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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
11.07.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-06-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ALBIS Leasing AG Hamburg WKN 656 940 // ISIN DE0006569403 
Ergänzung der Tagesordnung der 36. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Zur im Bundesanzeiger vom 25. Mai 2018 einberufenen ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
am Mittwoch, den 11. Juli 2018, 
um 10.00 Uhr, 
im Novotel Hamburg Alster, Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg 
 
sind bei der Gesellschaft zwei Ergänzungsverlangen von Aktionären 
fristgemäß am 7. Juni 2018 eingegangen. 
 
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird - unter Beibehaltung 
der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 - gemäß §§ 122 
Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG aufgrund zweier Ergänzungsverlangen des 
Aktionärs Christoph Zitzmann, Nürnberg, und der Aktionärin Manus 
Vermögensverwaltung GmbH, Wulfsen, um folgende neue hiermit 
bekanntgemachte Tagesordnungspunkte 7 bis 11 ergänzt: 
 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals* 
 
    Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor: 
 
     _'Das bestehende genehmigte Kapital (§ 5 Abs. 
     3 der Satzung) wird aufgehoben und durch ein 
     entsprechendes aktualisiertes genehmigtes 
     Kapital, bei dem die Möglichkeit, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen, auf zwei Fälle 
     beschränkt wird._ 
 
     _Dementsprechend wird beantragt, § 5 Abs. 3 
     der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu 
     fassen:_ 
 
     (3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
         10. Juli 2023 durch Ausgabe neuer auf 
         den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
         Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
         mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
         9.000.000,00 zu erhöhen. Sofern den 
         Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt 
         wird, können die Aktien auch einem 
         Kreditinstitut oder einem nach § 53 
         Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 
         oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur 
         Übernahme angeboten werden mit der 
         Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
         Bezug anzubieten (mittelbares 
         Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
         ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre zu 
         entscheiden, 
 
         (a) _um Spitzenbeträge vom 
             Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen;_ 
         (b) _bei Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
         _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats die 
         weiteren Einzelheiten der 
         Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
         festzusetzen.'_ 
 
    Begründung des Antragstellers: 
 
     'Mit der Aufhebung des bestehenden 
     genehmigten Kapitals soll ein neues 
     genehmigtes Kapital geschaffen werden, dass 
     allerdings das Recht, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszuschließen, nur auf zwei 
     Fälle beschränkt, nämlich für 
     Spitzenbeträge sowie für eine 
     Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum 
     Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, 
     Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen. 
     _Ansonsten bleibt das genehmigte Kapital - 
     ausgenommen Laufzeit und Höhe - 
     unverändert._ 
     _Damit soll sichergestellt werden, dass der 
     Verwässerungsschutz der Aktionäre Vorrang 
     genießt und nur auf zwei für die 
     Gesellschaft relevante Zwecke beschränkt 
     wird._ 
     _Der Vorstand hat der Hauptversammlung vom 
     26. Juni 2015 _[Anmerkung des Vorstands: 
     Der Vorstand hat der Hauptversammlung am 
     19. Juli 2016 - nicht am 26. Juni 2015 - 
     einen entsprechenden Bericht in 
     Vorbereitung auf die Beschlussfassung zur 
     Schaffung des gegenwärtig bestehenden 
     genehmigten Kapitals erstattet.] _bei der 
     Schaffung des nunmehr aufzuhebenden 
     genehmigten Kapitals einen Bericht nach §§ 
     202, 203, i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG 
     erstattet und die Schaffung des genehmigten 
     Kapitals und die beiden vorgenannten 
     Ausschlussgegenstände u.a. wie folgt 
     begründet:_ 
 
      Durch die vorgeschlagene Ermächtigung 
      soll gewährleistet werden, dass die 
      Gesellschaft auch weiterhin über 
      flexible Handlungsmöglichkeiten 
      verfügt, um im Interesse der Aktionäre 
      die Eigenkapitalausstattung der 
      Gesellschaft den geschäftlichen 
      Erfordernissen anpassen zu können. 
      Daneben soll der Vorstand in die Lage 
      versetzt werden, ganz oder teilweise 
      ohne Inanspruchnahme von Barmitteln 
      insbesondere Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen von Dritten 
      gegen Ausgabe von Aktien erwerben zu 
      können. 
      Bei der Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals haben die Aktionäre 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch 
      dergestalt als mittelbares Bezugsrecht 
      eingeräumt werden kann, dass die Aktien 
      einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur 
      Übernahme angeboten werden mit der 
      Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Es wird jedoch 
      vorgeschlagen, den Vorstand zu 
      ermächtigen, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre zu 
      entscheiden, 
 
      (a) _um Spitzenbeträge vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen._ 
 
          Diese Ermächtigung eröffnet die 
          Möglichkeit, bei der 
          Kapitalerhöhung einfache und 
          praktikable Bezugsverhältnisse 
          festzusetzen. Spitzenbeträge 
          können entstehen, wenn infolge 
          des Bezugsverhältnisses oder des 
          Betrags der Kapitalerhöhung nicht 
          alle neuen Aktien 
          gleichmäßig auf die 
          Aktionäre verteilt werden können. 
          Die Spitzenbeträge sind im 
          Verhältnis zur 
          Gesamtkapitalerhöhung von 
          untergeordneter Bedeutung. 
      (b) _bei Kapitalerhöhung gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere zum 
          Zwecke des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Unternehmensbeteiligungen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
          Durch diese Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss soll der 
          Gesellschaft die Möglichkeit 
          eröffnet werden, in geeigneten 
          Fällen Sacheinlagen, insbesondere 
          Unternehmen, Unternehmensteile 
          und Beteiligungen an Unternehmen 
          oder andere mit einem 
          Akquisitionsvorhaben in 
          Zusammenhang stehende 
          Wirtschaftsgüter gegen 
          Überlassung von Aktien der 
          Gesellschaft zu erwerben. Der 
          Gesellschaft wird damit ein 
          Instrument anhand gegeben, sich 
          bietende 
          Akquisitionsmöglichkeiten mit 
          flexiblen und 
          liquiditätsschonenden 
          Finanzierungsinstrumenten und 
          ohne Beanspruchung der 
          Kapitalmärkte zu realisieren. Die 
          Möglichkeit, rasch auf 
          entsprechende Angebote oder sich 
          bietende Gelegenheiten reagieren 
          zu können, dient dabei 
          insbesondere auch dem Erhalt und 
          der Steigerung der 
          Wettbewerbsfähigkeit der 
          Gesellschaft. Die Nutzung eines 
          genehmigten Kapitals zu diesem 
          Zwecke setzt die Möglichkeit zum 
          Bezugsrechtsausschluss voraus. 
          Daher soll der Vorstand 
          entsprechend ermächtigt werden. 
     _Der Antragsteller schließt sich 
     dieser Begründung des Vorstands für den 
     Bezugsrechtsausschuss an.'_ 
8.  *Beschlussfassung über die Abberufung eines 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor: 
 
     '_Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Rolf 
     Aschermann (Vorsitzender) soll gemäß § 
     103 Abs. 1 AktG abgewählt werden. Insoweit 
     unterbreite ich der Hauptversammlung 
     folgenden Beschlussvorschlag:_ 
     _Das durch die Hauptversammlung gewählte 
     Aufsichtsratsmitglied Dr. Rolf Aschermann 
     (Vorsitzender) wird mit Wirkung zum Ende 
     der Hauptversammlung als Aufsichtsrat 
     abgerufen.'_ 
 
    Begründung des Antragstellers: 
 
     _'Die Abberufung von 
     Aufsichtsratsmitgliedern nach § 103 Abs.1 
     AktG bedarf weder der Begründung noch eines 
     wichtigen Grunds._ 
     Für den Antragsteller jedenfalls ist 

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