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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.07.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.07.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-06-05 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Freitag, den 13. Juli 2018, 10:00 Uhr, im Quadriga Forum, 
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Medios AG und den Konzern zum 31. 
    Dezember 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats über das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
    ausliegen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
    keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands wird für das am 31. Dezember 2017 endende 
    Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2017 endende 
    Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
4.  *Bestellung des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
    'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, Zweigniederlassung München, wird zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls 
    prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur 
    nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 
5.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts; 
    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien* 
 
    Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
    nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
    Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
 
    Die von der Hauptversammlung am 28. August 2017 erteilte 
    Ermächtigung ist wegen der zwischenzeitlich erfolgten 
    Ausnutzung des genehmigten Kapitals nur noch begrenzt 
    ausnutzbar. Der bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    erfolgte Bezugsrechtsausschluss ist auf die Ermächtigung zur 
    Verwendung eigener Aktien anzurechnen. Eine Neuschaffung der 
    Ermächtigung soll wieder alle Möglichkeiten der Verwendung 
    eigener Aktien eröffnen. 
 
    Der Hauptversammlung soll daher erneut vorgeschlagen werden, 
    der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    zu erteilen, die den Vorstand u.a. dazu ermächtigt, eigene 
    Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    zu verwenden oder - auch unter Herabsetzung des 
    Grundkapitals - einzuziehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    'a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
        Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
        Ermächtigung oder - falls der 
        nachfolgende Wert geringer ist - zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
        Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
        anderen Gründen erworbenen eigenen 
        Aktien, die sich jeweils im Besitz der 
        Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 
        71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
        Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft übersteigen. 
    b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
       durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
       aber auch durch abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
       Unternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
       Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 12. 
       Juli 2023. 
    c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
       (1) über die Börse oder (2) mittels eines 
       an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder einer an die Aktionäre 
       der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
       Ausgabe von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre erfolgen. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der Gegenwert für den Erwerb 
           der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den Mittelwert der Börsenpreise 
           (Schlussauktionspreis der Medios 
           Aktie im elektronischen Handel an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
           den letzten fünf Handelstagen vor 
           der Eingehung der Verpflichtung zum 
           Erwerb nicht um mehr als 10 % über- 
           oder unterschreiten. Die nähere 
           Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt 
           der Vorstand der Gesellschaft. 
       (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
           an alle Aktionäre oder einer an die 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten dürfen der 
           gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
           oder die Grenzwerte der gebotenen 
           Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
           Aktie (jeweils ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Börsenpreise 
           (Schlussauktionspreis der Medios 
           Aktie im elektronischen Handel an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
           den letzten fünf Handelstagen vor 
           dem Tag der Veröffentlichung des 
           Angebots um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           20 % unterschreiten. Ergeben sich 
           nach Veröffentlichung des Angebots 
           der Gesellschaft bzw. nach einer 
           formellen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten erhebliche 
           Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
           bzw. Verkaufspreis oder den 
           Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
           Verkaufspreisspanne, so kann das 
           Angebot bzw. die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten 
           angepasst werden. In diesem Fall 
           bestimmt sich der maßgebliche 
           Betrag nach dem entsprechenden Kurs 
           am letzten Handelstag vor der 
           Veröffentlichung der Anpassung; die 
           10 %- bzw. 
           20 %-Grenze für das Über- oder 
           Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
           anzuwenden. Das Volumen des Angebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
           Angeboten kann begrenzt werden. 
           Sofern die gesamte Annahme des 
           Angebots bzw. die bei einer 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Angeboten abgegebenen Angebote der 
           Aktionäre dieses Volumen 
           überschreitet, muss der Erwerb bzw. 
           die Annahme unter insoweit 
           partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Andienungsrechts der 
           Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
           angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
           bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
           bevorrechtigte Annahme geringerer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
           Erwerb angebotener Aktien der 
           Gesellschaft je Aktionär der 
           Gesellschaft kann unter insoweit 
           partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
           Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
           werden. Ebenfalls vorgesehen werden 
           kann eine Rundung nach 
           kaufmännischen Gesichtspunkten zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
           von Aktien. Die nähere Ausgestaltung 
           des Angebots bzw. einer an die 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten bestimmt der 
           Vorstand der Gesellschaft. 
       (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
           Aktionären zur Verfügung gestellter 
           Andienungsrechte, so können diese 
           pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

werden. Gemäß dem Verhältnis 
           des Grundkapitals der Gesellschaft 
           zum Volumen der von der Gesellschaft 
           zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
           eine entsprechend festgesetzte 
           Anzahl Andienungsrechte zur 
           Veräußerung einer Aktie der 
           Gesellschaft an diese. 
           Andienungsrechte können auch 
           dergestalt zugeteilt werden, dass 
           jeweils ein Andienungsrecht pro 
           Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
           die sich aus dem Verhältnis des 
           Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
           ergibt. Bruchteile von 
           Andienungsrechten werden nicht 
           zugeteilt; für diesen Fall werden 
           die entsprechenden 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
           Der Preis oder die Grenzwerte der 
           angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
           ohne Erwerbsnebenkosten), zu denen 
           bei Ausübung des Andienungsrechts 
           eine Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann, wird 
           nach Maßgabe der Regelungen in 
           vorstehender lit. c) (2) bestimmt 
           und gegebenenfalls angepasst. Die 
           nähere Ausgestaltung der 
           Andienungsrechte, insbesondere ihr 
           Inhalt, die Laufzeit und 
           gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, 
           bestimmt der Vorstand der 
           Gesellschaft. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf 
       Grund dieser oder einer früheren 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
       über die Börse oder über ein Angebot an 
       alle Aktionäre zu veräußern. Bei 
       einem Angebot an alle Aktionäre wird das 
       Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge 
       ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, die auf Grund dieser oder 
       einer früheren Ermächtigung erworbenen 
       eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
       zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
       den folgenden, zu verwenden: 
 
       (1) Sie können gegen Sachleistung 
           veräußert werden, insbesondere 
           als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen oder zum Erwerb 
           sonstiger Vermögensgegenstände 
           verwendet werden. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
       (2) Sie können an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer 
           der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. 
           AktG verbundenen Unternehmen 
           ausgegeben werden. Sie können auch 
           verwendet werden für die Ausgabe an 
           ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- 
           und/oder Schlüsselpositionen der 
           Gesellschaft sowie an Mitglieder des 
           Vorstands, der Geschäftsführung und 
           ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- 
           und/oder Schlüsselpositionen der mit 
           ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       (3) Sie können, insoweit unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre, auch in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an die Aktionäre 
           veräußert werden, wenn die 
           Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der den 
           Börsenpreis der Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass die Summe der 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           veräußerten Aktien insgesamt 10 
           % des jeweiligen Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschreiten 
           darf. Maßgebend für die 
           Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
           Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung oder - falls der 
           nachfolgende Wert geringer ist - die 
           Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
           der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
           Sofern während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
           von anderen Ermächtigungen zur 
           Ausgabe oder zur Veräußerung 
           von Aktien der Gesellschaft oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
           von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht gemäß 
           oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
           auf die vorstehend genannte 10 
           %-Grenze anzurechnen. 
       (4) Sie können eingezogen werden, ohne 
           dass die Einziehung oder die 
           Durchführung der Einziehung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung kann auf einen Teil 
           der erworbenen Aktien beschränkt 
           werden. Die Einziehung führt zur 
           Kapitalherabsetzung. Die Einziehung 
           kann aber auch ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen Betrags des 
           Grundkapitals der übrigen Aktien 
           gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. 
           Der Vorstand ist für diesen Fall 
           ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
           Aktien in der Satzung entsprechend 
           zu ändern. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf 
       Grund dieser oder einer früheren 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien den 
       Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
       in Erfüllung der jeweils geltenden 
       Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       insoweit ausgeschlossen. 
    f) Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß lit. d) (1), 
       (2) und (3) sowie lit. e) darf nach dieser 
       Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die 
       Summe der so verwandten Aktien zusammen 
       mit Aktien, die von der Gesellschaft 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       bis zu ihrer Ausnutzung unter einer 
       anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
       veräußert werden oder auf Grund von 
       Rechten, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf 
       der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
       werden und die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch 
       ein Anteil am Grundkapital von insgesamt 
       nicht mehr als 20 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung oder - falls der nachfolgende 
       Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung entfällt. 
    g) Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) 
       können einmalig oder mehrmals, ganz oder 
       in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
       Ermächtigungen gemäß lit. d) (1), (2) 
       und (3) auch durch abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
       Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
       auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
       Dritte ausgenutzt werden. 
    h) Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung vom 28. August 2017 
       erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden 
       dieser neuen Ermächtigung aufgehoben, 
       soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch 
       gemacht wurde. Zur Klarstellung wird 
       darauf hingewiesen, dass dies nicht auch 
       die Ermächtigung zur Verwendung von 
       erworbenen eigenen Aktien betrifft; diese 
       bleibt weiterhin bestehen.' 
6.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2015/I, des Genehmigten Kapitals 2015/II, des 
    Genehmigten Kapitals 2016/III sowie des Genehmigten Kapitals 
    2017/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2018/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Gesellschaft hat derzeit noch die folgenden genehmigten 
    Kapitalia: 
 
    - Nach § 4 Abs. 3 der Satzung der 
      Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, 
      das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
      13. September 2020 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
      bis zu EUR 212.500,00 durch Ausgabe von 
      bis zu 212.500 neuen auf den Inhaber 
      lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
      Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      ('*Genehmigtes Kapital 2015/I'*). 
    - Nach § 4 Abs. 4 der Satzung der 
      Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, 
      das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
      13. September 2020 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
      bis zu EUR 150.000,00 durch Ausgabe von 

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June 05, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.