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DGAP-HV: KAP Beteiligungs-AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: KAP Beteiligungs-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KAP Beteiligungs-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KAP Beteiligungs-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.07.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-06-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KAP Beteiligungs-AG Fulda ISIN: DE 0006208408 // WKN: 
620840 Einladung zur Hauptversammlung 
der KAP Beteiligungs-AG 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
am Freitag, den 20. Juli 2018, um 13:00 Uhr im Airport 
Conference Center FAC 1 (Ebene 5, Gebäudeteil B, Raum 20), 
Flughafen Frankfurt am Main, 60547 Frankfurt am Main, 
stattfindenden 32. ordentlichen Hauptversammlung der KAP 
Beteiligungs-AG ein. 
 
I.   *TAGESORDNUNG* 
 
     1. Vorlage des festgestellten 
        Jahresabschlusses und des Lageberichts, 
        des gebilligten Konzernabschlusses und des 
        Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
        2017 der KAP Beteiligungs-AG und des 
        KAP-Konzerns einschließlich des 
        erläuternden Berichts des Vorstands 
        gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
        Aktiengesetz (AktG) zu den Angaben nach §§ 
        289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
        Handelsgesetzbuches (HGB) sowie Vorlage 
        des Berichts des Aufsichtsrats 
 
        Die vorstehenden Unterlagen sind von der 
        Einberufung der Hauptversammlung an über 
        die Internetseite der KAP Beteiligungs-AG 
        unter 
 
        kap.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
        zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen 
        auch in der Hauptversammlung am 20. Juli 
        2018 zugänglich gemacht und mündlich 
        erläutert. 
 
        Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
        ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
        Beschlussfassung vorgesehen, da der 
        Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den 
        Konzernabschluss bereits gebilligt hat; 
        der Jahresabschluss ist damit 
        festgestellt. 
     2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        von dem ausgewiesenen Bilanzgewinn 
        per 31. Dezember     41.943.430,46 EUR 
        2017 in Höhe von 
        eine Dividende in Höhe von 2,00 EUR je 
        Stückaktie, 
        insgesamt also       14.055.692,00 EUR 
        auszuschütten und den verbleibenden 
        Restbetrag 
        in Höhe von          27.887.738,46 EUR 
        auf neue Rechnung vorzutragen. 
     3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
        Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2017 die Entlastung zu 
        erteilen. 
     4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
        Mitgliedern des Vorstands für das 
        Geschäftsjahr 2017 die Entlastung zu 
        erteilen. 
     5. *Beschlussfassung über die Ersatzwahl 
        eines neuen Aufsichtsratsmitglieds* 
 
        Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 
        Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit 
        § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
        Mitgliedern zusammen. Da die Gesellschaft 
        keine Arbeitnehmer hat, werden alle 
        Mitglieder von der Hauptversammlung 
        gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der 
        Wahl der Aktionärsvertreter nicht an 
        Wahlvorschläge gebunden. 
 
        Herr Florian Möller legte mit Schreiben 
        vom 30. Oktober 2017 sein Amt als Mitglied 
        des Aufsichtsrats nieder. Mit Beschluss 
        vom 1. Dezember 2017 bestellte das 
        Amtsgericht Fulda antragsgemäß Herrn 
        Fried Möller bis zum Ablauf der nächsten 
        ordentlichen Hauptversammlung der KAP 
        Beteiligungs-AG zum Mitglied des 
        Aufsichtsrats. 
 
        Die FM Verwaltungs-GmbH mit Sitz in 
        Stadtallendorf als Aktionärin, die mehr 
        als 25 % der Stimmrechte an der 
        Gesellschaft hält, hat gemäß § 100 
        Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AktG dem 
        Aufsichtsrat der Gesellschaft den 
        Vorschlag unterbreitet, Herrn Kaufmann 
        Fried Möller, Stadtallendorf, der bis 26. 
        August 2016 und vom 24. April 2017 bis zum 
        1. August 2017 Vorstandsmitglied der KAP 
        Beteiligungs-AG war und vom 26. August 
        2016 bis zum 7. Juli 2017 und seit dem 1. 
        Dezember 2017 - wie vorstehend dargestellt 
        - bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung 
        als Aufsichtsratsmitglied tätig ist, 
        anstelle des ausgeschiedenen Herrn Florian 
        Möller in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr 
        Möller verfügt als langjähriges Mitglied 
        des Vorstands der Gesellschaft über 
        hervorragende Kenntnisse und Erfahrungen, 
        die der Gesellschaft unter 
        Berücksichtigung ihrer Größe und 
        Aktionärsstruktur im besonderen Maße 
        zugutekommen werden. Die Übernahme 
        des Vorsitzes des Aufsichtsrats ist nicht 
        vorgesehen. 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn 
        Kaufmann Fried Möller, Stadtallendorf, in 
        den Aufsichtsrat der KAP Beteiligungs-AG 
        zu wählen. 
 
        Die Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 der 
        Satzung mit Wirkung ab Ablauf dieser 
        Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit 
        des aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen 
        Mitglieds, das heißt bis zum Ablauf 
        der Hauptversammlung, die über die 
        Entlastung des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
     6. *Beschlussfassung über die Änderung 
        des § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma, Sitz 
        und Geschäftsjahr)* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        folgenden Beschluss zu fassen: 
 
        § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma, Sitz und 
        Geschäftsjahr) wird wie folgt geändert: 
 
        '(1) Der Name der Gesellschaft lautet: 
             KAP AG.' 
 
        Die derzeitig gültige Satzung ist über 
        unsere Internetseite unter 
 
        kap.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
        zugänglich und wird den Aktionärinnen und 
        Aktionären in Papierform zugesandt. 
     7. *Beschlussfassung über die Änderung 
        des Betrags, um den das Grundkapital 
        aufgrund des genehmigten Kapitals 2017 
        erhöht werden kann und des § 4 Abs. 4 der 
        Satzung (Höhe und Einteilung des 
        Grundkapitals)* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        folgenden Beschluss zu fassen: 
 
        a) 
        Das von der ordentlichen Hauptversammlung 
        2017 geschaffene genehmigte Kapital 2017 
        mit der Möglichkeit des 
        Bezugsrechtsausschlusses wird dahingehend 
        geändert, dass der Betrag, um den das 
        Grundkapital der Gesellschaft nach den 
        bereits erfolgten Ausnutzungen einmalig 
        oder mehrfach erhöht werden kann, von 
        3.444.711,92 EUR auf 3.444.711,40 
        reduziert wird. 
 
        b) 
        § 4 Abs. 4 der Satzung wird insofern 
        geändert, als der Betrag von '3.444.711,92 
        EUR' durch den Betrag '3.444.711,40 EUR' 
        ersetzt wird. 
     8. *Beschlussfassung über die Neufassung von 
        § 7 Abs. 1 der Satzung (Firma, Sitz und 
        Geschäftsjahr)* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
        folgenden Beschluss zu fassen: 
 
        § 7 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung, 
        Amtsdauer, Amtsniederlegung) wird geändert 
        und wie folgt neu gefasst: 
 
        '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf 
             (5) Mitgliedern, die, solange die 
             Gesellschaft keine Arbeitnehmer hat 
             oder die Voraussetzungen des § 1 
             Abs. 1 Nr. 1 des DrittelbG nicht 
             vorliegen, von den 
             Aktionärinnen/Aktionären nach dem 
             Aktiengesetz gewählt werden.' 
 
        Eine Umsetzung der vorgeschlagenen 
        Satzungsänderung durch Abberufung eines 
        Aufsichtsratsmitglieds, durch Abberufung 
        aller Aufsichtsratsmitglieder und Neuwahl 
        von fünf Aufsichtsratsmitgliedern oder 
        durch andere Maßnahmen ist nicht 
        erforderlich, denn der ehemalige 
        Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Ian 
        Jackson, hat mit Wirkung zum 5. Juni 2018 
        sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
        niedergelegt. Vorstand und Aufsichtsrat 
        schlagen deshalb auch keine Ersatzwahl für 
        das Mitglied des Aufsichtsrats, Ian 
        Jackson, vor. Sollte die Hauptversammlung 
        dem Vorschlag von Vorstand und 
        Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 8 nicht 
        folgen, werden Vorstand und Aufsichtsrat 
        geeignete Maßnahmen treffen, um 
        sicherzustellen, dass das aufgrund der 
        Niederlegung des Amts durch Herrn Ian 
        Jackson frei gewordene Aufsichtsratsamt 
        wieder besetzt wird. 
     9. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
        Konzernabschlussprüfers für das 
        Geschäftsjahr 2018* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
        zum Abschlussprüfer und zum 
        Konzernabschlussprüfer für das 
        Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Da der 
        Aufsichtsrat die Aufgaben des 
        Prüfungsausschusses wahrnimmt, erfolgte 
        keine Empfehlung durch den 
        Prüfungsausschuss nach § 124 Abs. 3 Satz 2 
        AktG. 
II.  *ERGÄNZENDE ANGABEN GEMÄß § 125 
     ABS. 1 SATZ 5 AKTG ZU DEM TAGESORDNUNGSPUNKT 5* 
 
     Der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den 
     Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Fried 
     Möller ist bei den nachfolgend unter (i) 
     aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats 
     beziehungsweise bei den unter (ii) aufgeführten 
     Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines 
     vergleichbaren in- oder ausländischen 
     Kontrollgremiums: 
 
     (i)  Mehler Aktiengesellschaft, Fulda, 
          Deutschland, 
     (ii) KAP Textile Holding SA Ltd., Pearl, 
          Südafrika. 
 
     Gemäß Ziffer 5.4.2 Satz 2 des Deutschen 
     Corporate Governance Kodexes teilte der 
     Aufsichtsrat mit, dass Herr Fried Möller 
     Geschäftsführer der FM-Verwaltungsgesellschaft mbH 
     ist, die eine direkte Beteiligung von mehr als 10 
     % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
     hält. Herr Fried Möller ist als unabhängiges 
     Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne der Ziffer 
     5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodexes 
     anzusehen, da er nicht in einer persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, 
     ihren Organen, einem kontrollierenden Aktionär 
     oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen 
     steht, die einen wesentlichen und nicht nur 
     vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. 
     Er verfügt zudem als unabhängiges Mitglied des 
     Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der 
     Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
III. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
 
     1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
        Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
        zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
        Einberufung der Hauptversammlung im 
        Bundesanzeiger 18.272.399,60 EUR und ist in 
        7.027.846 auf den Inhaber lautende 
        Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
        Grundkapital von je 2,60 EUR und mit einer 
        Stimme je Stückaktie eingeteilt. Die 
        Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die 
        Gesamtzahl der Teilnahme und 
        stimmberechtigten Aktien beträgt zum 
        Zeitpunkt der Einberufung dieser 
        Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
        dementsprechend 7.027.846 Stück. 
     2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und die Ausübung des 
        Stimmrechts* 
 
        Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in 
        Person oder durch Bevollmächtigte - und zur 
        Ausübung des Stimmrechts sind nur 
        diejenigen Personen berechtigt, die zu 
        Beginn des 21. Tags vor der 
        Hauptversammlung, das heißt Freitag, 
        den 29. Juni 2018, 00:00 Uhr 
        (Nachweisstichtag), Aktionärinnen 
        beziehungsweise Aktionäre der Gesellschaft 
        sind und sich in Textform in deutscher oder 
        englischer Sprache zur Hauptversammlung 
        anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit 
        einem vom depotführenden Kredit- oder 
        Finanzdienstleistungsinstitut auf den 
        Nachweisstichtag erstellten Nachweis des 
        Anteilsbesitzes bis Freitag, den 13. Juli 
        2018, 24:00 Uhr (Anmeldefrist) der KAP 
        Beteiligungs-AG unter der Anschrift 
 
         KAP Beteiligungs-AG 
         c/o UniCredit Bank AG 
         CBS 51 DS 
         80311 München 
         Telefax: +49 89 5400-2519 
         E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
        zugehen. 
     3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
        Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
        Datum für den Umfang und die Ausübung des 
        Teilnahme- und Stimmrechts in der 
        Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
        Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
        Hauptversammlung oder die Ausübung des 
        Stimmrechts als Aktionärinnen/Aktionär nur, 
        wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
        Nachweisstichtag erbracht hat. 
        Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
        Nachweisstichtag haben hierfür keine 
        Bedeutung. Aktionärinnen beziehungsweise 
        Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
        Nachweisstichtag erworben haben, können 
        somit nicht an der Hauptversammlung 
        teilnehmen. Aktionärinnen/Aktionäre, die 
        sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
        Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
        Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
        Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn 
        sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
        veräußern. Der Nachweisstichtag hat 
        keine Auswirkungen auf die 
        Veräußerbarkeit der Aktien und ist 
        kein relevantes Datum für eine eventuelle 
        Dividendenberechtigung. 
     4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
        Bevollmächtigte* 
 
        Aktionärinnen und Aktionäre können ihr 
        Stimmrecht in der ordentlichen 
        Hauptversammlung auch durch einen 
        Bevollmächtigten, zum Beispiel ein 
        Kreditinstitut oder eine 
        Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
        Auch in diesem Fall bedarf es der 
        fristgerechten Anmeldung durch die 
        Aktionärin/den Aktionär oder den 
        Bevollmächtigten nach den vorstehenden 
        Bestimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, 
        ihr Widerruf und der Nachweis der 
        Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
        bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn 
        weder ein Kreditinstitut, ein ihm 
        gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 
        125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut 
        oder Unternehmen noch eine 
        Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 
        135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur 
        Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt 
        wird. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist 
        der Gesellschaft vorzulegen oder 
        elektronisch an die nachstehend genannte 
        E-Mail-Adresse zu übermitteln. 
        Aktionärinnen und Aktionäre können dafür 
        das Vollmachts- und Weisungsformular auf 
        der Eintrittskarte verwenden, die sie von 
        ihrem depotführenden Institut erhalten. 
 
        Ausnahmen vom Textformerfordernis können 
        für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
        oder diesen gleichgestellte Personen oder 
        Institutionen bestehen, vgl. §§ 135 Abs. 
        10, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir 
        unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form 
        der Vollmachten an Kreditinstitute, 
        Aktionärsvereinigungen oder diesen 
        gleichgestellte Personen oder Institutionen 
        zu wenden und sich mit ihnen abzustimmen. 
 
        Als besonderen Service bieten wir unseren 
        Aktionärinnen und Aktionären an, dass sie 
        sich durch weisungsgebundene 
        Stimmrechtsvertreter, die von der 
        Gesellschaft benannt werden, vertreten 
        lassen können. Soweit von der Gesellschaft 
        benannte Stimmrechtsvertreter 
        bevollmächtigt werden, müssen ihnen in 
        jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
        Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese 
        Weisungen ist die Vollmacht unzulässig. Die 
        Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
        weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu 
        einem Tagesordnungspunkt eine 
        Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
        hierzu erteilte Weisung entsprechend für 
        jeden einzelnen Unterpunkt. Die Vollmachten 
        und Stimmrechtsweisungen können vor der 
        Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, 
        den 19. Juli 2018, 24:00 Uhr durch Telefax 
        oder per E-Mail an folgende Anschrift der 
        Gesellschaft 
 
         KAP Beteiligungs-AG - Aktionärsservice 
         - 
         Edelzeller Straße 44, 36043 Fulda 
         Telefax: +49 661 103-17720 
         E-Mail: office@kap.de 
 
        erteilt werden. Dabei müssen die hierfür 
        vorgesehenen Formulare, die unter der 
        Internetadresse 
 
        kap.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
        abgerufen werden können, Verwendung finden. 
        Der Nachweis einer erteilten 
        Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt 
        werden, dass die Vollmacht am Tag der 
        Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
        vorgewiesen wird. Auch im Fall einer 
        Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
        benannten Stimmrechtsvertreters ist eine 
        fristgerechte Anmeldung nach den 
        vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
     5. *Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen 
        und Aktionäre* 
 
        Die weitergehenden Erläuterungen und 
        Einzelheiten über die Ausübung der Rechte 
        der Aktionärinnen und Aktionäre gemäß 
        § 121 Abs. 3 Ziffer 3 in Verbindung mit §§ 
        122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
        AktG stehen den Aktionären von der 
        Einberufung der ordentlichen 

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June 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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