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DGAP-HV: ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ROY Ceramics SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-07-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ROY Ceramics SE München ISIN DE000RYSE888 / WKN RYSE88 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 15. 
August 2018 um 11:00 Uhr in der SKYPER Villa, Taunusanlage 1, 60329 
Frankfurt am Main, Deutschland, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 der ROY Ceramics SE ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die ROY Ceramics SE und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2017, des 
   erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen, weil 
   der Verwaltungsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für 
   die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 9.659.727,64 in voller Höhe auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die ECOVIS 
   Wirtschaftstreuhand GmbH, München, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung bezüglich der Zahl der Mitglieder des 
   Verwaltungsrats* 
 
   In der Hauptversammlung am 2. Oktober 2017 ist 
   § 9 Abs. 1 der Satzung dahingehend geändert 
   worden, dass die Zahl der von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des 
   Verwaltungsrats von vier auf acht Mitglieder 
   erhöht worden ist. Dementsprechend wurden in 
   der Hauptversammlung am 2. Oktober 2017 
   insgesamt vier neue Verwaltungsratsmitglieder 
   gewählt. 
 
   Frau Jiao Wen ist mit Wirkung zum 28. Dezember 
   2017 und Frau Yuen Shan Tse ist mit Wirkung 
   zum 4. Januar 2018 aus dem Verwaltungsrat 
   ausgeschieden. Der Verwaltungsrat besteht 
   somit derzeit aus sechs Mitgliedern. 
 
   Die satzungsmäßige Zahl der Mitglieder 
   des Verwaltungsrates soll daher auf sechs 
   Personen reduziert werden; der Verwaltungsrat 
   ist der Ansicht, dass sechs Mitglieder für 
   eine effiziente Wahrnehmung der Aufgaben des 
   Verwaltungsrats ausreichend sind. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   § 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert 
   und neu gefasst: 
 
    'Der Verwaltungsrat besteht aus sechs 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
    der Aktionäre gewählt werden.' 
*** Weitere Angaben zur Einberufung 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung 
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 18.109.000 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
bestehen daher 18.109.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen 
Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis 
zum Mittwoch, den 8. August 2018 (24:00 Uhr), in deutscher oder 
englischer Sprache unter der Adresse 
 
 ROY Ceramics SE 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Fax: 089 / 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Der Nachweis 
des Aktienbesitzes muss in Textform (§ 126b BGB) erbracht werden und 
muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, folglich Mittwoch, den 25. Juli 2018 (00:00 Uhr) 
('*Stichtag*') beziehen. Die Bestätigung eines depotführenden 
Instituts in englischer oder deutscher Sprache ist als Nachweis für 
den Aktienbesitz ausreichend. 
 
*Relevanz des Stichtags* 
 
Für das Teilnahmerecht sowie für die Zahl der einem Aktionär in der 
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist ausschließlich der 
Aktienbesitz am Stichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien 
nicht spätestens bis zum Stichtag erwerben, dürfen an der 
Hauptversammlung nicht teilnehmen. Das Eintreten des Stichtags führt 
zu keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Verkaufs oder der 
Übertragung der Aktien. Aktionäre, die am Stichtag Aktien 
halten und ihre Aktien zwischen dem Stichtag und der 
Hauptversammlung veräußern, sind dessen ungeachtet gegenüber 
der Gesellschaft berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen 
und ihr Stimmrecht auszuüben, sofern sie sich vor der 
Hauptversammlung fristgerecht angemeldet und ihren Aktienbesitz 
nachgewiesen haben. Aktionäre, die nach dem Stichtag Aktien der 
Gesellschaft erwerben, können nur dann an der Hauptversammlung 
teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben, wenn sie bevollmächtigt bzw. 
ermächtigt wurden, Aktionärsrechte auszuüben. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
126b BGB). Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. 
V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, 
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 
AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die 
jeweils bei diesen zu erfragen sind. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform (§ 126b 
BGB) bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, 
Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht 
ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen 
auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während 
der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur 
Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts- 
und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/ 
 
zur Verfügung. 
 
Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, ihr Widerruf und der 
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Weisungen 
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die 
Änderung der ihnen erteilten Weisungen können auf einem der 
folgenden Wege übermittelt werden: 
 
 Roy Ceramics SE 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Fax: 089 / 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden Weisungen 
müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der 
Hauptversammlung nachgewiesen werden, bis spätestens zum Dienstag, 
den 14. August 2018 (16:00 Uhr) zugehen. 
 
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte 
Anmeldung und ordnungsgemäße Vorlage der Nachweise über den 
Aktienbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies 
schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten 
Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
Vollmachten nach Anmeldung nicht aus. 
 
*Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung 
(SE-VO), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs. 2, § 
126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können 
gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der 
inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im 
Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für einen Antrag 
auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE 
vorausgesetzt. 
 
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu 
richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
Zugangstermin ist also Sonntag, der 15. Juli 2018 (24:00 Uhr). 
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
 ROY Ceramics SE 
 Der Verwaltungsrat 
 Gießener Straße 42 
 35410 Hungen 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats 
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Vorschläge 
zur Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
also spätestens am Dienstag, den 31. Juli 2018 (24:00 Uhr), bei der 
Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
unverzüglich im Internet unter 
 
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/ 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats 
werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann 
zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 Roy Ceramics SE 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Fax: 089 / 21 027 298 
 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind 
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
Aussprache zu stellen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 
56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 
Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/ 
 
zur Verfügung. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der 
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/ 
 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
Geschäftsräumen der ROY Ceramics SE, Gießener Straße 42, 
35410 Hungen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär 
unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen 
erteilt. 
 
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von 
Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene 
Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage 
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den 
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung 
zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird vertreten durch die 
geschäftsführenden Direktoren Herrn Siu Fung Siegfried Lee, Herrn 
Matthias Herrmann, Herrn Suriya Toaramrut und Frau Lei Yang. Die 
Gesellschaft können Sie erreichen unter: 
 
 ROY Ceramics SE 
 Geschäftsführende Direktoren 
 Gießener Straße 42 
 35410 Hungen 
 Deutschland 
 Telefonnumer: +49 (0)69710455155 
 Fax +49 (0)69710455450 
 E-Mail: info@roykeramik.de 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von Ihnen im Rahmen Ihrer 
Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt Ihre 
depotführende Bank Ihre personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. 
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt 
ausschließlich für die Abwicklung Ihrer Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses 
Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Wir speichern Ihre 
personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren 
beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung 
stattfand. 
 
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
Gesellschaft. 
 
Werden (Gegen-)Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung 
gestellt, prüfen wir diese auf ihre Zulässigkeit, teilen diese 
einschließlich des/der Namen der Antragsteller und 
gegebenenfalls einer Stellungnahme der Verwaltung den übrigen 
Aktionären mit und veröffentlichen dies zusätzlich auf der Website 
der Gesellschaft. 
 
Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die 
Aktionäre die folgenden Rechte: Sie können von der Gesellschaft 
gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über Ihre personenbezogenen 
Daten, gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung Ihrer 
personenbezogenen Daten, gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung 
Ihrer personenbezogenen Daten, gemäß Art. 18 DS-GVO die 
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und 
gemäß Art. 20 DS-GVO die Übertragung bestimmter 
personenbezogener Daten auf Sie oder einen von Ihnen benannten 
Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) verlangen. 
 
Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse oder über die folgenden 
Kontaktdaten geltend machen: 
 
 ROY Ceramics SE 
 Gießener Straße 42 
 35410 Hungen 
 Deutschland 
 oder per E-Mail: datenschutz@roykeramik.de 
 
Zudem steht den Aktionären gemäß Art. 77 DS-GVO ein 
Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden zu. Diese kann 
insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des 
Bundeslandes, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz oder ständigen 
Aufenthaltsort hat, oder des Bundeslandes Hessen, in dem die 
Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, eingelegt werden. 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: 
 
 ROY Ceramics SE 
 Gießener Straße 42 
 35410 Hungen 
 Deutschland 
 oder per E-Mail: datenschutz@roykeramik.de 
 
Hungen, im Juli 2018 
 
*ROY Ceramics SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2018-07-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ROY Ceramics SE 

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July 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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