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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.07.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.07.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-06-05 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Freitag, den 13. Juli 2018, 10:00 Uhr, im Quadriga Forum, 
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Medios AG und den Konzern zum 31. 
    Dezember 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats über das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
    ausliegen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
    keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands wird für das am 31. Dezember 2017 endende 
    Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2017 endende 
    Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
4.  *Bestellung des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
    'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, Zweigniederlassung München, wird zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls 
    prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur 
    nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 
5.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts; 
    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien* 
 
    Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
    nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
    Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
 
    Die von der Hauptversammlung am 28. August 2017 erteilte 
    Ermächtigung ist wegen der zwischenzeitlich erfolgten 
    Ausnutzung des genehmigten Kapitals nur noch begrenzt 
    ausnutzbar. Der bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    erfolgte Bezugsrechtsausschluss ist auf die Ermächtigung zur 
    Verwendung eigener Aktien anzurechnen. Eine Neuschaffung der 
    Ermächtigung soll wieder alle Möglichkeiten der Verwendung 
    eigener Aktien eröffnen. 
 
    Der Hauptversammlung soll daher erneut vorgeschlagen werden, 
    der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    zu erteilen, die den Vorstand u.a. dazu ermächtigt, eigene 
    Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    zu verwenden oder - auch unter Herabsetzung des 
    Grundkapitals - einzuziehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    'a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
        Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
        Ermächtigung oder - falls der 
        nachfolgende Wert geringer ist - zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
        Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
        anderen Gründen erworbenen eigenen 
        Aktien, die sich jeweils im Besitz der 
        Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 
        71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
        Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft übersteigen. 
    b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
       durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
       aber auch durch abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
       Unternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
       Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 12. 
       Juli 2023. 
    c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
       (1) über die Börse oder (2) mittels eines 
       an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder einer an die Aktionäre 
       der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
       Ausgabe von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre erfolgen. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der Gegenwert für den Erwerb 
           der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den Mittelwert der Börsenpreise 
           (Schlussauktionspreis der Medios 
           Aktie im elektronischen Handel an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
           den letzten fünf Handelstagen vor 
           der Eingehung der Verpflichtung zum 
           Erwerb nicht um mehr als 10 % über- 
           oder unterschreiten. Die nähere 
           Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt 
           der Vorstand der Gesellschaft. 
       (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
           an alle Aktionäre oder einer an die 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten dürfen der 
           gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
           oder die Grenzwerte der gebotenen 
           Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
           Aktie (jeweils ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Börsenpreise 
           (Schlussauktionspreis der Medios 
           Aktie im elektronischen Handel an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
           den letzten fünf Handelstagen vor 
           dem Tag der Veröffentlichung des 
           Angebots um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           20 % unterschreiten. Ergeben sich 
           nach Veröffentlichung des Angebots 
           der Gesellschaft bzw. nach einer 
           formellen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten erhebliche 
           Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
           bzw. Verkaufspreis oder den 
           Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
           Verkaufspreisspanne, so kann das 
           Angebot bzw. die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten 
           angepasst werden. In diesem Fall 
           bestimmt sich der maßgebliche 
           Betrag nach dem entsprechenden Kurs 
           am letzten Handelstag vor der 
           Veröffentlichung der Anpassung; die 
           10 %- bzw. 
           20 %-Grenze für das Über- oder 
           Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
           anzuwenden. Das Volumen des Angebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
           Angeboten kann begrenzt werden. 
           Sofern die gesamte Annahme des 
           Angebots bzw. die bei einer 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Angeboten abgegebenen Angebote der 
           Aktionäre dieses Volumen 
           überschreitet, muss der Erwerb bzw. 
           die Annahme unter insoweit 
           partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Andienungsrechts der 
           Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
           angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
           bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
           bevorrechtigte Annahme geringerer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
           Erwerb angebotener Aktien der 
           Gesellschaft je Aktionär der 
           Gesellschaft kann unter insoweit 
           partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
           Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
           werden. Ebenfalls vorgesehen werden 
           kann eine Rundung nach 
           kaufmännischen Gesichtspunkten zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
           von Aktien. Die nähere Ausgestaltung 
           des Angebots bzw. einer an die 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten bestimmt der 
           Vorstand der Gesellschaft. 
       (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
           Aktionären zur Verfügung gestellter 
           Andienungsrechte, so können diese 
           pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 

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June 05, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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