auf Dritte
übertragen hat, überträgt QSC alle ihr in diesem
Zusammenhang zustehenden Ansprüche,
einschließlich aller Anwartschaftsrechte
und Herausgabeansprüche, auf die Plusnet.
*§ 7 Sachanlagevermögen*
7.1 QSC überträgt sämtliche dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zuzuordnenden sonstigen, d.h.
nicht bereits in § 6 erfassten und übertragenen,
Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst ihren
wesentlichen Bestandteilen und ihrem Zubehör
(Betriebs- und Geschäftsausstattung),
insbesondere die in *Anlage 7.1 (Sonstiges
Sachanlagevermögen)* bezeichneten bilanzierten
und nicht bilanzierten Gegenstände des
Sachanlagevermögens auf die Plusnet. Bei dem
sonstigen Sachanlagevermögen handelt es sich
insbesondere um Büro- und Geschäftsausstattung
mit Ausnahme von Hard- und Software.
7.2 Ferner überträgt QSC sämtliche
Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen,
Zeichnungen, Dokumentationen betreffend
Know-how, Lieferanten- und Kundenlisten sowie
-dateien, Verkaufshilfen und -literatur sowie
alle weiteren Urkunden und sonstigen Unterlagen,
einschließlich Personalunterlagen, die dem
Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen
sind ('*Betriebsunterlagen*'), auf die Plusnet.
7.3 Soweit die dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zugeordneten Gegenstände des
sonstigen Sachanlagevermögens unter
Eigentumsvorbehalt stehen oder QSC diese als
Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt
QSC alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden
Ansprüche, einschließlich aller
Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche, auf
die Plusnet.
*§ 8 Sonstige immaterielle
Vermögensgegenstände*
8.1 QSC überträgt alle im überwiegenden
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Geschäftsbereich Telekommunikation stehenden,
bilanzierten und nicht bilanzierten sonstigen,
d.h. nicht bereits in § 6 erfassten und
übertragenen, immateriellen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-
Vermögensgegenstände, gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte auf Plusnet. Dazu gehören
insbesondere die in *Anlage 8.1 (Sonstige
immaterielle Vermögensgegenstände)*
aufgeführten, dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zuzuordnenden immateriellen
Vermögensgegenstände, wie gewerbliche
Schutzrechte (z.B. Patente, Marken, Kennzeichen,
Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geschäftliche
Bezeichnungen, Domain-Rechte, Rechte an IP
Adressen), urheberrechtliche Nutzungsrechte
sowie Leistungsschutzrechte sowie sämtliche
Rechte an diesen in Form von Lizenzen,
Konzessionen oder Nutzungsrechten sowie die mit
den immateriellen Vermögensgegenständen im
Zusammenhang stehenden, dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zuzuordnenden und in *Anlage
8.1 (Sonstige immaterielle
Vermögensgegenstände)* aufgelisteten
Rechtsverhältnisse wie insbesondere Lizenz- und
Nutzungsverträge. Soweit die immateriellen
Vermögensgegenstände in einem öffentlichen
Register registriert sind, wird Plusnet
innerhalb von einem (1) Monat ab dem
Vollzugsdatum (§ 18) bei den zuständigen
Ämtern auf Kosten der Plusnet eine
Umtragung der betreffenden immateriellen
Vermögensgegenstände auf die Plusnet beantragen.
QSC wird den betreffenden Rechtsübergang soweit
erforderlich gegenüber den zuständigen
Ämtern bestätigen.
8.2 Ferner überträgt QSC alle dem
Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden
Lieferbeziehungen (Lieferantenstamm) mit den
Lieferanten auf die Plusnet. Dies betrifft
insbesondere die Lieferanten, die bei QSC unter
den in Anlage 8.2 (Lieferantenstamm)
aufgeführten Kreditorennummern geführt werden.
Darüber hinaus überträgt QSC alle im
Zusammenhang mit den gemäß § 12 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
auszugliedernden Vertragsverhältnissen stehenden
Kundenbeziehungen (Kundenstamm), Daten
(technische Datenbanken, Kundendatenbanken und
sonstige Datenbanken) und Know-how (Unterlagen
und Dokumente), Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie Einkaufskonditionen
und Absatzmöglichkeiten auf die Plusnet.
8.3 Soweit Lizenz- und Nutzungsverträge über
sonstige immaterielle Vermögensgegenstände mit
Ausnahme von Software nicht im überwiegenden
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Geschäftsbereich Telekommunikation stehen und
daher bei QSC verbleiben, Rechte und Pflichten
enthalten, die für den Geschäftsbereich
Telekommunikation erforderlich sind, werden die
Vertragsparteien sich darum bemühen, dass die
bei QSC verbleibende Vereinbarung entsprechend
angepasst und eine neue weitere vertragliche
Vereinbarung mit der Plusnet geschlossen wird.
Sollte dies nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich
sein, werden die Vertragsparteien -
gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen
zwischen den Vertragsparteien oder durch
Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge
tragen, dass die Plusnet die für sie
erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass
diese Rechte durch QSC im Interesse der Plusnet
wahrgenommen werden. Die Plusnet wird ihrerseits
die Verpflichtungen aus diesen Verträgen
erfüllen, soweit sie sich auf den
Geschäftsbereich Telekommunikation beziehen oder
QSC insoweit von diesen Verpflichtungen
freistellen.
8.4 Im Innenverhältnis stellen sich QSC und
Plusnet hinsichtlich der in § 8.3 genannten
Rechte und Pflichten so, als sei die Plusnet im
Außenverhältnis Vertragspartner oder
Inhaber geworden. QSC gestattet der Plusnet und
ermächtigt die Plusnet dementsprechend, im
Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten
hinsichtlich des Geschäftsbereichs
Telekommunikation Dritten gegenüber
wahrzunehmen.
8.5 QSC gewährt Plusnet eine einfache,
nicht-ausschließliche Lizenz an der
deutschen Wortmarke '*QSC*' (Registernummer: 399
31 995.6) für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland bis zum 31. Dezember 2018
('*Lizenz*'). Die Lizenz ist inhaltlich auf die
Nutzung der Marke 'QSC' zu dem Zweck beschränkt,
an Plusnet durch diesen Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag übertragene
Vertragsverhältnisse hinsichtlich von Produkten,
die seitens QSC nicht mehr vermarktet, aber
aufgrund laufender Bestandsverträge noch
vertrieben werden, im Namen der Plusnet unter
Nutzung der von QSC in der Vergangenheit
genutzten Produktbezeichnungen weiterführen zu
können.
8.6 Soweit QSC nur Mitberechtigte der zu
übertragenden immateriellen Vermögensgegenstände
ist, überträgt QSC diese Mitberechtigung.
*§ 9 Forderungen und Rechte*
QSC überträgt die in der Ausgliederungsbilanz
zum 1. Januar 2018 dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zuzuordnenden Forderungen
sowie die Forderungen, die nicht in der
Ausgliederungsbilanz abgebildet sind, aber dem
Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen
sind und deren Rechtsgrund gelegt ist. Dabei
handelt es sich insbesondere um (i) sämtliche
Forderungen aus den in § 12 aufgeführten
Vertragsverhältnissen einschließlich der
damit im Zusammenhang stehenden
Rechtsverhältnisse, insbesondere der diese
betreffenden Abrechnungs- und
Inkassoverhältnisse und
Einziehungsermächtigungen, (ii) etwaige
Gewährleistungsrechte, Schadensersatzansprüche
und sonstige Forderungen aus oder im
Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit
Dritten, die die gemäß § 6 und § 7 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
übertragenen Vermögensgegenstände betreffen,
bzw. aus gemäß § 6 übertragenen
Vertragsverhältnissen mit Dritten, (iii)
sämtliche Forderungen aus den in Anlage 5
(Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstige
Beteiligungen und Unternehmensverträge)
aufgeführten Unternehmensverträgen sowie (iv)
die in *Anlage 9 (Sonstige Forderungen und
Rechtsverhältnisse)* aufgeführten sonstigen
Forderungen und Rechtsverhältnisse. Darüber
hinaus überträgt QSC den in der
Ausgliederungsbilanz unter 'Kassenbestand und
Guthaben bei Kreditinstituten' ausgewiesenen
Betrag an Plusnet. QSC verpflichtet sich, einen
sich aus der fortgeschriebenen
Ausgliederungsbilanz zum Vollzugsdatum (§ 18)
zugunsten von Plusnet ergebenden Saldo nach dem
Vollzugsdatum (§ 18) unverzüglich durch
Überweisung auf ein von Plusnet zu
benennendes Konto auf Plusnet zu übertragen.
Ergibt sich zum Vollzugsdatum (§ 18) aus der
fortgeschriebenen Ausgliederungsbilanz ein Saldo
zulasten von Plusnet, ist Plusnet verpflichtet,
den negativen Saldo nach dem Vollzugsdatum (§
18) unverzüglich an QSC zurückzuzahlen.
*§ 10 Vorräte und sonstiges Umlaufvermögen*
10.1 QSC überträgt sämtliche dem
Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden
Vorräte und sonstigen Gegenstände des
Umlaufvermögens, insbesondere die in *Anlage
10.1 (Gegenstände des Umlaufvermögens)*
aufgeführten, auf die Plusnet.
10.2 Soweit die auszugliedernden Vorräte und
sonstigen Gegenstände des Umlaufvermögens unter
Eigentumsvorbehalt stehen oder QSC diese als
Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt
QSC alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden
Ansprüche, einschließlich aller
Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche, auf
die Plusnet.
*§ 11 Verbindlichkeiten*
11.1 Sofern in diesem Vertrag nicht explizit
etwas Anderes geregelt ist, überträgt QSC
sämtliche dem Geschäftsbereich Telekommunikation
zuzuordnende Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen, einschließlich Kosten aus
laufenden gerichtlichen und schiedsgerichtlichen
Verfahren und Verwaltungsverfahren, gleichgültig
ob es sich um bilanzierte oder nicht
bilanzierte, gewisse oder ungewisse oder betagte
Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder
anderweitige Haftung handelt, auf die Plusnet.
Dabei handelt es sich insbesondere um sämtliche
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus und im
Zusammenhang mit den nach Maßgabe dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
übergehenden Vertrags- und Rechtsverhältnissen
i.S.d. § 12, Verbindlichkeiten gegenüber Plusnet
Beteiligungen aus den in Anlage 5 aufgeführten
Unternehmensverträgen sowie sämtliche in *Anlage
11.1 (Sonstige Verbindlichkeiten und
Rechtsverhältnisse)* aufgeführte den
Geschäftsbereich Telekommunikation betreffende
sonstige Verbindlichkeiten aus sonstigen
Rechtsverhältnissen.
11.2 Darüber hinaus überträgt QSC alle dem
Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden
Gewährleistungsrisiken, Haftungsverhältnisse und
Eventualverbindlichkeiten (insbesondere
Garantien, Bürgschaften und
Patronatserklärungen), sofern solche nicht in
diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
einschließlich der Anlagen explizit von der
Übertragung ausgenommen sind, auf die
Plusnet.
11.3 Für den Fall einer Inanspruchnahme von QSC
durch Sicherungsgeber der zum Auszugliedernden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-
Vermögen gehörenden besicherten Verbindlichkeiten oder unter dem Konsortialkreditvertrag vom 11. März 2016 (einschließlich hierzu getroffener Änderungs- und/oder Ergänzungsvereinbarungen) oder unter einem den Konsortialkreditvertrag vom 11. März 2016 ersetzenden Finanzierungsvertrag (Konsortialkreditvertrag nebst Änderungs- und/oder Ergänzungsvereinbarungen sowie der den Konsortialkreditvertrag u.U. ersetzende Finanzierungsvertrag nachfolgend '*Konsortialkreditvertrag*') hinsichtlich der für das Auszugliedernde Vermögen bestehenden oder angeforderten Avale (insbesondere Bankgarantien, Bürgschaften oder andere akzessorischen Sicherheiten) ist Plusnet verpflichtet, QSC im Innenverhältnis auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Sofern QSC auf die Inanspruchnahme durch einen Sicherungsgeber einer zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Verbindlichkeit an einen Sicherungsgeber anstelle von Plusnet leistet oder unter dem Konsortialkreditvertrag eine Zahlungsverpflichtung aus einem zugunsten des Auszugliedernden Vermögens bestehenden oder beauftragten Avals erfüllt, wird Plusnet etwaige bestehende andere Sicherheiten an QSC übertragen, soweit diese nicht kraft Gesetzes auf QSC übergehen. *§ 12 Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie sonstige Rechtsverhältnisse* 12.1 QSC überträgt der Plusnet sämtliche dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden Verträge, Ratenzahlungsvereinbarungen, Vertragsangebote und weiteren Rechte und Pflichten sowie die dazugehörigen Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte und zwar jeweils einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsangeboten und Vertragsverhandlungen, die sich auf derartige Arten von Verträgen beziehen, sowie aller sonstigen Rechte und Befugnisse sowie Pflichten aus diesen Verträgen. Hierzu gehören: 12.1.1 Sämtliche Verträge mit denjenigen Kunden, (i) mit denen im Geschäftsjahr 2017 bereits Vertragsbeziehungen bestanden und mit denen im Geschäftsjahr 2017 jeweils mindestens die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt wurde bzw. (ii) mit denen erst nach dem 31. Dezember 2017 erstmals Verträge geschlossen wurden und mit denen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem Vollzugsdatum (§ 18) jeweils mindestens die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt wurde, soweit in den Fällen (i) bzw. (ii) aufgrund mit den jeweiligen Kunden bereits abgeschlossener Verträge über Leistungen anderer Geschäftsbereiche zum Vollzugsdatum (§ 18) nicht feststeht, dass der mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation zu erzielende Anteil am mit dem betreffenden Kunden über die gesamte fest vereinbarte Vertragslaufzeit zu erwartenden Gesamtumsatz auf weniger als 50% sinken wird. Übertragen werden insbesondere sämtliche Verträge mit denjenigen Kunden, die bei QSC unter den in *Anlage 12.1.1 (Kunden)* aufgeführten Konzernkennungen geführt werden; 12.1.2 sämtliche Verträge mit den in *Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)* genannten Arbeitnehmern, unter denen QSC diesen Arbeitnehmern kostenfreie oder vergünstigte Leistungen zur Verfügung stellt; 12.1.3 sämtliche Handelsvertreterverträge, insbesondere mit denjenigen Handelsvertretern, die bei QSC unter den in *Anlage 12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten Handelsvertreter-IDs geführt werden; 12.1.4 sämtliche Projektmaklerverträge, die bei QSC unter den in *Anlage 12.1.4 (Projektmaklerverträge)* aufgeführten Projektmakler-Vertragsnummern geführt werden; 12.1.5 sämtliche Vertragsangebote an die in *Anlage 12.1.1 (Kunden)* genannten Kunden, einschließlich der von den in *Anlage 12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten Handelsvertretern unterbreiteten Vertragsangebote, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 12.1.6 sämtliche Vertragsangebote an Neukunden, einschließlich der von den in *Anlage 12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten Handelsvertretern unterbreiteten Vertragsangebote, bei denen jeweils mindestens die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt werden soll, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 12.1.7 sämtliche Vertragsangebote an Projektmakler über den Abschluss von Projektmaklerverträgen, die die Vermittlung von Verträgen mit den in *Anlage 12.1.1 (Kunden)* genannten Kunden zum Inhalt haben, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 12.1.8 sämtliche Vertragsangebote an Projektmakler über den Abschluss von Projektmaklerverträgen, die die Vermittlung von Verträgen mit Neukunden zum Inhalt haben, bei denen jeweils mindestens die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt werden soll, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 12.1.9 sämtliche Vertragsangebote an Handelsvertreter über den Abschluss von Handelsvertreterverträgen, soweit diese die Vermittlung von Verträgen über die in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation zum Inhalt haben, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 12.1.10 sämtliche Verträge mit Lieferanten, die überwiegend Leistungen für den Geschäftsbereich Telekommunikation erbringen und bei QSC unter den in Anlage *12.1.10 (Lieferantenverträge)* aufgeführten Kreditorennummern geführt werden; 12.1.11 die in *Anlage 12.1.11 (Berater)* aufgeführten Verträge bzw. Rahmenverträge sowie die unter den Rahmenverträgen geschlossenen Einzelverträge über Beratungsleistungen, die den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffen; 12.1.12 die in *Anlage 12.1.12 (Leiharbeitnehmer)* aufgeführten Verträge über die Überlassung von Leiharbeitnehmern, die für den Geschäftsbereich Telekommunikation tätig sind; 12.1.13 die in *Anlage 12.1.13 (Mietverträge Büroflächen)* aufgeführten Mietverträge über Büroflächen; 12.1.14 sämtliche Mietverträge über Antennenstandorte (WLL) gemäß *Anlage 12.1.14 (Mietverträge Antennenstandorte)*; 12.1.15 sämtliche Mietverträge über Kollokations- und sonstige Technikflächen, soweit sie sich nicht in Gebäuden befinden, deren Mietverträge gemäß § 17.12 und § 17.16 nicht auf Plusnet übertragen werden, gemäß *Anlage 12.1.15 (Mietverträge Kollokations- und Technikflächen)*; 12.1.16 sämtliche Leasingeinzelverträge über Dienstwagen, die von Mitarbeitern des Geschäftsbereichs Telekommunikation genutzt werden, gemäß *Anlage 12.1.16 (Leasingeinzelverträge)*; 12.1.17 sämtliche Einzelverträge über Mobilfunk, die für die dienstliche Nutzung der Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Telekommunikation abgeschlossen wurden, gemäß *Anlage 12.1.17 (Mobilfunkeinzelverträge)*; 12.1.18 sämtliche Verträge der QSC mit Verbundenen Unternehmen, unter denen QSC für die betreffenden Verbundenen Unternehmen Telekommunikationsleistungen und damit verwandte Leistungen, wie Regulierung erbringt bzw. solche von diesen bezieht, gemäß *Anlage 12.1.18 (Telekommunikationsverträge mit Verbundenen Unternehmen)*; zu den mit Telekommunikationsleistungen verwandten Leistungen zählt auch die Untervermietung von Kollokations- und/oder Technikflächen an die Plusnet Beteiligungen, jedoch nur soweit es sich bei diesen Kollokations- und/oder Technikflächen um solche handelt, deren Mietverträge gemäß § 12.1.15 auf Plusnet übertragen werden; 12.1.19 Hardwareleasingverträge und Wartungsverträge gemäß *Anlage 12.1.19 (Leasingverträge Hardware)*; 12.1.20 die am 3. Dezember 2014 im Hinblick auf die fonial GmbH geschlossene 'Beteiligungs- und Gesellschafter- sowie Optionsvereinbarung' (Urkunde des Notars Dr. Stefan Klein in Köln, UR-Nr. K 2067 für 2014), zuletzt geändert durch
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-
die am 19. Dezember 2017 geschlossene 'Erste Zusatz- und Änderungsvereinbarung zur Beteiligungs- und Gesellschafter- sowie Optionsvereinbarung' (Urkunde des Notars Dr. Stefan Klein in Köln, UR-Nr. K 2311 für 2017); 12.1.21 sämtliche Vereinbarungen zur Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des Anbieterwechsels gemäß *Anlage 12.1.21 (Vereinbarungen Vorabstimmung Anbieterwechsel)*; 12.1.22 der Rahmenvertrag über das Forderungsinkasso mit der Creditreform Köln v. Padberg KG vom 17. Juni 2014, einschließlich der den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffenden Inkassoverhältnisse und der den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffenden der Creditreform Köln v. Padberg KG erteilten Einziehungsermächtigungen; sowie 12.1.23 sonstige dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden vertraglichen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere gemäß *Anlage 12.1.23 (Sonstige Verträge)*. 12.2 Soweit Verträge, die gemäß § 12.1 an Plusnet übertragen werden, auch Rechte und Leistungspflichten enthalten, die nicht dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen sind, sondern andere Geschäftsbereiche von QSC betreffen, oder, soweit Verträge, die gemäß § 17.1 bei QSC verbleiben, Rechte und Leistungspflichten enthalten, die den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffen, erfordert die Umsetzung dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen QSC und Plusnet nach Maßgabe von § 19 dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages. 12.3 Weiter überträgt QSC alle den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffenden, insbesondere die in *Anlage 12.3 (Sonstige Rechtsverhältnisse)* aufgeführten Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of Intent, Memoranda of Understanding und ähnliche Vereinbarungen auf die Plusnet. *§ 13 Übertragung von Pensionsverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen* 13.1 Am Vollzugsdatum (§ 18) gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus den bei QSC bestehenden Pensionsverpflichtungen und ähnliche Verpflichtungen (z. B. Altersteilzeit- und Langzeitkonten) gegenüber den dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden Arbeitnehmern der QSC (*Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)*), mit denen am Vollzugsdatum (§ 18) Arbeitsverhältnisse bestehen und die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 BGB auf die Plusnet über; zu diesen Arbeitnehmern gehören u.a. auch Beschäftigte, die ein befristetes Arbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis haben. Die Vertragsparteien haften für die genannten Verbindlichkeiten, auch soweit sie ihnen jeweils nicht zugewiesen sind, mit der jeweils anderen Vertragspartei als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG grundsätzlich für fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der QSC als bekannt gemacht gilt. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist zehn Jahre. 13.2 Zugleich gliedert QSC auf die Plusnet zum Vollzugsdatum (§ 18) Aktiva im Wert der nach § 13.1 übergehenden Pensionsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen aus. Zu diesen Aktiva zählen auch die bei von QSC eingeschalteten externen Versorgungsträgern bzw. Versicherern in Bezug auf die nach § 13.1 übergehenden Pensionsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen angesammelten Deckungsmittel nach erfolgter Übertragung auf die Plusnet gemäß § 13.3 und § 13.4. Der Wert der nach § 13.1 übergehenden Pensionsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen ist die DBO (IAS 19) am Vollzugsdatum (§ 18) und von einem von QSC zu beauftragenden Aktuar zu berechnen. Die Kosten für den Aktuar tragen beide Vertragsparteien gleichmäßig. 13.3 Zudem gliedert QSC auf die Plusnet die Trägereigenschaft bzw. Versicherungsnehmereigenschaft im Hinblick auf die zugunsten der Arbeitnehmer gemäß Anlage 13.1 (Arbeitnehmer) eingeschalteten externen Versorgungsträger und bestehenden Rückdeckungsversicherungen aus, soweit eine Aufnahme der Plusnet nach der Satzung der Unterstützungskassen bzw. eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf die Plusnet nach den Versicherungsbedingungen möglich ist. Die QSC wird alle Mitwirkungshandlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Aufnahme der Plusnet als Trägerunternehmen bei der Unterstützungskasse bzw. als Versicherungsnehmer bei den Versicherern und versicherungsförmigen Versorgungsträgern zu ermöglichen. Für den Fall, dass Plusnet nicht als Trägerunternehmen bei der Unterstützungskasse bzw. als Versicherungsnehmer bei den Versicherern und versicherungsförmigen Versorgungsträgern akzeptiert wird, kann Plusnet Versorgungsträger bei einer anderen Unterstützungskasse bzw. Versicherungsnehmer bei einer anderen Versicherung oder einem anderen versicherungsförmigen Versorgungsträger werden. In diesem Fall hat QSC die externen Versorgungsträger bzw. die Versicherung anzuweisen, die Deckungsmittel auf einen von Plusnet eingeschalteten externen Versorgungsträger bzw. Versicherung zu übertragen. 13.4 Der 'Gruppenvertrag Nr.5.831025' vom 5. August 2010 mit der Allianz Lebensversicherungs-AG (Altersvorsorge für Mitarbeiter) nebst der hierzu geschlossenen Nachtragsvereinbarungen (nachfolgend auch '*Gruppenvertrag*'), welcher nicht auf die Plusnet übertragen wird (§ 17.17), soll auf die nach § 13.3 auf die Plusnet übergehenden Direktversicherungsverträge anwendbar bleiben. Die Vertragsparteien werden daher alle Mitwirkungshandlungen vornehmen, die erforderlich sind, um den Beitritt der Plusnet zum Gruppenvertrag zu ermöglichen. 13.5 Rechte und Pflichten der QSC aus Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, sowie gegenüber vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen Mitarbeitern, auch soweit sie dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen, gehen nicht gemäß § 324 UmwG, § 613a BGB auf die Plusnet über und werden auch nicht nach diesem Vertrag auf die Plusnet übertragen. Insofern erforderliche Rückstellungen werden daher weiterhin bei QSC gebildet. 13.6 Jeglicher Aufwand für die übergehenden Pensionsverpflichtungen, der wirtschaftlich auf die Zeit ab dem Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugsdatum (§ 18) entfällt, ist im Innenverhältnis dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen. *§ 14 Prozessrechtsverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verfahren* 14.1 Übertragen werden alle dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich schiedsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren), gerichtliche Mahnverfahren und behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verfahren. Sofern als Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt QSC alle Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich schiedsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren), gerichtliche Mahnverfahren und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die dem Geschäftsbereich Telekommunikation sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen stehen, zunächst weiter, ohne dass dadurch die Übertragung von Rechten und Pflichten nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag in Frage gestellt werden soll. Die Vertragsparteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse, gerichtliche Mahnverfahren und öffentlich-rechtlichen Verfahren zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden. Dabei wird QSC die Verfahren gemäß den Vorgaben der Plusnet fortführen. 14.2 Die mit den vorstehend erfassten Prozessrechtsverhältnissen, gerichtlichen Mahnverfahren und behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verfahren verbundenen Auftrags- und Beratungsverhältnisse mit Dritten gehen auf die Plusnet über, wenn auch die zugrundeliegenden Prozessrechtsverhältnisse, behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verfahren und gerichtlichen Mahnverfahren auf die Plusnet übergehen. Andernfalls werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-
wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden. Bei den vorgenannten Prozessrechtsverhältnissen, behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verfahren sowie gerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich insbesondere um die in *Anlage 14.2 (Prozessrechtsverhältnisse, Mahnverfahren und öffentlich-rechtliche Verfahren)* aufgeführten. 14.3 QSC überträgt der Plusnet zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und dem Geschäftsbereich Telekommunikation sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen. 14.4 Die auszugliedernden Prozessrechtsverhältnisse und öffentlich-rechtlichen Verfahren umfassen auch Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus allen möglichen, dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden öffentlich-rechtlichen Verhaltens- und/oder Zustandsverantwortlichkeiten der QSC bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen. Dies umfasst insbesondere auch die in *Anlage 14.4 (Bundesnetzagentur)* aufgezählten Verfügungen der Bundesnetzagentur. *§ 15 Rechte nach dem Telekommunikationsgesetz,* *öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften* 15.1 QSC überträgt auf die Plusnet die in *Anlage 15.1 (Rechte nach dem TKG und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse)* aufgeführten Frequenzzuteilungen nach § 55 Abs. 8 TKG, Rufnummernzuteilungen gemäß § 66 TKG sowie öffentlich-rechtliche, insbesondere telekommunikationswegerechtliche Gestattungen i.S.v. §§ 68 ff. TKG, privatrechtliche Nutzungsverträge und -gestattungen, insbesondere Nutzungsverträge und Grundstückseigentümererklärungen nach § 45a TKG. 15.2 Im Übrigen erfordert der Geschäftsbereich Telekommunikation insbesondere die in *Anlage 15.1 (Rechte**nach dem TKG und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse)* aufgeführten mit dem Geschäftsbereich Telekommunikation zusammenhängenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Gestattungen, Zulassungen, Anmeldungen, Mitteilungen und sonstigen Berechtigungen. Soweit diese an das Auszugliedernde Vermögen gebunden oder ohne Zustimmung der erteilenden Behörde oder Dritter übertragbar sind, gehen diese mit dem Auszugliedernden Vermögen auf die Plusnet über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffenden Anträgen auf öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder in Vergabeverfahren, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. 15.3 Soweit eine Übertragung, insbesondere der in *Anlage 15.1 (Rechte nach dem TKG und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse)* aufgeführten Frequenzzuteilungen, Rufnummernzuteilungen, telekommunikationswegerechtlichen Gestattungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nicht oder nicht ohne Zustimmung der erteilenden Behörde oder Dritter möglich ist, werden diese, soweit erforderlich, durch die Plusnet neu beantragt bzw. die Parteien werden versuchen, die behördliche Zustimmung oder die Zustimmung Dritter zur Übertragung zu erlangen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt. 15.4 Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen gehen auf die Plusnet über, soweit sie ausschließlich dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen sind. Dies betrifft insbesondere die in *Anlage 15.4 (Mitgliedschaften)* aufgeführten Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die Plusnet die Mitgliedschaft unter Mitwirkung der QSC neu beantragen. *§ 16 Übergang von Betriebsteilen* 16.1 Bereits vor der Ausgliederung wurde der Geschäftsbereich Telekommunikation organisatorisch und betriebsverfassungsrechtlich vom übrigen Betrieb getrennt und bildet gemeinsam mit der Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG einen eigenständigen gemeinsamen Betrieb Telekommunikation. Durch die Ausgliederung wird der zur QSC gehörende Teil des Betriebs Telekommunikation an Plusnet übertragen. 16.2 Durch die Ausgliederung wird aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht der verbleibende Betrieb der QSC nicht berührt. Versetzungen von Mitarbeitern auf Grund der Ausgliederung sind nicht geplant. *§ 17 Von der Übertragung ausgenommene Vermögensgegenstände* Folgende Vermögensgegenstände gehören nicht zum Auszugliedernden Vermögen und sind demgemäß von der Übertragung nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ausgenommen: 17.1 Sämtliche Verträge, mit denjenigen Kunden (i) mit denen im Geschäftsjahr 2017 bereits Vertragsbeziehungen bestanden und mit denen im Geschäftsjahr 2017 jeweils weniger als die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt wurde bzw. (ii) mit denen erst nach dem 31. Dezember 2017 erstmals Verträge geschlossen wurden und mit denen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem Vollzugsdatum (§ 18) jeweils weniger als die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt wurde sowie sämtliche Verträge mit denjenigen Kunden, die zwar nicht unter die in (i) und (ii) genannten Kategorien fallen, bei denen jedoch aufgrund bereits abgeschlossener Verträge über Leistungen anderer Geschäftsbereiche zum Vollzugsdatum feststeht, dass der mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation zu erzielende Anteil am mit dem betreffenden Kunden über die gesamte fest vereinbarte Vertragslaufzeit zu erwartende Gesamtumsatz auf weniger als 50% sinken wird. Nicht übertragen werden insbesondere Verträge mit denjenigen Kunden, die bei QSC unter den in *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen Geschäftsbereichen)* aufgeführten Konzernkennungen geführt werden; 17.2 sämtliche Vertragsangebote an die in *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen Geschäftsbereichen)* genannten Kunden, einschließlich der von den in *Anlage 12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten Handelsvertretern unterbreiteten Vertragsangebote, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 17.3 sämtliche Vertragsangebote an Neukunden, einschließlich der von den in *Anlage 12.1.3 (Handelsvertreter)* aufgeführten Handelsvertretern unterbreiteten Vertragsangebote, bei denen jeweils weniger als die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt werden soll, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 17.4 sämtliche Verträge mit Arbeitnehmern, die nicht in *Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)* genannt sind und unter denen QSC diesen Arbeitnehmern kostenfreie oder vergünstigte Leistungen zur Verfügung stellt; 17.5 sämtliche Projektmaklerverträge, die bei QSC unter den in *Anlage 17.5 (Nicht übertragene Projektmaklerverträge)* genannten Vertragsnummern geführt werden; 17.6 sämtliche Vertragsangebote an Projektmakler über den Abschluss von Projektmaklerverträgen, die die Vermittlung von Verträgen mit den in *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen Geschäftsbereichen)* genannten Kunden, zum Inhalt haben, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 17.7 sämtliche Vertragsangebote an Projektmakler über den Abschluss von Projektmaklerverträgen, die die Vermittlung von Verträgen mit Neukunden zum Inhalt haben, bei denen jeweils weniger als die Hälfte des Umsatzes mit den in § 4.1.1 aufgeführten Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation erzielt werden soll, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsverhandlungen über derartige Angebote, sowie alle sonstigen Rechte und Befugnisse und Pflichten hieraus; 17.8 die zentralen Verwaltungsbereiche von QSC, insbesondere Finanzen, Interne Revision und Compliance, Datenschutz, Zentraleinkauf,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-
Personal, Recht, Corporate Communications,
Information Security Management, IT Security
Management, ITSM, Interne IT sowie Qualitäts-
und Beschwerdemanagement;
17.9 der Bereich 'Support 1st Level', der
Leistungen an solche Projektkunden erbringt, die
Leistungen aus mehr als einem Geschäftsbereich
von QSC beziehen, und dessen Aufgabe im
Wesentlichen darin besteht, Supportanfragen der
betreffenden Kunden zu qualifizieren und den
einzelnen Geschäftsbereichen zur weiteren
Bearbeitung zuzuordnen;
17.10 die nicht gemäß § 6.1 dieses
Ausgliederungsvertrages übertragene Hardware;
17.11 sämtliche nicht in *Anlage 6.2 (Software)*
aufgeführte Software, insbesondere Software, die
den Mitarbeitern des Geschäftsbereichs
Telekommunikation im Rahmen des virtuellen
Arbeitsplatzes 'Enterprise Workplace'
bereitgestellt wird bzw. auf den von den
Mitarbeitern des Geschäftsbereichs
Telekommunikation genutzten PCs, Laptops oder
mobilen Endgeräten installiert ist mit Ausnahme
des auf diesen Gerätschaften installierten
Betriebssystems, welches gemäß § 6.2 dieses
Ausgliederungsvertrages übertragen wird und
soweit es sich nicht um Clients der in Anlage
6.2 (Software) aufgeführten Software handelt;
17.12 die von QSC genutzten Rechenzentren und
sonstigen Kollokations- und/oder Technikflächen
sowie die jeweils hierzu abgeschlossenen
Mietverträge an den Standorten Notkestraße
13-15 in 22607 Hamburg, Hanauer Landstraße
320 in 60314 Frankfurt am Main, Kleyer
Straße 79 bis 89 in 60326 Frankfurt am
Main, Eschborner Landstraße 100 in 60489
Frankfurt am Main, Balanstraße 73 in 81541
München und Am Tower 5 in 90475 Nürnberg;
17.13 das im Eigentum der QSC stehende
Grundstück Grasweg 62-66, 22303 Hamburg, sowie
das dort befindliche Rechenzentrum;
17.14 Hardware, insbesondere Server, die in den
Rechenzentren an den in §§ 17.12 und 17.13
genannten Standorten untergebracht ist, soweit
sie nicht in *Anlage 6.1 (Hardware)* oder
*Anlage 7.1 (Sonstiges Sachanlagevermögen)*
aufgeführt ist und zwar auch dann, wenn auf der
betreffenden Hardware Software für den
Geschäftsbereich Telekommunikation betrieben
wird;
17.15 netzwerkspezifische Komponenten, die
ausschließlich der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten dienen, die innerhalb
der in §§ 17.12 und 17.13 genannten
Rechenzentren und als Hilfsmittel für die
Produktion von IT-Diensten benötigt werden; dazu
gehören insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Netzwerk-Switche diverser
Hersteller, optische Übertragungstechnik
(DWDM-Multiplexer), Loadbalancer sowie diverse
Firewall-Komponenten;
17.16 die von QSC abgeschlossenen Mietverträge
über die Gebäude bzw. Büroflächen, in denen sich
sowohl die Büroflächen sonstiger
Geschäftsbereiche der QSC als auch Büroflächen
des Geschäftsbereichs Telekommunikation
befinden, an den Standorten
* Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829
Köln,
* Lurgiallee 14-16, 60439 Frankfurt,
* Weidestraße 122a, 22083 Hamburg,
* Balanstraße 73, 81541 München,
* Zum Aquarium 6a, 46047 Oberhausen;
17.17 der 'Gruppenvertrag Nr.5.831025' vom 5.
August 2010 mit Allianz Lebensversicherungs-AG
(Altersvorsorge für Mitarbeiter) nebst der
hierzu geschlossenen Nachtragsvereinbarungen,
der 'Großkundenrahmenvertrag Full-Service
Leasing' vom 30. April 2013 mit der Mobility
Concept GmbH (Rahmenvertrag für
Fahrzeug-Leasing) sowie der 'Business Auftrag
für Sonderkonditionen' (Sideletter Mobilfunk)
mit der Telekom Deutschland GmbH vom 20.
Dezember 2016;
17.18 sämtliche von QSC abgeschlossenen
Versicherungsverträge;
17.19 sämtliche von QSC geschlossenen Verträge
über Catering (Kantinen), auch soweit diese
Verträge Standorte betreffen, deren Mietverträge
gemäß § 12.1.13 auf Plusnet übertragen
werden;
17.20 sämtliche Verträge mit Lieferanten, die
überwiegend oder ausschließlich Leistungen
für sonstige Geschäftsbereiche erbringen; soweit
mit einzelnen Lieferanten mehrere Verträge
bestehen, von denen nur ein Teil unter den in
Anlage 12.1.10 (Lieferantenverträge)
aufgeführten Kreditorennummern geführt wird,
werden insbesondere diejenigen Verträge, die
nicht unter diesen Kreditorennummern geführt
werden, nicht übertragen;
17.21 sämtliche Bankkonten der QSC und Guthaben
bei Kreditinstituten, insbesondere Guthaben auf
den in *Anlage 17.21 (QSC Bankkonten)* genannten
Bankkonten;
17.22 Sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten von QSC gegenüber der
Creditreform Köln v. Padberg KG und der dieser
erteilten Einzugsermächtigungen gegenüber den
Debitoren, die bei QSC unter den in *Anlage 17.1
(Kunden mit Schwerpunkt in anderen
Geschäftsbereichen)* aufgeführten
Konzernkennungen bei QSC geführt werden;
17.23 sämtliche betrieblich veranlassten
Steuerverbindlichkeiten und Steuerforderungen
einschließlich sich aus etwaigen
Änderungen aufgrund einer Betriebsprüfung
ergebender Verbindlichkeiten und Forderungen,
die den Zeitraum vor dem Ausgliederungsstichtag
betreffen - auch, soweit sie sich auf den
Geschäftsbereich Telekommunikation beziehen.
Demgemäß verbleiben bei QSC auch die dafür
gebildeten Rückstellungen;
17.24 Marken und Domain-Rechte, soweit sie nicht
ausdrücklich in *Anlage 8.1 (Sonstige
immaterielle Vermögensgegenstände)* als zu
übertragende Domain-Rechte aufgeführt sind;
insbesondere nicht übertragen werden alle
Domain-Rechte an Internet-Domainnamen mit dem
Bestandteil 'qsc';
17.25 die in *Anlage 17.25 (Nicht übertragene IP
Adressen)* aufgeführten IP Adressen bzw. IP
Adressräume sowie die Mitgliedschaft der QSC im
RIPE NCC, Amsterdam;
17.26 sämtliche von QSC gehaltenen
Geschäftsanteile an der Q-loud GmbH mit Sitz in
Köln, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Köln unter HRB 88029 sowie an der
IP Colocation GmbH mit Sitz in Nürnberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Nürnberg unter HRB 23360;
17.27 sämtliche von QSC abgeschlossenen Kredit-
und Factoringverträge, insbesondere die
Schuldscheindarlehensverträge vom 12. Mai 2014,
der Konsortialkredit vom 11. März 2016 sowie der
Rahmenvertrag über den Kauf von Forderungen vom
19. September 2013, zuletzt geändert am 29.
September 2017 mit der Nord/LB,
einschließlich der unter den
Kreditverträgen beauftragten Avale, soweit es
sich nicht um akzessorische Sicherheiten
(insbesondere Bürgschaften) für die auf Plusnet
übertragenen Verbindlichkeiten bzw. für
Verbindlichkeiten aus den auf Plusnet
übertragenen Vertragsverhältnissen handelt;
17.28 eine für zukünftige Verbindlichkeiten von
Plusnet gegenüber der Communication Services
TELE2 GmbH abgegebene Patronatserklärung vom 25.
April 2018;
17.29 sämtliche Verträge der QSC mit Verbundenen
Unternehmen, insbesondere den Plusnet
Beteiligungen, unter denen QSC für die
betreffenden Verbundenen Unternehmen Leistungen
in Bezug auf zentrale Verwaltungsfunktionen wie
Finanzen, Recht, Personalverwaltung und/oder
Gestellung der Geschäftsführung und zum Teil
Leistungen wie Untervermietung von Büro- und
Technikflächen, Nutzung von
Rechenzentrumsleistungen, Bereitstellung von
IT-Leistungen und/oder Catering
(Kantinenmitnutzung) erbringt gemäß *Anlage
17.29 (Nicht übertragene Dienstleistungsverträge
mit Verbundenen Unternehmen)*;
17.30 sämtliche Verträge, unter denen QSC den
Verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt hat,
einschließlich solcher Darlehensverträge,
die mit Plusnet Beteiligungen geschlossen sind;
17.31 die zwischen QSC und der fonial GmbH am
20. Februar 2017 abgeschlossene 'Vereinbarung
über eine Liquiditätsgarantie (2017)'
(einschließlich vergleichbarer
Vereinbarungen, die ggf. 2018 geschlossen
werden);
17.32 Vermögensgegenstände, die von QSC aufgrund
eines nicht gemäß diesem Ausgliederungs-
und Übertragungsvertrag übertragenen
Vertrages gemietet, gepachtet, geleast oder
lizenziert werden; sowie
17.33 sonstige nicht dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zuzuordnenden
Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen
privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher
Natur, insbesondere gemäß *Anlage 17.33
(Sonstige von der Übertragung ausgenommene
Rechtsverhältnisse)*.
*IV. Modalitäten der Übertragung*
*§ 18 Vollzugsdatum*
18.1 Die Übertragung der Gegenstände des
von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und
Passivvermögens und der sonstigen Rechte und
Pflichten und Rechtsstellungen des übertragenden
Rechtsträgers erfolgt mit dinglicher Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in
das Handelsregister des übertragenden
Rechtsträgers ('*Vollzugsdatum*').
18.2 Der übertragende Rechtsträger wird in der
Zeit zwischen dem Abschluss dieses
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages und dem Vollzugsdatum das Auszugliedernde Vermögen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages verwalten bzw. darüber verfügen. 18.3 Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die Plusnet über. Soweit eine Übergabe nicht erfolgt, hält QSC die beweglichen Sachen für die Plusnet gemäß § 930 BGB in Verwahrung. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt QSC ihre Herausgabeansprüche auf die Plusnet. *§ 19 Übergangsbestimmung und künftige konzerninterne Liefer- und Leistungsbeziehungen* 19.1 Soweit Verträge mit Lieferanten, wobei Verträge mit Handelsvertretern und Projektmaklern hiervon ausdrücklich ausgenommen sind, die bei QSC verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffen, werden die Vertragsparteien sich darum bemühen, dass die bei QSC verbleibende Vereinbarung entsprechend angepasst und eine neue, weitere vertragliche Vereinbarung mit der Plusnet geschlossen wird. Entsprechendes gilt, wenn auf Plusnet übergehende Verträge mit Lieferanten Rechte und Pflichten enthalten, die bei QSC verbleibende Geschäftsbereiche oder Geschäftsbereiche Verbundener Unternehmen betreffen, deren Anteile nicht gemäß § 5 unmittelbar oder mittelbar auf Plusnet übertragen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Vertragsparteien - gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge tragen, dass QSC und Plusnet die jeweils für sie erforderlichen Rechte ausüben können oder dass diese Rechte durch QSC im Interesse der Plusnet oder durch Plusnet im Interesse von QSC wahrgenommen werden. Plusnet wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Geschäftsbereich Telekommunikation beziehen oder QSC insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Im Innenverhältnis stellen sich QSC und Plusnet hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so, als sei die Plusnet im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. QSC gestattet der Plusnet und ermächtigt die Plusnet dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Geschäftsbereichs Telekommunikation Dritten gegenüber wahrzunehmen. Entsprechendes gilt auch, soweit Verträge mit Lieferanten, die auf Plusnet übergehen, Rechte und Pflichten enthalten, die nicht den Geschäftsbereich Telekommunikation, sondern andere Geschäftsbereiche betreffen, die bei QSC verbleiben bzw. die Geschäftsbereiche der Verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Plusnet Beteiligungen handelt. 19.2 QSC und Plusnet beabsichtigen, zur Herstellung neuer konzerninterner Leistungsbeziehungen Dienstleistungsverträge abzuschließen. Dies betrifft insbesondere: 19.2.1 die Bereitstellung von Leistungen anderer Geschäftsbereiche der QSC, die neben den von Plusnet und ggf. von Plusnet Beteiligungen zu erbringenden Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation gemäß den nach § 12.1 übertragenen Vertrags- und Rechtsverhältnissen geschuldet sind bzw. werden, einschließlich der Leistung 'Support 1st Level', sowie Regelungen, die Plusnet in die Lage versetzen, ihren Bestands- und ggf. auch Neukunden noch nicht vertraglich vereinbarte Leistungen anderer Geschäftsbereiche der QSC anzubieten; 19.2.2 die Bereitstellung von Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation durch Plusnet, die neben den von QSC zu erbringenden Leistungen anderer Geschäftsbereiche der QSC gemäß den nach § 17 nicht auf Plusnet übertragenen Vertrags- und Rechtsverhältnissen geschuldet sind oder werden, sowie Regelungen, die QSC in die Lage versetzen, ihren Bestands- und Neukunden noch nicht vertraglich vereinbarte Leistungen des Geschäftsbereichs Telekommunikation anzubieten; 19.2.3 die Erstattung derjenigen Provisionen durch QSC, die Plusnet Handelsvertretern nach den gemäß § 12.1.3 übertragenen Handelsvertreterverträgen schuldet, soweit diese Provisionen Verträge oder Rechtsverhältnisse mit Kunden betreffen, die nach § 17 nicht auf Plusnet übertragen werden; 19.2.4 die Erstattung derjenigen Provisionen durch QSC, die Plusnet (i) Handelsvertretern nach den gemäß § 12.1.3 übertragenen Handelsvertreterverträgen bzw. (ii) Projektmaklern nach den gemäß § 12.1.4 übertragenen Projektmaklerverträgen schuldet, soweit diese Provisionen Verträge oder Rechtsverhältnisse mit Kunden betreffen, die nach § 17 nicht auf Plusnet übertragen werden; 19.2.5 Gebühren bzw. Avalprovisionen für durch QSC zugunsten von Plusnet beauftragte Avale, insbesondere Bankgarantien oder Bankbürgschaften; 19.2.6 die Nutzung von Funktionen zentraler Verwaltungsbereiche von QSC durch Plusnet, wie Finanzen, Interne Revision und Compliance, Datenschutz, Zentraleinkauf (einschließlich Fuhrparkmanagement und Buchung von Reisen), Personal, Recht, Corporate Communications, Information Security Management, IT Security Management, ITSM, Interne IT und Qualitäts- und Beschwerdemanagement, einschließlich der Verwahrung und Verwaltung nicht am Vollzugstag an Plusnet übergebener beweglicher Sachen insbesondere von Betriebsunterlagen; 19.2.7 die Forderungsverwaltung für Rechnung von Plusnet; 19.2.8 den Bezug von IT-Arbeitsplätzen durch Plusnet, insbesondere Bereitstellung und Unterhaltung (i) der für Bürotätigkeit benötigten Hardware, soweit diese nicht gemäß § 6.1 dieses Ausgliederungsvertrages übertragen wurde (z.B. Drucker, Scanner, E-Mail-Server und File-Server), (ii) der auf PCs, Laptops und mobilen Endgeräten genutzten und lokal zu installierenden Software mit Ausnahme des Betriebssystems sowie (iii) des virtuellen Arbeitsplatzes 'Enterprise Workplace' einschließlich Applikationen; soweit die zu installierende oder über den 'Enterprise Workplace' bereitzustellende Software gemäß § 6 auf Plusnet übertragen wurde, ist diese von Plusnet beizustellen; 19.2.9 den Bezug von (Managed) Housing für die Server, die der Geschäftsbereich Telekommunikation auf den von anderen Geschäftsbereichen der QSC betriebenen Rechenzentrumsflächen selbst betreibt einschließlich damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen wie 24x7 Monitoring und Betreuung des Hardwareaustausches vor Ort sowie von (Managed) Hosting für diejenigen Applikationen, die der Geschäftsbereich Telekommunikation auf (virtuellen) Servern betreibt, die (einschließlich Betriebssystem) von anderen Geschäftsbereichen der QSC betrieben werden; 19.2.10 die Vernetzung der Standorte und Rechenzentren der QSC untereinander und mit dem Internet, Bereitstellung von Telefonie für die Standorte der QSC einschließlich Bereitstellung einer virtuellen Telefonanlage, Betrieb der nicht auf Plusnet übertragenen DWDM-Multiplexer sowie der Betrieb der standortinternen Netze (LAN/WLAN) mit Ausnahme der LAN in den Rechenzentren durch Plusnet; 19.2.11 Untermietverträge für die vom Geschäftsbereich Telekommunikation genutzten Büroflächen in den in § 17.16 genannten Gebäuden sowie Untermietverträge über die von übrigen Geschäftsbereichen der QSC genutzten Büroflächen in den Gebäuden, deren Mietverträge gemäß § 12.1.13 auf Plusnet übertragen werden, jeweils einschließlich Mitnutzung der Parkplätze und Sanitärräume; 19.2.12 wechselseitige Beistellung von Softwarelizenzen, die der jeweils anderen Vertragspartei zustehen, soweit diese benötigt werden, damit Leistungspflichten aus den zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträgen erfüllt werden können; 19.2.13 die Einräumung von unbefristeten Nutzungsrechten an den gemäß § 8.1 dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages übertragenen Marken; 19.2.14 Bereitstellung von Catering (Kantinen) durch QSC; sowie 19.2.15 die anteilige Beteiligung der Plusnet an den Kosten der von QSC abgeschlossenen Gruppenversicherungsverträge. 19.3 Vorbehaltlich der Regelung in § 19.1 und soweit nicht bereits eine anderweitige vertragliche Grundlage für künftige Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen QSC und Plusnet besteht, ist QSC unmittelbar auf der Grundlage dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages verpflichtet, mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag die bislang innerhalb der QSC für den Geschäftsbereich Telekommunikation erbrachten Lieferungen und Leistungen zu marktüblichen Konditionen für Plusnet zu erbringen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen, die von anderen Konzerngesellschaften erbracht wurden, im
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -11-
Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag weiterhin erbracht werden. 19.4 Vorbehaltlich der Regelung in § 19.1 und soweit nicht bereits eine anderweitige vertragliche Grundlage für künftige Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen QSC und Plusnet besteht, ist Plusnet unmittelbar auf der Grundlage dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages verpflichtet, die vom Geschäftsbereich Telekommunikation bislang innerhalb von QSC gegenüber anderen Geschäftsbereichen oder anderen Konzernunternehmen erbrachten Leistungen zu marktüblichen Konditionen zu erbringen. 19.5 QSC wird auf der Webseite www.qsc.de an einer von QSC nach freiem Ermessen wählbaren Stelle einen Link zu der Webseite von Plusnet bereitstellen, unter dem die von Plusnet zukünftig angebotenen Telekommunikationsdienste beworben werden. QSC kann diesen Link jederzeit nach eigenem Ermessen wieder entfernen. Zudem gestattet QSC der Plusnet die Nutzung der Domain www.myqsc.de zum Betrieb eines Self-Service-Portals bis zum 31. Dezember 2019. Plusnet wird sich bemühen, die Domain bereits früher durch eine eigene Domain zu ersetzen. Geschieht dies vor dem 31. Dezember 2019 gestattet QSC der Plusnet auf der Website www.myqsc.de bis zum 31. Dezember 2019 einen Link zu der betreffenden neuen Website zu schalten. Schließlich gestattet QSC der Plusnet auf der Website www.qscplus.de, die im Dezember 2017 durch die Website www.plusnet-webservices.de abgelöst wurde, bis zum 31. Dezember 2018 einen Link zur Website www.plusnet-webservices.de zu schalten. QSC und Plusnet sind durch die Regelungen in diesem § 19 nicht gehindert, zukünftig die Leistungs- und Lieferbeziehungen durch gesonderte Verträge zu regeln. *§ 20 Auffangbestimmungen* 20.1 Sofern bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten, Verträge oder sonstige Rechtsstellungen sowie Daten in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bzw. den Anlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen sind (insbesondere alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Geschäftsbereichs Telekommunikation), so werden diese Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen bzw. sonstigen Rechtsverhältnissen ebenfalls im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet übertragen, soweit in diesem Vertrag nicht explizit etwas anderes geregelt ist, Vermögensgegenstände insbesondere nicht explizit von der Übertragung ausgenommen worden sind. Eine Anpassung der Gegenleistung findet insoweit nicht statt. 20.2 Soweit QSC oder ein Dritter auf Rechnung der QSC Leistungen im Hinblick auf das Auszugliedernde Vermögen erbringt oder seit dem Ausgliederungsstichtag erbracht hat, die bei einem Wirksamwerden der Ausgliederung zum Ausgliederungsstichtag unmittelbar oder mittelbar von der Plusnet hätten erbracht werden müssen, kann QSC von der Plusnet gegen angemessenen Nachweis Erstattung der erbrachten Leistungen verlangen. 20.3 Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus Verträgen, sowie Daten, die nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf die Plusnet übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, wird QSC diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und die sonstigen Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen sowie Daten auf die Plusnet übertragen. Die Plusnet ist verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. Ist die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich der übertragende und der übernehmende Rechtsträger im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. In diesem Fall wird QSC den betreffenden Vermögensgegenstand und/oder das betreffende Rechtsverhältnis treuhänderisch in eigenem Namen für Rechnung und Weisung der Plusnet halten bzw. fortführen und, soweit rechtlich zulässig, der Plusnet den Vermögensgegenstand und/oder das betreffende Rechtsverhältnis auf Dauer zur Nutzung überlassen. Die Vertragsparteien werden im Zusammenhang mit einer Übertragung nach § 20.3 Satz 1 alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken, um das Auszugliedernde Vermögen zu übertragen. 20.4 Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten, Verträgen sowie Daten die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der beiden Gesellschaften die Regelung gemäß vorstehendem § 20.3 Satz 3 und Satz 4 entsprechend. 20.5 Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten, Verträge oder sonstige Rechtsstellungen sowie Daten nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, ist der übernehmende Rechtsträger zur Rückübertragung an den übertragenden Rechtsträger verpflichtet. Der übernehmende Rechtsträger wird in diesem Zusammenhang auf Kosten des übertragenden Rechtsträgers alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte auf den übertragenden Rechtsträger zurück zu übertragen. Im Innenverhältnis werden sich die Vertragsparteien so stellen, als wären die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter und Rechte nicht übergegangen. 20.6 Die vorstehende Regelung in § 20.5 gilt entsprechend, wenn Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten, Verträge oder sonstige Rechtsstellungen sowie Daten nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag übergehen, die irrtümlich dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind. *§ 21 Mitwirkungspflichten* 21.1 Der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erforderlich oder zweckdienlich sind. 21.2 Die Plusnet erhält zum Vollzugsdatum sämtliche ausschließlich dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit diesem durch QSC geführten Geschäftsunterlagen, insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher und Personalunterlagen. Die Plusnet erhält auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die Plusnet wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für QSC verwahren und sicherstellen, dass QSC Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Soweit eine Übergabe nicht erfolgt, hält QSC die Betriebsunterlagen gemäß § 930 BGB in Verwahrung. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. In solche Unterlagen, die QSC für Plusnet verwahrt oder die nicht ausschließlich dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen sind und deren Kenntnis für die Plusnet zur Fortführung des Geschäftsbereichs Telekommunikation erforderlich ist, wird QSC der Plusnet auf Verlangen Einsicht geben bzw. hiervon auf Kosten der Plusnet Kopien zur Verfügung stellen. 21.3 Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Arbeitnehmer hinwirken. Gesetzliche
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -12-
Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben
unberührt.
*§ 22 Gläubigerschutz und Innenausgleich*
Soweit sich aus diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag keine andere Verteilung
von Lasten und Haftungen aus oder im
Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen
ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
22.1 Wenn und soweit der übertragende
Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133
UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern
für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie
aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen
wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragen werden sollen, hat der
übernehmende Rechtsträger den übertragenden
Rechtsträger auf erste Anforderung von der
jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder
Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den
Fall, dass der übertragende Rechtsträger von
solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in
Anspruch genommen wird.
22.2 Wenn und soweit umgekehrt der übernehmende
Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133
UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern
für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie
aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen
wird, die nach Maßgabe dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
nicht auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragen werden sollen, hat der übertragende
Rechtsträger den übernehmenden Rechtsträger auf
erste Anforderung von der jeweiligen
Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung
freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass
der übernehmende Rechtsträger von solchen
Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch
genommen wird.
*§ 23 Gewährleistungsausschluss*
QSC leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit
und den Bestand der von ihr nach Maßgabe
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages übertragenen Gegenstände
und/oder Rechtsverhältnisse des Aktiv- und
Passivvermögens. Gewährleistungsansprüche des
übernehmenden Rechtsträgers gleich welcher Art
und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber QSC
werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig,
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere auch für Ansprüche aus
vorvertraglichen Pflichtverletzungen (culpa in
contrahendo), positiver Forderungsverletzung
und/oder der Verletzung vertraglicher,
vorvertraglicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen. Der übernehmende Rechtsträger
stellt den übertragenden Rechtsträger von
jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Natur hinsichtlich der
gemäß diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag übertragenen Gegenstände
und/oder Rechtsverhältnisse sowie des
Auszugliedernden Vermögens im Ganzen - gleich
aus welchem Rechtsgrund - auf erstes Anfordern
frei. Im Falle der Inanspruchnahme des
übernehmenden Rechtsträgers stehen dem
übernehmenden Rechtsträger keine
Regressansprüche gegen den übertragenden
Rechtsträger zu. Etwaige Rücktrittsrechte in
diesem Zusammenhang sind ebenfalls
ausgeschlossen.
*V. Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen,
besondere Rechte und Vorteile*
*§ 24 Gewährung von Geschäftsanteilen und
Kapitalerhöhung*
24.1 QSC erhält als Gegenleistung für die
Übertragung des Auszugliedernden Vermögens
auf die Plusnet 1.000 neue Geschäftsanteile an
der Plusnet mit den laufenden Nummern 999.001
bis 1.000.000 im Nennbetrag von je EUR 1,00. Bei
den gemäß diesem § 24.1 zu gewährenden
Geschäftsanteilen an der Plusnet handelt es sich
um die durch die Kapitalerhöhung gemäß §
24.2 zu schaffenden neuen Geschäftsanteile.
24.2 Zur Durchführung der Ausgliederung wird der
übernehmende Rechtsträger sein Stammkapital von
EUR 999.000,00 um EUR 1.000,00 gegen Sacheinlage
durch Ausgabe von 1.000 neuen Geschäftsanteilen
an QSC im Nennbetrag von je EUR 1,00 auf EUR
1.000.000,00 erhöhen. Die neuen Geschäftsanteile
erhalten die laufenden Nummern 999.001 bis
1.000.000.
24.3 Die neuen Geschäftsanteile werden mit
Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2018 gewährt.
Falls sich der Ausgliederungsstichtag gemäß
§ 28.2 verschiebt, verschiebt sich der Beginn
der Gewinnberechtigung der zu gewährenden
Geschäftsanteile entsprechend.
24.4 Die Sacheinlage wird durch die
Übertragung des Auszugliedernden Vermögens
erbracht. Weitere Zuzahlungen sind nicht zu
leisten. Soweit der Wert, zu dem die durch QSC
erbrachte Sacheinlage von der Plusnet übernommen
wird, also der handelsrechtliche Buchwert des
Auszugliedernden Vermögens zum
Ausgliederungsstichtag den in § 24.2 genannten
Betrag der Stammkapitalerhöhung übersteigt, wird
dieser Betrag in die Kapitalrücklage der Plusnet
gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt,
ist jedoch nicht als Agio geschuldet.
*§ 25 Keine Gewährung besonderer Rechte und
Vorteile*
25.1 Rechte oder andere Maßnahmen für
einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber
besonderer Rechte i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG
werden vorbehaltlich des folgenden Satzes nicht
gewährt und sind auch nicht vorgesehen. QSC hat
an Mitglieder des Vorstands, der
Geschäftsführungen Verbundener Unternehmen sowie
Arbeitnehmer von QSC und Verbundener Unternehmen
im Rahmen der Aktienoptionspläne 2006, 2012 und
2015 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, die
Inhabern der Wandelschuldverschreibungen
('*Anleihegläubiger*') Wandlungsrechte zum
Erwerb von Aktien der QSC nach Maßgabe der
jeweiligen Anleihebedingungen gewähren. Die
Rechte der Anleihegläubiger aus den
Wandelschuldverschreibungen werden durch die
Ausgliederung nicht berührt und sind von QSC
nach Maßgabe der Anleihebedingungen der
Aktienoptionspläne 2006, 2012 und 2015
unverändert zu erfüllen.
25.2 Besondere Vorteile i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr.
8 UmwG, insbesondere für Mitglieder des
Vorstands, der Geschäftsführung oder des
Aufsichtsrats der an der Ausgliederung
beteiligten Gesellschaften oder einen
Abschlussprüfer einer beteiligten Gesellschaft,
werden nicht gewährt.
*VI. Arbeitsrechtliche Folgen der
Ausgliederung*
*§ 26 Folgen für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen*
26.1 Da der zu QSC gehörende Teil des mit der
Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG bestehenden
gemeinsamen Betriebs Telekommunikation auf die
Plusnet ausgegliedert wird, gehen die
Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der
QSC, die zum Vollzugszeitpunkt diesem
Betriebsteil zuzuordnen sind, mit dem
Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß § 324
UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 BGB mit allen Rechten
und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger
über, sofern der jeweils betroffene Arbeitnehmer
dem Betriebsteilübergang nicht widerspricht
(vgl. § 26.2). Sämtliche dem Betriebsteil
Telekommunikation zuzuordnenden Arbeitnehmer der
QSC sind in der *Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)*
anonymisiert aufgeführt.
26.2 Die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene
Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Grund
sowie den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
und über die dargestellten Folgen und in
Aussicht genommenen Maßnahmen wird vor dem
Zeitpunkt des Übergangs des zur QSC
gehörenden Teils des mit der Plusnet
Infrastruktur GmbH & Co. KG bestehenden
gemeinsamen Betriebs Telekommunikation durch ein
gesondertes Anschreiben an die Arbeitnehmer
erfolgen. Den Arbeitnehmern steht nach § 613a
Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den
Betriebs(teil)übergang zu. Durch die
Ausgliederung verschlechtert sich die
kündigungsrechtliche Stellung der von dem
Betriebs(teil)übergang betroffenen Arbeitnehmer
der QSC nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 UmwG
für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ausgliederung nicht.
Gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 4 BGB
dürfen keine Kündigungen wegen des
Betriebs(teil)übergangs infolge der
Ausgliederung ausgesprochen werden. Das Recht
zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt
unberührt (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB). Bei allen
von der Dienstzeit abhängigen Regelungen werden
die bei der QSC erdienten bzw. von ihr
anerkannten Dienstzeiten angerechnet.
26.3 Weder die QSC noch die Plusnet unterliegen
tarifvertraglichen Regelungen.
26.4 Der im mit der Plusnet Infrastruktur GmbH &
Co. KG bestehenden gemeinsamen Betrieb
Telekommunikation gewählte Spartenbetriebsrat TK
bleibt nach dem Übergangszeitpunkt
unverändert im Amt, wird nach der Ausgliederung
bei Plusnet aber als unternehmenseinheitlicher
Betriebsrat agieren.
26.5 Die bestehenden Betriebsvereinbarungen
bleiben auch nach der Ausgliederung unverändert
bestehen.
26.6 Im Hinblick auf Ansprüche und
Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -13-
Altersversorgung wird auf die Regelungen in § 13
verwiesen.
26.7 Maßnahmen, die zu einem Verlust der
betriebsverfassungsrechtlichen Identität des bei
der QSC verbleibenden Betriebes führen, sind
nicht geplant. Der bei der QSC bestehende
Spartenbetriebsrat IT bleibt im Amt und agiert
nach der Ausgliederung wieder als
unternehmenseinheitlicher Betriebsrat. Die
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche
Vertretung entfällt und wird, soweit rechtlich
zulässig durch den dann möglichen
Konzernbetriebsrat abgelöst.
26.8 Der Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag wird dem/der Vorsitzenden
des Spartenbetriebsrats IT und dem/der
Vorsitzenden des Spartenbetriebsrats TK unter
Beachtung von § 126 Abs. 3 UmwG sowie der
Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
zugeleitet.
26.9 Die mitbestimmungsrechtliche Situation bei
der QSC und der Plusnet ändert sich durch die
Ausgliederung nicht. Der Aufsichtsrat der QSC
wird auch nach der Ausgliederung weiterhin aus
sechs Mitgliedern bestehen, von denen zwei
Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
Drittelbeteiligungsgesetz ('*DrittelbG*') von
den Arbeitnehmern gewählt werden. Bei der
Plusnet besteht kein Aufsichtsrat und ein
solcher ist auch nach dem Wirksamwerden der
Ausgliederung nicht zu bilden.
26.10 Sonstige Maßnahmen im Sinne des § 126
Abs. 1 Nr. 11 UmwG als unmittelbare Folge der
Ausgliederung sind nicht geplant.
26.11 Die Plusnet haftet ab dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Betriebsteilübergangs
unbeschränkt für alle, auch rückständigen
Ansprüche aus den übergehenden
Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer, die
bislang bei der QSC angestellt sind. QSC und die
Plusnet haften gesamtschuldnerisch gemäß §
613a Abs. 2 Satz 1 BGB für Verpflichtungen nach
§ 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Zeitpunkt
des Übergangs entstanden sind und vor
Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt
fällig werden. QSC und die Plusnet haften
gesamtschuldnerisch weiter für solche
Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen,
die vor dem Wirksamwerden des
Betriebsteilübergangs begründet worden sind und
vor Ablauf von fünf Jahren nach der
Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche in
einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine
gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder
beantragt wird (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für
vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung
begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund
des Betriebsrentengesetzes beträgt die
vorstehend genannte Frist zehn Jahre. Ob ein
Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht und
unter welchen Voraussetzungen er geltend zu
machen ist, bestimmt sich weiterhin nach dem
jeweiligen Arbeitsvertrag.
*VII. Sonstiges*
*§ 27 Kosten und Steuern*
27.1 Die Kosten für die notarielle Beurkundung
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages trägt der übernehmende
Rechtsträger. Die Kosten der Hauptversammlung
und der Gesellschafterversammlung sowie die
Kosten der Anmeldung und Eintragung in das
Handelsregister trägt jede Vertragspartei
selbst. Die übrigen für die Vorbereitung und
Durchführung des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages anfallenden Kosten trägt
der übertragende Rechtsträger. Diese Regeln
gelten auch, falls die Ausgliederung nicht
wirksam wird.
27.2 Die Vertragsparteien werden in allen
steuerlichen Angelegenheiten, die im Hinblick
auf die Ausgliederung von Bedeutung sind,
vertrauensvoll zusammenarbeiten. Soweit es für
die steuerliche Behandlung der Ausgliederung
notwendig ist, werden die Vertragsparteien sich
gegenseitig Informationen zur Verfügung stellen
und Einsicht in steuerlich relevante Unterlagen
gewähren.
27.3 Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend
davon aus, dass die Ausgliederung und die
Übertragung des Auszugliedernden Vermögens
als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht
der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1a UStG).
Sollte durch die Ausgliederung und die
Übertragung des Auszugliedernden Vermögens
wider Erwarten Umsatzsteuer entstehen, hat der
übernehmende Rechtsträger diese an den
übertragenden Rechtsträger nach Vorlage einer
den Vorschriften des UStG entsprechenden
Rechnung zu erstatten.
*§ 28 Wirksamwerden, Verzögerung der
Abwicklung und Rücktrittsvorbehalt*
28.1 Dieser Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag wird erst wirksam, wenn
die Hauptversammlung der QSC und die
Gesellschafterversammlung der Plusnet ihm
zugestimmt haben und die Ausgliederung in das
Handelsregister der Plusnet und das
Handelsregister der QSC eingetragen ist.
28.2 Sollte die Ausgliederung nicht bis zum
Ablauf des 28. Februar 2019 durch Eintragung in
das Handelsregister des übertragenden
Rechtsträgers wirksam geworden sein, so gilt
Folgendes:
Der Ausgliederung wird, abweichend von § 3.2
dieses Ausgliederungsvertrages, die Bilanz der
QSC zum 31. Dezember 2018, 24:00 Uhr, als
Schlussbilanz zugrunde gelegt. Abweichend von §
2.1 dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages gilt der 1. Januar 2019,
0:00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag und
abweichend von § 2.2 dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages soll der 31. Dezember
2018, 24:00 Uhr der Steuerliche
Übertragungsstichtag sein. Die
Gewinnbeteiligung der als Gegenleistung zu
gewährenden Geschäftsanteile an der Plusnet
beginnt, abweichend von § 24.3 dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, am
1. Januar 2019. Bei einer weiteren Verzögerung
des Wirksamwerdens der Ausgliederung über den
28. Februar des jeweiligen Folgejahres hinaus
verschieben sich die Stichtage entsprechend der
vorstehenden Regelung um jeweils ein Jahr.
28.3 Sollte die Ausgliederung nicht bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2018 durch Eintragung in
das Handelsregister des übertragenden
Rechtsträgers wirksam geworden sein, kann jede
Vertragspartei durch schriftliche Erklärung mit
sofortiger Wirkung von diesem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag zurücktreten. Jede
Vertragspartei kann auf bestehende
Rücktrittsrechte verzichten.
*§ 29 Schlussbestimmungen*
29.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
ist Köln.
29.2 Änderungen und Ergänzungen dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
einschließlich der Abbedingung dieser
Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform,
soweit nicht weitergehende Formvorschriften
einzuhalten sind.
29.3 Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages.
29.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
dieses Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages ganz oder teilweise
nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, wird die Wirksamkeit dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages und
seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine
solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit,
Maß und Geltungsbereich dem am nächsten
kommt, was von den Vertragsparteien nach dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen,
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige
Lücken in diesem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag.
*Bezugsurkunde und Anlagen zum Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag*
Die zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Stefan
Klein am 8., 9., 11., 14. und 15. Mai 2018 mit
der UR. Nr. K 652 für 2018 errichtete
Bezugsurkunde nebst Anlagen hat folgenden
wesentlichen Inhalt:
Der Bezugsurkunde sind die im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag genannten auf den 1.
Januar 2018, 0:00 Uhr ('*Anlagenstichtag*')
erstellten Anlagen beigefügt. Soweit im
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf
Anlagen Bezug genommen wird, verstehen sich
diese Bezugnahmen als Verweisungen auf die
entsprechende Anlage der Bezugsurkunde.
Die Anlagen sind jeweils ab dem Anlagenstichtag
bis zur Eintragung der Ausgliederung im
Handelsregister der QSC AG als übertragendem
Rechtsträger ('*Vollzugsdatum*') um für Rechnung
des Geschäftsbereichs Telekommunikation
erfolgende Zu- und Abgänge der in der jeweiligen
Anlage bezeichneten Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens, sonstigen Vertrags- und
Rechtsverhältnisse sowie um Zu- und Abgänge von
Arbeitnehmern, einschließlich nach dem
Anlagenstichtag dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zuzuordnender neu begründeter
Arbeitsverhältnisse, sowie um an die Stelle der
in den Anlagen bezeichneten Vermögensgegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens, Vertrags- und
Rechtsverhältnisse tretende Surrogate
fortzuschreiben. Die Verweise im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag beziehen sich auch auf
die fortgeschriebenen Anlagen.
Die ab dem Anlagenstichtag für Rechnung des
Geschäftsbereichs Telekommunikation bis zum
Vollzugsdatum hinzuerworbenen und in den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -14-
fortgeschriebenen Anlagen erfassten oder unter Bezugnahme auf die fortgeschriebenen Anlagen erfassten dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden Vermögensgegenstände, Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnisse werden im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen bzw. werden, soweit erforderlich, insbesondere sofern diese nicht bereits im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übergehen, nach dem Vollzugsdatum jeweils ohne Anpassung der Gegenleistung auf die Plusnet GmbH übertragen. Die Plusnet GmbH ist verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. Die Anlagen zur Bezugsurkunde haben folgenden wesentlichen Inhalt: *Anlage 3.1 (Ausgliederungsbilanz)* enthält die Ausgliederungsbilanz. *Anlage 4.1.2 (Organigramm Geschäftsbereich Telekommunikation)* enthält eine graphische Darstellung zur betrieblichen Organisation des Geschäftsbereichs Telekommunikation. *Anlage 5 (Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstige Beteiligungen und Unternehmensverträge)* führt die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragenden Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstigen Unternehmensbeteiligungen nebst der zu übertragenden Unternehmensverträge auf. *Anlage 6.1 (Hardware) *listet die zu übertragende Hardware auf. *Anlage 6.2 (Software)* dient der Bestimmung der dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden und zu übertragenden Software (Drittsoftware und eigenentwickelte Software). *Anlage 7.1 (Sonstiges Sachanlagevermögen)* konkretisiert insbesondere unter Bezugnahme auf die in der Anlage bezeichneten Räumlichkeiten die mit Ausnahme von Hardware und Software wesentlichen sonstigen dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden und an die Plusnet GmbH im Wege der Ausgliederung zu übertragenden Gegenstände des Sachanlagevermögens. *Anlage 8.1 (Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände)* führt mit Ausnahme von Software die wesentlichen in überwiegendem Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich Telekommunikation stehenden sonstigen immateriellen Vermögensgegenstände, wie insbesondere Marken und damit im Zusammenhang stehende Vertrags- und Rechtsverhältnisse, Domains und IP Adressen auf, die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 8.2 (Lieferantenstamm)* führt Kreditorennummern der wesentlichen dem Geschäftsbereich zuzuordnenden Lieferanten auf. *Anlage 9 (Sonstige Forderungen und Rechtsverhältnisse)* enthält sonstige Forderungen und Rechtsverhältnisse, die dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnen und nicht bereits anderweitig im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag als übergehend aufgeführt sind, die ebenfalls im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 10.1 (Gegenstände des Umlaufvermögens)* führt die wesentlichen dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden Vorräte und sonstigen Gegenstände des Umlaufvermögens auf, die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 11.1 (Sonstige Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse) *führt sonstige dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnende Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse auf, die nicht bereits anderweitig im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag als übergehend aufgeführt sind und die ebenfalls im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.1 (Kunden)* enthält eine Auflistung der Konzernkennungen der Kunden, deren Vertragsverhältnisse im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.3 (Handelsvertreter)* führt Handelsvertreter-IDs auf, durch die sich diejenigen Handelsvertreter identifizieren lassen, deren Verträge mit der QSC AG im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.4 (Projektmaklerverträge)* führt die Vertragsnummern der Projektmaklerverträge auf, die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.10 (Lieferantenverträge)* enthält eine Auflistung der Kreditorennummern von Lieferanten, deren Verträge mit der QSC AG im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.11 (Berater)* führt die Verträge bzw. Rahmenverträge sowie die unter den Rahmenverträgen geschlossenen Einzelverträge über Beratungsleistungen auf, die den Geschäftsbereich Telekommunikation betreffen und die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.12 (Leiharbeitnehmer)* enthält eine Auflistung von Vertragsverhältnissen über Leiharbeitnehmer, die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.13 (Mietverträge Büroflächen)* führt im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragende Mietverträge über Büroflächen auf. *Anlage 12.1.14 (Mietverträge Antennenstandorte)* führt im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragende Mietverträge über Antennenstandorte (WLL) auf. *Anlage 12.1.15 (Mietverträge Kollokations- und Technikflächen) *führt im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragende Mietverträge über Kollokations- und Technikflächen auf. *Anlage 12.1.16 (Leasingeinzelverträge)* führt im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragende Leasingeinzelverträge über Dienstwagen auf, die von Mitarbeitern des Geschäftsbereichs Telekommunikation genutzt werden. *Anlage 12.1.17 (Mobilfunkeinzelverträge)* führt im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragende Mobilfunkeinzelverträge auf, die für die dienstliche Nutzung der Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Telekommunikation abgeschlossen wurden. *Anlage 12.1.18 (Telekommunikationsverträge mit Verbundenen Unternehmen)* führt im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragende Verträge mit Verbundenen Unternehmen über Telekommunikationsleistungen und damit verwandte Leistungen auf. *Anlage 12.1.19 (Leasingverträge Hardware) *führt Hardwareleasingverträge und Wartungsverträge auf, die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.21 (Vereinbarungen Vorabstimmung Anbieterwechsel) *führt Vereinbarungen zur Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des Anbieterwechsels auf, die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.1.23 (Sonstige Verträge)* enthält sonstige dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnende vertragliche Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag als übergehend aufgeführt sind, und die ebenfalls im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 12.3 (Sonstige Rechtsverhältnisse) *enthält eine Auflistung von sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of Intent, Memoranda of Understanding und ähnliche Vereinbarungen, die im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH übertragen werden. *Anlage 13.1 (Arbeitnehmer)* führt anonymisiert die dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnenden Arbeitnehmer der QSC AG auf, deren Arbeitsverhältnisse auf die Plusnet GmbH übergehen, sofern am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse bestehen und die Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen. *Anlage 14.2 (Prozessrechtsverhältnisse, Mahnverfahren und öffentlich-rechtliche Verfahren)* führt wesentliche im Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH zu übertragende Prozessverhältnisse, Mahnverfahren und öffentlich-rechtliche Verfahren auf. *Anlage 14.4 (Bundesnetzagentur)* führt dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnende Verfügungen der Bundesnetzagentur auf. *Anlage 15.1 (Rechte nach dem TKG und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse) *führt die zu übertragenden Frequenzzuteilungen nach § 55 Abs. 8 TKG, Rufnummernzuteilungen gemäß § 66 TKG sowie öffentlich-rechtliche, insbesondere telekommunikationswegerechtliche Gestattungen i.S.v. §§ 68 ff. TKG, privatrechtliche Nutzungsverträge und -gestattungen, insbesondere Nutzungsverträge und Grundstückseigentümererklärungen nach § 45a TKG auf. *Anlage 15.4 (Mitgliedschaften)* führt dem Geschäftsbereich Telekommunikation zuzuordnende und zu übertragende Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen auf. *Anlage 17.1 (Kunden mit Schwerpunkt in anderen Geschäftsbereichen)* führt die Konzernkennungen derjenigen Kunden auf, deren
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -15-
Vertragsverhältnisse mit der QSC AG nicht im
Wege der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH
übertragen werden.
*Anlage 17.5 (Nicht übertragene
Projektmaklerverträge)* enthält eine Auflistung
der Vertragsnummern der Projektmaklerverträge,
die nicht im Wege der Ausgliederung auf die
Plusnet GmbH übertragen werden.
*Anlage 17.21 (QSC Bankkonten)* enthält eine
Auflistung bei der QSC AG verbleibender
Bankkonten.
*Anlage 17.25 (Nicht übertragene IP Adressen)
*führt bei der QSC AG verbleibende IP Adressen
auf.
*Anlage 17.29 (Nicht übertragene
Dienstleistungsverträge mit Verbundenen
Unternehmen)* führt Dienstleistungsverträge mit
Verbundenen Unternehmen auf, die nicht im Wege
der Ausgliederung auf die Plusnet GmbH
übertragen werden.
*Anlage 17.33 (Sonstige von der Übertragung
ausgenommene Rechtsverhältnisse)* enthält
sonstige, nicht dem Geschäftsbereich
Telekommunikation zuzuordnende
Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen, die bei
der QSC AG verbleiben.
*Zugängliche Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7*
Von der Einberufung der Hauptversammlung der QSC
AG an sind folgende Unterlagen auf der
Internetseite der QSC AG unter
www.qsc.de/hv_zugänglich:
* Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
vom 15. Mai 2018 zwischen der QSC AG und
der Plusnet GmbH nebst Bezugsurkunde
einschließlich sämtlicher Anlagen zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag;
* Gemeinsamer Ausgliederungsbericht des
Vorstands der QSC AG und der
Geschäftsführung der Plusnet GmbH
gemäß § 127 UmwG;
* Jahres- und Konzernabschlüsse und
Lageberichte für die QSC AG sowie für den
Konzern für die Geschäftsjahre 2015, 2016,
2017;
* Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss der
Plusnet GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr
2017.
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der QSC AG und der Plusnet GmbH, Köln,
vom 14. Mai 2018*
Die QSC AG hält direkt sämtliche
Geschäftsanteile an der Plusnet GmbH, Köln. Die
QSC AG als herrschendes Unternehmen und die
Plusnet GmbH als abhängiges Unternehmen haben am
14. Mai 2018 einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten
Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für
die Begründung einer körperschaftsteuerlichen
und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese
ertragsteuerlichen Organschaften haben den
Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse
der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften
zeitgleich verrechnet werden können. Mit dem
Abschluss eines Beherrschungsvertrags
unterstellt die Plusnet GmbH ihre Leitung der
QSC AG, wodurch sichergestellt wird, dass die
Plusnet GmbH einer einheitlichen Leitung
unterstellt wird, was auch der Festigung der
Konzernbeziehung zur QSC AG dient.
Der Vertrag bedarf der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Plusnet GmbH.
Deren Gesellschafterversammlung hat dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am
15. Mai 2018 zugestimmt. Der Vertrag bedarf
darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der QSC AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der QSC AG als herrschendem Unternehmen
und der Plusnet GmbH mit Sitz in Köln als
abhängigem Unternehmen vom 14. Mai 2018 wird
zugestimmt.
Der zwischen der QSC AG und Plusnet GmbH am 14.
Mai 2018 geschlossene Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:
*Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag*
Zwischen der
*QSC AG*
Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
(Amtsgericht Köln, HRB 28281)
- im Folgenden '*AG*' genannt -
und der
*Plusnet GmbH*
Mathias-Brüggen-Straße. 55, 50829 Köln
(Amtsgericht Köln, HRB 92510)
- im Folgenden '*GmbH*' genannt -
wird folgender Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
*§ 1*
*Beherrschung*
(1) Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der AG. Die AG ist
demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen
zu erteilen. Die Geschäftsführer der
GmbH sind verpflichtet, in
entsprechender Anwendung des § 308 AktG
die Weisungen der AG zu befolgen.
Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen
die Geschäftsführung und die Vertretung
der GmbH weiterhin den Geschäftsführern
der GmbH.
(2) Weisungen bedürfen der Textform.
*§ 2*
*Gewinnabführung*
(1) Die GmbH verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn
entsprechend allen Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung an die AG abzuführen. Abzuführen
ist - vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz (2)
- der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert
um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr und um die Beträge, die aufgrund
gesetzlicher Vorschriften
ausschüttungsgesperrt sind. § 301 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung gilt
entsprechend.
(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG
Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die anderen Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB,
die während der Dauer dieses Vertrages
gebildet werden, sind auf Verlangen der
AG aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen. Die
Verlustverrechnung mit und die Abführung
von Beträgen aus der Auflösung von
anderen Gewinnrücklagen und von
Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten
dieses Vertrages gebildet wurden bzw.
entstanden sind, sowie von
Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren
Bildung vor oder nach Inkrafttreten
dieses Vertrages erfolgte), ist
ausgeschlossen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung
gilt erstmals für den gesamten Gewinn
des Geschäftsjahres der GmbH, in dem
dieser Vertrag gemäß § 4 in Kraft
tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung
zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch
auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des
letzten Tages eines Geschäftsjahres der
GmbH fällig, für das der jeweilige
Anspruch besteht, und ist ab diesem
Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu
verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen
Zahlungsverzug bleiben unberührt.
(4) Die AG kann im Laufe des Geschäftsjahrs
angemessene Vorauszahlungen auf den
abzuführenden Gewinn verlangen, wenn und
soweit dies gesetzlich zulässig ist und
die Vorauszahlungen unter dem Vorbehalt
eines ausreichenden Jahresüberschusses
der GmbH stehen. Soweit der Betrag der
Vorababführung den endgültigen Betrag
der Gewinnabführung übersteigt, gilt der
übersteigende Betrag als verzinsliches
Darlehen der GmbH an die AG.
*§ 3*
*Verlustübernahme*
(1) Die AG ist gegenüber der GmbH zur
Verlustübernahme verpflichtet. Für die
Verlustübernahme gelten die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung.
(2) § 2 Absatz (3) Satz 1 dieses Vertrages
gilt für die Verpflichtung zur
Verlustübernahme entsprechend. Der
Anspruch auf Verlustübernahme gemäß
Absatz (1) wird mit Ablauf des letzten
Tages eines Geschäftsjahres der GmbH
fällig, für das der jeweilige Anspruch
besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt in
gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Ansprüche aus einem etwaigen
Zahlungsverzug bleiben unberührt.
*§ 4*
*Wirksamwerden und Dauer*
(1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der AG und der
Gesellschafterversammlung der GmbH.
(2) Dieser Vertrag wird nach Vorliegen der
unter Absatz (1) genannten Zustimmungen
mit seiner Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der GmbH
wirksam und gilt - mit Ausnahme des
Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für
die Zeit ab dem Beginn des
Geschäftsjahres der GmbH, in dem er in
das Handelsregister des Sitzes der GmbH
eingetragen wird.
(3) Dieser Vertrag wird für die Dauer von
mindestens fünf Zeitjahren gerechnet ab
dem Beginn seiner Geltung nach Absatz (2)
fest abgeschlossen. Sofern diese fünf
Zeitjahre während eines laufenden
Geschäftsjahres der GmbH enden,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -16-
verlängert sich die Mindestvertragsdauer
nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses
Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich
danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern
er nicht unter Beachtung der vorstehenden
Mindestvertragsdauer mit einer Frist von
sechs Monaten zum Geschäftsjahresende
schriftlich gekündigt wird.
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt.
Als wichtiger Grund kann insbesondere
gesehen werden:
a) die Veräußerung oder Einbringung
der Organbeteiligung durch die AG;
oder
b) die Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der AG oder der GmbH;
oder
c) die erstmalige Beteiligung eines
außenstehenden Gesellschafters
im Sinne des § 307 AktG an der GmbH.
Eine erklärte Kündigung wird mit Zugang
der Kündigungserklärung wirksam, wobei im
Falle von vorstehend lit. a) die AG die
Kündigung auch bereits zum Zeitpunkt des
wirksamen Abschlusses eines
schuldrechtlichen Vertrages über die
Veräußerung bzw. die Einbringung der
Anteile der GmbH mit Wirkung zum
dinglichen Vollzug der Veräußerung
bzw. wirksamen Einbringung der Anteile
erklären kann.
(5) Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen.
(6) Wenn der Vertrag endet, hat die AG den
Gläubigern der GmbH gemäß § 303 AktG
Sicherheit zu leisten.
*§ 5*
*Sonstiges, Schlussbestimmungen*
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unvollständig oder (teilweise) nichtig,
unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, berührt dies die Gültigkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An
die Stelle der nichtigen, unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung tritt
eine wirtschaftlich entsprechende,
wirksame Bestimmung, die dem Gewollten
am nächsten kommt.
(2) Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit,
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
einer in diesem Vertrag enthaltenen
Leistungs- oder Zeitbestimmung. In
diesem Fall gilt die gesetzlich
zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung
als vereinbart, die der vereinbarten am
nächsten kommt. Die Absätze (1) und (2)
gelten entsprechend für Lücken dieses
Vertrages.
(3) Ergänzungen und Änderungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform,
soweit nicht gesetzlich eine andere Form
vorgeschrieben ist.
(4) Auf die Regelungen dieses Vertrages
findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
(5) Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages sind die Vorgaben der
§§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils
geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls
die entsprechenden Nachfolgereglungen zu
beachten. Soweit einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages mit § 3 in Konflikt
stehen sollten, geht § 3 diesen
Bestimmungen vor.
*Zugängliche Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 8*
Von der Einberufung der Hauptversammlung der QSC
AG an sind folgende Unterlagen auf der
Internetseite der QSC AG unter
www.qsc.de/hv
zugänglich:
* Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 14. Mai 2018 zwischen der QSC AG und
der Plusnet GmbH;
* Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht
des Vorstands der QSC AG und der
Geschäftsführung der Plusnet GmbH
gemäß § 293a AktG;
* Jahres- und Konzernabschlüsse und
Lageberichte für die QSC AG sowie für den
Konzern für die Geschäftsjahre 2015, 2016,
2017;
* Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss der
Plusnet GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr
2017.
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum
Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und
des Bezugsrechts bei der Verwendung*
Die durch die Hauptversammlung vom 29. Mai 2013
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wurde bislang nicht
ausgenutzt und läuft am 28. Mai 2018 aus. Es
soll deshalb eine neue Ermächtigung geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand der Gesellschaft wird
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 11. Juli 2023 eigene
Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis
zu insgesamt 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft zu erwerben. Maßgeblich
ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über
die vorliegende Ermächtigung oder - falls
dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehende Grundkapital. Auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder die ihr nach §§
71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals
der Gesellschaft entfallen. Der Erwerb
darf nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien erfolgen.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands
(i) über die Börse oder (ii) auf der
Grundlage eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots
erfolgen.
(i) Der für den Erwerb je Aktie zu
leistende Gegenwert (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb
über die Börse den
durchschnittlichen Börsenpreis der
Aktie der Gesellschaft, wie er in
der Schlussauktion im XETRA-Handel
bzw. in einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den jeweils der
Eingehung der Verpflichtung zum
Erwerb vorangegangenen drei
Börsentagen ermittelt wurde, um
nicht mehr als 10% über- oder
unterschreiten.
(ii) Bei Erwerb auf der Grundlage eines
öffentlichen Erwerbsangebots darf
der Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenpreis der
Aktie der Gesellschaft, wie er in
der Schlussauktion im XETRA-Handel
bzw. in einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsentagen vor erstmaliger
öffentlicher Ankündigung des
Angebots ermittelt wurde, um nicht
mehr als 10% über- oder
unterschreiten. Ergeben sich nach
der öffentlichen Ankündigung bzw.
Veröffentlichung eines öffentlichen
Erwerbsangebots erhebliche
Veränderungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall
wird auf den durchschnittlichen
Börsenpreis der Aktie der
Gesellschaft, wie er in der
Schlussauktion im XETRA-Handel bzw.
in einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsentagen vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen
Anpassung ermittelt wurde,
abgestellt. Das Volumen des
öffentlichen Erwerbsangebots kann
begrenzt werden. Sofern bei einem
öffentlichen Erwerbsangebot das
Volumen der angedienten Aktien das
vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreitet, kann der Erwerb im
Verhältnis der jeweils gezeichneten
Aktien erfolgen; das Recht der
Aktionäre, ihre Aktien im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
anzudienen, ist insoweit
ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu
100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie eine kaufmännische
Rundung zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien
können vorgesehen werden. Ein
etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist
insoweit ausgeschlossen. Das
öffentliche Erwerbsangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund
der Ermächtigung gemäß Punkt a)
erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss ganz oder
teilweise einzuziehen. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des
anteiligen rechnerischen Betrages der
übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren,
ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl
der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -17-
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund
der Ermächtigung gemäß Punkt a)
erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise
als über die Börse oder durch Angebot an
alle Aktionäre zu veräußern, wenn die
gemäß Punkt a) erworbenen eigenen
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis
von bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt
jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
so veräußerten Aktien insgesamt 10%
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - falls dieses geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten dürfen.
Auf diese Begrenzung auf 10% des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden und/oder die aus der
Ausübung bzw. Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder -pflichten
entstanden sind oder noch entstehen
können, soweit solche Options- bzw.
Wandlungsrechte oder -pflichten während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt bzw. auferlegt
werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
gemäß Punkt a) erworbenen eigenen
Aktien gegen Sachleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder von
sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehenden
Vermögensgegenständen ganz oder zum Teil
als (Teil-) Gegenleistung anzubieten bzw.
zu verwenden.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
gemäß Punkt a) erworbenen eigenen
Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder -pflichten aus von
der QSC AG oder einer Konzerngesellschaft
im Sinne von § 18 AktG, an der die QSC AG
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, ausgegebenen oder noch
auszugebenden Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (mit Ausnahme
von Aktienoptionsplänen für Vorstand und
Geschäftsführungen verbundener Unternehmen
sowie Arbeitnehmer) zu verwenden.
f) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
gemäß Punkt a) erworbenen eigenen
Aktien zu verwenden, soweit es
erforderlich ist, um Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (mit Ausnahme
von Aktienoptionsplänen für Vorstand und
Geschäftsführungen verbundener Unternehmen
sowie Arbeitnehmer) mit Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von
der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft der QSC AG im Sinne
von § 18 AktG, an der die QSC AG
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch
werden, anlässlich nachfolgender
Aktienemissionen mit Bezugsrecht der
Aktionäre ein Bezugsrecht auf Aktien in
dem Umfang zu gewähren, als es ihnen nach
Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs-
bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.
g) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
gemäß Punkt a) erworbenen eigenen
Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus dem von der Hauptversammlung am 16.
Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 6
beschlossenen 'QSC-Aktienoptionsplan 2012'
zugunsten der Mitglieder des Vorstands,
Mitglieder der Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen sowie
Arbeitnehmern der QSC AG und verbundener
Unternehmen und/oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus dem von der
Hauptversammlung am 27. Mai 2015 unter
Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen
'QSC-Aktienoptionsplan 2015' zugunsten der
Mitglieder des Vorstands der QSC AG zu
verwenden. Soweit eigene Aktien
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
übertragen werden sollen, gilt diese
Ermächtigung für den Aufsichtsrat.
Die Eckpunkte des QSC-Aktienoptionsplans
2012 bzw. des QSC-Aktienoptionsplans 2015
sind im Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 zur
Auflage des QSC-Aktienoptionsplans 2012
bzw. im Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 27. Mai 2015 zur
Auflage des QSC-Aktienoptionsplans 2015
enthalten und wurden im dazugehörigen
Vorstandsbericht an die Hauptversammlung
erläutert. Die Ermächtigungsbeschlüsse
nebst Vorstandsberichten können als
Bestandteil der notariellen
Niederschriften über die Hauptversammlung
am 16. Mai 2012 bzw. über die
Hauptversammlung am 27. Mai 2015 beim
Handelsregister in Köln eingesehen werden.
Die notariellen Niederschriften über die
vorgenannten Hauptversammlungen können von
der Einberufung der Hauptversammlung an
auch auf der Internetseite der QSC AG
unter www.qsc.de/hv eingesehen werden und
werden in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht.
h) Schließlich wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die gemäß Punkt a)
erworbenen eigenen Aktien Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis mit der QSC AG
stehen, zum Erwerb anzubieten und auf sie
zu übertragen.
i) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
gemäß Punkt a) erworbenen eigenen
Aktien zur Bedienung von Rechten auf den
Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von
Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
eingeräumt wurden.
j) Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen
können ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke ausgenutzt werden.
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen
mit Ausnahme der Ermächtigung gemäß
Punkt b) können auch durch abhängige oder
in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder durch auf deren
Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt
werden.
k) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien der Gesellschaft wird
insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
gemäß den Punkten c), d), e), f), g),
h) und/oder i) verwendet werden. Darüber
hinaus ist im Fall der Veräußerung
der eigenen Aktien über ein
Veräußerungsangebot an alle Aktionäre
das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausgeschlossen. Die
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ist jedoch insoweit beschränkt,
als nach Ausübung der Ermächtigung die
Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten
eigenen Aktien zusammen mit der Anzahl
anderer neuer Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus einem
genehmigtem Kapital ausgegeben werden oder
aufgrund von während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
(einschließlich solcher im Rahmen von
QSC-Aktienoptionsplänen) oder
-genussrechten auszugeben sind, insgesamt
20% des Grundkapitals nicht überschreiten
darf. Maßgeblich ist dabei entweder
das Grundkapital im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das
im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je
nachdem, welcher Wert geringer ist.
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 9 einen
schriftlichen Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei
dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei
der Verwendung eigener Aktien
auszuschließen, erstattet. Dieser Bericht
ist nachfolgend unter III. abgedruckt und kann
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf
der Internetseite der QSC AG unter www.qsc.de/hv
eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung am 12. Juli 2018 zur Einsicht
der Aktionäre zugänglich sein.
II. *ANGABEN ZU PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG*
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten, zu Mitgliedschaften in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -18-
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie
Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten*
a) *Dr. Bernd Schlobohm*
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1960
Wohnort: Worpswede
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der
aktuellen Bestellung: 2013, bestellt für 5
Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2018
Ausschüsse: Personalausschuss (Vorsitz),
Prüfungsausschuss, Strategieausschuss
(Vorsitz)
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf:
Unternehmer und ehemaliger
Vorstandsvorsitzender der QSC AG, Köln
(bis 29. Mai 2013)
Qualifikation/akademische Laufbahn
1975 - 1977 Elektrikerlehre
1977 - 1980 Studium der Elektrotechnik,
Hochschule für Technik in
Bremen (Abschluss:
Dipl.-Ing. [FH])
1982 - 1985 Studium der
Informationstechnik,
Mitarbeiter und Stipendiat
der Siemens AG in München
(Abschluss: Dipl.-Ing.)
1989 Promotion an der Universität
Bremen
Berufliche Stationen
1990 - 1992 Unternehmensberater,
Scientific Consulting, Köln
1992 - 1996 Geschäftsführer der
Spaceline Communcation
Service GmbH, Düsseldorf,
eines Joint Ventures der
Thyssen AG, Düsseldorf, und
Itochu Corp., Osaka/Tokyo,
Japan, für
Satellitenkommunikationstech
nik
1994 - 1996 Leiter Technik der Thyssen
Telecom AG, Düsseldorf
1997 - 1999 Mitgründer und
Geschäftsführer der QS
Communication Service GmbH,
Köln, Beratungsunternehmen
für die
Telekommunikationsbranche
(inzwischen umgewandelt in
die QSC AG)
1999 - 2013 Vorstandsvorsitzender der
QSC AG, Köln
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten oder
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
- keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- keine
b) *Gerd Eickers*
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1952
Wohnort: Köln
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der
aktuellen Bestellung: 1999-2001 und erneut
2004, bestellt für 5 Jahre bis zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung 2018
Ausschüsse: Nominierungsausschuss
(Vorsitzender), Personalausschuss
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf:
Selbständiger Telekommunikationsberater
Qualifikation/akademische Laufbahn
1974 - 1978 Studium der
Volkswirtschaftslehre an den
Universitäten Aachen und
Köln (Abschluss:
Dipl.-Volksw.)
Berufliche Stationen
1979 - 1994 Diverse Funktionen bei
General Electric, Frankfurt
a.M., in der Geschäftssparte
Information-Services, ab
1989 als Geschäftsführer
Deutschland mit
Area-Manager-Verantwortung
für 'Central Europe'
1995 - 1996 Leitende Funktionen beim
Aufbau der
Telekommunikationsaktivitäte
n der Thyssen-Gruppe,
Düsseldorf; verantwortlich
insb. für die Bereiche
'Business Development' und
'Regulatory Affairs'
1997 - 1999 Mitgründer und
Geschäftsführer der QS
Communication Service GmbH,
Köln, Beratungsunternehmen
für die
Telekommunikationsbranche
(inzwischen umgewandelt in
die QSC AG)
1998 - 1999 Geschäftsführer des Verbands
der Anbieter von
Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten e. V.
(VATM), Berlin
2001 - 2003 Vorstandsmitglied der QSC
AG, Köln, als Chief
Operating Officer
2002 - 2003 Mitglied im Präsidium des
Verbands der Anbieter von
Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten e. V.
(VATM), Berlin
2005 - 2013 Präsident des Verbands der
Anbieter von
Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten e. V.
(VATM), Berlin
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten oder
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
- Contentteam AG, Köln (nicht
börsennotiert), Vorsitzender des
Aufsichtsrats seit 2006
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- keine
c) *Ina Schlie*
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1967
Wohnort: Heidelberg
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der
aktuellen Bestellung: 2012, bestellt für 5
Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2018
Ausschüsse: Prüfungsausschuss
(Vorsitzende)
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: Senior
Vice President Digital Government -
Government Relations MEE, SAP SE, Walldorf
Qualifikation/akademische Laufbahn
1986 - 1989 Ausbildung zur
Industriekauffrau
(Abschluss:
Industriekauffrau)
1989 - 1994 Studium der
Volkswirtschaftslehre an der
Universität Heidelberg
(Abschluss: Dipl.-Volksw.)
Berufliche Stationen
1995 - 1997 Referentin, KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellsch
aft, Frankfurt a.M.
1997 - 2001 Steuerreferentin, SAP AG,
Walldorf
2001 - 2016 Leiterin
Konzernsteuerabteilung, SVP
Head of Global Tax, SAP SE,
Walldorf
seit 2017 Senior Vice President
Digital Government -
Government Relations MEE,
SAP SE, Walldorf
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten oder
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
- keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Adolf Würth GmbH & Co. KG, Künzelsau
(nicht börsennotiert), ordentliches
Mitglied (Beirat) seit 1. Januar 2014
Sonstiges
Lehrbeauftragte an der Fakultät für
Betriebswirtschaft der LMU München
d) *Dr.-Ing. Frank Zurlino*
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1963
Wohnort: Köln
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der
aktuellen Bestellung: 2013, bestellt für 5
Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2018
Ausschüsse: Strategieausschuss,
Prüfungsausschuss
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf:
Geschäftsführer und Gesellschafter, Horn &
Company Performance & Restructuring GmbH,
Düsseldorf; Geschäftsführer,
neuland.digital GmbH, Düsseldorf
Qualifikation/akademische Laufbahn
1984-1989 Studium des
Wirtschaftsingenieurwesens an
der TU Berlin (Abschluss:
Dipl.-Ing.)
1990-1994 Promotion Dr.-Ing.
Berufliche Stationen
1990 - 1992 Akademie der
Wissenschaften zu
Berlin, Arbeitsgruppe
'Automatisierung,
Arbeitswelt und künftige
Gesellschaft'
1993 - 1995 Fraunhofer-Institut für
Produktionsanlagen und
Konstruktionstechnik,
Berlin, Leitung
'Technologiemanagement'
1995 - 2008 Geschäftsführender
Partner, Droege & Comp,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -19-
Düsseldorf, Fokus:
Technologie,
Telekommunikation, IT
2008 - 2011 IBM Deutschland GmbH,
Ehningen, Leiter der
Strategieberatung und
Strategieentwicklung
seit 2011 Horn & Company
Performance &
Restructuring GmbH,
Düsseldorf,
Geschäftsführer und
Gesellschafter, Fokus:
Industrie &
Dienstleistung
zusätzlich seit neuland.digital GmbH,
2017 Düsseldorf,
Geschäftsführer, Fokus:
Digitale Transformation
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten oder
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
- keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- M2Beauté Cosmetics GmbH, Köln (nicht
börsennotiert), ordentliches Mitglied
(Beirat) seit 2009
III. *BERICHT*
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 der
am 12. Juli 2018 stattfindenden Hauptversammlung
der QSC AG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre
bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Verwendung eigener Aktien der
Gesellschaft auszuschließen
Die durch die Hauptversammlung vom 29. Mai 2013
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wurde bislang nicht
ausgenutzt und läuft am 28. Mai 2018 aus.
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9
sieht deshalb vor, die Gesellschaft selbst sowie
abhängige Unternehmen und für ihre oder deren
Rechnung handelnde Dritte erneut zum Erwerb
eigener Aktien zu ermächtigen. Die Ermächtigung
ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren
beschränkt.
Die neue Ermächtigung erstreckt sich auf maximal
10% des Grundkapitals. Außerdem darf der
Bestand an eigenen Aktien, den die Gesellschaft
insgesamt - also einschließlich der auf
anderer Grundlage erworbenen eigenen Aktien -
hält, 10% des Grundkapitals nicht überschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien darf nicht zum Zwecke
des Handels mit diesen Aktien erfolgen.
Der Erwerb der eigenen Aktien darf nur über die
Börse oder durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot
erfolgen. Bei Erwerb über die Börse darf der
Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenpreis der QSC-Aktie,
wie er an den jeweils der Eingehung der
Verpflichtung zum Erwerb vorangegangenen drei
Börsentagen in der Schlussauktion im
XETRA-Handel oder in dem entsprechenden
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse ermittelt wurde, um nicht mehr
als 10% über- oder unterschreiten. Bei Erwerb
aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots darf
der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenpreis, wie er in der
Schlussauktion im XETRA-Handel oder in dem
entsprechenden Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den drei
Börsentagen vor erstmaliger öffentlicher
Ankündigung des Angebots ermittelt wurde,
ebenfalls um nicht mehr als 10% über- oder
unterschreiten. Ergeben sich nach der
öffentlichen Ankündigung bzw. Veröffentlichung
eines öffentlichen Erwerbsangebots erhebliche
Veränderungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Angebot angepasst werden. In diesem
Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft, wie er in der
Schlussauktion im XETRA-Handel bzw. in einem das
XETRA-System ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen
vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen
Anpassung ermittelt wurde, abgestellt.
Die denkbaren Auswirkungen eines Ankaufs eigener
Aktien auf den Börsenkurs sind durch diese
Preisvorgaben von vornherein begrenzt.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Erwerbsangebots, kann das Volumen des Angebots
begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass
die von den Aktionären angebotene Menge an
Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft
nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In
diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine
Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils
gezeichneten bzw. angebotenen Aktien
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so
in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen
technisch besser abwickeln lässt. Außerdem
soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese
Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und
kleine Restbestände zu vermeiden und damit die
technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu
erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so
vermieden werden. Schließlich soll eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien
vorgesehen werden können. Insoweit können die
Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so
gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den
Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten
den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt.
Für die Wiederveräußerung erworbener
eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich
den Verkauf über die Börse oder durch Angebot an
alle Aktionäre vor, wodurch der Grundsatz der
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG gewahrt
wird. Die Hauptversammlung kann jedoch in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und 4
AktG auch eine andere Veräußerung
beschließen. Insoweit sieht der
Ermächtigungsbeschluss in Punkt c) vor, dass der
Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund
der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in
anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die
erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu
einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der
Veräußerung. Der Vorstand wird - mit
Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf
den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies
nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Der Abschlag auf den Börsenpreis wird
keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises
betragen. Da die eigenen Aktien nahe am
Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich
jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen
Bedingungen am Markt erwerben.
Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
gemacht. Diese Möglichkeit, das Bezugsrecht bei
der Wiederveräußerung eigener Aktien der
Gesellschaft in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen,
dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene
Aktien beispielsweise an weitere Anleger zu
verkaufen, und ermöglicht insbesondere eine
schnellere und kostengünstigere Platzierung der
Aktien als bei deren Veräußerung durch
Angebot an alle Aktionäre. Die Verwaltung wird
dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund
der jeweiligen Börsenverfassung bietenden
Möglichkeiten schnell, flexibel und
kostengünstig zu nutzen, insbesondere auch dann,
wenn aufgrund des Umfangs der zu
veräußernden Aktien bei einer
Veräußerung über die Börse ein erheblicher
Kursrückgang nicht ausgeschlossen werden könnte.
Insgesamt werden die Vermögens- wie auch die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -20-
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer
Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte
unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht
auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt
sich auf insgesamt höchstens 10% des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung - oder falls
dieses geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese
Höchstgrenze sind andere Aktien sowie Bezugs-
oder Umtauschrechte auf Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit der Ermächtigung auf der
Grundlage eines genehmigten Kapitals gemäß
§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. auf
der Grundlage einer Ermächtigung gemäß §§
221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben oder
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG veräußert werden.
Nach dem vorgeschlagenen Beschluss soll der
Gesellschaft darüber hinaus in Punkt d) die
Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien zur
Verfügung zu haben, um diese gegen Sachleistung
beim Zusammenschluss von Unternehmen, Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, aber auch beim
Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher
Sachwerte und mit einem Akquisitionsvorhaben in
Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände als
Gegenleistung anbieten zu können. Bei
Unternehmens- und Beteiligungskäufen sowie dem
Kauf anderer, besonders attraktiver
Akquisitionsobjekte wird diese Form der
Gegenleistung zunehmend verwendet. Die hier
vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben,
um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von
sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in
Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Darüber hinaus soll der Vorstand in Punkt e) des
Beschlussvorschlags ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zur Bedienung von Options und/oder
Wandlungsrechten oder -pflichten (mit Ausnahme
von Aktienoptionsplänen für Vorstand und
Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie
Arbeitnehmer) zu verwenden, die durch Ausübung
bzw. Wandlung von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen entstehen, die von
der QSC AG oder einer Konzerngesellschaft im
Sinne von § 18 AktG, an der die QSC AG
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, aufgrund einer entsprechenden
Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben
worden sind oder noch ausgegeben werden. Durch
die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine
neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der
Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options-
bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten,
die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen
eingeräumt werden, mit eigenen Aktien anstelle
der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren
bedingten Kapitals zu bedienen. Ein Vorteil der
Verwendung bereits bestehender eigener Aktien
ist, dass keine über die mit einem
Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von
Options und/oder Wandelschuldverschreibungen
ggf. verbundenen Verwässerungseffekte
hinausgehenden Belastungen für die Aktionäre
entstehen. Es wird vielmehr die Flexibilität des
Vorstands erhöht, indem er Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen nicht zwingend aus
bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch
eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn das in
der konkreten Situation im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger
erscheint. Zum Zeitpunkt der Einberufung der am
12. Juli 2018 stattfindenden Hauptversammlung
hat die QSC AG (mit Ausnahme von
Wandelschuldverschreibungen im Rahmen von
Aktienoptionsplänen für den Vorstand und
Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie
Arbeitnehmer, die von dieser Fallgruppe nicht
erfasst werden) keine Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben. Options-
und/oder Wandlungsrechte oder -pflichten, für
deren Bedienung eine Verwendung eigener Aktien
nach dieser Fallgruppe in Betracht kommt, können
auf Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen basieren, die in
Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 27. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 oder
einer von der Hauptversammlung künftig noch zu
erteilenden Ermächtigung ausgegeben werden.
Die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien sollen außerdem gemäß Punkt f)
des Beschlussvorschlags verwendet werden können,
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder
Gläubigern von der Gesellschaft oder ihren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebener
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
(mit Ausnahme von Wandelschuldverschreibungen im
Rahmen von Aktienoptionsplänen für den Vorstand
und Geschäftsführungen verbundener Unternehmen
sowie Arbeitnehmer, die von dieser Fallgruppe
nicht erfasst werden) ein Bezugsrecht auf Aktien
zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung einer Optionsausübungs- oder
Wandlungspflicht aus diesen
Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur
leichteren Platzierbarkeit von
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten
die entsprechenden Anleihebedingungen in der
Regel einen Verwässerungsschutz. Eine
Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht
darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der
Schuldverschreibungen bei nachfolgenden
Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue (oder
bestehende) Aktien eingeräumt wird, wie es
Aktionären zusteht. Sie werden damit so
gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um
die Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, der
auch durch eigene Aktien bedient werden kann,
muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient
der erleichterten Platzierung der
Schuldverschreibungen und damit den Interessen
der Aktionäre an einer optimalen
Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.
Eigene Aktien sollen gemäß Punkt g) auch
dazu verwendet werden können, sie Inhabern von
Bezugsrechten aus dem QSC-Aktienoptionsplan 2012
bzw. dem QSC-Aktienoptionsplan 2015, also
Mitgliedern des Vorstands, Mitgliedern der
Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie
Arbeitnehmern der QSC AG und verbundener
Unternehmen anzubieten. Sowohl der in der
Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 zu
Tagesordnungspunkt 6 beschlossene
'QSC-Aktienoptionsplan 2012' als auch der in der
Hauptversammlung vom 27. Mai 2015 zu
Tagesordnungspunkt 9 beschlossene
'QSC-Aktienoptionsplan 2015' können durch das
hierfür zur Verfügung stehende bedingte Kapital,
aber auch durch eigene Aktien erfüllt werden.
Die Entscheidung, ob den Bezugsberechtigten
Aktien aus dem bedingten Kapital oder aus dem
Bestand eigener Aktien angeboten bzw. übertragen
werden, wird die Gesellschaft durch den Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - im Falle
einer Ausgabe von Aktien an Mitglieder des
Vorstands - durch den Aufsichtsrat unter
Berücksichtigung der Liquiditäts- und Marktlage
treffen. Die Möglichkeit der Bedienung der
Bezugsrechte aus dem QSC-Aktienoptionsplan 2012
bzw. aus dem QSC-Aktienoptionsplan 2015 mit
eigenen Aktien führt nicht zu einer Schaffung
eines neuen Aktienoptionsplans. Es entstehen
daher keine über die mit den bereits
beschlossenen Auflagen und Bedienung des
QSC-Aktienoptionsplans 2012 bzw. des
QSC-Aktienoptionsplans 2015 verbundenen
Verwässerungseffekte hinausgehenden Belastungen
für die Aktionäre. Unter dem
QSC-Aktienoptionsplan 2012 können (jeweils Stand
14. Mai 2018) noch Bezugsrechte auf bis zu
2.765.800 Stückaktien und unter dem
QSC-Aktienoptionsplan 2015 Bezugsrechte auf bis
zu 750.000 Stückaktien entstehen. Dies
entspricht in Summe einem Anteil von bis zu rund
2,83% des derzeit bestehenden Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass sich Wandelschuldverschreibungen bei der
QSC AG und ihren verbundenen Unternehmen als
langfristige variable Vergütungsbestandteile mit
nachhaltiger Anreizwirkung für Mitglieder des
Vorstands und weitere Führungskräfte sowie
Arbeitnehmer der QSC AG und mit ihr verbundener
Unternehmen bewährt haben. Ziel des
QSC-Aktienoptionsplans 2012 sowie des
QSC-Aktienoptionsplan 2015 ist es, die
Leistungsträger zu motivieren und an das
Unternehmen zu binden.
Die Eckpunkte des QSC-Aktienoptionsplans 2012
sind im Ermächtigungsbeschluss der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -21-
Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 zur Auflage
des QSC-Aktienoptionsplans 2012 und die
Eckpunkte des QSC-Aktienoptionsplans 2015 sind
im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung
vom 27. Mai 2015 zur Auflage des
QSC-Aktienoptionsplans 2015 enthalten und wurden
in den dazugehörigen Vorstandsberichten an die
Hauptversammlung erläutert. Die
Ermächtigungsbeschlüsse nebst Vorstandsberichten
können als Bestandteil der notariellen
Niederschriften über die Hauptversammlungen am
16. Mai 2012 bzw. am 27. Mai 2015 beim
Handelsregister in Köln eingesehen werden. Die
notariellen Niederschriften über die
Hauptversammlungen am 16. Mai 2012 bzw. am 27.
Mai 2015 können von der Einberufung der
Hauptversammlung am 12. Juli 2018 an auch auf
der Internetseite der QSC AG unter www.qsc.de/hv
eingesehen werden und werden in der
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Eigene Aktien sollen darüber hinaus unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß Punkt h) des Beschlussvorschlags auch
an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben und
ihnen zum Erwerb angeboten werden dürfen
(Belegschaftsaktien). Die Ausgabe eigener Aktien
an Arbeitnehmer, in der Regel unter der Auflage
einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist,
liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der
Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen und damit die
Steigerung des Unternehmenswerts gefördert
werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien
als aktienkurs- und wertorientierte
Vergütungsbestandteile statt einer
Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für
die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll
sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von
den Arbeitnehmern zu entrichtenden Kaufpreises
kann eine bei Belegschaftsaktien übliche und am
Unternehmenserfolg orientierte angemessene
Vergünstigung gewährt werden.
Auch die Mitglieder des Vorstands der QSC AG
sollen aus den vorgenannten Gründen gemäß
Punkt i) die Möglichkeit erhalten, dass ihnen
der Aufsichtsrat eine aktienbasierte Vergütung
unter Verwendung eigener Aktien anbieten kann.
Die Entscheidung hierüber trifft allein der
Aufsichtsrat der QSC AG als das für die
Festlegung der Vergütung des Vorstands
zuständige Organ.
Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß der Ermächtigungen
zu Tagesordnungspunkt 9 lit. c) bis lit. i)
kommt nur soweit in Betracht, als der anteilige
Betrag der in dieser Weise verwendeten eigenen
Aktien am Grundkapital insgesamt 20% des
Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese
Kapitalgrenze werden zum einen neue Aktien
angerechnet, die aus genehmigtem Kapital während
der Laufzeit dieser Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
sowie zum anderen Aktien, die aufgrund von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(einschließlich solcher im Rahmen von
QSC-Aktienoptionsplänen) oder -genussrechten,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben
wurden, auszugeben sind. Dabei ist jeweils
entweder das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der
Veräußerung der eigenen Aktien vorhandene
Grundkapital maßgeblich - je nachdem, zu
welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag
am geringsten ist. Dadurch wird im Interesse der
Aktionäre gewährleistet, dass die Möglichkeit
der Verwendung eigener Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss auch unter
Berücksichtigung sämtlicher weiterer
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf
ein Aktienvolumen von insgesamt 20% des
Grundkapitals beschränkt ist.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft
neben der zu Tagesordnungspunkt 9
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien über ein genehmigtes
Kapital von bis zu 50.000.000,00 Euro gemäß
§ 4 Abs. 3 der Satzung und über bedingte
Kapitalien gem. § 4 Abs. 6 und Abs. 9 bis 11 der
Satzung von insgesamt bis zu 46.490.365,00 Euro
(Stand: 14. Mai 2018) zur Bedienung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw.
Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (einschließlich
solcher im Rahmen von QSC-Aktienoptionsplänen)
verfügt. Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem
genehmigten Kapital sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei der Begebung von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen aus dem
Bedingten Kapital IV gemäß § 4 Abs. 6 der
Satzung in Höhe von 40.000.000 Euro ist auf
insgesamt 20% des Grundkapitals begrenzt. Unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußerte
eigene Aktien würden auf die Kapitalgrenze von
20% des Grundkapitals angerechnet, soweit sie
während der Laufzeit der anderen Ermächtigungen
veräußert werden.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der
eigenen Aktien werden sich Vorstand und
Aufsichtsrat allein vom wohlverstandenen
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten lassen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung
über die Ausnutzung der Ermächtigungen
unterrichten.
IV. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG*
1. *Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
124.172.487,00 Euro und ist in 124.172.487
auf den Namen lautende Stückaktien ohne
Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 124.172.487 beträgt. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18
der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister eingetragen sind und
sich spätestens am 5. Juli 2018, 24:00 Uhr
(MESZ) (maßgeblich ist der Eingang der
Anmeldung), schriftlich, per Telefax oder auf
dem nachfolgend bezeichneten elektronischen
Weg bei der nachfolgend bezeichneten Stelle
angemeldet haben.
Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor
der Hauptversammlung (also am 28. Juni 2018,
0:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister
eingetragenen Aktionäre erhalten von der
Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche
Einladung nebst einem Anmeldeformular mit
portofreiem, adressiertem Rückumschlag.
Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an
folgende Adresse:
postalisch: QSC AG, Aktionärsservice
Postfach 1460
61365 Friedrichsdorf
per Telefax: +49 69 2222 342 93
oder
per E-Mail: qsc.hv@linkmarketservices.de
Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer
Anmeldung, wenn Sie dafür die Ihnen
übersandten Anmeldeformulare und nach
Möglichkeit den Postweg wählen.
Für Aktionäre, die später als am 28. Juni
2018, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
eingetragen werden, ist der rechtzeitige
Versand einer persönlichen Einladung durch
die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet.
Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung
selbst zu formulieren und schriftlich, per
Telefax oder auf elektronischem Weg an die
oben genannte Adresse, Telefaxnummer bzw.
E-Mail-Adresse zu richten.
Die Anmeldung muss die Identität des
Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie
sollte daher den vollständigen Namen des
Aktionärs, seine Anschrift und seine
Aktionärsnummer enthalten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67
Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als
solcher im Aktienregister eingetragen ist.
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl
der einem Teilnahmeberechtigten in der
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist
demgemäß der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus
arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom
Ablauf des 5. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ)
(sogenannter Technical Record Date), bis zum
Schluss der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen
werden (sogenannter Umschreibestopp). Der
Stand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand
nach der letzten Umschreibung am 5. Juli
2018, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können
trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien
verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien,
deren Umschreibungsanträge nach dem 5. Juli
2018, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in
der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -22-
dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem
noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von
Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im
Aktienregister eingetragen sind, werden daher
gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie
möglich zu stellen. Eintragungen im
Aktienregister können über die jeweilige
Depotbank bewirkt werden.
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen
sind und nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in
der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch ein
Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach §
135 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, ist die
Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 AktG i.V.m.
§ 20 Abs. 2 der Satzung in Textform
gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der
Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der
Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung
der Vollmacht die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür bereithält.
Vollmachtsformulare sind in den Unterlagen
enthalten, die den Aktionären für die
Anmeldung übersandt werden, und befinden sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem
Aktionär nach form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt wird. Ein
Vollmachtsformular und weitere Informationen
zur Bevollmächtigung sind außerdem im
Internet unter
www.qsc.de/hv
abrufbar.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht
kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss
entweder am Tag der Hauptversammlung durch
den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
der Gesellschaft per Post, per Telefax oder
auf elektronischem Weg an folgende Adresse
übermittelt werden:
postalisch: QSC AG, Aktionärsservice
Postfach 1460
61365 Friedrichsdorf
per Telefax: +49 69 2222 342 93
oder
per E-Mail: qsc.hv@linkmarketservices.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht
kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs.
10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Person oder Institution sowie den Widerruf
und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer
von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Ist ein
Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen,
so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die
ihm nicht gehören, nur aufgrund einer
Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus
an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden. Diese
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im
Falle ihrer Bevollmächtigung
ausschließlich weisungsgebunden aus.
Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die
Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und
ihr Widerruf bedürfen der Textform. Für die
Übermittlung von Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vor der
Hauptversammlung sowie etwaiger Widerrufe
stehen die vorgenannten
Übermittlungswege zur Verfügung. Ein
Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie
weitere Einzelheiten hierzu sind in den
Unterlagen enthalten, die den Aktionären
übersandt werden und sind außerdem im
Internet unter
www.qsc.de/hv
abrufbar.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter schließt
eine persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein
Aktionär trotz bereits erfolgter
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder
durch einen anderen Bevollmächtigten
teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben,
so gilt die persönliche Teilnahme bzw.
Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als
Widerruf der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung
gestellten Formulare enthalten entsprechende
Erklärungen.
4. *Rechte der Aktionäre*
4.1. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG*
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens
5% des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also bis
spätestens 11. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Später zugehende
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Wir bitten,
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2
AktG an folgende Adresse zu richten:
QSC AG
Vorstand
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.qsc.de/hv
zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
4.2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG*
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
in der Hauptversammlung zu stellen, ohne
dass es hierfür vor der Hauptversammlung
einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Darüber hinaus können Aktionäre der
Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden.
Sie können auch gemäß § 127 AktG
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
und/oder zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Solche
Anträge sind unter Angabe des Namens des
Aktionärs ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
postalisch: QSC AG
Investor Relations
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
per Telefax: +49 221 66 98 009
oder
per E-Mail: hauptversammlung@qsc.de
Gegenanträge von Aktionären, die mit
Begründung mindestens 14 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also bis
spätestens 27. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ),
unter oben angegebener Adresse zugehen,
werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung im Internet
unter
www.qsc.de/hv
zugänglich gemacht, sofern die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht zur
Veröffentlichung gemäß § 126 AktG
erfüllt sind. Anderweitig adressierte
Anträge von Aktionären bleiben
unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung
eines Gegenantrags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -23-
Voraussetzungen absehen, etwa weil der
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Abschlussprüfern und/oder
Aufsichtsratsmitgliedern gelten die
vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1
AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss. Der Vorstand
braucht Wahlvorschläge von Aktionären
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2
AktG auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs.
3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem
Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten) enthalten. Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch
dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn
sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden,
wenn sie dort mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden.
4.3. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär
gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand
mündlich Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen und auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Nach §§ 125, 64
Abs. 2 UmwG und § 293g Abs. 3 AktG ist jedem
Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung außerdem Auskunft über
alle für die Ausgliederung des
Geschäftsbereichs Telekommunikation auf die
Plusnet GmbH bzw. für den Abschluss des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
mit der Plusnet GmbH wesentlichen
Angelegenheiten der Plusnet GmbH zu geben.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann
der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen, etwa weil die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der
Satzung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, das Frage- und Rederecht
zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn der
Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs
einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen
Hauptversammlungsablauf, für einzelne
Tagesordnungspunkte oder für alle oder
einzelne Redner zu setzen.
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter
www.qsc.de/hv
abrufbar.
5. *Informationen und Unterlagen auf der
Internetseite der Gesellschaft*
Den Aktionären werden die Informationen und
die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen gemäß § 124a AktG
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.qsc.de/hv
zugänglich gemacht. Sämtliche der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung am 12. Juli 2018 zugänglich
sein.
Die Einberufung ist am 29. Mai 2018 im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Köln, im Mai 2018
*QSC AG*
_Der Vorstand_
*Informationen für Aktionäre der QSC AG zum Datenschutz
gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Datenerhebung
für Zwecke der Hauptversammlung*
Die QSC AG verarbeitet im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten
(insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere
Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der
Aktie; gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen
Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den
Vorgaben des neuen Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG')
sowie der Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO'), des
Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten
Rechtsvorschriften. Neben den personenbezogenen Daten der
Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft
gespeichert sind, verarbeitet die QSC AG hierbei Daten,
die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur
Hauptversammlung angegeben bzw. aus diesem Anlass von
ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft
übermittelt werden.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die QSC
AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln, E-Mail:
info@qsc.de, Telefon: +49 221 6698-000.
Den Datenschutzbeauftragten der QSC AG erreichen Sie
unter QSC AG, Datenschutzbeauftragter,
Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln, E-Mail:
datenschutzbeauftragter@qsc.de.
Die QSC AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zu
dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an
der Hauptversammlung (z. B. Prüfung der
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
(einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem
Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.
Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von
Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte
nicht möglich.
Die Verarbeitung umfasst Vorgänge im Zusammenhang mit der
Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung, der
Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten bzw. den von der von der QSC AG
benannten Stimmrechtsvertreter, dem Teilnehmerverzeichnis
sowie Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen
bzw. -wahlvorschlägen.
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen
Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils Art. 6 (1) c)
DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig,
wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die
Verpflichtung zur Vornahme der vorstehend beschriebenen
Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem
Aktiengesetz.
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten
ist jeweils erforderlich, um die gesetzlich
vorgeschriebenen Pflichten der QSC AG zu erfüllen.
Ihre personenbezogenen Daten werden an folgende
Kategorien von Empfängern weitergegeben:
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der
Hauptversammlung bedienen wir uns externer Dienstleister,
die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen
im Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich
vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem
Teilnehmerverzeichnis über Sie erfassten Daten erlangen.
Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw.
-wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten
veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlichen
Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre
personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie etwa
Behörden oder Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen
Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre
personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die
zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es
sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder
Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen
Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren
Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit
Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei
Jahren gelöscht oder anonymisiert, es sei denn, die
weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang
mit Ansprüchen, die gegen die QSC AG oder seitens der QSC
AG geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist
von bis zu 30 Jahren), erforderlich.
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person
verarbeiten, stehen Ihnen die folgenden Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über die seitens der QSC AG
über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
- Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie
gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
- Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere,
sofern diese für die Zwecke, für die sie
ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr
erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(Sperrung), insbesondere, sofern die
Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist
oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie
bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
- Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick
auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Daten steht Ihnen unser
Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen
Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon
haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der
zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen.
Weitergehende Informationen für Aktionäre zum Datenschutz
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.qsc.de/hv
verfügbar.
2018-05-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: QSC AG
Mathias-Brüggen-Str. 55
50829 Köln
Deutschland
E-Mail: invest@qsc.de
Internet: http://www.qsc.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
690537 2018-05-29
(END) Dow Jones Newswires
May 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
