
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Turbon AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Turbon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2018 in Hattingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-07-05 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Turbon AG Hattingen - Wertpapier-Kenn-Nummer 750450 - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 23. August 2018, 11:00 Uhr, auf dem Betriebsgelände der Turbon AG, Ruhrdeich 10, 45525 Hattingen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Turbon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Turbon AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zu diesem Tagesordnungspunkt ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich. Der Aufsichtsrat der Turbon AG hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 in seiner Sitzung am 27. April 2018 gebilligt. Gemäß § 172 AktG ist damit der Jahresabschluss festgestellt. Ferner hat der Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 27. April 2018 den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017 gebilligt. Damit sind sämtliche gesetzlich erforderlichen Beschlussfassungen zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Billigung des Konzernabschlusses bereits erfolgt. 2. *Vortrag des Bilanzverlustes* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzverlust von EUR 1.745.670,14 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Entlastung des Vorstandes* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes die Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung des Aufsichtsrates* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates die Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. *II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 3.294.903 Stück mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält davon im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen. *III. Teilnahme an der Hauptversammlung* *1. Teilnahmeberechtigung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 16. August 2018 bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 2. August 2018 beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen (Anmeldestelle): Turbon AG c/o COMMERZBANK AG GS-MO 3.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt/Main Telefax: +49 (0) 69 / 136 - 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs an dem Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind an der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich anmelden möchten, werden gebeten die ihnen von ihrem depotführenden Kreditinstitut zugesandten Unterlagen zur Eintrittskartenbestellung auszufüllen und rechtzeitig und vollständig an das entsprechende depotführende Kreditinstitut zurückzuschicken. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden dann durch das depotführende Institut vorgenommen. *2. Stimmrechtsvertretung* Es wird darauf hingewiesen, dass für Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einer anderen Person besteht. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen von dem Formerfordernis können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein andere der in § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, bitten wir sich mit diesen zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Auf der Rückseite der Eintrittskarte befinden sich die Möglichkeit zur Erteilung der Vollmacht und die Möglichkeit zur Erteilung der Untervollmacht. Ein entsprechendes Vollmachtsformular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.turbon.de/hv zur Verfügung. Des Weiteren kann das Formular kostenlos bei der Gesellschaft angefordert werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder vor dem Tag der Hauptversammlung der Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden: Turbon AG Sekretariat Ruhrdeich 10 45525 Hattingen Telefax: +49 (0) 2324 504 156 E-Mail: hv@turbon.de Unseren Aktionären bieten wir als besonderen Service an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind die auf den Eintrittskarten oder der Internetseite der Gesellschaft unter www.turbon.de/hv vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulare zu verwenden. Vollmachten und Weisungen müssen, wenn sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, schriftlich (an: Turbon AG, Sekretariat, Ruhrdeich 10, 45525 Hattingen), per Telefax (an: +49 (0) 2324 504 156) oder per E-Mail (an: hv@turbon.de) spätestens bis zum 21. August 2018, 18:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Später eingehende Vollmachten und Weisungen werden nicht berücksichtigt. Eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in der unter 'Teilnahmeberechtigung' beschriebenen Form ist unabdingbare Voraussetzung zur Vertretung durch den Stimmrechtsvertreter. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *IV. Weitere Rechte der Aktionäre* 1. *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (Letzteres entspricht 159.433 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gegeben werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 23. Juli 2018 bis 24:00 Uhr zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG wird hingewiesen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 05, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2018 Dow Jones News