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DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Varengold Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Varengold Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-07-11 / 07:55 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Varengold Bank AG Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 547 930 
ISIN-Nr. DE0005479307 Wertpapier-Kenn-Nr. A2G SUS 
ISIN-Nr. DE000A2GSUS3 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu 
der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 21. August 2018, um 
10:00 Uhr 
(Einlass um 9:00 Uhr) im Haus der Wirtschaft Service GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017 
   mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2017* 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gegenüber dem 
   Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, 
   finanziellen, persönlichen oder sonstigen 
   Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und der Varengold Bank 
   AG und ihren Organen andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 24. August 2016 
   gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Alexander 
   Körner hat sein Amt mit Wirkung zum 27. März 2018 
   niedergelegt und ist vorzeitig aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des 
   Amtsgerichts Hamburg vom 21. März 2018 wurde Herr 
   Vasil Stefanov Stefanov mit Wirkung zum 28. März 
   2018 als Nachfolger des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds gerichtlich bestellt. Die 
   gerichtliche Bestellung erfolgte bis zum Ablauf 
   dieser Hauptversammlung. Herr Stefanov soll 
   nunmehr per Wahl in den Aufsichtsrat durch die 
   Hauptversammlung bestätigt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 
   1, sechster Fall und § 101 Absatz 1 Aktiengesetz 
   in Verbindung mit § 7 der Satzung der Gesellschaft 
   aus drei Vertretern der Aktionäre zusammen. 
   Gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung erfolgt die 
   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach ihrer 
   Wahl beschließt. Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht 
   mitgerechnet. Gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung 
   erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
   seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den 
   Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Vasil Stefanov, Geschäftsführer der 
   Euro-Finance AD und Head of M&A bei der Euroins 
   Insurance Group, wohnhaft in Sofia (Bulgarien), 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   und für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließen wird, zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Herr Stefanov ist Mitglied in folgenden gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- oder ausländischen Kontrollgremien gemäß 
   § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   - Aufsichtsratsvorsitzender der Euroins 
     Ukraine JSC, Kiew, Ukraine 
 
   Herr Stefanov ist aufgrund seiner langjährigen 
   Tätigkeit als Geschäftsführer der Euro-Finance AD 
   und Head of M&A bei der Euroins Insurance Group 
   mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG vertraut. 
6. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung 
   eines mittelbaren Bezugsrechts und mit 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   'a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 
   EUR 6.210.423,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu 
   EUR 3.105.211,00 auf bis zu EUR 9.315.634,00 
   erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.105.211 neuen, 
   auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag 
   ('*Stückaktien*') mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien 
   sind ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. Der 
   Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Satz 3 
   Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie 
   ('*geringster Ausgabebetrag*'). 
 
   b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären 
   in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 
   53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 
   Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären im Verhältnis 2:1 (d.h. zwei alte 
   Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie) 
   zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis 
   anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*' im Sinne 
   von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die 
   Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme 
   des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen 
   nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. 
 
   c) Spitzenbeträge können von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgenommen werden, um die Abwicklung 
   der Aktienausgabe zu erleichtern. 
 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere das oder die zeichnungsberechtigten 
   Kreditinstitute beziehungsweise nach § 53 Absatz 1 
   Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
   KWG tätigen Unternehmen und die Bedingungen für 
   die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Hierzu gehört 
   auch die Festsetzung des Bezugspreises 
   ('*endgültiger Ausgabebetrag*' im Sinne des § 186 
   Absatz 5 Satz 2 AktG). Dieser Bezugspreis darf den 
   durchschnittlichen Börsenpreis der Schlusskurse 
   der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (Xetra-Handel) während der letzten 
   fünf Börsentage vor der Festlegung des endgültigen 
   Ausgabebetrages durch den Vorstand maximal um 
   zwanzig (20) Prozent ('*Abschlag*') 
   unterschreiten. Der so ermittelte Bezugspreis wird 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im 
   Bundesanzeiger und auf der Internetseite der 
   Gesellschaft (https://www.varengold.de) bekannt 
   gemacht werden. 
 
   e) Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht 
   bezogene Aktien können bezugswilligen Aktionären 
   vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsaufruf, zum 
   Überbezug zu dem festgesetzten Bezugspreis 
   angeboten werden und/oder gegebenenfalls unter 
   Einschaltung von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten beziehungsweise 
   Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen eines 
   nicht öffentlichen Angebots 
   ('*Privatplatzierung*') ausgewählten Anlegern zu 
   dem festgesetzten Bezugspreis zur Zeichnung und 
   Übernahme angeboten werden. 
 
   f) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn 
   mindestens 300.000 Aktien gezeichnet worden sind. 
 
   g) Die Eintragung der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss 
   spätestens bis zum 20. Februar 2019 erfolgen. 
   Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung 
   des Grundkapitals ungültig. Diese Frist verlängert 
   sich um drei Monate, sofern Klage gegen die 
   Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 erhoben wurde. 
 
   h) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
   der Gesellschaft ihre Fassung betreffend 
   entsprechend der Durchführung der 
   Barkapitalerhöhung anzupassen.' 
 
   Würden alle bezugsberechtigten Aktionäre ihre 
   Bezugsrechte ausüben, würde rein rechnerisch aus 
   dem Kapitalerhöhungsbetrag eine halbe (1/2) Aktie 
   fehlen. Daher stellt ein Altaktionär für diesen 
   Fall unter eigenem Bezugsrechtsverzicht eine Aktie 
   der Gesellschaft den Aktionären zur Verfügung. 
   Unter dieser Voraussetzung müsste auch von der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge, der aus Vorsichtsgründen in der 
   Beschlussfassung enthalten ist, kein Gebrauch 
   gemacht werden. 
7. *Beschlussfassung über die komplette Neufassung 
   der Satzung der Varengold Bank AG* 
 
   Am 3. Januar 2018 ist der Gesellschaft die 
   Erlaubnis erteilt worden, gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Nr. 1d KWG ('Gesetz über das Kreditwesen') ein 
   'Organisiertes Handelssystem' (OTF) zu betreiben. 
   Es handelt sich dabei neben dem 'Regulierten 
   Markt' und dem 'Multilateralen Handelssystem' um 
   eine dritte Form des Handelsplatzes als 
   wesentliche Neuerung unter MiFID II / MiFIR in 
   Bezug auf den Wertpapierhandel und die 
   Marktstruktur. Derzeit ist nicht geplant, von 
   dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen, gleichwohl 
   möchte die Gesellschaft ihren Geschäftszweck 
   entsprechend der ihr von der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') erteilten 
   Erlaubnisse bzw. Zulassungen erweitern. Dies hat 
   für die Gesellschaft und ihre Aktionäre den 
   Vorteil, dass die Arbeit auf den Geschäftsfeldern 
   später jederzeit schnellstmöglich aufgenommen 
   werden kann und keine Kosten für eine 
   außerordentliche Hauptversammlung anfallen. 
   Bei der Gelegenheit soll die Satzung der 
   Gesellschaft neu gegliedert, teilweise 
   modernisiert und daher der Einfachheit halber 
   komplett neu gefasst werden. U.a. soll § 111 IV 2 
   AktG detaillierter umgesetzt werden und die 
   verwendete Terminologie vereinheitlicht werden. 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats soll fortan 
   monatlich erfolgen. Außerdem soll dem Umstand 
   Rechnung getragen werden, dass aktuell kein Beirat 
   bestellt ist und in naher Zukunft auch keine 
   Bestellung eines Beirats geplant ist. Zudem werden 
   kleinere Änderungen vorgenommen, die nur die 
   Fassung betreffen; zum Beispiel enthält die 
   aktuelle Fassung einige Schreibfehler. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   'Die Satzung der Gesellschaft wird unter Aufhebung 
   der bisherigen Satzung wie nachfolgend 
   wiedergegeben komplett neu gefasst: 
 
   *I.* 
   *Allgemeine Bestimmungen* 
   *§ 1* 
   *Firma, Sitz und Geschäftsjahr* 
 
   (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
       'Varengold Bank AG'. 
   (2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg. 
   (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
   (4) Die Dauer der Gesellschaft ist 
       unbestimmt. 
 
   *§ 2* 
   *Gegenstand des Unternehmens* 
 
   (1) Gegenstand des Unternehmens sind die 
       folgenden Bankgeschäfte, 
 
       * das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 1 KWG), 
       * das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 
         Nr. 2 KWG), 
       * der laufende Ankauf von Forderungen 
         auf der Grundlage von Rahmenverträgen 
         mit oder ohne Rückgriff (Factoring 
         gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten im eigenen Namen 
         für fremde Rechnung 
         (Finanzkommissionsgeschäft gem. § 1 
         Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), 
       * das Depotbankgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 5 KWG), 
       * das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 
         2 Nr. 8 KWG), 
       * das Betreiben eines multilateralen 
         Systems, bei dem es sich nicht um 
         einen organisierten Markt oder ein 
         multilaterales Handelssystem handelt 
         und das die Interessen einer Vielzahl 
         Dritter am Kauf und Verkauf von 
         Schuldverschreibungen, strukturierten 
         Finanzprodukten, Emissionszertifikaten 
         oder Derivaten innerhalb des Systems 
         auf eine Weise zusammenführt, die zu 
         einem Vertrag über den Kauf dieser 
         Finanzinstrumente führt (Organisiertes 
         Handelssystem [OTF] gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 1d KWG), 
 
       die folgenden Finanzdienstleistungen 
 
       * die Vermittlung von Geschäften über 
         die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung 
         gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), 
       * die Abgabe von persönlichen 
         Empfehlungen an Kunden oder deren 
         Vertreter, die sich auf Geschäfte mit 
         bestimmten Finanzinstrumenten 
         beziehen, sofern die Empfehlung auf 
         eine Prüfung der persönlichen Umstände 
         des Anlegers gestützt oder als für ihn 
         geeignet dargestellt wird und nicht 
         ausschließlich über 
         Informationsverbreitungskanäle oder 
         für die Öffentlichkeit bekannt 
         gegeben wird (Anlageberatung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten im fremden Namen 
         für fremde Rechnung 
         (Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 2 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten außerhalb der 
         Verwaltung eines Investmentvermögens 
         im Sinne des § 1 Absatz 1 des 
         Kapitalanlagegesetzbuchs für eine 
         Gemeinschaft von Anlegern, die 
         natürliche Personen sind, mit 
         Entscheidungsspielraum bei der Auswahl 
         der Finanzinstrumente, sofern dies ein 
         Schwerpunkt des angebotenen Produktes 
         ist und zu dem Zweck erfolgt, dass 
         diese Anleger an der Wertentwicklung 
         der erworbenen Finanzinstrumente 
         teilnehmen (Anlageverwaltung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG), 
       * die Verwaltung einzelner in 
         Finanzinstrumenten angelegter Vermögen 
         für andere mit Entscheidungsspielraum 
         (Finanzportfolioverwaltung gem. § 1 
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), 
       * der Abschluss von 
         Finanzierungsleasingverträgen als 
         Leasinggeber und die Verwaltung von 
         Objektgesellschaften im Sinne des § 2 
         Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 
         außerhalb der Verwaltung eines 
         Investmentvermögens im Sinne des § 1 
         Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs 
         (Finanzierungsleasing gem. § 1 Abs. 1a 
         Satz 2 Nr. 10 KWG), 
       * die Anschaffung und die 
         Veräußerung von 
         Finanzinstrumenten für eigene Rechnung 
         als Dienstleistung für andere 
         (Eigenhandel gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 
         Nr. 4 KWG), 
       * die Anschaffung oder Veräußerung 
         von Finanzinstrumenten für eigene 
         Rechnung, die keine Dienstleistung für 
         andere im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 
         Nr. 4 KWG darstellt (Eigengeschäft 
         gem. § 32 Abs. 1a KWG), 
 
       sowie Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZAG). 
   (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften 
       und Maßnahmen berechtigt, die dem 
       Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie 
       kann zu diesem Zweck auch andere 
       Unternehmen gründen, erwerben und sich an 
       ihnen beteiligen. 
 
   *§ 3* 
   *Bekanntmachungen und Übermittlung von 
   Informationen* 
 
   (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
       erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das 
       Gesetz nichts Anderes bestimmt. 
   (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
       Aktionären und sonstigen Inhabern von 
       zugelassenen Wertpapieren der 
       Gesellschaft mit deren Zustimmung 
       Informationen im Wege der 
       Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
   *II.* 
   *Grundkapital und Aktien* 
   *§ 4* 
   *Höhe und Einteilung des Grundkapitals* 
 
   (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
       EUR 6.210.423,00 (in Worten: sechs 
       Millionen zweihundertzehntausend 
       vierhundertdreiundzwanzig Euro) und ist in 
       6.210.423 Stückaktien (Aktien ohne 
       Nennbetrag) eingeteilt. 
   (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
       August 2021 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
       bis zu EUR 243.546,00 durch Ausgabe von 
       bis zu 243.546 neuen auf den Inhaber 
       lautende Aktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2016'). 
       Ausgegeben werden dürfen jeweils 
       Stammaktien und/oder stimmrechtslose 
       Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können von 
       einem oder mehreren durch den Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 
       Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, und zwar insbesondere 
       in folgenden Fällen: 
 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen oder zum Zweck der 
         Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. Der 
         anteilige Betrag am Grundkapital, der 
         auf Aktien entfällt, die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gegen Sacheinlagen 
         ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % 
         des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
         der Hauptversammlung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         übersteigen; diese prozentuale 
         Höchstgrenze vermindert sich um den 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         aufgrund anderer Ermächtigungen unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -3-

Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
         Sacheinlagen ausgegeben wurden; 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals EUR 292.255,00 oder, 
         sollte dieser Betrag niedriger sein, 
         insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
         Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
         Grundkapitals nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits notierten 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
         Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet. Diese Höchstgrenze 
         vermindert sich um den anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals, der auf 
         Aktien entfällt, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
         anderer Ermächtigungen gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegeben wurden; 
       - soweit es erforderlich ist, um Inhaber 
         von Wandelschuldverschreibungen, 
         Wandelgenussrechten oder 
         Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem 
         Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
         Optionsrechts als Aktionär zustehen 
         würde; 
       - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder 
         des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane 
         von mit der Gesellschaft im Sinne von 
         § 15 AktG verbundener Unternehmen, 
         Führungskräfte der Gesellschaft 
         und/oder verbundener Unternehmen oder 
         an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
         und/oder verbundener Unternehmen im 
         Rahmen von 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
         Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts zur Durchführung von 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf 
         nur in Höhe von bis zu 10 % des im 
         Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
         vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf 20 % des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung, nicht übersteigen. 
       Auf die vorstehende 20-%-Grenze der Summe 
       aller Bezugsrechtsausschlüsse sind Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
       Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       ausgegeben wurden oder noch auszugeben 
       sein können, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. Ferner sind auf die 
       genannte Grenze Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung 
       eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
       8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
       werden. Schließlich sind Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
       werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten und Bedingungen der 
       Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
       Genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe 
       festzulegen. 
   (3) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       140.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       140.000 auf den Inhaber lautende Aktien 
       ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt 
       erhöht ('Bedingtes Kapital 2012 II'). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie Inhaber von 
       Aktienoptionen, die aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 8. August 2012 im 
       Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in 
       der Zeit bis zum 8. August 2017 
       (einschließlich) von der Gesellschaft 
       ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht 
       auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
       machen und die Gesellschaft nicht in 
       Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien 
       oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen 
       Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am 
       Gewinn teil. 
 
   *§ 5* 
   *Inhaberaktien und Aktienurkunden* 
 
   (1) Die Aktien der Gesellschaft sind 
       nennwertlose Stückaktien und lauten auf 
       den Inhaber. 
   (2) Der Anspruch des Aktionärs auf 
       Verbriefung seines Anteils ist 
       ausgeschlossen, soweit nicht eine 
       Verbriefung nach den Regeln erforderlich 
       ist, die an einer Börse gelten, an der 
       die Aktie zugelassen ist. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden 
       über einzelne Aktien (Einzelurkunden) 
       oder über mehrere Aktien 
       (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso 
       ist der Anspruch des Aktionärs auf 
       Ausgabe von Gewinnanteil- und 
       Erneuerungsscheinen ausgeschlossen. 
   (3) Die Form und der Inhalt von 
       Aktienurkunden, von Gewinnanteil- und 
       Erneuerungsscheinen sowie von 
       Schuldverschreibungen und Zins- und 
       Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand 
       fest. 
 
   *III.* 
   *Der Vorstand* 
   *§ 6* 
   *Zusammensetzung des Vorstands und 
   Geschäftsordnung* 
 
   (1) Der Vorstand besteht aus zwei oder 
       mehreren Personen. 
   (2) Der Aufsichtsrat bestellt die 
       Vorstandsmitglieder und bestimmt im 
       Rahmen von Absatz 1 ihre Zahl. Der 
       Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des 
       Vorstands sowie einen stellvertretenden 
       Vorsitzenden des Vorstands ernennen. 
   (3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
       einfacher Stimmenmehrheit der an der 
       Beschlussfassung teilnehmenden 
       Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit 
       das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit 
       vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die 
       Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, 
       wenn der Vorstand aus mehr als zwei 
       Personen besteht und ein Vorsitzender 
       gemäß Absatz 2 ernannt wurde. 
   (4) Der Aufsichtsrat kann eine 
       Geschäftsordnung für den Vorstand 
       erlassen. Eine wesentliche Veränderung 
       des Geschäftsverteilungsplans des 
       Vorstands bedarf seiner Zustimmung. 
 
   *§ 7* 
   *Geschäftsführung und Vertretung der 
   Gesellschaft* 
 
   (1) Die Mitglieder des Vorstands haben die 
       Geschäfte der Gesellschaft nach 
       Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der 
       Geschäftsordnung für den Vorstand und des 
       Geschäftsverteilungsplans zu führen. 
   (2) Wenn der Vorstand nur aus einer Person 
       besteht, so vertritt dieser die 
       Gesellschaft allein. Ist der Vorstand mit 
       mehreren Personen besetzt, wird die 
       Gesellschaft durch zwei 
       Vorstandsmitglieder oder durch ein 
       Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit 
       einem Prokuristen gesetzlich vertreten. 
       Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Vorstandsmitglieder 
       einzelvertretungsbefugt sind. 
   (3) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
       Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen 
       Vertretung gemeinsam mit einem 
       Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen 
       generell oder für den Einzelfall von dem 
       Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181, 
       2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt 
       unberührt. 
   (4) Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass 
       bestimmte Arten von Geschäften, 
       insbesondere 
 
       a) die Festlegung der Investitions-, 
          Finanz- und Personalplanung der 
          Gesellschaft (Budgetplanung), 
       b) solche, die die Vermögens-, Finanz- 
          oder Ertragslage der Gesellschaft 
          oder Risikoexposition der 
          Gesellschaft grundlegend verändern, 
          und 
       c) Gründung, Erwerb, Auflösung oder 
          Veräußerung von Unternehmen oder 
          Unternehmensbeteiligungen ab einer 
          vom Aufsichtsrat festzulegenden 
          Grenze, 
 
       seiner Zustimmung bedürfen. Der 
       Aufsichtsrat kann widerruflich die 
       Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von 
       Geschäften allgemein oder für den Fall, 
       dass das einzelne Geschäft bestimmten 
       Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen. 
 
   *§ 8* 
   *Beirat* 
 
   (1) Die Gesellschaft kann zur Kontaktpflege 
       und geschäftlicher Beratung mit der 
       Wirtschaft einen Beirat bestellen. Die 
       Zahl der Beiratsmitglieder wird durch 
       übereinstimmende Beschlüsse des 
       Aufsichtsrats und des Vorstands 
       bestimmt. 
   (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auf die Dauer von maximal 

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July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -4-

drei Jahren ernannt. Eine 
       Wiederernennung ist möglich. Der Beirat 
       wählt bei Bedarf aus seiner Mitte einen 
       Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
   (3) Der Vorstand legt die 
       Beratungsgegenstände und eine 
       Geschäftsordnung für den Beirat fest, 
       sofern ein Beirat etabliert wird. Der 
       Beirat berät den Vorstand auf dessen 
       Verlangen. 
   (4) Die Vergütung der einzelnen 
       Beiratsmitglieder und des Beirates 
       insgesamt wird durch den Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festgesetzt. 
 
   *IV.* 
   *Der Aufsichtsrat* 
   *§ 9* 
   *Zusammensetzung und Amtsdauer* 
 
   (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
       Mitgliedern. 
   (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden 
       für die Zeit bis zur Beendigung 
       derjenigen Hauptversammlung gewählt, die 
       über die Entlastung für das vierte 
       Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
       Amtszeit beschließt. Das 
       Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
       beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine 
       Wiederwahl ist möglich. Die 
       Hauptversammlung kann für einzelne 
       Mitglieder des Aufsichtsrates kürzere 
       Amtszeiten beschließen. Macht sie 
       von dieser Möglichkeit Gebrauch, sollen 
       die Amtszeiten so bestimmt werden, dass 
       jährlich nicht mehr als die reguläre 
       Amtszeit eines Mitgliedes des 
       Aufsichtsrates endet. 
   (3) Gleichzeitig mit den 
       Aufsichtsratsmitgliedern können für ein 
       oder für mehrere bestimmte durch die 
       Hauptversammlung gewählte 
       Aufsichtsratsmitglieder auch 
       Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie 
       werden nach einer bei der Wahl 
       festzulegenden Reihenfolge Mitglieder 
       des Aufsichtsrates, wenn durch die 
       Hauptversammlung gewählte 
       Aufsichtsratsmitglieder, als deren 
       Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor 
       Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
       ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger 
       bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied 
       an die Stelle des Ausgeschiedenen, so 
       erlischt sein Amt, sobald ein Nachfolger 
       für das ausgeschiedene 
       Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, 
       spätestens mit Ablauf der restlichen 
       Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt 
       das Amt des an die Stelle des 
       Ausgeschiedenen getretenen 
       Ersatzmitglieds infolge der Nachwahl, 
       bedarf diese einer einfachen Mehrheit 
       der abgegebenen Stimmen. War das infolge 
       der Nachwahl ausgeschiedene 
       Ersatzmitglied für mehrere bestimmte 
       Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, 
       lebt seine Stellung als Ersatzmitglied 
       wieder auf; unter mehreren bestellten 
       Ersatzmitgliedern nimmt es die erste 
       Position ein. 
   (4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
       eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds 
       gewählt, so besteht sein Amt, soweit bei 
       der Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt 
       wird, für den Rest der Amtsdauer des 
       ausscheidenden Mitglieds. 
   (5) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes 
       Ersatzmitglied kann sein Amt unter 
       Einhaltung einer Frist von vier Wochen 
       auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
       Die Niederlegung muss durch Erklärung in 
       Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem 
       Vorstand unter Benachrichtigung des 
       Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
       erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung 
       aus wichtigem Grund bleibt hiervon 
       unberührt. 
 
   *§ 10* 
   *Vorsitzender und Stellvertreter* 
 
   (1) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten 
       Sitzung nach seiner Wahl, die 
       unverzüglich nach der Wahl stattfinden 
       soll, aus seiner Mitte einen 
       Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
       Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der 
       Gewählten oder einen kürzeren vom 
       Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. 
       Stellvertreter haben die Rechte und 
       Pflichten des Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert 
       ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt 
       die bei ihrer Wahl bestimmte 
       Reihenfolge. 
   (2) Scheidet der Vorsitzende oder sein 
       Stellvertreter vorzeitig aus dem Amte 
       aus, so hat der Aufsichtsrat 
       unverzüglich eine Neuwahl für die 
       restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen 
       vorzunehmen. 
 
   *§ 11* 
   *Sitzungen und Einberufung* 
 
   (1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine 
       Sitzung im Kalendervierteljahr, er muss 
       zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr 
       abhalten. 
   (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden 
       durch den Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrates mit einer Frist von 
       vierzehn Tagen unter Bestimmung des 
       Ortes, der Zeit und der Form der Sitzung 
       in Textform einberufen. Bei der 
       Berechnung der Frist werden der Tag der 
       Absendung der Einladung und der Tag der 
       Sitzung nicht mitgerechnet. In 
       dringenden Fällen kann der Vorsitzende 
       diese Frist angemessen verkürzen und 
       mündlich, telefonisch oder mittels 
       sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel einberufen; 
       zwischen Einladung und Sitzungstag 
       sollen stets mindestens drei Tage 
       liegen. 
   (3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände 
       der Tagesordnung mitzuteilen. 
 
   *§ 12* 
   *Beschlussfassung* 
 
   (1) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in 
       der Regel in Sitzungen gefasst. 
   (2) Schriftliche, telefonische, per Telefax, 
       per E-Mail oder mittels sonstiger 
       gebräuchlicher Telekommunikationsmittel 
       sowie per Videokonferenz, durchgeführte 
       Beschlussfassungen sind zulässig, wenn 
       der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, 
       im Falle seiner Verhinderung, sein 
       Stellvertreter dies für den Einzelfall 
       bestimmt und keines der übrigen 
       Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen 
       widerspricht. Auch eine Kombination der 
       vorgenannten Kommunikationsmittel ist in 
       diesem Fall zulässig. Als Frist für die 
       Stimmabgabe gelten die Regelungen über 
       die Einberufung von Sitzungen des 
       Aufsichtsrats gem. § 11 Absatz 2. 
   (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
       wenn sämtliche Mitglieder geladen sind 
       und an der Beschlussfassung mindestens 
       drei Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied 
       nimmt auch dann an der Beschlussfassung 
       teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
       Stimme enthält. 
   (4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können 
       an Beschlussfassungen des Aufsichtsrates 
       dadurch teilnehmen, dass sie durch 
       andere Aufsichtsratsmitglieder 
       schriftliche Stimmabgaben überreichen 
       lassen. 
   (5) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, 
       soweit das Gesetz nicht zwingend etwas 
       Anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit 
       der abgegebenen Stimmen gefasst. Das 
       gilt auch bei Wahlen. Stimmenthaltung 
       gilt nicht als Stimmabgabe. Bei 
       Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
       Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, 
       falls dieser nicht an der 
       Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme 
       des Stellvertreters den Ausschlag; das 
       gilt auch bei Wahlen. 
   (6) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist 
       ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates 
       die zur Durchführung der Beschlüsse des 
       Aufsichtsrates erforderlichen 
       Willenserklärungen abzugeben und 
       entgegenzunehmen. 
   (7) Über die Sitzungen und Beschlüsse 
       des Aufsichtsrates sind Niederschriften 
       anzufertigen und aufzubewahren. Sie sind 
       vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei 
       Beschlussfassungen außerhalb von 
       Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu 
       unterzeichnen und allen Mitgliedern 
       unverzüglich zuzuleiten. 
 
   *§ 13* 
   *Geschäftsordnung* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und 
   Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest. 
 
   *§ 14* 
   *Vergütung* 
 
   (1) Der Aufsichtsrat erhält für seine 
       Tätigkeit eine feste, monatlich zahlbare 
       Vergütung, deren Höhe die 
       Hauptversammlung auf Jahresbasis 
       festsetzt. Über die Verteilung der 
       Vergütung auf die einzelnen Mitglieder 
       des Aufsichtsrats entscheidet der 
       Aufsichtsrat. 
   (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
       Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
       Geschäftsjahres angehört haben, erhalten 
       die Vergütung entsprechend der Dauer 
       ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. 
   (3) Die Gesellschaft erstattet den 
       Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre 
       Auslagen und die auf ihre Vergütung zu 
       entrichtende Umsatzsteuer. 
 
   *§ 15* 
   *Änderungen der Satzungsfassung* 
 
   Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der 
   Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu 
   beschließen. 
 
   *V.* 
   *Die Hauptversammlung* 
   *§ 16* 
   *Ordentliche Hauptversammlung* 
 
   (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
       Gesellschaft, einer anderen deutschen 
       Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern 
       oder am Sitz einer deutschen 
       Wertpapierbörse statt. 
   (2) Die Hauptversammlung, die über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns, die 
       Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
       und des Aufsichtsrats, die Bestellung 
       des Abschlussprüfers und - in den 
       gesetzlich vorgesehenen Fällen - über 
       die Feststellung des Jahresabschlusses 

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July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -5-

beschließt (ordentliche 
       Hauptversammlung), findet innerhalb der 
       ersten acht Monate eines jeden 
       Geschäftsjahres statt. 
 
   *§ 17* 
   *Einberufung der Hauptversammlung, Recht zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung* 
   *und Ausübung des Stimmrechts* 
 
   (1)  Die Hauptversammlung wird durch den 
        Vorstand oder in den gesetzlich 
        vorgeschriebenen Fällen durch den 
        Aufsichtsrat einberufen. 
   (2)  Die Einberufung der Hauptversammlung 
        erfolgt mindestens dreißig Tage 
        vor dem Tag der Versammlung durch 
        Bekanntmachung im Bundesanzeiger, 
        soweit das Gesetz keine kürzere Frist 
        zulässt (Einberufungsfrist). Der Tag 
        der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
        Die Einberufungsfrist verlängert sich 
        um die Tage der Anmeldefrist nach § 17 
        Absatz 4. 
   (3)  Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
        teilnehmen und das Stimmrecht ausüben 
        wollen, müssen sich zur 
        Hauptversammlung anmelden und ihre 
        Berechtigung nachweisen. 
   (4)  Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
        unter der in der Einberufung hierfür 
        mitgeteilten Adresse in Textform (§ 
        126b BGB) in deutscher oder englischer 
        Sprache mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) 
        zugehen. Bei der Berechnung der 
        Anmeldefrist sind weder der Tag des 
        Zugangs der Anmeldung noch der Tag der 
        Hauptversammlung mitzurechnen. Der 
        Vorstand ist ermächtigt bzw. im Falle 
        der Einberufung durch den Aufsichtsrat, 
        der Aufsichtsrat, in der Einberufung 
        der Hauptversammlung eine verkürzte, in 
        Tagen zu bemessende Frist zu bestimmen. 
        Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen 
        Gesetzbuchs sind nicht entsprechend 
        anzuwenden. 
   (5)  Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur 
        Teilnahme an der Hauptversammlung durch 
        eine in Textform (§ 126b BGB) in 
        deutscher oder englischer Sprache 
        erstellte und auf den Beginn des 21. 
        Tages vor der Versammlung bezogene 
        Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes 
        durch das depotführende Institut nach; 
        diese Bescheinigung muss der 
        Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Versammlung zugehen. Der Tag des 
        Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der 
        Vorstand ist ermächtigt, diese Frist in 
        der Einberufung zu verkürzen. 
   (6)  Lassen Aktionäre ihre Aktien am 
        Nachweisstichtag nicht in einem von 
        einem Kredit- oder 
        Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
        Depot verwahren, kann der Nachweis 
        ihres Anteilsbesitzes gemäß § 17 
        Absatz 5 der Satzung auch von der 
        Gesellschaft sowie von innerhalb der 
        Europäischen Union ansässigen Notaren, 
        Wertpapiersammelbanken oder Kredit- 
        oder Finanzdienstleistungsinstituten 
        ausgestellt werden; für diesen 
        besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
        gilt § 17 Absatz 5 der Satzung 
        entsprechend. Die Gesellschaft ist 
        berechtigt, bei Zweifeln an der 
        Richtigkeit oder Echtheit des 
        Nachweises einen geeigneten weiteren 
        Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
        Nachweis nicht, nicht fristgerecht oder 
        nicht in gehöriger Form erbracht, kann 
        die Gesellschaft den Aktionär 
        zurückweisen. 
   (7)  Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
        auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
        ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
        und sämtliche oder einzelne ihrer 
        Rechte ganz oder teilweise im Wege 
        elektronischer Kommunikation ausüben 
        können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
        ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen 
        zum Umfang und zum Verfahren der 
        Teilnahme und Rechtsausübung nach 
        diesem Absatz 7 Satz 1 zu treffen. Eine 
        etwaige Nutzung dieses Verfahrens und 
        die dazu getroffenen Bestimmungen sind 
        mit der Einberufung der 
        Hauptversammlung bekannt zu machen. 
   (8)  Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an 
        der Hauptversammlung ihre Stimmen 
        schriftlich oder im Wege elektronischer 
        Kommunikation abgeben dürfen 
        (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei 
        auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
        Verfahren nach diesem Absatz 8 Satz 1 
        zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses 
        Verfahrens und die dazu getroffenen 
        Bestimmungen sind mit der Einberufung 
        der Hauptversammlung bekannt zu machen. 
   (9)  Mitteilungen der Gesellschaft nach § 
        125 Absatz 2 AktG an Aktionäre, die es 
        verlangen, werden soweit rechtlich 
        zulässig ausschließlich im Wege 
        elektronischer Kommunikation 
        übermittelt. Der Vorstand ist 
        berechtigt, Mitteilungen auch in 
        Papierform zu übersenden. Ein Anspruch 
        hierauf besteht jedoch nicht. 
   (10) Mitteilungen der Gesellschaft nach §§ 
        125 Absatz 1, 128 Absatz 1 AktG durch 
        Kreditinstitute, die am 21. Tag vor der 
        Hauptversammlung für Aktionäre 
        Inhaberaktien in Verwahrung haben, 
        werden, soweit rechtlich zulässig, 
        ausschließlich im Wege 
        elektronischer Kommunikation 
        übermittelt. Der Vorstand ist 
        berechtigt, Mitteilungen auch in 
        Papierform zu übersenden. Ein Anspruch 
        hierauf besteht jedoch nicht. 
   (11) Wenn Aktienurkunden nicht ausgegeben 
        sind, ist in der Einberufung zur 
        Hauptversammlung zu bestimmen, wie die 
        Aktionäre ihre Berechtigung zur 
        Teilnahme an der Hauptversammlung und 
        zur Ausübung des Stimmrechts 
        nachzuweisen haben. 
 
   *§ 18* 
   *Stimmrecht* 
 
   (1) Jede Aktie gewährt in der 
       Hauptversammlung eine Stimme. 
   (2) Das Stimmrecht beginnt mit der 
       vollständigen Leistung der Einlage. 
   (3) Das Stimmrecht kann durch 
       Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die 
       Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
       und der Nachweis der Bevollmächtigung 
       gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
       Textform (§ 126b BGB). In der 
       Einberufung der Hauptversammlung kann 
       eine Erleichterung bestimmt werden. § 
       135 AktG bleibt unberührt. Die 
       Einzelheiten der Vollmachtserteilung, 
       ihres Widerrufs und des Nachweises der 
       Bevollmächtigung gegenüber der 
       Gesellschaft werden zusammen mit der 
       Einberufung der Hauptversammlung in den 
       Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. 
 
   *§ 19* 
   *Vorsitz in der Hauptversammlung und Frage- 
   und Rederecht der Aktionäre* 
 
   (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
       oder ein anderes durch den Aufsichtsrat 
       zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. 
       Für den Fall, dass kein 
       Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz 
       übernimmt, so wählt der Aufsichtsrat den 
       Vorsitzenden der Hauptversammlung. 
       Wählbar sind auch Personen, die weder 
       Aktionär, noch Mitglied des 
       Aufsichtsrats sind, noch sonst dem 
       Unternehmen angehören. 
   (2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen 
       und bestimmt die Reihenfolge, in der die 
       Gegenstände der Tagesordnung erledigt 
       werden. Er legt zudem die Form der 
       Stimmrechtsausübung sowie die Art und 
       das Verfahren der Abstimmung fest. 
   (3) Der Vorsitzende kann das Frage- und 
       Rederecht der Aktionäre zeitlich 
       angemessen beschränken; er ist 
       insbesondere ermächtigt, zu Beginn der 
       Hauptversammlung oder während ihres 
       Verlaufs den zeitlichen Rahmen des 
       Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu 
       den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
       des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags 
       angemessen festzusetzen. 
 
   *§ 20* 
   *Beschlussfassung* 
 
   Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
   einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, 
   soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit 
   einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals 
   gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung 
   zwingend etwas Anderes vorschreibt. Das 
   Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch - 
   soweit gesetzlich zulässig - für 
   Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen. 
 
   *§ 21* 
   *Ton- und Bildübertragungen* 
 
   Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
   Versammlungsleiters bestimmen, dass die 
   Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in 
   Bild und Ton übertragen wird. Die Bestimmung der 
   Übertragung, ihr Umfang und ihre Form ist mit 
   der Einberufung bekannt zu machen. 
 
   *VI.* 
   *Rechnungslegung und Gewinnverwendung* 
   *§ 22* 
   *Jahresabschluss* 
 
   (1) Der Vorstand hat innerhalb der 
       gesetzlichen Frist die Bilanz, die 
       Gewinn- und Verlustrechnung und den 
       Anhang (Jahresabschluss) sowie, soweit 
       gesetzlich vorgeschrieben, den 
       Lagebericht für das vorangegangene 
       Geschäftsjahr aufzustellen und dem 
       Aufsichtsrat mit dem Vorschlag für die 
       Verwendung des Bilanzgewinnes sowie dem 
       Abschlussprüfer vorzulegen. 

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July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -6-

(2) Der Aufsichtsrat hat den 
       Jahresabschluss, den Lagebericht (soweit 
       gesetzlich vorgeschrieben) sowie den 
       Vorschlag für die Verwendung des 
       Bilanzgewinnes zu prüfen und über das 
       Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an 
       die Hauptversammlung zu berichten. Er 
       hat seinen Bericht innerhalb eines 
       Monats, nachdem ihm die Vorlagen 
       zugegangen sind, dem Vorstand 
       zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat 
       der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den 
       vom Vorstand aufgestellten 
       Jahresabschluss billigt. Billigt er nach 
       Prüfung den Jahresabschluss, so ist 
       dieser festgestellt, sofern nicht 
       Vorstand und Aufsichtsrat 
       beschließen, die Feststellung des 
       Jahresabschlusses der Hauptversammlung 
       zu überlassen. 
 
   *§ 23* 
   *Rücklagen* 
 
   (1) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
       Jahresabschluss fest, so können sie 
       Beträge bis zur Hälfte des 
       Jahresüberschusses in andere 
       Gewinnrücklagen einstellen; sie sind 
       darüber hinaus ermächtigt, weitere 
       Beträge bis zu einem Viertel des 
       Jahresüberschusses in andere 
       Gewinnrücklagen einzustellen, solange 
       und soweit die anderen Gewinnrücklagen 
       die Hälfte des Grundkapitals nicht 
       übersteigen und auch nach der 
       Einstellung nicht übersteigen würden. 
   (2) Stellt die Hauptversammlung den 
       Jahresabschluss fest, so können Beträge 
       bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in 
       andere Gewinnrücklagen eingestellt 
       werden. 
   (3) Bei der Errechnung des gemäß Absatz 
       1 oder 2 in andere Gewinnrücklagen 
       einzustellenden Teils des 
       Jahresüberschusses sind vorweg 
       Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage 
       und Verlustvorträge abzuziehen. 
 
   *§ 24* 
   *Gewinnverwendung* 
 
   (1) Die Hauptversammlung beschließt 
       über die Verwendung des sich aus dem 
       festgestellten Jahresabschluss 
       ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann auch 
       eine andere Verwendung bestimmen, als 
       sie in § 58 Absatz 3 S. 1 des 
       Aktiengesetzes vorgesehen ist. 
   (2) Die Hauptversammlung kann neben oder 
       anstelle einer Barausschüttung auch eine 
       Ausschüttung von Sachwerten 
       beschließen, wenn es sich bei den 
       auszuschüttenden Sachwerten um solche 
       handelt, die auf einem Markt im Sinne 
       von § 3 Absatz 2 Aktiengesetz gehandelt 
       werden. 
   (3) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann 
       die Gewinnverteilung neuer Aktien 
       abweichend von § 60 Absatz 2 des 
       Aktiengesetzes festgesetzt werden. 
   (4) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann 
       der Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 
       Aktiengesetz eine Abschlagsdividende an 
       die Aktionäre ausschütten. 
 
   *VII.* 
   *Sonstiges* 
   *§ 25* 
   *Gründungskosten* 
   (§ 18 bzw. § 12 Absatz 2 der bisherigen 
   Satzungen) 
 
   Die Gesellschaft trägt die Kosten, die durch die 
   Umwandlung einschließlich der Neugründung und 
   Ausgabe der Aktien entstehen, in geschätzter Höhe 
   von EUR 15.000.' 
 
   *[ENDE DER NEUEN FASSUNG DER SATZUNG]* 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2016 gemäß § 4 Abs. 2 
   der Satzung, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2018 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Nach § 4 Absatz 2 der aktuellen Satzung der 
   Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 
   23. August 2021 das Grundkapital der Gesellschaft 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrfach um bis zu insgesamt EUR 243.546,00 durch 
   Ausgabe von bis zu 243.546 neuen auf den Inhaber 
   lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
   anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils 
   EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2016*'). Damit die 
   Gesellschaft auch in den kommenden Jahren 
   ausreichend flexibel ist, schnell auf 
   Marktgegebenheiten reagieren und bei Bedarf ihre 
   Eigenmittel erhöhen kann, soll das Genehmigte 
   Kapital 2016 aufgehoben, ein neues Genehmigtes 
   Kapital beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. Das Genehmigte Kapital 2018 soll 
   den Vorstand der Gesellschaft ermächtigen, das 
   Grundkapital um bis zu 50 % des derzeitigen 
   Grundkapitals bis zum 20. August 2023 durch die 
   Ausgabe von bis zu 3.105.211 neuen auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien zu erhöhen ('*Genehmigtes 
   Kapital 2018*'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   *'a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2016 gemäß § 4 Absatz 
   2 der aktuellen Satzung wird mit Wirkung auf den 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse der 
   Hauptversammlung über das Genehmigte Kapital 2018 
   gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. b) und die 
   Abänderung der Satzung gemäß 
   Tagesordnungspunkt 8 lit. c) (Eintragung des 
   Genehmigten Kapitals 2018) aufgehoben, soweit zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch 
   nicht vom Genehmigten Kapital 2016 Gebrauch 
   gemacht wurde. 
 
   *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2018* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 20. August 2023 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.105.211,00 
   durch Ausgabe von bis zu insgesamt 3.105.211 neuen 
   auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes 
   Kapital 2018*'). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
   Stammaktien und/oder stimmrechtslose 
   Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können auch von 
   einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
   § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären anzubieten 
   ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und 
   zwar insbesondere in folgenden Fällen: 
 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
     Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung 
     sonstiger Sacheinlagen. Der anteilige 
     Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
     entfällt, die unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
     Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
     insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung 
     bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
     nicht übersteigen; diese prozentuale 
     Höchstgrenze vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf Aktien entfällt, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
     anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen 
     ausgegeben wurden; 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
     die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
     insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals EUR 621.042,00 oder, sollte 
     dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 
     % des im Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
     nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
     notierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
     Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
     durch den Vorstand nicht wesentlich im 
     Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
     Höchstgrenze vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf Aktien entfällt, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
     anderer Ermächtigungen gemäß oder 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben wurden; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
     Wandelschuldverschreibungen, 
     Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
     ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
     wie es ihnen nach Ausübung des 
     Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
     Aktionär zustehen würde; 
   - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
     Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
     der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
     verbundener Unternehmen, Führungskräfte 
     der Gesellschaft und/oder verbundener 
     Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
     Gesellschaft und/oder verbundener 
     Unternehmen im Rahmen von 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Eine 
     Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts zur Durchführung von 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur 
     in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im 
     Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
     vorhandenen Grundkapitals erfolgen. Soweit 

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July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -7-

Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
     werden sollen, ist hierfür 
     ausschließlich der Aufsichtsrat der 
     Gesellschaft zuständig; 
   - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
     Aktien der Gesellschaft mit 
     Emissionsbanken vereinbarten 
     Greenshoe-Option. 
 
   Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
   darf 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer 
   ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung, nicht übersteigen. Auf die 
   vorstehende 20-Prozent-Grenze der Summe aller 
   Bezugsrechtsausschlüsse sind Aktien anzurechnen, 
   die zur Bedienung von Options- oder 
   Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von 
   Wandlungspflichten aus Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
   noch auszugeben sein können, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   die genannte Grenze Aktien anzurechnen, die die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
   einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. Schließlich sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und 
   Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
   aus Genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
   *c) Neufassung der Satzung* 
 
   Die Satzung wird gemäß der zu lit. a) und b) 
   gefassten Beschlüsse geändert und das Genehmigte 
   Kapital 2018 in die Satzung aufgenommen. Hierzu 
   wird § 4 Absatz 2 der Satzung in der gemäß 
   Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden 
   Neufassung der Satzung bzw. für den Fall, dass 
   Tagesordnungspunkt 7 keine Mehrheit findet, in der 
   aktuellen Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 20. August 2023 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrfach um bis zu EUR 3.105.211,00 durch Ausgabe 
   von bis zu 3.105.211 neuen auf den Inhaber 
   lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   jeweils EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2018'). 
   Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien 
   und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch 
   den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach 
   § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
   Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären anzubieten ('mittelbares Bezugsrecht'). 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, und zwar insbesondere in 
   folgenden Fällen: 
 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
     Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung 
     sonstiger Sacheinlagen. Der anteilige 
     Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
     entfällt, die unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
     Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
     insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung 
     bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
     nicht übersteigen; diese prozentuale 
     Höchstgrenze vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf Aktien entfällt, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
     anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen 
     ausgegeben wurden; 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
     die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
     insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals EUR 621.042,00 oder, sollte 
     dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 
     % des im Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
     nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
     notierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
     Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
     durch den Vorstand nicht wesentlich im 
     Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
     Höchstgrenze vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf Aktien entfällt, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
     anderer Ermächtigungen gemäß oder 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben wurden; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
     Wandelschuldverschreibungen, 
     Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
     ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
     wie es ihnen nach Ausübung des 
     Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
     Aktionär zustehen würde; 
   - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
     Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
     der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
     verbundener Unternehmen, Führungskräfte 
     der Gesellschaft und/oder verbundener 
     Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
     Gesellschaft und/oder verbundener 
     Unternehmen im Rahmen von 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Eine 
     Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts zur Durchführung von 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur 
     in Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt 
     der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
     Grundkapitals erfolgen. Soweit Aktien an 
     Mitglieder des Vorstands gewährt werden 
     sollen, ist hierfür ausschließlich 
     der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
     zuständig; 
   - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
     Aktien der Gesellschaft mit 
     Emissionsbanken vereinbarten 
     Greenshoe-Option. 
 
   Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
   darf 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer 
   ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung, nicht übersteigen. Auf die 
   vorstehende 20-Prozent-Grenze der Summe aller 
   Bezugsrechtsausschlüsse sind Aktien anzurechnen, 
   die zur Bedienung von Options- oder 
   Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von 
   Wandlungspflichten aus Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
   noch auszugeben sein können, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   die genannte Grenze Aktien anzurechnen, die die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
   einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. Schließlich sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   werden. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und 
   Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
   aus Genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist zu ändern." 
II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung 
 
*1. Bericht des Vorstands gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 zu 
Tagesordnungspunkt 6 - Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, dessen Wortlaut nachstehend abgedruckt 
ist und der von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
unter der Internetadresse https://www.varengold.de unter der Rubrik 
'Über uns', dort unter 'Investor Relations' und dort unter 
'Finanzkalender und Hauptversammlung' zugänglich ist und auch in der 
Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
 
Die Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 6 sieht vor, dass den 
Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht zu gewähren ist. Nur um 
Spitzenbeträge auszugleichen, kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -8-

Diese Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, dient 
dazu, dass im Hinblick auf den unrunden Betrag der aktuellen 
Grundkapitalziffer ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden 
kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des 
Spitzenbetrages würde die technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die 
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Die Gesellschaft hat Vorkehrungen getroffen, dass von der Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge kein Gebrauch gemacht 
werden muss und mit einem Altaktionär vereinbart, dass er die fehlende 
Aktie den Aktionären der Gesellschaft unter entsprechendem Verzicht auf 
sein eigenes Bezugsrecht zur Verfügung stellt. Von dem 
Bezugsrechtsausschluss wäre im Übrigen nur eine Aktie betroffen. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist also bezogen auf das Volumen der 
Kapitalerhöhung äußerst gering. Daher halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
*2. Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 
2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG erstattet, dessen Wortlaut nachstehend abgedruckt ist und der von 
dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an unter der 
Internetadresse https://www.varengold.de unter der Rubrik 'Über 
uns', dort unter 'Investor Relations' und dort unter 'Finanzkalender und 
Hauptversammlung' zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung der 
Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
 
Zu Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft vom 21. August 2018 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
das bisher in § 4 Abs. (2) der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 
('*Genehmigtes Kapital 2016*'), soweit davon zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht Gebrauch gemacht wurde, 
aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital, das sich auf 50 % des 
derzeit vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft bezieht und eine 
Laufzeit bis zum 20. August 2023 hat ('*Genehmigtes Kapital 2018*'), zu 
ersetzen. Das Genehmigte Kapital soll der Gesellschaft schnelles und 
flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche ordentliche oder eine 
außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Die 
Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer 
Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft 
werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige 
Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig 
nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte 
Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns 
zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden 
Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen 
(2.1). Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Gesellschaft soll jedoch 
die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe 
neuer Aktien unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen (2.2). 
Im Einzelnen: 
 
*2.1 Neuschaffung des Genehmigten Kapitals* 
 
Das bestehende Genehmigte Kapital soll aufgefrischt werden, so dass das 
Genehmigte Kapital künftig wieder im gesamten gesetzlich zulässigen 
Umfang zur Verfügung steht. Da die Entscheidungen über die Deckung eines 
Kapitalbedarfs oder das Wahrnehmen einer strategischen Option in der 
Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, 
dass die Gesellschaft hierbei ohne Zeitverzug und mit möglichst 
umfassender Flexibilität handlungsfähig ist. 
 
Der Vorstand ist der Auffassung, dass die Gesellschaft die durch das 
Gesetz eingeräumten Möglichkeiten betreffend das Genehmigte Kapital voll 
ausschöpfen und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 schaffen sollte. Daher 
soll die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 im Vergleich zur 
bestehenden Ermächtigung um etwa 2 Jahre verlängert und gleichzeitig der 
gesetzliche Rahmen von bis zu 
50 % des derzeitigen Grundkapitals bei der Schaffung des neuen 
Genehmigten Kapitals 2018 ausgeschöpft werden. Durch das Genehmigte 
Kapital 2018 von bis zu EUR 3.105.211,00 und einer Laufzeit bis zum 20. 
August 2023 wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, innerhalb des 
gesetzlichen Rahmens schnell, umfassend und flexibel auf sich ändernde 
Marktgegebenheiten oder sich bietende Transaktionsmöglichkeiten sowie 
etwaigen Finanzierungsbedarf reagieren zu können. Dem dient auch die 
klarstellende Regelung, dass ein oder mehrere Kreditinstitute oder nach § 
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätige 
Unternehmen die Kapitalerhöhung mit der Verpflichtung übernehmen können, 
sie den Aktionären anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*'). 
 
*2.2 Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018* 
 
Der Vorstand ist aus den folgenden Gründen der Auffassung, dass der 
Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung des 
gegebenenfalls eintretenden Verwässerungseffektes im Interesse der 
Gesellschaft liegt. 
 
*a) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen* 
 
Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zum Zweck des (auch 
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger 
Sacheinlagen soll dazu dienen, derartige Transaktionen 
liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in 
einem starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und Aktionärsinteresse 
darauf angewiesen, schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren 
zu können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von 
Unternehmen oder Beteiligungen hieran zu erwerben sowie strategische und 
sonstige Investoren zu gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im 
Unternehmens- und Aktionärsinteresse in der Lage sein, den Erwerb eines 
Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung oder eines 
sonstigen Vermögensgegenstandes sowie die Gewinnung eines Investors 
schnell umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive 
Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die 
Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um 
solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der 
Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende 
Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen 
zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung 
der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des 
verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre 
führen, bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der 
eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht 
werden. Auf Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
gegen solche Sacheinlagen ausgegeben werden, darf nur ein anteiliger 
Betrag am Grundkapital entfallen, der 20 % des aktuell bestehenden 
Grundkapitals nicht übersteigt. Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, werden auf diese 
Höchstgrenze angerechnet. 
 
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der 
eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten 
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie 
der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, wird der Vorstand 
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu 
diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit 
nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, 
insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien gegen Ausschluss des 
Bezugsrechts, im wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn 
diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die 
erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
*b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage* 
 
Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann 
ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die 
Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis 
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage 
versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten 
ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

DJ DGAP-HV: Varengold Bank AG: Bekanntmachung der -9-

Derartige Kapitalerhöhungen führen wegen der schnelleren 
Handlungsmöglichkeiten erfahrungsgemäß zu einem höheren 
Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht für 
die Aktionäre und ermöglichen es zudem, neue Aktionärsgruppen im In- und 
Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die Abweichung 
vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2018 wird keinesfalls mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenpreises 
betragen. 
 
Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter dem Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 
Aktiengesetz ist zudem begrenzt auf 10 % des Grundkapitals bei 
Wirksamwerden der Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein 
sollte, bei Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. 
Hierbei sieht der Beschlussvorschlag vor, dass auf diese 10 %-Grenze 
Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder 
veräußert werden. Ferner werden auf diese 10 %-Grenze auch 
diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können 
oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden 
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
werden. 
 
Durch diesen Anrechnungsmechanismus wird im Einklang mit der Regelung der 
§§ 203 Abs. 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz dem Schutzbedürfnis 
der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung Rechnung getragen, indem 
ihre Beteiligungsquote auch bei einer Kombination von 
Kapitalmaßnahmen und der Veräußerung eigener Aktien und/oder 
der Ausgabe von Schuldverschreibungen so weit wie möglich erhalten 
bleibt. Da sich der Ausgabepreis für die unter vereinfachtem 
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen neuen Aktien am Börsenkurs zu 
orientieren und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, haben 
die Aktionäre zudem die Möglichkeit, ihre relative Beteiligungsquote und 
ihren relativen Stimmrechtsanteil durch Zukauf von Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in 
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
Aktiengesetz sowohl die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei 
einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im 
Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
*c) Bezugsrechtsausschluss für Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechte oder Optionsrechte* 
 
Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von 
Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. 
Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer 
Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie 
vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. Beispielsweise sehen die 
entsprechenden Ausgabebedingungen von Schuldverschreibungen zum Zwecke 
der leichteren Platzierbarkeit am Kapitalmarkt im Regelfall einen 
Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes 
besteht darin, dass die Inhaber von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bei einer 
Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls 
ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. 
 
Sie werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder 
Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Wandlungs- oder 
Optionspflichten bereits erfüllt worden wären. Da der Verwässerungsschutz 
in diesem Fall nicht durch eine Reduzierung des Options- bzw. 
Wandlungspreises gewährleistet werden muss, lässt sich ein höherer 
Ausgabekurs für die bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden 
Aktien erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das 
Bezugsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird. Da die 
Platzierung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bei Gewährung eines entsprechenden 
Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss 
dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
Gesellschaft. 
 
*d) Bezugsrechtsausschluss für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme* 
 
Schließlich soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des 
Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Hierdurch soll 
die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, insbesondere auch um 
besonders qualifizierte Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können und 
um wertvolle Leistungsträger zu honorieren sowie langfristig halten zu 
können. In einem solchen Fall wird der Umfang einer Kapitalerhöhung aus 
Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung von 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf 10 % des vorhandenen Grundkapitals 
beschränkt bleiben. 
 
*e) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge 
auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die Ermächtigung, Spitzenbeträge 
vom Bezugsrecht auszunehmen, dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag 
der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere bei einer 
Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder 
durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
die Gesellschaft verwertet. Daher halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
gerechtfertigt und angemessen. 
 
*f) Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung mit sogenannter 
Greenshoe-Option* 
 
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur 
Erfüllung einer bei der Emission von Aktien im Rahmen einer 
Barkapitalerhöhung mit Emissionsbanken vereinbarten sogenannten 
Greenshoe-Option. Mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen lässt sich 
der Kapitalbedarf der Gesellschaft einfach und flexibel decken, was 
insbesondere angesichts der wachsenden Anforderungen an deutsche 
Kreditinstitute von Bedeutung ist. Beim Greenshoe handelt es sich um eine 
Mehrzuteilungsoption, die bei der Emission von Aktien der Gesellschaft 
insbesondere zur präzisen Bestimmung des Platzierungsvolumens und zur 
Kursstabilisierung dient. Dabei teilen die Emissionsbanken nicht nur das 
geplante Platzierungsvolumen, sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl 
anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien zu 
(üblicherweise bis zu 15% des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens). 
Bei marktengen Aktien können nach Aktienemissionen zunächst erhebliche 
Kursschwankungen auftreten, weil sich noch kein stabiles 
Marktgleichgewicht gebildet hat. Dies kann zu einem Verkaufsdruck führen, 
was aus Sicht der Gesellschaft und der Aktionäre unerwünscht ist. 
 
Daher ist die Vornahme von Kursstabilisierungsmaßnahmen durch die 
betreuende(n) Emissionsbank(en) sinnvoll. Die Emissionsbanken können 
dabei Aktien am Markt kaufen, um unmittelbar nach der Platzierung 
auftretende Kursrückgänge abzufedern. Im Hinblick auf solche 
Stabilisierungsmaßnahmen können den Anlegern durch die 
Emissionsbanken zusätzlich zu den im Rahmen des Angebots angebotenen 
neuen Aktien weitere Aktien der Gesellschaft zugeteilt werden 
('*Mehrzuteilung*'). Zur Deckung dieser Mehrzuteilung werden den 
Emissionsbanken typischerweise Aktien aus dem Aktienbesitz von 
Altaktionären durch Wertpapierdarlehen zur Verfügung gestellt. Falls kein 
Rückerwerb von Aktien am Markt durch die Emissionsbanken erfolgt, dient 
dann die Barkapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital mit 
Bezugsrechtsausschluss dem Zweck, die Emissionsbank(en) in die Lage zu 
versetzen, ihre Rückübertragungsverpflichtung aus den Wertpapierdarlehen 
ganz oder teilweise erfüllen zu können. Die hierfür erforderliche Anzahl 
von Aktien kann in der Regel nicht anderweitig ähnlich günstig beschafft 
werden. Deckungskäufe am Markt zu höheren Kursen und dadurch entstehende 
Verluste können so vermieden werden. 
 
Eine Greenshoe-Mehrzuteilungsoption ermöglicht folglich ein besseres 
Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern auf 
diese Weise in deren Interesse eine gewisse Sicherheit bei der 
Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese regelmäßig bereit, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

einen höheren Bezugspreis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher 
neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der 
Emission zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der 
Gesellschaft sowie der Aktionäre. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist daher 
zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich und unter Abwägung 
des Gesellschaftsinteresses mit den Interessen der Aktionäre als 
angemessen zu beurteilen. 
 
Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen können noch keine Angaben gemacht 
werden. Sie werden unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und 
Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks bei Ausübung der 
Ermächtigung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
angemessen festgesetzt. 
 
*g) Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen* 
 
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und 
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20 Prozent des Grundkapitals im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, nicht übersteigen. Auf die 
vorstehende 20-Prozent-Grenze der Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse 
sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- 
oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder noch auszugeben 
sein können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf die 
genannten Grenzen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben wurden. Schließlich sind 
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die 
bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
aufrechterhalten wollen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend 
beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits 
sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts 
in den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. 
 
*2.3 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2018* 
 
Der Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2018 jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung 
berichten. Gegenwärtig bestehen keine konkreten Absichten, um von der 
eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem 
Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
neuer Aktien und gegebenenfalls zum Ausschluss des Bezugsrechts im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Er wird dies nur tun 
und der Aufsichtsrat wird seine Zustimmung nur erteilen, wenn dies nach 
pflichtgemäßer Prüfung aus Sicht der Organe im wohlverstandenen 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
 
III. Verfügbarkeit von Unterlagen 
 
Die den Aktionären zugänglich zu machenden Unterlagen liegen vom 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
der Gesellschaft, Große Elbstraße 14, 22767 Hamburg, 
werktäglich (Mo. - Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr, zur 
Einsichtnahme der Aktionäre aus. Soweit gesetzlich vorgesehen, werden 
diese Unterlagen in der Hauptversammlung ausliegen und jedem Aktionär auf 
Anfrage von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos Abschriften 
zugesandt. 
 
Die Kontaktadresse lautet hierfür wie folgt: 
 
Varengold Bank AG 
Große Elbstraße 14 
22767 Hamburg 
Fax: +49 (40) 66 86 49 49 
E-Mail: info@varengold.de 
 
IV. Teilnahmevoraussetzungen 
 
*1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und 
zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes zur Hauptversammlung rechtzeitig 
anmelden. Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Aktionäre weisen 
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf 
*Dienstag, den**31. Juli 2018, 0:00 Uhr*, bezogene Bescheinigung ihres 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach. Die Anmeldung und 
die Bescheinigung des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis *Dienstag, 
den 14. August 2018, 24:00 Uhr*, bei der nachfolgenden Stelle eingehen: 
 
Varengold Bank AG 
c/o UBJ GmbH 
Varengold Bank oHV 2018 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 63 78 54 23 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
*2. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung 
unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, 
auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, 
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter 
Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig zur 
Hauptversammlung anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches 
Erscheinen in der Hauptversammlung erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten 
Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
*3. Von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, 
müssen sich hierzu ebenfalls fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden 
und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbringen. Der von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter steht nur 
für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, 
zur Verfügung. Soweit der von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Wahrnehmung der Vollmacht durch den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ist ausgeschlossen, wenn ihm 
keine Einzelweisung zugrunde liegt. Der weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
Diese Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, die nicht in der 
Hauptversammlung erteilt werden, sind aus organisatorischen Gründen 
zusammen mit der Eintrittskarte (Kopie ist ausreichend) zur 
Hauptversammlung bis spätestens *Montag, den 20. August 2018, 14:00 Uhr*, 
an die folgende Anschrift zu senden: 
 
Varengold Bank AG 
Investor Relations - HV 2018 
Große Elbstraße 14 
22767 Hamburg 
Telefax: +49 (40) 66 86 49 49 
E-Mail: hv@varengold.de 
 
Alternativ ist eine Übergabe an den weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Ein Formular 
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter steht den Aktionären 
unter der Internetadresse www.varengold.de unter der Rubrik 'Über 
uns', dort unter 'Investor Relations' und dort unter 'Finanzkalender und 
Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung oder kann werktäglich (Mo. - 
Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (40) 66 
86 49 - 0 angefordert werden. 
 
*4. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge 
gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu 
übersenden: 
 
Varengold Bank AG 
Investor Relations - HV 2018 
Große Elbstraße 14 
22767 Hamburg 
Telefax: +49 (40) 66 86 49 49 
E-Mail: hv@varengold.de 
 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender 
Adresse bis spätestens *Montag, den 6. August 2018, 24:00 Uhr*, 
eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG 
unter der Internetadresse www.varengold.de unter der Rubrik 'Über 

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July 11, 2018 01:55 ET (05:55 GMT)

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