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Dow Jones News
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DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Varengold Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Varengold Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-07-11 / 07:55 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Varengold Bank AG Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 547 930 
ISIN-Nr. DE0005479307 Wertpapier-Kenn-Nr. A2G SUS 
ISIN-Nr. DE000A2GSUS3 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu 
der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 21. August 2018, um 
10:00 Uhr 
(Einlass um 9:00 Uhr) im Haus der Wirtschaft Service GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017 
   mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2017* 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gegenüber dem 
   Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, 
   finanziellen, persönlichen oder sonstigen 
   Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und der Varengold Bank 
   AG und ihren Organen andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 24. August 2016 
   gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Alexander 
   Körner hat sein Amt mit Wirkung zum 27. März 2018 
   niedergelegt und ist vorzeitig aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des 
   Amtsgerichts Hamburg vom 21. März 2018 wurde Herr 
   Vasil Stefanov Stefanov mit Wirkung zum 28. März 
   2018 als Nachfolger des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds gerichtlich bestellt. Die 
   gerichtliche Bestellung erfolgte bis zum Ablauf 
   dieser Hauptversammlung. Herr Stefanov soll 
   nunmehr per Wahl in den Aufsichtsrat durch die 
   Hauptversammlung bestätigt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 
   1, sechster Fall und § 101 Absatz 1 Aktiengesetz 
   in Verbindung mit § 7 der Satzung der Gesellschaft 
   aus drei Vertretern der Aktionäre zusammen. 
   Gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung erfolgt die 
   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach ihrer 
   Wahl beschließt. Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht 
   mitgerechnet. Gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung 
   erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
   seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den 
   Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Vasil Stefanov, Geschäftsführer der 
   Euro-Finance AD und Head of M&A bei der Euroins 
   Insurance Group, wohnhaft in Sofia (Bulgarien), 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   und für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließen wird, zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Herr Stefanov ist Mitglied in folgenden gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- oder ausländischen Kontrollgremien gemäß 
   § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   - Aufsichtsratsvorsitzender der Euroins 
     Ukraine JSC, Kiew, Ukraine 
 
   Herr Stefanov ist aufgrund seiner langjährigen 
   Tätigkeit als Geschäftsführer der Euro-Finance AD 
   und Head of M&A bei der Euroins Insurance Group 
   mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG vertraut. 
6. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung 
   eines mittelbaren Bezugsrechts und mit 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   'a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 
   EUR 6.210.423,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu 
   EUR 3.105.211,00 auf bis zu EUR 9.315.634,00 
   erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.105.211 neuen, 
   auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag 
   ('*Stückaktien*') mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien 
   sind ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. Der 
   Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Satz 3 
   Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie 
   ('*geringster Ausgabebetrag*'). 
 
   b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären 
   in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 
   53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 
   Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären im Verhältnis 2:1 (d.h. zwei alte 
   Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie) 
   zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis 
   anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*' im Sinne 
   von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die 
   Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme 
   des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen 
   nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. 
 
   c) Spitzenbeträge können von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgenommen werden, um die Abwicklung 
   der Aktienausgabe zu erleichtern. 
 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere das oder die zeichnungsberechtigten 
   Kreditinstitute beziehungsweise nach § 53 Absatz 1 
   Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
   KWG tätigen Unternehmen und die Bedingungen für 
   die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Hierzu gehört 
   auch die Festsetzung des Bezugspreises 
   ('*endgültiger Ausgabebetrag*' im Sinne des § 186 
   Absatz 5 Satz 2 AktG). Dieser Bezugspreis darf den 
   durchschnittlichen Börsenpreis der Schlusskurse 
   der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (Xetra-Handel) während der letzten 
   fünf Börsentage vor der Festlegung des endgültigen 
   Ausgabebetrages durch den Vorstand maximal um 
   zwanzig (20) Prozent ('*Abschlag*') 
   unterschreiten. Der so ermittelte Bezugspreis wird 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im 
   Bundesanzeiger und auf der Internetseite der 
   Gesellschaft (https://www.varengold.de) bekannt 
   gemacht werden. 
 
   e) Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht 
   bezogene Aktien können bezugswilligen Aktionären 
   vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsaufruf, zum 
   Überbezug zu dem festgesetzten Bezugspreis 
   angeboten werden und/oder gegebenenfalls unter 
   Einschaltung von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten beziehungsweise 
   Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen eines 
   nicht öffentlichen Angebots 
   ('*Privatplatzierung*') ausgewählten Anlegern zu 
   dem festgesetzten Bezugspreis zur Zeichnung und 
   Übernahme angeboten werden. 
 
   f) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn 
   mindestens 300.000 Aktien gezeichnet worden sind. 
 
   g) Die Eintragung der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss 
   spätestens bis zum 20. Februar 2019 erfolgen. 
   Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung 
   des Grundkapitals ungültig. Diese Frist verlängert 
   sich um drei Monate, sofern Klage gegen die 
   Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 erhoben wurde. 
 
   h) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
   der Gesellschaft ihre Fassung betreffend 
   entsprechend der Durchführung der 
   Barkapitalerhöhung anzupassen.' 
 
   Würden alle bezugsberechtigten Aktionäre ihre 
   Bezugsrechte ausüben, würde rein rechnerisch aus 
   dem Kapitalerhöhungsbetrag eine halbe (1/2) Aktie 
   fehlen. Daher stellt ein Altaktionär für diesen 
   Fall unter eigenem Bezugsrechtsverzicht eine Aktie 
   der Gesellschaft den Aktionären zur Verfügung. 
   Unter dieser Voraussetzung müsste auch von der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge, der aus Vorsichtsgründen in der 
   Beschlussfassung enthalten ist, kein Gebrauch 
   gemacht werden. 
7. *Beschlussfassung über die komplette Neufassung 
   der Satzung der Varengold Bank AG* 
 
   Am 3. Januar 2018 ist der Gesellschaft die 
   Erlaubnis erteilt worden, gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

Nr. 1d KWG ('Gesetz über das Kreditwesen') ein 
   'Organisiertes Handelssystem' (OTF) zu betreiben. 
   Es handelt sich dabei neben dem 'Regulierten 
   Markt' und dem 'Multilateralen Handelssystem' um 
   eine dritte Form des Handelsplatzes als 
   wesentliche Neuerung unter MiFID II / MiFIR in 
   Bezug auf den Wertpapierhandel und die 
   Marktstruktur. Derzeit ist nicht geplant, von 
   dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen, gleichwohl 
   möchte die Gesellschaft ihren Geschäftszweck 
   entsprechend der ihr von der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') erteilten 
   Erlaubnisse bzw. Zulassungen erweitern. Dies hat 
   für die Gesellschaft und ihre Aktionäre den 
   Vorteil, dass die Arbeit auf den Geschäftsfeldern 
   später jederzeit schnellstmöglich aufgenommen 
   werden kann und keine Kosten für eine 
   außerordentliche Hauptversammlung anfallen. 
   Bei der Gelegenheit soll die Satzung der 
   Gesellschaft neu gegliedert, teilweise 
   modernisiert und daher der Einfachheit halber 
   komplett neu gefasst werden. U.a. soll § 111 IV 2 
   AktG detaillierter umgesetzt werden und die 
   verwendete Terminologie vereinheitlicht werden. 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats soll fortan 
   monatlich erfolgen. Außerdem soll dem Umstand 
   Rechnung getragen werden, dass aktuell kein Beirat 
   bestellt ist und in naher Zukunft auch keine 
   Bestellung eines Beirats geplant ist. Zudem werden 
   kleinere Änderungen vorgenommen, die nur die 
   Fassung betreffen; zum Beispiel enthält die 
   aktuelle Fassung einige Schreibfehler. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   'Die Satzung der Gesellschaft wird unter Aufhebung 
   der bisherigen Satzung wie nachfolgend 
   wiedergegeben komplett neu gefasst: 
 
   *I.* 
   *Allgemeine Bestimmungen* 
   *§ 1* 
   *Firma, Sitz und Geschäftsjahr* 
 
   (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
       'Varengold Bank AG'. 
   (2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg. 
   (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
   (4) Die Dauer der Gesellschaft ist 
       unbestimmt. 
 
   *§ 2* 
   *Gegenstand des Unternehmens* 
 
   (1) Gegenstand des Unternehmens sind die 
       folgenden Bankgeschäfte, 
 
       * das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 1 KWG), 
       * das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 
         Nr. 2 KWG), 
       * der laufende Ankauf von Forderungen 
         auf der Grundlage von Rahmenverträgen 
         mit oder ohne Rückgriff (Factoring 
         gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten im eigenen Namen 
         für fremde Rechnung 
         (Finanzkommissionsgeschäft gem. § 1 
         Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), 
       * das Depotbankgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 5 KWG), 
       * das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 8 KWG), 
       * das Betreiben eines multilateralen 
         Systems, bei dem es sich nicht um 
         einen organisierten Markt oder ein 
         multilaterales Handelssystem handelt 
         und das die Interessen einer Vielzahl 
         Dritter am Kauf und Verkauf von 
         Schuldverschreibungen, strukturierten 
         Finanzprodukten, Emissionszertifikaten 
         oder Derivaten innerhalb des Systems 
         auf eine Weise zusammenführt, die zu 
         einem Vertrag über den Kauf dieser 
         Finanzinstrumente führt (Organisiertes 
         Handelssystem [OTF] gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 1d KWG), 
 
       die folgenden Finanzdienstleistungen 
 
       * die Vermittlung von Geschäften über 
         die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung 
         gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), 
       * die Abgabe von persönlichen 
         Empfehlungen an Kunden oder deren 
         Vertreter, die sich auf Geschäfte mit 
         bestimmten Finanzinstrumenten 
         beziehen, sofern die Empfehlung auf 
         eine Prüfung der persönlichen Umstände 
         des Anlegers gestützt oder als für ihn 
         geeignet dargestellt wird und nicht 
         ausschließlich über 
         Informationsverbreitungskanäle oder 
         für die Öffentlichkeit bekannt 
         gegeben wird (Anlageberatung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten im fremden Namen 
         für fremde Rechnung 
         (Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 2 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten außerhalb der 
         Verwaltung eines Investmentvermögens 
         im Sinne des § 1 Absatz 1 des 
         Kapitalanlagegesetzbuchs für eine 
         Gemeinschaft von Anlegern, die 
         natürliche Personen sind, mit 
         Entscheidungsspielraum bei der Auswahl 
         der Finanzinstrumente, sofern dies ein 
         Schwerpunkt des angebotenen Produktes 
         ist und zu dem Zweck erfolgt, dass 
         diese Anleger an der Wertentwicklung 
         der erworbenen Finanzinstrumente 
         teilnehmen (Anlageverwaltung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG), 
       * die Verwaltung einzelner in 
         Finanzinstrumenten angelegter Vermögen 
         für andere mit Entscheidungsspielraum 
         (Finanzportfolioverwaltung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), 
       * der Abschluss von 
         Finanzierungsleasingverträgen als 
         Leasinggeber und die Verwaltung von 
         Objektgesellschaften im Sinne des § 2 
         Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 
         außerhalb der Verwaltung eines 
         Investmentvermögens im Sinne des § 1 
         Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs 
         (Finanzierungsleasing gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 10 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten für eigene Rechnung 
         als Dienstleistung für andere 
         (Eigenhandel gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 
         Nr. 4 KWG), 
       * die Anschaffung oder Veräußerung 
         von Finanzinstrumenten für eigene 
         Rechnung, die keine Dienstleistung für 
         andere im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 
         Nr. 4 KWG darstellt (Eigengeschäft 
         gem. § 32 Abs. 1a KWG), 
 
       sowie Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZAG). 
   (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften 
       und Maßnahmen berechtigt, die dem 
       Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie 
       kann zu diesem Zweck auch andere 
       Unternehmen gründen, erwerben und sich an 
       ihnen beteiligen. 
 
   *§ 3* 
   *Bekanntmachungen und Übermittlung von 
   Informationen* 
 
   (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
       erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das 
       Gesetz nichts Anderes bestimmt. 
   (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
       Aktionären und sonstigen Inhabern von 
       zugelassenen Wertpapieren der 
       Gesellschaft mit deren Zustimmung 
       Informationen im Wege der 
       Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
   *II.* 
   *Grundkapital und Aktien* 
   *§ 4* 
   *Höhe und Einteilung des Grundkapitals* 
 
   (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
       EUR 6.210.423,00 (in Worten: sechs 
       Millionen zweihundertzehntausend 
       vierhundertdreiundzwanzig Euro) und ist in 
       6.210.423 Stückaktien (Aktien ohne 
       Nennbetrag) eingeteilt. 
   (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
       August 2021 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
       bis zu EUR 243.546,00 durch Ausgabe von 
       bis zu 243.546 neuen auf den Inhaber 
       lautende Aktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2016'). 
       Ausgegeben werden dürfen jeweils 
       Stammaktien und/oder stimmrechtslose 
       Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können von 
       einem oder mehreren durch den Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 
       Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, und zwar insbesondere 
       in folgenden Fällen: 
 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen oder zum Zweck der 
         Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. Der 
         anteilige Betrag am Grundkapital, der 
         auf Aktien entfällt, die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gegen Sacheinlagen 
         ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % 
         des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
         der Hauptversammlung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         übersteigen; diese prozentuale 
         Höchstgrenze vermindert sich um den 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         aufgrund anderer Ermächtigungen unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

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