Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Koblenz (pta015/04.06.2018/13:29) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss der TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft, Koblenz, zum 31.12.2015 fehlerhaft ist:
Die sonstigen Vermögensgegenstände sind um 412 Tsd. Euro zu hoch ausgewiesen, weil ein Schadenersatzanspruch angesetzt wurde, der weder vom Schuldner anerkannt wurde noch über den bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Der Ansatz des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 412 Tsd. Euro verstösst gegen § 246 Absatz 1 Satz 2 HGB, weil ein Schadenersatzanspruch, der nicht entweder vom Schuldner anerkannt worden ist oder über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, keinen Vermögensgegenstand darstellt und somit nicht in die Bilanz aufzunehmen ist.
(Ende)
Aussender: TCU AG Adresse: Im Kimmelberg 2-4, 56072 Koblenz Land: Deutschland Ansprechpartner: Petra Bauersachs Tel.: +49 172 6584139 E-Mail: bauersachs@telecontrol.de Website: www.fernsehfee.de
ISIN(s): DE0007454209 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Stuttgart
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1528111740471
© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext.adhoc. Archiv: http://adhoc.pressetext.com . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300. (END) Dow Jones NewswiresJune 04, 2018 07:29 ET (11:29 GMT)
Koblenz (pta015/04.06.2018/13:29) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss der TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft, Koblenz, zum 31.12.2015 fehlerhaft ist:
Die sonstigen Vermögensgegenstände sind um 412 Tsd. Euro zu hoch ausgewiesen, weil ein Schadenersatzanspruch angesetzt wurde, der weder vom Schuldner anerkannt wurde noch über den bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Der Ansatz des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 412 Tsd. Euro verstösst gegen § 246 Absatz 1 Satz 2 HGB, weil ein Schadenersatzanspruch, der nicht entweder vom Schuldner anerkannt worden ist oder über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, keinen Vermögensgegenstand darstellt und somit nicht in die Bilanz aufzunehmen ist.
(Ende)
Aussender: TCU AG Adresse: Im Kimmelberg 2-4, 56072 Koblenz Land: Deutschland Ansprechpartner: Petra Bauersachs Tel.: +49 172 6584139 E-Mail: bauersachs@telecontrol.de Website: www.fernsehfee.de
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Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1528111740471
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