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DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-06-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ALBIS Leasing AG Hamburg WKN 656 940 // ISIN DE0006569403 Ergänzung der Tagesordnung der 36. ordentlichen Hauptversammlung Zur im Bundesanzeiger vom 25. Mai 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 11. Juli 2018, um 10.00 Uhr, im Novotel Hamburg Alster, Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg sind bei der Gesellschaft zwei Ergänzungsverlangen von Aktionären fristgemäß am 7. Juni 2018 eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird - unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 - gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG aufgrund zweier Ergänzungsverlangen des Aktionärs Christoph Zitzmann, Nürnberg, und der Aktionärin Manus Vermögensverwaltung GmbH, Wulfsen, um folgende neue hiermit bekanntgemachte Tagesordnungspunkte 7 bis 11 ergänzt: 7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals* Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor: _'Das bestehende genehmigte Kapital (§ 5 Abs. 3 der Satzung) wird aufgehoben und durch ein entsprechendes aktualisiertes genehmigtes Kapital, bei dem die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, auf zwei Fälle beschränkt wird._ _Dementsprechend wird beantragt, § 5 Abs. 3 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:_ (3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juli 2023 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 9.000.000,00 zu erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, (a) _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;_ (b) _bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen._ _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.'_ Begründung des Antragstellers: 'Mit der Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, dass allerdings das Recht, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, nur auf zwei Fälle beschränkt, nämlich für Spitzenbeträge sowie für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. _Ansonsten bleibt das genehmigte Kapital - ausgenommen Laufzeit und Höhe - unverändert._ _Damit soll sichergestellt werden, dass der Verwässerungsschutz der Aktionäre Vorrang genießt und nur auf zwei für die Gesellschaft relevante Zwecke beschränkt wird._ _Der Vorstand hat der Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 _[Anmerkung des Vorstands: Der Vorstand hat der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 - nicht am 26. Juni 2015 - einen entsprechenden Bericht in Vorbereitung auf die Beschlussfassung zur Schaffung des gegenwärtig bestehenden genehmigten Kapitals erstattet.] _bei der Schaffung des nunmehr aufzuhebenden genehmigten Kapitals einen Bericht nach §§ 202, 203, i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG erstattet und die Schaffung des genehmigten Kapitals und die beiden vorgenannten Ausschlussgegenstände u.a. wie folgt begründet:_ Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ganz oder teilweise ohne Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien erwerben zu können. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, (a) _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen._ Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. (b) _bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen._ Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein Instrument anhand gegeben, sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand entsprechend ermächtigt werden. _Der Antragsteller schließt sich dieser Begründung des Vorstands für den Bezugsrechtsausschuss an.'_ 8. *Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds* Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor: '_Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Rolf Aschermann (Vorsitzender) soll gemäß § 103 Abs. 1 AktG abgewählt werden. Insoweit unterbreite ich der Hauptversammlung folgenden Beschlussvorschlag:_ _Das durch die Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Rolf Aschermann (Vorsitzender) wird mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung als Aufsichtsrat abgerufen.'_ Begründung des Antragstellers: _'Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 103 Abs.1 AktG bedarf weder der Begründung noch eines wichtigen Grunds._ Für den Antragsteller jedenfalls ist
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June 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)