Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt mit einer dem Krankengeld vergleichbaren Leistung abgesichert ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit die Revision der Deutschen Rentenversicherung ...Den vollständigen Artikel lesen ...