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DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -5-

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2018 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.07.2018 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 
6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-06-04 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT Duisburg ISIN DE0006131204 
WKN 613120 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer 
 
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
am Donnerstag, *19. Juli 2018,* 9.00 Uhr (Einlass ab 8.00 Uhr) 
 
in der Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg, 
ein. 
 
Parkmöglichkeiten befinden sich in der Tiefgarage des CityPalais, 
Landfermannstraße/Ecke Averdunkstraße. Die Parktickets unserer 
Aktionäre werden nach der Hauptversammlung kostenfrei entwertet. 
 
*Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel & 
   Touristik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie des zu einem Bericht 
   zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. (1) HGB und § 315a Abs. 
   (1) HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
   2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 
   1 daher keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 
   EUR 2.362.110,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 2.362.110,00 
   Dividende von EUR 0,12 je 
   für das Geschäftsjahr 2017 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   von Vorstand und Aufsichtsrat über diesen Beschlussvorschlag und der 
   Einberufung vorhandenen 115.750 eigenen Aktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien (bei Einberufung: 19.684.250 
   Aktien) bis zur Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,12 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Risikoprüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   zu bestellen, und zwar für 
 
   a) das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   b) die prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und Zwischenlageberichts 
      gemäß §§ 115 Abs. (5), 117 Nr. 2 
      WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung 
      für den Fall, dass sich der Vorstand für 
      eine prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts entscheidet. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von 
   denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
   die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 18. Juli 2017 zu TOP 6 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und 
   der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco 
   López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara 
   y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen 
   Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats zu wählen: 
 
   * *Santiago de Armas Fariña,* Las Palmas de 
     Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
     Rechtsanwalt und Steuerberater als Partner 
     der Kanzlei S. de Armas y Asociados, S.L., 
     Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
     Spanien, 
   * *Dr. Hans Vieregge,* Hannover, 
     Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied 
     Nord/LB Norddeutsche Landesbank 
     Girozentrale, 
   * *Francisco López Sánchez,* Las Palmas de 
     Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
     Vertreter der Puerto Meloneras, S.L. in 
     Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
     Spanien, welche ihrerseits 
     geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied 
     der Lopesan Hotel Management, S.L. ist, 
   * *Inés Arnaldos,* Las Palmas de Gran 
     Canaria, Spanien, spanische Anwältin 
     (abogada) der Rechtsabteilung der Lopesan 
     Hotel Management S.L., 
   * *Antonio Rodríguez Pérez,* Las Palmas de 
     Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
     Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., 
     in Las Palmas de Gran Canaria, Gran 
     Canaria, Spanien, 
   * *Agustín Manrique de Lara y Benítez de 
     Lugo*, Telde, Gran Canaria, Spanien, 
     Präsident des Verbandes 'Confederación 
     Canaria de Empresarios' (kanarischer 
     Unternehmerverband) und Geschäftsführer 
     der Quesoventura S.L., Telde, Gran 
     Canaria, Spanien. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass 
   eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der Hauptversammlung 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheidet, 
 
   * *Roberto López Sánchez, *San Bartolomé de 
     Tirajana, Gran Canaria, Spanien, 
     Alleinverwalter der Rolopsan, S.A.U. in 
     Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, 
 
   als Ersatzmitglied zu wählen. 
 
   Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind dieser 
   Tagesordnung in der Anlage 1 beigefügt und sind auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie 
   jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand auch weiterhin aufbringen 
   können. 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex wird Folgendes mitgeteilt:* Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat beabsichtigt der Aufsichtsrat, Herrn Santiago de Armas 
   Fariña als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   *Die Voraussetzung des § 100 Abs. (5) AktG,* der Sachverstand auf 
   den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wird sowohl 
   von Herrn Dr. Hans Vieregge und als auch von Herrn Agustín Manrique 
   de Lara y Benítez de Lugo erfüllt. Zudem sind sämtliche Kandidaten 
   mit dem Hotelsektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines 
   jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt 
   offengelegt:* 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen 
   Kandidaten in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder ihren 
   Organen. 
 
   Ferner stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats von den 
   vorgeschlagenen Kandidaten Herr *Dr. Hans Vieregge* und Herr 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo* nicht in einer nach 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu einem 
   wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   beteiligten Aktionär. 
 
   Die folgenden vorgeschlagenen Kandidaten stehen nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrats in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zu der wesentlich an der IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionärin Lopesan Touristik S.A. 
   oder zu deren beherrschenden Gesellschaftern: 
 
   *Santiago de Armas Fariña* ist nicht stimmberechtigter Schriftführer 
   des dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -2-

der Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter von 
   Mitgliedern von Verwaltungsorganen der weiteren in der Aufstellung 
   nach § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Zudem 
   erbringt die S. De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr 
   Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen 
   gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der 
   Gesellschaft. 
 
   *Francisco López Sánchez* ist Mitglied von Verwaltungsorganen bzw. 
   Vertreter eines Mitglieds in den in der Aufstellung nach § 125 Abs. 
   (1) Satz 5 AktG genannten mit der Lopesan Touristik, S.A. 
   verbundenen Unternehmen, darunter der Lopesan Touristik S.A.. Ferner 
   ist er ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren 
   beherrschenden Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn 
   Eustasio López. 
 
   *Inés Arnaldos* ist als spanische Rechtsanwältin (abogada) in der 
   Rechtsabteilung bei der Lopesan Hotel Management, S.L. angestellt. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez* ist bei der Lorcar Asesores S.L. als 
   Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die 
   Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft 
   die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. ist. Zudem ist er 
   Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen 
   Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter eines 
   Mitglieds von Verwaltungsorganen der in der Aufstellung nach § 125 
   Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Er erhält gelegentlich 
   Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A.U. und 
   der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U., die ebenfalls mit der 
   Lopesan Touristik S.A. verbunden sind. 
 
   *Roberto López Sánchez* ist Vertreter der Invertur Helsan S.L.U. im 
   Verwaltungsrat der Jandia Dunas, S.A. und Vertreter der Rolopan, 
   S.L.U. im Verwaltungsrat der Maspolamas Golf, S.A.. Ferner ist er 
   ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden 
   Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López. 
 
   *Gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG werden folgende Angaben 
   gemacht:* 
 
   *Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * S. de Armas y Asociados, S.L. 
   * Lexa, S.A. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Punta del Sol, S.A. 
   * Santa Águeda Sun Golf, S.L. 
 
   *Dr. Hans Vieregge, Hannover* 
 
   Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG, 
     Flensburg 
 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. 
     KG 'Conti Basel', München 
   * CONTI 147. Schiffahrts GmbH & Co. KG 
     'Conti Equator', München 
   * CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co. KG, 
     'Conti Greenland', München 
   * Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein 
 
   *Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Agrícola Tabaibal, S.A.U. 
   * Altamarena, S.A. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Brickell Reach Tower 3801 LLC 
   * Casticar, S.A. 
   * Cook-Event Canarias, S.A. 
   * Costa Canaria de Veneguera, S.A. 
   * Creativ Hotel Buenaventura, S.A. 
   * Cuba Gestión hotelera, S.L.U. 
   * Dehesa de Jandía, S.A. 
   * Explotaciones Jandía, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Interhotelera Española, S.A. 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Hotel Management, S.L. 
   * Lopesan Management S.L.U. 
   * Lopesan Satocan Investment, S.L. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Megahotel Faro, S.L. 
   * Meloneras Golf, S.L. 
   * N.F.L.S., S.L.U. 
   * Oasis Beach Maspalomas, S.L. 
   * Promociones Faro, S.A. 
   * Promociones Taidía, S.A.U. 
   * Santa Águeda Sun Golf, S.L. 
   * Varadero Center, S.L.U. 
 
   *Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Aguas de Meloneras, A.I.E. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Casticar, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Jandía Beach Center, S.A. 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Novedad Digital, S.L. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Telefaro 2000 Comunicaciones S.L. (in 
     Liqu.) 
 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * Administración y Gestión 
     Promociones-Cooperativas, S.L. 
   * Autoridad Portuaria de Las Palmas 
   * Explotaciones La Calderona, S.L. 
   * Fundación Canaria Patronos V.P. 
   * Inversiones La Lucera, S.L. 
   * Quesoventura, S.L. 
   * Fundación Canaria Yrichen 
 
   *Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten; 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Jandía Dunas, S.A. 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Rolopsan, S.L.U. 
7. *Beschlussfassung über den Erwerb eigener Aktien durch die IFA Hotel 
   & Touristik Aktiengesellschaft nach § 71 Abs. (1) Nr. 8 AktG* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 16. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 
   9 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 
   (1) Nr. 8 AktG läuft am 15. Juli 2018 aus und soll daher neu gefasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt dieser 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die nach 
   dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien, welche sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder 
   ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu 
   keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals 
   entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 
   und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zweck des Handels 
   in eigenen Aktien erfolgen. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen 
   Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene 
   Erwerbszeitpunkte, erfolgen. 
 
   Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
   53a AktG) über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die 
   Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten: 
 
   - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
     Börse, darf der von der Gesellschaft 
     gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
     Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel 
     (bzw. einem an die Stelle des 
     Xetra-Systems getretenen funktional 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse an den drei 
     Börsentagen vor Eingehen der Verpflichtung 
     zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr 
     als 10% über- oder unterschreiten. 
   - Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
     Kaufangebot an alle Aktionäre der 
     Gesellschaft oder eine an die Aktionäre 
     der Gesellschaft gerichtete öffentliche 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene 
     Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
     Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. 
     Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) den drei Börsentage 
     vor dem Tag der Veröffentlichung des 
     Angebots geltenden, durchschnittlichen 
     Schlusskurs im Xetra-Handel (bzw. einem an 
     die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
     funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
     an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
     nicht mehr als 10 % über- oder 
     unterschreiten. 
8. *Beschlussfassungen über die Verwendung eigener Aktien nach § 71 
   Abs. (1) Nr. 8 AktG, auch unter Erwerbsrechtsausschluss* 
 
   Die Gesellschaft hält gegenwärtig einen Bestand von 115.750 eigenen 
   Aktien. Für diese eigenen Aktien sowie etwaige weitere eigene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -3-

Aktien, die die Gesellschaft auf Basis des unter TOP 7 zu fassenden 
   Beschlusses zur Ermächtigung des Erwerbs eigener Aktien in Zukunft 
   erwerben wird, wird neben der üblichen Verwendungsmöglichkeit der 
   Einziehung der eigenen Aktien folgende spezielle 
   Verwendungsmöglichkeit vorgeschlagen, für die der Vorstand um eine 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Erwerbsrechts bittet. 
 
   Die eigenen Aktien könnten zum Erwerb weiterer Kommanditanteile an 
   der Tochtergesellschaft IFA Insel Ferien Anlagen GmbH & Co KG ('*IFA 
   Insel*') im Wege des Anteilstausches eingesetzt werden. Das 
   Kommanditkapital der IFA Insel wird zu 96,57% gegenwärtig von der 
   Gesellschaft und im Übrigen von Minderheitskommanditisten 
   gehalten. Ein derartiger Tausch von IFA Aktien in IFA 
   Insel-Kommanditanteile würde der Gesellschaft ermöglichen, ihre 
   Beteiligung an der IFA Insel weiter aufzubauen und die 
   Gesellschafterstruktur im Konzern zu vereinfachen. Konkrete 
   Verhandlungen über den Tausch sollen erst nach dieser 
   Beschlussfassung begonnen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen. 
 
   a) Der Vorstand wird befristet bis zum 18. 
      Juli 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die aufgrund der zu TOP 7 
      beschlossenen Ermächtigung oder einer 
      früher erteilten Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien neben einer 
      Veräußerung über die Börse oder über 
      ein Angebot an alle Aktionäre auch ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals einzuziehen, ohne dass die 
      Einziehung oder ihre Durchführung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann 
      auch im vereinfachten Verfahren ohne 
      Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
      anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
      übrigen Aktien gemäß § 8 Absatz 3 
      Aktiengesetz erfolgen. Der Vorstand ist 
      für diesen Fall ermächtigt, die Angabe 
      der Zahl der Aktien in der Satzung 
      entsprechend zu ändern. 
   b) Der Vorstand wird befristet bis zum 18. 
      Juli 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die aufgrund der zu TOP 7 
      beschlossenen Ermächtigung oder einer 
      früher erteilten Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien unter Ausschluss des 
      Erwerbsrechts der Aktionäre einem oder 
      mehreren Dritten als Gegenleistung für 
      den Erwerb dessen Kommanditbeteiligung an 
      der IFA Insel Ferien Anlagen GmbH & Co KG 
      (eingetragen im Handelsregister des 
      Amtsgerichts Lübeck unter HRB 1128 OL) zu 
      veräußern und zu übertragen. Diese 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmalig 
      ausgenutzt werden. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Erwerbsrechts der 
   Aktionäre zu TOP 8 b)* 
 
   Der Vorstand hat folgenden Bericht gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet: 
 
   Die zu Top 8 b) erbetene Ermächtigung zum Erwerbsrechtsausschluss 
   soll insbesondere dazu dienen, den Vorstand in die Lage zu 
   versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Kommanditisten der 
   IFA Insel Ferien Anlagen GmbH & Co KG einen Tausch ihrer 
   Kommanditanteile in Aktien der Gesellschaft anbieten zu können. Ein 
   Angebot zum Tausch in Aktien der Gesellschaft erhöht möglicherweise 
   die Bereitschaft der Minderheitskommanditisten, sich von ihren 
   Kommanditanteilen zu trennen, da er ihnen gleichzeitig ermöglicht, 
   weiter als Aktionäre der Gesellschaft an der Entwicklung des 
   IFA-Konzerns zu partizipieren. Auch in Fällen von verkaufswilligen 
   Minderheitskommanditisten können deren Anteile im Tausch gegen 
   Aktien der Gesellschaft ohne Liquiditätsaufwand für die Gesellschaft 
   erworben werden. 
 
   Mit einem derartigen Tausch kann innerhalb des Konzern der 
   Gesellschaft die Gesellschafterstruktur in der Weise vereinfacht 
   werden, dass es mittelfristig und bei hoher Akzeptanz des 
   Tauschangebots nur noch auf Ebene der Gesellschaft 
   Minderheitsgesellschafter gibt. Aus Sicht der Gesellschaft ist die 
   Verwendungsmöglichkeit auch vorteilhaft, weil sie einen Erwerb ohne 
   den Einsatz liquider Mittel ermöglicht. Hinsichtlich des 
   Tauschverhältnisses wird der Vorstand sich naturgemäß jeweils 
   am aktuellen Kurs der Aktie der Gesellschaft und dem anteiligen 
   Unternehmenswert an der IFA Insel Anlagen GmbH & Co. KG orientieren. 
   Der im Interesse der Gesellschaft stehende Zweck rechtfertigt die 
   angesichts des kleinen Bestands eigener Aktien geringfügige 
   Anteilsverwässerung der Altaktionäre; bei einem aus Sicht der 
   Gesellschaft attraktiven Tauschverhältnis kann eine Wertverwässerung 
   ausgeschlossen werden. 
9. *Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen 
   Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts* 
 
   Ein von Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellter Investitionsplan 
   sieht zur weiteren Neuaufstellung der Gesellschaft, die mit dem 
   Verkauf diverser Hotels seit 2016 eingeleitet worden war, 
   verschiedene beabsichtigte strategische Projekte vor. Zu den 
   geplanten Maßnahmen gehören neben dem bereits eingeleiteten 
   Hotelbauprojekt in Playa Bávaro in der Dominikanischen Republik eine 
   zusätzliche Stufe des Kapazitätsausbaus in Playa Bávaro, die 
   beabsichtigte Renovierung des IFA-Hotels Faro auf Gran Canaria und 
   des IFA-Hotels auf Fehmarn, der etwaige Erwerb der noch nicht von 
   der Gesellschaft gehaltenen 50%-Beteiligung an der Anfi-Gruppe und 
   die Einleitung eines geplanten weiteren Hotelneubauprojekts auf den 
   kanarischen Inseln. Von der Einberufung der Hauptversammlung an ist 
   eine Zusammenfassung des Investitionsplans auf der Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich. 
 
   Zur Finanzierung dieser verschiedenen strategischen Projekte und 
   weiteren Eigenkapitalstärkung beabsichtigt die Gesellschaft, eine 
   Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre 
   durchzuführen und auf diese Weise einen Emissionserlös von ca. EUR 
   200 Mio. zu erzielen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von 
      derzeit EUR 51.480.000,00, eingeteilt in 
      19.800.000 Stück auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien, wird um bis zu EUR 
      77.220.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      29.700.000 Stück neuen, auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien gegen Bareinlagen 
      auf bis zu EUR 128.700.000,00, eingeteilt 
      in 49.500.000 Stück auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien, erhöht. Die neuen 
      Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
      Grundkapital von EUR 2,60 sind ab dem 1. 
      Januar 2018 gewinnberechtigt ('*Neue 
      Aktien*'). Die Neuen Aktien werden zu dem 
      Mindestausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 
      1 AktG (Aktiengesetz) in Höhe von EUR 
      2,60 je Neuer Aktie ausgegeben. Das 
      Bezugsverhältnis beträgt 2:3, d.h. zwei 
      alte Stückaktien berechtigen zum Bezug 
      von drei neuen Stückaktien. Hierzu werden 
      die Neuen Aktien den Aktionären im 
      Bezugsverhältnis 2:3 zum vom Vorstand 
      festzulegenden und bekanntzumachenden 
      Bezugspreis innerhalb der Bezugsfrist zum 
      Bezug angeboten (mittelbares Bezugsrecht) 
      und im Anschluss im Umfang der ausgeübten 
      Bezugsrechte von einem Kreditinstitut 
      oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
      Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
      Unternehmen zum Ausgabebetrag von EUR 
      2,60 gezeichnet. Ein etwaiger Mehrerlös - 
      unter Abzug einer angemessenen Provision, 
      der Kosten und Auslagen - ist an die 
      Gesellschaft abzuführen. Die Bezugsfrist 
      beträgt mindestens zwei Wochen ab 
      Bekanntmachung des Bezugsangebots und 
      muss spätestens mit Ablauf des 18. Januar 
      2019 enden. Die Bezugsrechte auf die 
      Neuen Aktien sind übertragbar, ein 
      börsenmäßiger Bezugsrechtshandel 
      wird nicht organisiert. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung, insbesondere den 
      Bezugspreis nach pflichtgemäßen 
      Ermessen unter Berücksichtigung einer 
      bestmöglichen Platzierung, mindestens 
      aber in Höhe des Mindestausgabebetrages 
      von EUR 2,60, festzusetzen. 
   c) Jeder bezugsberechtigte Aktionär kann 
      innerhalb der Bezugsfrist über den auf 
      seinen Bestand an alten Aktien nach 
      Maßgabe des Bezugsverhältnisses 
      entfallenden Bezug hinaus ein 
      verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer 
      Aktien aus der Barkapitalerhöhung zum 
      Bezugspreis abgeben ('*Überbezug*'). 
      Die maximale Gesamtzahl der von einem 
      Aktionär durch einen Überbezug 
      jeweils erwerbbaren Neuen Aktien 
      errechnet sich aus den 29.700.000 Neuen 
      Aktien aus der Kapitalerhöhung abzüglich 
      der auf den Bestand dieses Aktionärs 
      entfallenden Bezugsaktien, die er 
      aufgrund seines gesetzlichen Bezugsrechts 
      beziehen darf. Wenn 
      Überbezugsmeldungen für mehr als die 
      Anzahl der nicht bezogenen Neuen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -4-

abgegeben werden, werden die 
      Überbezugsmeldungen nicht oder nur 
      teilweise angenommen. In diesem Fall wird 
      der Überbezug quotal zugeteilt, das 
      heißt in dem Verhältnis, in dem die 
      gesetzlichen Bezugsrechte ausgeübt 
      wurden. Soweit die Ausübung von 
      gesetzlichen Bezugsrechten oder 
      Überbezugsmeldungen dazu führen 
      würde, dass rechnerisch Ansprüche der 
      Aktionäre auf Bruchteile von neuen Aktien 
      entstehen, haben die Aktionäre 
      hinsichtlich der entstehenden 
      Aktienspitzen keinen Anspruch auf 
      Zuteilung und Lieferung Neuer Aktien. 
   d) Dieser Beschluss über die Erhöhung des 
      Grundkapitals wird hinfällig, wenn und 
      soweit die Neuen Aktien nicht bis zum 
      Ablauf des 18. Januar 2019 gezeichnet 
      worden sind. 
   e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung 
      (Grundkapital) der Gesellschaft 
      entsprechend des Umfangs der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
*Unterlagen* 
 
Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über 
die Internetseite der Gesellschaft 
 
https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
zugänglich und liegen in den Räumen der Gesellschaft in Duisburg aus: 
 
* die Einberufung mit der Tagesordnung der 
  Hauptversammlung; 
* der Jahresabschluss der IFA Hotel & Touristik 
  Aktiengesellschaft und der Konzernabschluss 
  für das Geschäftsjahr 2017; 
* der zu einem Bericht zusammengefasste 
  Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2017 nebst dem erläuternden 
  Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 
  289a Abs. (1) HGB und § 315a Abs. (1) HGB und 
* der Bericht des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2017; 
* Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 
  Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den 
  Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre zu 
  TOP 8b); 
* eine zusammenfassende Darstellung des 
  Investitionsplans der Gesellschaft. 
 
Ferner sind vom Tag der Einberufung an folgende weitere Unterlagen 
gemäß § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich: 
 
* der Inhalt der Einberufung, die die 
  Erläuterung zu TOP 1 enthält, zu dem kein 
  Beschluss gefasst werden soll; 
* die Angaben über die Gesamtzahl der Aktien und 
  der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
  (vgl. auch nachfolgend Angaben nach § 49 Abs. 
  (1) Nr. 1 WpHG); 
* die Formulare, die bei Stimmabgabe durch 
  Vertretung zu verwenden sind; 
* die Formulare, die bei der Stimmabgabe durch 
  Briefwahl zu verwenden sind; sowie 
* ein etwaiges nach Einberufung der Versammlung 
  bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen 
  von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. (2) 
  AktG (unverzüglich nach Zugang). 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung in deutscher oder 
englischer Sprache und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft unter der im Anschluss genannten Adresse mindestens sechs Tage 
vor der Versammlung, d.?h. bis zum 12. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. 
Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht 
mitzurechnen. 
 
 *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
 *c/o Computershare Operations Center* 
 *80249 München* 
 *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
 *E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, der in deutscher oder englischer 
Sprache zu erfolgen hat, muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Hauptversammlung, d.?h. auf den 28. Juni 2018, 00:00 Uhr 
(MESZ) *('Nachweisstichtag')*, beziehen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine 
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben 
haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie 
hierzu nicht von einem Aktionär bevollmächtigt werden. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
Das Stimmrecht kann persönlich, durch Bevollmächtigte (zum Beispiel durch 
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person), 
durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder per Briefwahl ausgeübt 
werden. 
 
a) *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Dies gilt nicht bei den in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, 
   d.?h. bei der Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und 
   geschäftsmäßig Handelnde. Die Aktionäre werden gebeten, sich in 
   einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen 
   einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
   abzustimmen. 
 
   Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht kann auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   heruntergeladen werden. Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht 
   erhalten die Aktionäre zudem mit der Eintrittskarte. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht, 
   muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
    *E-Mail: *IFA-HV2018@computershare.de 
b) *Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft* 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären die 
   Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung durch von ihr benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Auch in diesen Fällen ist 
   für eine rechtzeitige Anmeldung Sorge zu tragen. Um den Aktionären 
   die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter zu erleichtern, erhalten sie mit der 
   Eintrittskarte ein Formular. Ein entsprechendes Formular kann auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   heruntergeladen werden. 
 
   Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, deren 
   Widerruf oder Änderungen der Weisungen müssen durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft spätestens am 17. Juli 2018, 24:00 Uhr 
   (MESZ), an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
    *E-Mail: *IFA-HV2018@computershare.de 
 
   Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend. 
c) *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Der Vorstand hat beschlossen, eine Stimmabgabe mittels Briefwahl 
   vorzusehen. Deshalb kann das Stimmrecht auch, ohne an der 
   Versammlung teilzunehmen, auf diesem Wege ausgeübt werden. Die 
   Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie ihr Widerruf haben schriftlich 
   oder im Wege elektronischer Kommunikation zu erfolgen. 
   Bevollmächtigte Kreditinstitute dürfen sich gem. § 135 Abs. (5) Satz 
   3 AktG der Briefwahlmöglichkeit bedienen. Auch in diesen Fällen ist 
   für eine rechtzeitige Anmeldung mit Nachweis des Anteilsbesitzes 
   Sorge zu tragen, selbst wenn der Briefwähler aktienrechtlich kein 
   Teilnehmer der Hauptversammlung ist. 
 
   Ein Formular zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl kann auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   heruntergeladen werden. Die Aktionäre erhalten ein Formular zur 
   Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl zudem mit der 
   Eintrittskarte. 
 
   Briefwahlstimmen, deren Widerruf oder Änderung können bis zum 
   Ablauf des 17. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ), entweder in Textform 
   oder auf elektronischem Weg unter der folgenden Adresse abgegeben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

werden: 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
    *E-Mail.: *IFA-HV2018@computershare.de 
 
   Zur Fristwahrung ist der Eingang bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
   Auch nach Abstimmung per Briefwahl ist ein Aktionär zur persönlichen 
   Teilnahme an der Versammlung berechtigt, sofern er die 
   Teilnahmebedingungen erfüllt. Die persönliche Anmeldung durch den 
   Aktionär oder seinen Vertreter am Zugang zur Versammlung gilt als 
   Widerruf der Briefwahlstimmen. 
 
   Im Wege der Briefwahl kann ein Aktionär nur an Abstimmungen über 
   solche Anträge teilnehmen, zu denen es mit dieser Einladung oder 
   später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und?/?oder 
   Aufsichtsrat oder von Aktionären gibt. 
d) *Rangfolge* 
 
   Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten nebst Weisungen für die 
   Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als 
   vorrangig betrachtet. 
 
   Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmachten nebst Weisungen für die 
   Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
   eingehen und nicht feststellbar ist, welche Erklärung zuletzt 
   abgegeben wurde, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten 
   nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter in folgender Rangfolge 
   berücksichtigt: E-Mail, Telefax und zuletzt Papierform. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Recht zur Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Gemäß § 122 Abs. (2) AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 
Euro, das sind 192.308 Stückaktien, erreichen, verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dieses Verlangen 
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 18. Juni 2018, 
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei 
nicht mitzurechnen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
den Antrag halten. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Wir bitten, derartige Verlangen an die folgende Adresse der 
Gesellschaft zu richten. 
 
 *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
 *Vorstand* 
 *Düsseldorfer Str. 50* 
 *47051 Duisburg* 
 
*Recht auf Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
Die Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten zu stellen. Gegenanträge von Aktionären gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. (1) AktG sind zu begründen und müssen, 
damit sie mit einer evtl. Stellungnahme der Gesellschaft auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, dieser mindestens 
14 Tage vor der Versammlung, d.?h. bis zum 4. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ), 
unter der im Anschluss genannten Adresse übersandt werden. Der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen. 
 
 *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
 *Vorstand* 
 *Düsseldorfer Str. 50* 
 *47051 Duisburg* 
 *Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 90* 
 
Gegenanträge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
unverzüglich veröffentlicht. Der Gegenantrag sowie der Wahlvorschlag 
brauchen unter den in § 126 Abs. (2) AktG genannten Bedingungen nicht 
zugänglich gemacht zu werden; im Falle der Begründung des Gegenantrags wird 
diese in den Fällen des § 126 Abs. (2) AktG nicht zugänglich gemacht, 
speziell wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Diese Regelungen finden auf Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern nach § 127 AktG mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Wahlvorschläge nicht begründet 
werden müssen. Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, zu den 
Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet, 
Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der 
vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne 
von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten. 
 
*Auskunftsrecht* 
 
Gemäß § 131 AktG wird jedem Aktionär, der an der Hauptversammlung 
teilnimmt, auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft erteilt, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Das 
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Ebenso 
erstreckt sich das Auskunftsrecht auf die im Konzernabschluss und 
Konzernlagebericht einbezogenen Unternehmen. Die Stimmrechtsvollmacht 
berechtigt zur Ausübung des Auskunftsrechts. 
 
Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz 
abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. (3) AktG) die Auskunft zu 
verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen 
durchzuführen, ist der Vorsitzende der Versammlung beim Vorliegen einer 
Vielzahl von Wortmeldungen nach § 131 Abs. (2) Satz 2 AktG in Verbindung 
mit § 22 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Zusätzliche Angaben gemäß § 49 Abs. (1) Nr. 1 WpHG* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft EUR 51.480.000,00 und ist eingeteilt in 19.800.000 
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält hiervon 
115.750 eigene Aktien, welche gemäß § 71b AktG nicht stimmberechtigt 
sind. 
 
Duisburg, im Juni 2018 
 
*IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die IFA Hotel & Touristik AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne des 
Datenschutzrechtes personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren 
Stimmrechtsvertreter (Name, Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, 
Besitzart der Aktien und Nr. der Eintrittskarte), um ihren gesetzlichen 
Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die 
jeweiligen Kreditinstitute der Aktionäre übermitteln diese für die Führung 
des Teilnehmerverzeichnisses im Rahmen der Hauptversammlung relevanten 
Daten an die IFA Hotel & Touristik AG. Die Datenverarbeitung ist für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der DSGVO. Daten 
über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden gemäß der gesetzlichen 
Bestimmungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt. 
 
Die IFA Hotel & Touristik AG bedient sich externer Dienstleister 
(Hauptversammlungs-Agenturen, Banken) für die Ausrichtung der 
Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit 
erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Mit diesen 
Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag 
gemäß § 28 DSGVO geschlossen. In jedem Fall dürfen die Dienstleister 
die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich im Rahmen der 
Erbringung ihrer Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages 
verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine 
Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen 
erfolgt nicht. 
 
Ihnen, unseren Aktionären, steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen 
Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, auf 
Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf 
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, auf Widerspruch nach 
Artikel 21 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. 
Diese Rechte können Sie unmittelbar gegenüber folgender Kontaktadresse 
geltend machen: 
 
IFA Hotel & Touristik AG 
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Yaiza García Suárez, Jordi Llinàs 
Serra 
Düsseldorfer Str. 50 
47051 Duisburg 
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 90 
 
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen 
Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 
 
Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: 
 
IFA Hotel & Touristik AG 
Datenschutzbeauftragter 
Düsseldorfer Str. 50 
47051 Duisburg 
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 90 
 
_Anlage 1:_ *Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
*Santiago de Armas Fariña* 
 
*Persönliche Daten* 
Name                  Santiago de Armas Fariña 
Anschrift (beruflich) Avenida Rafael Cabrera, 
                      4-1ºP 
                      35002 Las Palmas de Gran 
                      Canaria 
Geburtsdatum          13.03.1954 
 
*Berufserfahrung* 
                      *Anwalt für Gesellschafts- 
                      und Wirtschaftsrecht* 
seit 05/1979          Eingetragen in der 
                      Anwaltskammer von Las 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.