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Dow Jones News
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DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aves One AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-07-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aves One AG Hamburg - ISIN: DE000A168114 - WKN: A16811 - Einberufung 
der Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre ein zu der 
ordentlichen Hauptversammlung der Aves One AG am Dienstag, 21. August 
2018, 9.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Aves One AG 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 
   sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
   Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über 
   das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
   sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehende Unterlagen sind auf 
 
   www.avesone.com 
 
   unter der Rubrik Investoren/Finanzberichte zugänglich und 
   werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018 und für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
   Hamburg zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 und zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2019, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 erstellt 
   werden, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des verbliebenen 
   Genehmigten Kapitals 2017 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird - unter gleichzeitiger 
      Aufhebung des zu diesem Zeitpunkt noch 
      bestehenden und noch nicht ausgenutzten 
      Genehmigten Kapitals 2017 (§ 4 Abs. 5 der 
      Satzung) einschließlich der hierfür 
      erteilten Ermächtigung - mit Wirkung ab 
      dem Zeitpunkt der Eintragung der 
      nachfolgend unter Buchstabe b) 
      beschlossenen Satzungsänderung in das 
      Handelsregister ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 20. August 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      6.507.526,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigen 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            an der Börse gehandelten Aktien 
            der Gesellschaft gleicher Gattung 
            und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            Festlegung des Ausgabepreises 
            nicht wesentlich im Sinne der §§ 
            203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG unterschreitet. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde, oder 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Dies umfasst die 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien 
      unter Gewährung oder Ausschluss des 
      gesetzlichen Bezugsrechts. Der Vorstand 
      wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern. 
   b) § 4 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 20. August 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      6.507.526,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigen 
            und der Ausgabepreis der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            an der Börse gehandelten Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -2-

der Gesellschaft gleicher Gattung 
            und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            Festlegung des Ausgabepreises 
            nicht wesentlich im Sinne der §§ 
            203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG unterschreitet. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde, oder 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Dies umfasst die 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien 
      unter Gewährung oder Ausschluss des 
      gesetzlichen Bezugsrechts. Der Vorstand 
      ist ermächtigt zu bestimmen, dass die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   2018 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG* 
 
   a) Einleitung 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
   http://www.avesone.com/de/aves_investoren_hauptversammlung.html 
 
   zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 5 
   die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   6.507.526,00 vor. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität 
   der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
   zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
   abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen 
   das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
   b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an 
   der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
   und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 
   %ige Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu 
   beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
   anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die 
   Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
   Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
   Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis 
   eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel 
   auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren 
   und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren 
   zu können. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um 
   einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die 
   Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. 
   der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird 
   das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
   quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung 
   berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote 
   beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
   hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer 
   Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des 
   Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der 
   Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der 
   Nullmarke nähert. 
 
   c) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
   gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
   hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder 
   sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
   ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
   Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
   zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere 
   im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen 
   vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises 
   ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu 
   gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen 
   Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die 
   Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der 
   Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission 
   von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   Aktien steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der 
   Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation 
   zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. 
   des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen 
   Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
   festlegen. 
 
   d) Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der 
   Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, 
   im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten 
   Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen 
   ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
   -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
   können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
   Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
   Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält 
   der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2018 unter sorgfältiger Abwägung der 
   Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
   e) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
   Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
   auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang 
   des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein 
   glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der 
   Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
   Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
   Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
   Hauptversammlung hierüber berichten. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und 
   Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) 
   sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Um der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität 
   einzuräumen, soll der Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. September 2016 zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgehoben und durch einen 
   auf dem aktuellen Grundkapital aufbauenden, entsprechenden 
   Ermächtigungsbeschluss ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Der Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft vom 5. September 2016 zum damaligen 
   Tagesordnungspunkt 6 wird aufgehoben und durch folgenden 
   Beschluss ersetzt: 
 
   a) Volumen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. 
      August 2023 einmalig oder mehrfach Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder 
      Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch 
      '*Schuldverschreibungen*' genannt) im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      75.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der 
      im vorhergehenden Satz genannten 
      Schuldverschreibungen können Wandlungs- 
      oder Bezugsrechte auf bis zu 6.507.526 auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis 
      zu EUR 6.507.526,00 gewährt werden. Die 
      Wandlungs- und Bezugsrechte können aus 
      einem in dieser oder künftigen 
      Hauptversammlungen zu beschließenden 
      bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
      künftigem genehmigten Kapital und/oder aus 
      Barkapitalerhöhung und/oder aus 
      bestehenden Aktien bedient werden und/oder 
      einen Barausgleich anstelle der Lieferung 
      von Aktien vorsehen. 
   b) Gegenleistung 
 
      Die Schuldverschreibungen können gegen 
      Barleistungen und auch gegen 
      Sachleistungen begeben werden, sofern der 
      Wert der Sachleistung den Ausgabepreis 
      erreicht. Die Schuldverschreibungen können 
      ferner unter Beachtung des zulässigen 
      maximalen Gesamtnennbetrages außer in 
      Euro auch in der gesetzlichen Währung 
      eines OECD-Landes begeben werden. 
   c) Laufzeit 
 
      Die Laufzeit der Schuldverschreibungen 
      oder der Zeitraum bis zur ersten 
      Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft 
      darf längstens 20 Jahre betragen. 
   d) Ausgabe durch Konzerngesellschaft 
 
      Die Schuldverschreibungen können auch 
      durch eine Konzerngesellschaft der Aves 
      One AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben 
      werden, an der die Aves One AG unmittelbar 
      oder mittelbar mit mindestens 75 % 
      beteiligt ist; für diesen Fall wird der 
      Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
      Garantie für die jeweiligen Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen 
      und/oder die Genussrechte zu übernehmen 
      und den Inhabern von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten Options- bzw. 
      Wandlungsrechte auf Aktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. 
   e) Bezugsrecht 
 
      Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
      steht den Aktionären ein gesetzliches 
      Bezugsrecht zu, sofern nicht das 
      Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden 
      Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die 
      Schuldverschreibungen von einer 
      Konzerngesellschaft ausgegeben, wie 
      vorstehend unter d) beschrieben, so ist 
      die Gesellschaft verpflichtet, die 
      Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an 
      die Aktionäre sicherzustellen, sofern 
      nicht das Bezugsrecht gemäß den 
      nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen 
      wird. Die Schuldverschreibungen können 
      auch einem Emissionsmittler mit der 
      Verpflichtung angeboten werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
   f) Bezugsrechtsausschluss 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
      (ii)  um die Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder die Genussrechte, die mit 
            einem Wandlungs- oder Bezugsrecht 
            versehen sind, einzelnen 
            Investoren zur Zeichnung 
            anzubieten, soweit unter 
            entsprechender Beachtung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil der 
            aufgrund dieser 
            Schuldverschreibungen 
            auszugebenden Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und 
            der Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen den 
            Marktwert der 
            Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die aufgrund 
            einer anderen entsprechenden 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            beziehungsweise veräußert 
            werden, soweit eine derartige 
            Anrechnung gesetzlich geboten ist; 
      (iii) um die Genussrechte ohne 
            Wandlungs- oder Bezugsrecht 
            einzelnen Investoren zur Zeichnung 
            anzubieten, soweit der 
            Ausgabepreis den Marktwert der 
            Genussrechte nicht wesentlich 
            unterschreitet und soweit die 
            Genussrechte lediglich 
            obligationsähnlich ausgestaltet 
            sind, d. h. weder 
            mitgliedschaftsähnliche Rechte 
            noch Wandlungs- oder Bezugsrechte 
            auf Aktien der Gesellschaft 
            begründen, keine Beteiligung am 
            Liquidationserlös gewähren und 
            sich die Höhe der Ausschüttung 
            nicht nach der Höhe des 
            Jahresüberschusses, des 
            Bilanzgewinns oder der Dividende 
            richtet; 
      (iv)  soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern von Umtausch- und 
            Bezugsrechten, die von der 
            Gesellschaft oder 
            Konzernunternehmen der 
            Gesellschaft auf Aktien der 
            Gesellschaft eingeräumt wurden, in 
            dem Umfang ein Bezugsrecht auf 
            Schuldverschreibungen, die nach 
            dieser Ermächtigung ausgegeben 
            werden, zu gewähren, wie es ihnen 
            nach Ausübung ihres Wandlungs- 
            oder Bezugsrechts beziehungsweise 
            nach Erfüllung einer etwaigen 
            Wandlungspflicht zustünde 
            (Verwässerungsschutz), oder 
      (v)   soweit Schuldverschreibungen gegen 
            Sachleistungen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten, 
            begeben werden und der Ausschluss 
            des Bezugsrechts im überwiegenden 
            Interesse der Gesellschaft liegt. 
   g) Bezugspreis, Verwässerungsschutz 
 
      Bei Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Bezugsrecht ist ein Umtausch- oder 
      Bezugsverhältnis festzulegen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags einer einzelnen 

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July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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