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Dow Jones News
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DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Varengold Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Varengold Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-07-11 / 07:55 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Varengold Bank AG Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 547 930 
ISIN-Nr. DE0005479307 Wertpapier-Kenn-Nr. A2G SUS 
ISIN-Nr. DE000A2GSUS3 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu 
der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 21. August 2018, um 
10:00 Uhr 
(Einlass um 9:00 Uhr) im Haus der Wirtschaft Service GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017 
   mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2017* 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gegenüber dem 
   Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, 
   finanziellen, persönlichen oder sonstigen 
   Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und der Varengold Bank 
   AG und ihren Organen andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 24. August 2016 
   gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Alexander 
   Körner hat sein Amt mit Wirkung zum 27. März 2018 
   niedergelegt und ist vorzeitig aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des 
   Amtsgerichts Hamburg vom 21. März 2018 wurde Herr 
   Vasil Stefanov Stefanov mit Wirkung zum 28. März 
   2018 als Nachfolger des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds gerichtlich bestellt. Die 
   gerichtliche Bestellung erfolgte bis zum Ablauf 
   dieser Hauptversammlung. Herr Stefanov soll 
   nunmehr per Wahl in den Aufsichtsrat durch die 
   Hauptversammlung bestätigt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 
   1, sechster Fall und § 101 Absatz 1 Aktiengesetz 
   in Verbindung mit § 7 der Satzung der Gesellschaft 
   aus drei Vertretern der Aktionäre zusammen. 
   Gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung erfolgt die 
   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach ihrer 
   Wahl beschließt. Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht 
   mitgerechnet. Gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung 
   erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
   seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den 
   Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Vasil Stefanov, Geschäftsführer der 
   Euro-Finance AD und Head of M&A bei der Euroins 
   Insurance Group, wohnhaft in Sofia (Bulgarien), 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   und für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließen wird, zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Herr Stefanov ist Mitglied in folgenden gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- oder ausländischen Kontrollgremien gemäß 
   § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   - Aufsichtsratsvorsitzender der Euroins 
     Ukraine JSC, Kiew, Ukraine 
 
   Herr Stefanov ist aufgrund seiner langjährigen 
   Tätigkeit als Geschäftsführer der Euro-Finance AD 
   und Head of M&A bei der Euroins Insurance Group 
   mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG vertraut. 
6. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung 
   eines mittelbaren Bezugsrechts und mit 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   'a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 
   EUR 6.210.423,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu 
   EUR 3.105.211,00 auf bis zu EUR 9.315.634,00 
   erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.105.211 neuen, 
   auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag 
   ('*Stückaktien*') mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien 
   sind ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. Der 
   Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Satz 3 
   Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie 
   ('*geringster Ausgabebetrag*'). 
 
   b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären 
   in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 
   53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 
   Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären im Verhältnis 2:1 (d.h. zwei alte 
   Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie) 
   zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis 
   anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*' im Sinne 
   von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die 
   Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme 
   des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen 
   nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. 
 
   c) Spitzenbeträge können von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgenommen werden, um die Abwicklung 
   der Aktienausgabe zu erleichtern. 
 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere das oder die zeichnungsberechtigten 
   Kreditinstitute beziehungsweise nach § 53 Absatz 1 
   Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
   KWG tätigen Unternehmen und die Bedingungen für 
   die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Hierzu gehört 
   auch die Festsetzung des Bezugspreises 
   ('*endgültiger Ausgabebetrag*' im Sinne des § 186 
   Absatz 5 Satz 2 AktG). Dieser Bezugspreis darf den 
   durchschnittlichen Börsenpreis der Schlusskurse 
   der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (Xetra-Handel) während der letzten 
   fünf Börsentage vor der Festlegung des endgültigen 
   Ausgabebetrages durch den Vorstand maximal um 
   zwanzig (20) Prozent ('*Abschlag*') 
   unterschreiten. Der so ermittelte Bezugspreis wird 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im 
   Bundesanzeiger und auf der Internetseite der 
   Gesellschaft (https://www.varengold.de) bekannt 
   gemacht werden. 
 
   e) Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht 
   bezogene Aktien können bezugswilligen Aktionären 
   vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsaufruf, zum 
   Überbezug zu dem festgesetzten Bezugspreis 
   angeboten werden und/oder gegebenenfalls unter 
   Einschaltung von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten beziehungsweise 
   Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen eines 
   nicht öffentlichen Angebots 
   ('*Privatplatzierung*') ausgewählten Anlegern zu 
   dem festgesetzten Bezugspreis zur Zeichnung und 
   Übernahme angeboten werden. 
 
   f) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn 
   mindestens 300.000 Aktien gezeichnet worden sind. 
 
   g) Die Eintragung der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss 
   spätestens bis zum 20. Februar 2019 erfolgen. 
   Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung 
   des Grundkapitals ungültig. Diese Frist verlängert 
   sich um drei Monate, sofern Klage gegen die 
   Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 erhoben wurde. 
 
   h) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
   der Gesellschaft ihre Fassung betreffend 
   entsprechend der Durchführung der 
   Barkapitalerhöhung anzupassen.' 
 
   Würden alle bezugsberechtigten Aktionäre ihre 
   Bezugsrechte ausüben, würde rein rechnerisch aus 
   dem Kapitalerhöhungsbetrag eine halbe (1/2) Aktie 
   fehlen. Daher stellt ein Altaktionär für diesen 
   Fall unter eigenem Bezugsrechtsverzicht eine Aktie 
   der Gesellschaft den Aktionären zur Verfügung. 
   Unter dieser Voraussetzung müsste auch von der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge, der aus Vorsichtsgründen in der 
   Beschlussfassung enthalten ist, kein Gebrauch 
   gemacht werden. 
7. *Beschlussfassung über die komplette Neufassung 
   der Satzung der Varengold Bank AG* 
 
   Am 3. Januar 2018 ist der Gesellschaft die 
   Erlaubnis erteilt worden, gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Nr. 1d KWG ('Gesetz über das Kreditwesen') ein 
   'Organisiertes Handelssystem' (OTF) zu betreiben. 
   Es handelt sich dabei neben dem 'Regulierten 
   Markt' und dem 'Multilateralen Handelssystem' um 
   eine dritte Form des Handelsplatzes als 
   wesentliche Neuerung unter MiFID II / MiFIR in 
   Bezug auf den Wertpapierhandel und die 
   Marktstruktur. Derzeit ist nicht geplant, von 
   dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen, gleichwohl 
   möchte die Gesellschaft ihren Geschäftszweck 
   entsprechend der ihr von der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') erteilten 
   Erlaubnisse bzw. Zulassungen erweitern. Dies hat 
   für die Gesellschaft und ihre Aktionäre den 
   Vorteil, dass die Arbeit auf den Geschäftsfeldern 
   später jederzeit schnellstmöglich aufgenommen 
   werden kann und keine Kosten für eine 
   außerordentliche Hauptversammlung anfallen. 
   Bei der Gelegenheit soll die Satzung der 
   Gesellschaft neu gegliedert, teilweise 
   modernisiert und daher der Einfachheit halber 
   komplett neu gefasst werden. U.a. soll § 111 IV 2 
   AktG detaillierter umgesetzt werden und die 
   verwendete Terminologie vereinheitlicht werden. 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats soll fortan 
   monatlich erfolgen. Außerdem soll dem Umstand 
   Rechnung getragen werden, dass aktuell kein Beirat 
   bestellt ist und in naher Zukunft auch keine 
   Bestellung eines Beirats geplant ist. Zudem werden 
   kleinere Änderungen vorgenommen, die nur die 
   Fassung betreffen; zum Beispiel enthält die 
   aktuelle Fassung einige Schreibfehler. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   'Die Satzung der Gesellschaft wird unter Aufhebung 
   der bisherigen Satzung wie nachfolgend 
   wiedergegeben komplett neu gefasst: 
 
   *I.* 
   *Allgemeine Bestimmungen* 
   *§ 1* 
   *Firma, Sitz und Geschäftsjahr* 
 
   (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
       'Varengold Bank AG'. 
   (2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg. 
   (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
   (4) Die Dauer der Gesellschaft ist 
       unbestimmt. 
 
   *§ 2* 
   *Gegenstand des Unternehmens* 
 
   (1) Gegenstand des Unternehmens sind die 
       folgenden Bankgeschäfte, 
 
       * das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 1 KWG), 
       * das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 
         Nr. 2 KWG), 
       * der laufende Ankauf von Forderungen 
         auf der Grundlage von Rahmenverträgen 
         mit oder ohne Rückgriff (Factoring 
         gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten im eigenen Namen 
         für fremde Rechnung 
         (Finanzkommissionsgeschäft gem. § 1 
         Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), 
       * das Depotbankgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 5 KWG), 
       * das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 8 KWG), 
       * das Betreiben eines multilateralen 
         Systems, bei dem es sich nicht um 
         einen organisierten Markt oder ein 
         multilaterales Handelssystem handelt 
         und das die Interessen einer Vielzahl 
         Dritter am Kauf und Verkauf von 
         Schuldverschreibungen, strukturierten 
         Finanzprodukten, Emissionszertifikaten 
         oder Derivaten innerhalb des Systems 
         auf eine Weise zusammenführt, die zu 
         einem Vertrag über den Kauf dieser 
         Finanzinstrumente führt (Organisiertes 
         Handelssystem [OTF] gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 1d KWG), 
 
       die folgenden Finanzdienstleistungen 
 
       * die Vermittlung von Geschäften über 
         die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung 
         gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), 
       * die Abgabe von persönlichen 
         Empfehlungen an Kunden oder deren 
         Vertreter, die sich auf Geschäfte mit 
         bestimmten Finanzinstrumenten 
         beziehen, sofern die Empfehlung auf 
         eine Prüfung der persönlichen Umstände 
         des Anlegers gestützt oder als für ihn 
         geeignet dargestellt wird und nicht 
         ausschließlich über 
         Informationsverbreitungskanäle oder 
         für die Öffentlichkeit bekannt 
         gegeben wird (Anlageberatung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten im fremden Namen 
         für fremde Rechnung 
         (Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 2 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten außerhalb der 
         Verwaltung eines Investmentvermögens 
         im Sinne des § 1 Absatz 1 des 
         Kapitalanlagegesetzbuchs für eine 
         Gemeinschaft von Anlegern, die 
         natürliche Personen sind, mit 
         Entscheidungsspielraum bei der Auswahl 
         der Finanzinstrumente, sofern dies ein 
         Schwerpunkt des angebotenen Produktes 
         ist und zu dem Zweck erfolgt, dass 
         diese Anleger an der Wertentwicklung 
         der erworbenen Finanzinstrumente 
         teilnehmen (Anlageverwaltung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG), 
       * die Verwaltung einzelner in 
         Finanzinstrumenten angelegter Vermögen 
         für andere mit Entscheidungsspielraum 
         (Finanzportfolioverwaltung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), 
       * der Abschluss von 
         Finanzierungsleasingverträgen als 
         Leasinggeber und die Verwaltung von 
         Objektgesellschaften im Sinne des § 2 
         Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 
         außerhalb der Verwaltung eines 
         Investmentvermögens im Sinne des § 1 
         Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs 
         (Finanzierungsleasing gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 10 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten für eigene Rechnung 
         als Dienstleistung für andere 
         (Eigenhandel gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 
         Nr. 4 KWG), 
       * die Anschaffung oder Veräußerung 
         von Finanzinstrumenten für eigene 
         Rechnung, die keine Dienstleistung für 
         andere im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 
         Nr. 4 KWG darstellt (Eigengeschäft 
         gem. § 32 Abs. 1a KWG), 
 
       sowie Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZAG). 
   (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften 
       und Maßnahmen berechtigt, die dem 
       Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie 
       kann zu diesem Zweck auch andere 
       Unternehmen gründen, erwerben und sich an 
       ihnen beteiligen. 
 
   *§ 3* 
   *Bekanntmachungen und Übermittlung von 
   Informationen* 
 
   (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
       erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das 
       Gesetz nichts Anderes bestimmt. 
   (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
       Aktionären und sonstigen Inhabern von 
       zugelassenen Wertpapieren der 
       Gesellschaft mit deren Zustimmung 
       Informationen im Wege der 
       Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
   *II.* 
   *Grundkapital und Aktien* 
   *§ 4* 
   *Höhe und Einteilung des Grundkapitals* 
 
   (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
       EUR 6.210.423,00 (in Worten: sechs 
       Millionen zweihundertzehntausend 
       vierhundertdreiundzwanzig Euro) und ist in 
       6.210.423 Stückaktien (Aktien ohne 
       Nennbetrag) eingeteilt. 
   (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
       August 2021 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
       bis zu EUR 243.546,00 durch Ausgabe von 
       bis zu 243.546 neuen auf den Inhaber 
       lautende Aktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2016'). 
       Ausgegeben werden dürfen jeweils 
       Stammaktien und/oder stimmrechtslose 
       Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können von 
       einem oder mehreren durch den Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 
       Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, und zwar insbesondere 
       in folgenden Fällen: 
 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen oder zum Zweck der 
         Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. Der 
         anteilige Betrag am Grundkapital, der 
         auf Aktien entfällt, die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gegen Sacheinlagen 
         ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % 
         des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
         der Hauptversammlung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         übersteigen; diese prozentuale 
         Höchstgrenze vermindert sich um den 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         aufgrund anderer Ermächtigungen unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
         Sacheinlagen ausgegeben wurden; 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals EUR 292.255,00 oder, 
         sollte dieser Betrag niedriger sein, 
         insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
         Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
         Grundkapitals nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits notierten 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
         Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet. Diese Höchstgrenze 
         vermindert sich um den anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals, der auf 
         Aktien entfällt, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
         anderer Ermächtigungen gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegeben wurden; 
       - soweit es erforderlich ist, um Inhaber 
         von Wandelschuldverschreibungen, 
         Wandelgenussrechten oder 
         Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem 
         Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
         Optionsrechts als Aktionär zustehen 
         würde; 
       - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder 
         des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane 
         von mit der Gesellschaft im Sinne von 
         § 15 AktG verbundener Unternehmen, 
         Führungskräfte der Gesellschaft 
         und/oder verbundener Unternehmen oder 
         an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
         und/oder verbundener Unternehmen im 
         Rahmen von 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
         Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts zur Durchführung von 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf 
         nur in Höhe von bis zu 10 % des im 
         Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
         vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf 20 % des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung, nicht übersteigen. 
       Auf die vorstehende 20-%-Grenze der Summe 
       aller Bezugsrechtsausschlüsse sind Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
       Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       ausgegeben wurden oder noch auszugeben 
       sein können, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. Ferner sind auf die 
       genannte Grenze Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung 
       eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
       8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
       werden. Schließlich sind Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
       werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten und Bedingungen der 
       Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
       Genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe 
       festzulegen. 
   (3) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       140.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       140.000 auf den Inhaber lautende Aktien 
       ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt 
       erhöht ('Bedingtes Kapital 2012 II'). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie Inhaber von 
       Aktienoptionen, die aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 8. August 2012 im 
       Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in 
       der Zeit bis zum 8. August 2017 
       (einschließlich) von der Gesellschaft 
       ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht 
       auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
       machen und die Gesellschaft nicht in 
       Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien 
       oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen 
       Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am 
       Gewinn teil. 
 
   *§ 5* 
   *Inhaberaktien und Aktienurkunden* 
 
   (1) Die Aktien der Gesellschaft sind 
       nennwertlose Stückaktien und lauten auf 
       den Inhaber. 
   (2) Der Anspruch des Aktionärs auf 
       Verbriefung seines Anteils ist 
       ausgeschlossen, soweit nicht eine 
       Verbriefung nach den Regeln erforderlich 
       ist, die an einer Börse gelten, an der 
       die Aktie zugelassen ist. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden 
       über einzelne Aktien (Einzelurkunden) 
       oder über mehrere Aktien 
       (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso 
       ist der Anspruch des Aktionärs auf 
       Ausgabe von Gewinnanteil- und 
       Erneuerungsscheinen ausgeschlossen. 
   (3) Die Form und der Inhalt von 
       Aktienurkunden, von Gewinnanteil- und 
       Erneuerungsscheinen sowie von 
       Schuldverschreibungen und Zins- und 
       Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand 
       fest. 
 
   *III.* 
   *Der Vorstand* 
   *§ 6* 
   *Zusammensetzung des Vorstands und 
   Geschäftsordnung* 
 
   (1) Der Vorstand besteht aus zwei oder 
       mehreren Personen. 
   (2) Der Aufsichtsrat bestellt die 
       Vorstandsmitglieder und bestimmt im 
       Rahmen von Absatz 1 ihre Zahl. Der 
       Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des 
       Vorstands sowie einen stellvertretenden 
       Vorsitzenden des Vorstands ernennen. 
   (3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
       einfacher Stimmenmehrheit der an der 
       Beschlussfassung teilnehmenden 
       Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit 
       das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit 
       vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die 
       Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, 
       wenn der Vorstand aus mehr als zwei 
       Personen besteht und ein Vorsitzender 
       gemäß Absatz 2 ernannt wurde. 
   (4) Der Aufsichtsrat kann eine 
       Geschäftsordnung für den Vorstand 
       erlassen. Eine wesentliche Veränderung 
       des Geschäftsverteilungsplans des 
       Vorstands bedarf seiner Zustimmung. 
 
   *§ 7* 
   *Geschäftsführung und Vertretung der 
   Gesellschaft* 
 
   (1) Die Mitglieder des Vorstands haben die 
       Geschäfte der Gesellschaft nach 
       Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der 
       Geschäftsordnung für den Vorstand und des 
       Geschäftsverteilungsplans zu führen. 
   (2) Wenn der Vorstand nur aus einer Person 
       besteht, so vertritt dieser die 
       Gesellschaft allein. Ist der Vorstand mit 
       mehreren Personen besetzt, wird die 
       Gesellschaft durch zwei 
       Vorstandsmitglieder oder durch ein 
       Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit 
       einem Prokuristen gesetzlich vertreten. 
       Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Vorstandsmitglieder 
       einzelvertretungsbefugt sind. 
   (3) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
       Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen 
       Vertretung gemeinsam mit einem 
       Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen 
       generell oder für den Einzelfall von dem 
       Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181, 
       2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt 
       unberührt. 
   (4) Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass 
       bestimmte Arten von Geschäften, 
       insbesondere 
 
       a) die Festlegung der Investitions-, 
          Finanz- und Personalplanung der 
          Gesellschaft (Budgetplanung), 
       b) solche, die die Vermögens-, Finanz- 
          oder Ertragslage der Gesellschaft 
          oder Risikoexposition der 
          Gesellschaft grundlegend verändern, 
          und 
       c) Gründung, Erwerb, Auflösung oder 
          Veräußerung von Unternehmen oder 
          Unternehmensbeteiligungen ab einer 
          vom Aufsichtsrat festzulegenden 
          Grenze, 
 
       seiner Zustimmung bedürfen. Der 
       Aufsichtsrat kann widerruflich die 
       Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von 
       Geschäften allgemein oder für den Fall, 
       dass das einzelne Geschäft bestimmten 
       Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen. 
 
   *§ 8* 
   *Beirat* 
 
   (1) Die Gesellschaft kann zur Kontaktpflege 
       und geschäftlicher Beratung mit der 
       Wirtschaft einen Beirat bestellen. Die 
       Zahl der Beiratsmitglieder wird durch 
       übereinstimmende Beschlüsse des 
       Aufsichtsrats und des Vorstands 
       bestimmt. 
   (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auf die Dauer von maximal 

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July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

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