DJ DGAP-HV: ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ROY Ceramics SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-07-04 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ROY Ceramics SE München ISIN DE000RYSE888 / WKN RYSE88 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 15.
August 2018 um 11:00 Uhr in der SKYPER Villa, Taunusanlage 1, 60329
Frankfurt am Main, Deutschland, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung 2018 der ROY Ceramics SE ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2017, des zusammengefassten
Lageberichts für die ROY Ceramics SE und den
Konzern für das Geschäftsjahr 2017, des
erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2017*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen, weil
der Verwaltungsrat den Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für
die übrigen Unterlagen, die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das
Gesetz generell lediglich die Information der
Aktionäre durch die Möglichkeit zur
Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von EUR 9.659.727,64 in voller Höhe auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und
den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die ECOVIS
Wirtschaftstreuhand GmbH, München, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018
zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung bezüglich der Zahl der Mitglieder des
Verwaltungsrats*
In der Hauptversammlung am 2. Oktober 2017 ist
§ 9 Abs. 1 der Satzung dahingehend geändert
worden, dass die Zahl der von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des
Verwaltungsrats von vier auf acht Mitglieder
erhöht worden ist. Dementsprechend wurden in
der Hauptversammlung am 2. Oktober 2017
insgesamt vier neue Verwaltungsratsmitglieder
gewählt.
Frau Jiao Wen ist mit Wirkung zum 28. Dezember
2017 und Frau Yuen Shan Tse ist mit Wirkung
zum 4. Januar 2018 aus dem Verwaltungsrat
ausgeschieden. Der Verwaltungsrat besteht
somit derzeit aus sechs Mitgliedern.
Die satzungsmäßige Zahl der Mitglieder
des Verwaltungsrates soll daher auf sechs
Personen reduziert werden; der Verwaltungsrat
ist der Ansicht, dass sechs Mitglieder für
eine effiziente Wahrnehmung der Aufgaben des
Verwaltungsrats ausreichend sind.
Der Verwaltungsrat schlägt vor zu
beschließen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert
und neu gefasst:
'Der Verwaltungsrat besteht aus sechs
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
der Aktionäre gewählt werden.'
*** Weitere Angaben zur Einberufung
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 18.109.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
bestehen daher 18.109.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis
zum Mittwoch, den 8. August 2018 (24:00 Uhr), in deutscher oder
englischer Sprache unter der Adresse
ROY Ceramics SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 089 / 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Der Nachweis
des Aktienbesitzes muss in Textform (§ 126b BGB) erbracht werden und
muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, folglich Mittwoch, den 25. Juli 2018 (00:00 Uhr)
('*Stichtag*') beziehen. Die Bestätigung eines depotführenden
Instituts in englischer oder deutscher Sprache ist als Nachweis für
den Aktienbesitz ausreichend.
*Relevanz des Stichtags*
Für das Teilnahmerecht sowie für die Zahl der einem Aktionär in der
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist ausschließlich der
Aktienbesitz am Stichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien
nicht spätestens bis zum Stichtag erwerben, dürfen an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen. Das Eintreten des Stichtags führt
zu keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Verkaufs oder der
Übertragung der Aktien. Aktionäre, die am Stichtag Aktien
halten und ihre Aktien zwischen dem Stichtag und der
Hauptversammlung veräußern, sind dessen ungeachtet gegenüber
der Gesellschaft berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen
und ihr Stimmrecht auszuüben, sofern sie sich vor der
Hauptversammlung fristgerecht angemeldet und ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben. Aktionäre, die nach dem Stichtag Aktien der
Gesellschaft erwerben, können nur dann an der Hauptversammlung
teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben, wenn sie bevollmächtigt bzw.
ermächtigt wurden, Aktionärsrechte auszuüben.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB). Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.
V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8
AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die
jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform (§ 126b
BGB) bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht,
Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht
ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen
auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche
oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während
der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
Fragen oder Anträgen entgegen.
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur
Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts-
und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/
zur Verfügung.
Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, ihr Widerruf und der
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Weisungen
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die
Änderung der ihnen erteilten Weisungen können auf einem der
folgenden Wege übermittelt werden:
Roy Ceramics SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 089 / 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der -2-
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden Weisungen
müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der
Hauptversammlung nachgewiesen werden, bis spätestens zum Dienstag,
den 14. August 2018 (16:00 Uhr) zugehen.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte
Anmeldung und ordnungsgemäße Vorlage der Nachweise über den
Aktienbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies
schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten
Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.
*Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung
(SE-VO), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG*
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können
gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der
inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im
Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1
Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für einen Antrag
auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE
vorausgesetzt.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu
richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Sonntag, der 15. Juli 2018 (24:00 Uhr).
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu
übermitteln:
ROY Ceramics SE
Der Verwaltungsrat
Gießener Straße 42
35410 Hungen
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Vorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind,
also spätestens am Dienstag, den 31. Juli 2018 (24:00 Uhr), bei der
Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung
unverzüglich im Internet unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats
werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann
zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
Roy Ceramics SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 089 / 21 027 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art.
56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/
zur Verfügung.
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG*
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie
weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2018/
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den
Geschäftsräumen der ROY Ceramics SE, Gießener Straße 42,
35410 Hungen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen
erteilt.
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre*
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von
Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene
Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird vertreten durch die
geschäftsführenden Direktoren Herrn Siu Fung Siegfried Lee, Herrn
Matthias Herrmann, Herrn Suriya Toaramrut und Frau Lei Yang. Die
Gesellschaft können Sie erreichen unter:
ROY Ceramics SE
Geschäftsführende Direktoren
Gießener Straße 42
35410 Hungen
Deutschland
Telefonnumer: +49 (0)69710455155
Fax +49 (0)69710455450
E-Mail: info@roykeramik.de
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von Ihnen im Rahmen Ihrer
Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt Ihre
depotführende Bank Ihre personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt
ausschließlich für die Abwicklung Ihrer Teilnahme an der
Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses
Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Wir speichern Ihre
personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren
beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung
stattfand.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft.
Werden (Gegen-)Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung
gestellt, prüfen wir diese auf ihre Zulässigkeit, teilen diese
einschließlich des/der Namen der Antragsteller und
gegebenenfalls einer Stellungnahme der Verwaltung den übrigen
Aktionären mit und veröffentlichen dies zusätzlich auf der Website
der Gesellschaft.
Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die
Aktionäre die folgenden Rechte: Sie können von der Gesellschaft
gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über Ihre personenbezogenen
Daten, gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung Ihrer
personenbezogenen Daten, gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten, gemäß Art. 18 DS-GVO die
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und
gemäß Art. 20 DS-GVO die Übertragung bestimmter
personenbezogener Daten auf Sie oder einen von Ihnen benannten
Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
ROY Ceramics SE
Gießener Straße 42
35410 Hungen
Deutschland
oder per E-Mail: datenschutz@roykeramik.de
Zudem steht den Aktionären gemäß Art. 77 DS-GVO ein
Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden zu. Diese kann
insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des
Bundeslandes, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz oder ständigen
Aufenthaltsort hat, oder des Bundeslandes Hessen, in dem die
Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, eingelegt werden.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
ROY Ceramics SE
Gießener Straße 42
35410 Hungen
Deutschland
oder per E-Mail: datenschutz@roykeramik.de
Hungen, im Juli 2018
*ROY Ceramics SE*
_Der Verwaltungsrat_
2018-07-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ROY Ceramics SE
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
Bockenheimer Landstr. 17/19
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: mherrmann@roykeramik.de
Internet: http://www.roykeramik.de
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July 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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