DJ DGAP-HV: De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2018 in Design Offices, Christophstr 15-17, Office Suite EG, 50670 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: De Raj Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
24.07.2018 in Design Offices, Christophstr 15-17, Office Suite EG, 50670
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-06-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
De Raj Group AG Köln ISIN DE000A2GSWR1
Wertpapier-Kenn-Nr. A2GSWR Wir laden die Aktionäre
unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen
Hauptversammlung am Dienstag, den 24. Juli 2018, um
11:00 Uhr (MESZ) in Design Offices
Christophstraße 15-17
Office Suite EG
50670 Köln
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine
Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2017 gemäß §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173
Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses zu
beschließen hat, liegen damit nicht vor.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom
Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der De Raj Group AG, Christophstr. 15-17, 50670
Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik
'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich
e-hauptversammlung-2018/' zugänglich und liegen
auch während der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem
Aktionär auf Verlangen unverzüglich und
kostenlos erteilt und zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
4. *Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 sowie für eine prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte für die
Geschäftsjahre 2018 und 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision
und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin
(Danziger Straße 64,10435 Berlin), zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 und zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im
Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. Des Weiteren
schlägt der Aufsichtsrat vor, die bdp Revision
und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und
Konzernebene) im Geschäftsjahr 2019 bis zur
nächsten Hauptversammlung zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der bdp
Revision und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern*
Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des
Aufsichtsrats, namentlich Herr Alexander Arjun
de Raj (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Frau
Renata Anita de Raj (stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats) und Herr Carlo
Arachi, endet mit Beendigung der
Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für
das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017
beschließt, d.h. mit Beendigung der
Hauptversammlung am 24. Juli 2018. Vor diesem
Hintergrund ist eine Neuwahl der
Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
Gemäß § 95 AktG und § 11 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft besteht der
Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Der
Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1,
sechster Fall AktG nur aus Mitgliedern
zusammen, die durch die Hauptversammlung
gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, jeweils die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) *Wahl des Herrn Alexander Arjun de Raj
zum Aufsichtsratsmitglied*
'Herr Alexander Arjun de Raj, wohnhaft in
Kuala Lumpur, Malaysia, Managing Director
(_Geschäftsführender Direktor_) der
Gesellschaft Gryphon Energy Corporation
PTE. LTD., Singapur,
wird mit Wirkung zum Ablauf dieser
Hauptversammlung in den Aufsichtsrat
gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11
Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis
zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der mit dieser Bestellung
beginnenden neuen Amtszeit
beschließt. Dabei wird das bei
Beginn der neuen Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.'
Herr Alexander Arjun de Raj bekleidet in
der Gesellschaft Maya Terang Sdn Bhd,
Malaysia, das Amt eines Directors (d.h.
eines nicht geschäftsführenden
Direktors). Im Übrigen bekleidet
Herr Alexander Arjun de Raj keine
weiteren Ämter in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird Folgendes
erklärt:
Herr Alexander Arjun de Raj hält
unmittelbar Stück 6.125.000 Aktien und
mittelbar, über die von ihm kontrollierte
Gesellschaft Lexanda International
Limited, Singapur, Stück 3.500.000 Aktien
an der De Raj Group AG. Dies entspricht
insgesamt Stück 9.625.000 Aktien und
damit 27,5 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte der De Raj Group AG. Herr
Alexander Arjun de Raj ist der Sohn des
Vorstandsmitglieds und Aktionärs
Nagendran C Nadarajah, Bruder des
Vorstandsmitglieds und Aktionärs Nicholas
Arnand De Raj und Sohn des
Aufsichtsratsmitglieds und Aktionärin
Renata Anita de Raj.
Im Übrigen steht Herr Alexander
Arjun de Raj nach Einschätzung des
Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1
des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj
Group AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der De Raj Group AG oder
einem wesentlich an der De Raj Group AG
beteiligten Aktionär.
Die Gesellschaft geht davon aus, dass
Herr Alexander Arjun de Raj im Falle
seiner erneuten Wahl zum
Aufsichtsratsmitglied wieder zum
Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt
werden wird. Herr Alexander Arjun de Raj
hat bereits mitgeteilt, dass er im Falle
seiner Wahl erneut für das Amt des
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur
Verfügung steht.
b) *Wahl der Frau Renata Anita de Raj zum
Aufsichtsratsmitglied*
'Frau Renata Anita de Raj, wohnhaft in
Kuala Lumpur, Malaysia, Managing Director
(_Geschäftsführende Direktorin_) der
Gesellschaft Maya Terang Sdn Bhd,
Malaysia,
wird mit Wirkung zum Ablauf dieser
Hauptversammlung in den Aufsichtsrat
gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11
Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis
zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der mit dieser Bestellung
beginnenden neuen Amtszeit
beschließt. Dabei wird das bei
Beginn der neuen Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.'
Frau Renata Anita de Raj bekleidet in der
Gesellschaft Gryphon Alencor Sdn Bhd,
Malaysia, das Amt eines Directors (d.h.
einer nicht geschäftsführenden
Direktorin). Im Übrigen bekleidet
Frau Renata Anita de Raj keine weiteren
Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird Folgendes
erklärt:
Frau Renata Anita de Raj hält unmittelbar
Stück 6.125.000 Aktien an der De Raj
Group AG. Dies entspricht 17,5 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte der De
Raj Group AG. Frau Renata Anita de Raj
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
ist die Ehefrau des Vorstandsmitglieds
und Aktionärs Nagendran C Nadarajah und
die Mutter des Vorstandsmitglieds und
Aktionärs Nicholas Arnand De Raj sowie
des Aufsichtsratsmitglieds und Aktionärs
Alexander Arjun de Raj. Frau Renata Anita
de Raj ist zusammen mit ihrem Ehemann
Nagendran C Nadarajah mittelbar über die
von ihnen gehaltene Gesellschaft Maya
Terang Sdn Bhd, Malaysia, Vermieterin von
Büroräumen in Kuala Lumpur, die von der
De Raj Group AG genutzt werden.
Im Übrigen steht Frau Renata Anita
de Raj nach Einschätzung des
Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1
des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj
Group AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der De Raj Group AG oder
einem wesentlich an der De Raj Group AG
beteiligten Aktionär.
Die Gesellschaft geht davon aus, dass
Frau Renata Anita de Raj im Falle ihrer
erneuten Wahl zum Aufsichtsratsmitglied
wieder zur stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats gewählt werden wird.
Frau Renata Anita de Raj hat bereits
mitgeteilt, dass sie im Falle ihrer Wahl
erneut für das Amt der stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur
Verfügung steht.
c) *Wahl des Herrn Carlo Arachi zum
Aufsichtsratsmitglied*
'Herr Carlo Arachi, wohnhaft in Köln,
selbständiger Rechtsanwalt,
wird mit Wirkung zum Ablauf dieser
Hauptversammlung in den Aufsichtsrat
gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11
Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis
zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der mit dieser Bestellung
beginnenden neuen Amtszeit
beschließt. Dabei wird das bei
Beginn der neuen Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.'
Herr Carlo Arachi bekleidet keine
Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird Folgendes
erklärt:
Zwischen Herrn Carlo Arachi und der Gaea
Power GmbH, einer Tochtergesellschaft der
De Raj Group AG, besteht ein Vertrag über
die laufende allgemeine rechtliche
Beratung. Der Aufsichtsrat hat diesem
Beratungsvertrag zugestimmt.
Im Übrigen steht Herr Carlo Arachi
nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht
in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj
Group AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der De Raj Group AG oder
einem wesentlich an der De Raj Group AG
beteiligten Aktionär.
Herr Carlo Arachi erfüllt die
Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz
1 AktG, der von mindestens einem
Aufsichtsratsmitglied Sachverstand auf
den Gebieten Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung verlangt.
d) *Wahl des Herrn Devarajah C. Navaratnam
zum Aufsichtsratsmitglied*
'Herr Devarajah C. Navaratnam, wohnhaft
in Kuala Lumpur, Malaysia, Chatered
Accountant (zugelassener Rechnungsprüfer)
und Director (d.h. nicht
geschäftsführender Direktor) bei der
Gesellschaft Asia Pac Management Services
Sdn Bhd, Malaysia,
wird mit Wirkung zum Ablauf dieser
Hauptversammlung in den Aufsichtsrat
gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11
Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis
zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der mit dieser Bestellung
beginnenden Amtszeit beschließt.
Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit
laufende Geschäftsjahr nicht
mitgerechnet.'
Herr Devarajah C. Navaratnam bekleidet in
den Gesellschaften RST Road Technology
PTV LTD (Chennai, Indien), Next
Generation Sdn Bhd (Malaysia), Shield
Composite Sdn Bhd (Malaysia) und Asia Pac
Management Services Sdn Bhd (Malaysia),
jeweils das Amt eines Directors (d.h.
eines nicht geschäftsführenden
Direktors). Im Übrigen bekleidet
Herr Devarajah C. Navaratnam keine
weiteren Ämter in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird Folgendes
erklärt:
Herr Devarajah C. Navaratnam ist der
Schwager des Vorstandsmitglieds und
Aktionärs Nagendran C Nadarajah.
Im Übrigen steht Herr Devarajah C.
Navaratnam nach Einschätzung des
Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1
des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj
Group AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der De Raj Group AG oder
einem wesentlich an der De Raj Group AG
beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die
jeweils zur Wahl vorgeschlagenen vorgenannten Personen
den zu erwartenden Zeitaufwand für ihr Amt aufbringen
können. Ab Einberufung der Hauptversammlung sind
zusammen mit dieser Einberufung im Internet unter
'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptv
ersammlung-2018/' Lebensläufe der zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten Alexander Arjun de Raj,
Renata Anita de Raj, Carlo Arachi und Devarajah C.
Navaratnam einschließlich weiterer für die
vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat relevanter
Angaben zugänglich.
*Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 35.000.000,00
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 35.000.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus
eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein
Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 35.000.000.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG sowie
Erklärung von dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter der folgenden
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei der
De Raj Group AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Fax: +49 (0) 2203 20 229-11
E-Mail: DRJ2018@aaa-hv.de
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§
126b BGB) zur Teilnahme angemeldet und als Aktionär
legitimiert haben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf
des 17. Juli 2018 (24:00 Uhr, MESZ) unter der
vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist des Weiteren der Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, der sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. auf den 3. Juli 2018 (0:00 Uhr, MESZ) beziehen
muss. Der Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und muss
bei der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 17. Juli 2018
(24:00 Uhr, MESZ) eingehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich -
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der (vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär
sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien
erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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