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Dow Jones News
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DGAP-HV: De Raj Group AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2018 in Design Offices, Christophstr 15-17, Office Suite EG, 50670 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: De Raj Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.07.2018 in Design Offices, Christophstr 15-17, Office Suite EG, 50670 
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-06-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
De Raj Group AG Köln ISIN DE000A2GSWR1 
Wertpapier-Kenn-Nr. A2GSWR Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am Dienstag, den 24. Juli 2018, um 
11:00 Uhr (MESZ) in Design Offices 
Christophstraße 15-17 
Office Suite EG 
50670 Köln 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine 
   Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2017 gemäß §§ 171, 172 
   AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
   Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom 
   Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen 
   der De Raj Group AG, Christophstr. 15-17, 50670 
   Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.thederajgroup.com 
 
   unter der Rubrik 
   'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich 
   e-hauptversammlung-2018/' zugänglich und liegen 
   auch während der Hauptversammlung zur Einsicht 
   der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem 
   Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie für eine prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für die 
   Geschäftsjahre 2018 und 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision 
   und Treuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
   (Danziger Straße 64,10435 Berlin), zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 und zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im 
   Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. Des Weiteren 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die bdp Revision 
   und Treuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und 
   Konzernebene) im Geschäftsjahr 2019 bis zur 
   nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der bdp 
   Revision und Treuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats, namentlich Herr Alexander Arjun 
   de Raj (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Frau 
   Renata Anita de Raj (stellvertretende 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats) und Herr Carlo 
   Arachi, endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für 
   das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017 
   beschließt, d.h. mit Beendigung der 
   Hauptversammlung am 24. Juli 2018. Vor diesem 
   Hintergrund ist eine Neuwahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. 
 
   Gemäß § 95 AktG und § 11 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft besteht der 
   Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Der 
   Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 
   sechster Fall AktG nur aus Mitgliedern 
   zusammen, die durch die Hauptversammlung 
   gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, jeweils die 
   folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) *Wahl des Herrn Alexander Arjun de Raj 
      zum Aufsichtsratsmitglied* 
 
      'Herr Alexander Arjun de Raj, wohnhaft in 
      Kuala Lumpur, Malaysia, Managing Director 
      (_Geschäftsführender Direktor_) der 
      Gesellschaft Gryphon Energy Corporation 
      PTE. LTD., Singapur, 
 
      wird mit Wirkung zum Ablauf dieser 
      Hauptversammlung in den Aufsichtsrat 
      gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 
      Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn der mit dieser Bestellung 
      beginnenden neuen Amtszeit 
      beschließt. Dabei wird das bei 
      Beginn der neuen Amtszeit laufende 
      Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.' 
 
      Herr Alexander Arjun de Raj bekleidet in 
      der Gesellschaft Maya Terang Sdn Bhd, 
      Malaysia, das Amt eines Directors (d.h. 
      eines nicht geschäftsführenden 
      Direktors). Im Übrigen bekleidet 
      Herr Alexander Arjun de Raj keine 
      weiteren Ämter in gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex wird Folgendes 
      erklärt: 
 
      Herr Alexander Arjun de Raj hält 
      unmittelbar Stück 6.125.000 Aktien und 
      mittelbar, über die von ihm kontrollierte 
      Gesellschaft Lexanda International 
      Limited, Singapur, Stück 3.500.000 Aktien 
      an der De Raj Group AG. Dies entspricht 
      insgesamt Stück 9.625.000 Aktien und 
      damit 27,5 % des Grundkapitals und der 
      Stimmrechte der De Raj Group AG. Herr 
      Alexander Arjun de Raj ist der Sohn des 
      Vorstandsmitglieds und Aktionärs 
      Nagendran C Nadarajah, Bruder des 
      Vorstandsmitglieds und Aktionärs Nicholas 
      Arnand De Raj und Sohn des 
      Aufsichtsratsmitglieds und Aktionärin 
      Renata Anita de Raj. 
 
      Im Übrigen steht Herr Alexander 
      Arjun de Raj nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj 
      Group AG oder deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der De Raj Group AG oder 
      einem wesentlich an der De Raj Group AG 
      beteiligten Aktionär. 
 
      Die Gesellschaft geht davon aus, dass 
      Herr Alexander Arjun de Raj im Falle 
      seiner erneuten Wahl zum 
      Aufsichtsratsmitglied wieder zum 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt 
      werden wird. Herr Alexander Arjun de Raj 
      hat bereits mitgeteilt, dass er im Falle 
      seiner Wahl erneut für das Amt des 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur 
      Verfügung steht. 
   b) *Wahl der Frau Renata Anita de Raj zum 
      Aufsichtsratsmitglied* 
 
      'Frau Renata Anita de Raj, wohnhaft in 
      Kuala Lumpur, Malaysia, Managing Director 
      (_Geschäftsführende Direktorin_) der 
      Gesellschaft Maya Terang Sdn Bhd, 
      Malaysia, 
 
      wird mit Wirkung zum Ablauf dieser 
      Hauptversammlung in den Aufsichtsrat 
      gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 
      Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn der mit dieser Bestellung 
      beginnenden neuen Amtszeit 
      beschließt. Dabei wird das bei 
      Beginn der neuen Amtszeit laufende 
      Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.' 
 
      Frau Renata Anita de Raj bekleidet in der 
      Gesellschaft Gryphon Alencor Sdn Bhd, 
      Malaysia, das Amt eines Directors (d.h. 
      einer nicht geschäftsführenden 
      Direktorin). Im Übrigen bekleidet 
      Frau Renata Anita de Raj keine weiteren 
      Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex wird Folgendes 
      erklärt: 
 
      Frau Renata Anita de Raj hält unmittelbar 
      Stück 6.125.000 Aktien an der De Raj 
      Group AG. Dies entspricht 17,5 % des 
      Grundkapitals und der Stimmrechte der De 
      Raj Group AG. Frau Renata Anita de Raj 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: De Raj Group AG: Bekanntmachung der -2-

ist die Ehefrau des Vorstandsmitglieds 
      und Aktionärs Nagendran C Nadarajah und 
      die Mutter des Vorstandsmitglieds und 
      Aktionärs Nicholas Arnand De Raj sowie 
      des Aufsichtsratsmitglieds und Aktionärs 
      Alexander Arjun de Raj. Frau Renata Anita 
      de Raj ist zusammen mit ihrem Ehemann 
      Nagendran C Nadarajah mittelbar über die 
      von ihnen gehaltene Gesellschaft Maya 
      Terang Sdn Bhd, Malaysia, Vermieterin von 
      Büroräumen in Kuala Lumpur, die von der 
      De Raj Group AG genutzt werden. 
 
      Im Übrigen steht Frau Renata Anita 
      de Raj nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj 
      Group AG oder deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der De Raj Group AG oder 
      einem wesentlich an der De Raj Group AG 
      beteiligten Aktionär. 
 
      Die Gesellschaft geht davon aus, dass 
      Frau Renata Anita de Raj im Falle ihrer 
      erneuten Wahl zum Aufsichtsratsmitglied 
      wieder zur stellvertretenden Vorsitzenden 
      des Aufsichtsrats gewählt werden wird. 
      Frau Renata Anita de Raj hat bereits 
      mitgeteilt, dass sie im Falle ihrer Wahl 
      erneut für das Amt der stellvertretenden 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur 
      Verfügung steht. 
   c) *Wahl des Herrn Carlo Arachi zum 
      Aufsichtsratsmitglied* 
 
      'Herr Carlo Arachi, wohnhaft in Köln, 
      selbständiger Rechtsanwalt, 
 
      wird mit Wirkung zum Ablauf dieser 
      Hauptversammlung in den Aufsichtsrat 
      gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 
      Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn der mit dieser Bestellung 
      beginnenden neuen Amtszeit 
      beschließt. Dabei wird das bei 
      Beginn der neuen Amtszeit laufende 
      Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.' 
 
      Herr Carlo Arachi bekleidet keine 
      Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex wird Folgendes 
      erklärt: 
 
      Zwischen Herrn Carlo Arachi und der Gaea 
      Power GmbH, einer Tochtergesellschaft der 
      De Raj Group AG, besteht ein Vertrag über 
      die laufende allgemeine rechtliche 
      Beratung. Der Aufsichtsrat hat diesem 
      Beratungsvertrag zugestimmt. 
 
      Im Übrigen steht Herr Carlo Arachi 
      nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht 
      in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex 
      offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj 
      Group AG oder deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der De Raj Group AG oder 
      einem wesentlich an der De Raj Group AG 
      beteiligten Aktionär. 
 
      Herr Carlo Arachi erfüllt die 
      Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 
      1 AktG, der von mindestens einem 
      Aufsichtsratsmitglied Sachverstand auf 
      den Gebieten Rechnungslegung oder 
      Abschlussprüfung verlangt. 
   d) *Wahl des Herrn Devarajah C. Navaratnam 
      zum Aufsichtsratsmitglied* 
 
      'Herr Devarajah C. Navaratnam, wohnhaft 
      in Kuala Lumpur, Malaysia, Chatered 
      Accountant (zugelassener Rechnungsprüfer) 
      und Director (d.h. nicht 
      geschäftsführender Direktor) bei der 
      Gesellschaft Asia Pac Management Services 
      Sdn Bhd, Malaysia, 
 
      wird mit Wirkung zum Ablauf dieser 
      Hauptversammlung in den Aufsichtsrat 
      gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 
      Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn der mit dieser Bestellung 
      beginnenden Amtszeit beschließt. 
      Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit 
      laufende Geschäftsjahr nicht 
      mitgerechnet.' 
 
      Herr Devarajah C. Navaratnam bekleidet in 
      den Gesellschaften RST Road Technology 
      PTV LTD (Chennai, Indien), Next 
      Generation Sdn Bhd (Malaysia), Shield 
      Composite Sdn Bhd (Malaysia) und Asia Pac 
      Management Services Sdn Bhd (Malaysia), 
      jeweils das Amt eines Directors (d.h. 
      eines nicht geschäftsführenden 
      Direktors). Im Übrigen bekleidet 
      Herr Devarajah C. Navaratnam keine 
      weiteren Ämter in gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex wird Folgendes 
      erklärt: 
 
      Herr Devarajah C. Navaratnam ist der 
      Schwager des Vorstandsmitglieds und 
      Aktionärs Nagendran C Nadarajah. 
 
      Im Übrigen steht Herr Devarajah C. 
      Navaratnam nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj 
      Group AG oder deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der De Raj Group AG oder 
      einem wesentlich an der De Raj Group AG 
      beteiligten Aktionär. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
jeweils zur Wahl vorgeschlagenen vorgenannten Personen 
den zu erwartenden Zeitaufwand für ihr Amt aufbringen 
können. Ab Einberufung der Hauptversammlung sind 
zusammen mit dieser Einberufung im Internet unter 
'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptv 
ersammlung-2018/' Lebensläufe der zur Wahl 
vorgeschlagenen Kandidaten Alexander Arjun de Raj, 
Renata Anita de Raj, Carlo Arachi und Devarajah C. 
Navaratnam einschließlich weiterer für die 
vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat relevanter 
Angaben zugänglich. 
 
*Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 35.000.000,00 
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
eingeteilt in 35.000.000 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus 
eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein 
Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung somit 35.000.000. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG sowie 
Erklärung von dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich unter der folgenden 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei der 
 
De Raj Group AG 
c/o AAA HV Management GmbH 
Ettore-Bugatti-Str. 31 
51149 Köln 
Fax: +49 (0) 2203 20 229-11 
E-Mail: DRJ2018@aaa-hv.de 
 
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 
126b BGB) zur Teilnahme angemeldet und als Aktionär 
legitimiert haben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf 
des 17. Juli 2018 (24:00 Uhr, MESZ) unter der 
vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zugehen. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist des Weiteren der Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, der sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d.h. auf den 3. Juli 2018 (0:00 Uhr, MESZ) beziehen 
muss. Der Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und muss 
bei der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 17. Juli 2018 
(24:00 Uhr, MESZ) eingehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich - 
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der (vollständigen oder teilweisen) 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär 
sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat 
keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten 
bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten 
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und 
bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, 
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung 
sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern 
nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, 
Unternehmen und Personen bevollmächtigt werden. Bei 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen 
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei 
dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir 
bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder andere der nach § 135 Abs. 8 
AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen 
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, 
sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des 
Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten gemäß 
§§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den 
Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. 
Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an 
folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
übermittelt werden: 
 
De Raj Group AG 
c/o AAA HV Management GmbH 
Ettore-Bugatti-Str. 31 
51149 Köln 
Fax: +49 (0) 2203 20 229-11 
E-Mail: DRJ2018@aaa-hv.de 
 
Dasselbe gilt für einen eventuellen Widerruf der 
Vollmacht. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite 
der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen 
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, 
und steht auch unter 
 
www.thederajgroup.com 
 
unter der Rubrik 
'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptv 
ersammlung-2018/' zum Download zur Verfügung. 
 
Aktionäre können sich auch durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten 
lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den 
Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den 
Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der 
Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen 
der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern 
steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine 
ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die 
Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen 
und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten ist weiter, 
dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im 
Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht 
bevollmächtigt sind und diesbezüglich auch keine 
Weisungen an diese erteilt werden können. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet 
werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen 
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, 
und steht auch unter 
 
www.thederajgroup.com 
 
unter der Rubrik 
'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptv 
ersammlung-2018/' zum Download zur Verfügung. Der 
Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens bis 
zum 20. Juli 2018 (24:00 Uhr, (MESZ) in Textform (§ 
126b BGB) bei der nachfolgend genannten Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
De Raj Group AG 
c/o AAA HV Management GmbH 
Ettore-Bugatti-Str. 31 
51149 Köln 
Fax: +49 (0) 2203 20 229-11 
E-Mail: DRJ2018@aaa-hv.de 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum 
Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
(5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 
7.000.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht zurzeit 
500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, 
mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, 
also spätestens bis zum 23. Juni 2018 (24:00 Uhr, MESZ) 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
De Raj Group AG 
Vorstand 
Christophstr. 15-17 
50670 Köln. 
 
Gemäß § 122 AktG haben die Antragsteller 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
den Antrag halten. Dabei ist § 121 Abs. 7 AktG 
entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der 
Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich 
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
www.thederajgroup.com 
 
unter der Rubrik 
'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptv 
ersammlung-2018/' bekannt gemacht und den Aktionären 
mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
1, § 127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers sowie - sofern dies Gegenstand 
der Tagesordnung ist - zur Wahl des Aufsichtsrats 
übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung 
sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten. 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt: 
 
De Raj Group AG 
c/o AAA HV Management GmbH 
Ettore-Bugatti-Str. 31 
51149 Köln 
Fax: +49 (0) 2203 20 229-11 
E-Mail: DRJ2018@aaa-hv.de 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag 
des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 
AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 
127 AktG nicht erforderlich) und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
 
www.thederajgroup.com 
 
unter der Rubrik 
'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptv 
ersammlung-2018/' unverzüglich veröffentlichen, wenn 
sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also spätestens bis zum 9. Juli 2018 
(24:00 Uhr, MESZ), unter der oben genannten Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig 
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären bleiben unberücksichtigt. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 

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June 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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