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DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aves One AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-07-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aves One AG Hamburg - ISIN: DE000A168114 - WKN: A16811 - Einberufung 
der Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre ein zu der 
ordentlichen Hauptversammlung der Aves One AG am Dienstag, 21. August 
2018, 9.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Aves One AG 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 
   sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
   Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über 
   das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
   sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehende Unterlagen sind auf 
 
   www.avesone.com 
 
   unter der Rubrik Investoren/Finanzberichte zugänglich und 
   werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018 und für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
   Hamburg zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 und zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2019, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 erstellt 
   werden, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des verbliebenen 
   Genehmigten Kapitals 2017 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird - unter gleichzeitiger 
      Aufhebung des zu diesem Zeitpunkt noch 
      bestehenden und noch nicht ausgenutzten 
      Genehmigten Kapitals 2017 (§ 4 Abs. 5 der 
      Satzung) einschließlich der hierfür 
      erteilten Ermächtigung - mit Wirkung ab 
      dem Zeitpunkt der Eintragung der 
      nachfolgend unter Buchstabe b) 
      beschlossenen Satzungsänderung in das 
      Handelsregister ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 20. August 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      6.507.526,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigen 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            an der Börse gehandelten Aktien 
            der Gesellschaft gleicher Gattung 
            und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            Festlegung des Ausgabepreises 
            nicht wesentlich im Sinne der §§ 
            203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG unterschreitet. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde, oder 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Dies umfasst die 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien 
      unter Gewährung oder Ausschluss des 
      gesetzlichen Bezugsrechts. Der Vorstand 
      wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern. 
   b) § 4 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 20. August 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      6.507.526,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigen 
            und der Ausgabepreis der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            an der Börse gehandelten Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -2-

der Gesellschaft gleicher Gattung 
            und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            Festlegung des Ausgabepreises 
            nicht wesentlich im Sinne der §§ 
            203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG unterschreitet. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde, oder 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Dies umfasst die 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien 
      unter Gewährung oder Ausschluss des 
      gesetzlichen Bezugsrechts. Der Vorstand 
      ist ermächtigt zu bestimmen, dass die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   2018 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG* 
 
   a) Einleitung 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
   http://www.avesone.com/de/aves_investoren_hauptversammlung.html 
 
   zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 5 
   die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   6.507.526,00 vor. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität 
   der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
   zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
   abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen 
   das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
   b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an 
   der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
   und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 
   %ige Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu 
   beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
   anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die 
   Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
   Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
   Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis 
   eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel 
   auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren 
   und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren 
   zu können. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um 
   einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die 
   Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. 
   der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird 
   das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
   quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung 
   berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote 
   beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
   hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer 
   Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des 
   Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der 
   Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der 
   Nullmarke nähert. 
 
   c) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
   gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
   hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder 
   sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
   ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
   Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
   zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere 
   im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen 
   vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises 
   ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu 
   gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen 
   Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die 
   Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der 
   Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission 
   von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   Aktien steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der 
   Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation 
   zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. 
   des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen 
   Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
   festlegen. 
 
   d) Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der 
   Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, 
   im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -3-

Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten 
   Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen 
   ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
   -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
   können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
   Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
   Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält 
   der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2018 unter sorgfältiger Abwägung der 
   Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
   e) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
   Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
   auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang 
   des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein 
   glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der 
   Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
   Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
   Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
   Hauptversammlung hierüber berichten. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und 
   Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) 
   sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Um der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität 
   einzuräumen, soll der Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. September 2016 zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgehoben und durch einen 
   auf dem aktuellen Grundkapital aufbauenden, entsprechenden 
   Ermächtigungsbeschluss ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Der Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft vom 5. September 2016 zum damaligen 
   Tagesordnungspunkt 6 wird aufgehoben und durch folgenden 
   Beschluss ersetzt: 
 
   a) Volumen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. 
      August 2023 einmalig oder mehrfach Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder 
      Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch 
      '*Schuldverschreibungen*' genannt) im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      75.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der 
      im vorhergehenden Satz genannten 
      Schuldverschreibungen können Wandlungs- 
      oder Bezugsrechte auf bis zu 6.507.526 auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis 
      zu EUR 6.507.526,00 gewährt werden. Die 
      Wandlungs- und Bezugsrechte können aus 
      einem in dieser oder künftigen 
      Hauptversammlungen zu beschließenden 
      bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
      künftigem genehmigten Kapital und/oder aus 
      Barkapitalerhöhung und/oder aus 
      bestehenden Aktien bedient werden und/oder 
      einen Barausgleich anstelle der Lieferung 
      von Aktien vorsehen. 
   b) Gegenleistung 
 
      Die Schuldverschreibungen können gegen 
      Barleistungen und auch gegen 
      Sachleistungen begeben werden, sofern der 
      Wert der Sachleistung den Ausgabepreis 
      erreicht. Die Schuldverschreibungen können 
      ferner unter Beachtung des zulässigen 
      maximalen Gesamtnennbetrages außer in 
      Euro auch in der gesetzlichen Währung 
      eines OECD-Landes begeben werden. 
   c) Laufzeit 
 
      Die Laufzeit der Schuldverschreibungen 
      oder der Zeitraum bis zur ersten 
      Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft 
      darf längstens 20 Jahre betragen. 
   d) Ausgabe durch Konzerngesellschaft 
 
      Die Schuldverschreibungen können auch 
      durch eine Konzerngesellschaft der Aves 
      One AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben 
      werden, an der die Aves One AG unmittelbar 
      oder mittelbar mit mindestens 75 % 
      beteiligt ist; für diesen Fall wird der 
      Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
      Garantie für die jeweiligen Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen 
      und/oder die Genussrechte zu übernehmen 
      und den Inhabern von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten Options- bzw. 
      Wandlungsrechte auf Aktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. 
   e) Bezugsrecht 
 
      Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
      steht den Aktionären ein gesetzliches 
      Bezugsrecht zu, sofern nicht das 
      Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden 
      Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die 
      Schuldverschreibungen von einer 
      Konzerngesellschaft ausgegeben, wie 
      vorstehend unter d) beschrieben, so ist 
      die Gesellschaft verpflichtet, die 
      Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an 
      die Aktionäre sicherzustellen, sofern 
      nicht das Bezugsrecht gemäß den 
      nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen 
      wird. Die Schuldverschreibungen können 
      auch einem Emissionsmittler mit der 
      Verpflichtung angeboten werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
   f) Bezugsrechtsausschluss 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
      (ii)  um die Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder die Genussrechte, die mit 
            einem Wandlungs- oder Bezugsrecht 
            versehen sind, einzelnen 
            Investoren zur Zeichnung 
            anzubieten, soweit unter 
            entsprechender Beachtung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil der 
            aufgrund dieser 
            Schuldverschreibungen 
            auszugebenden Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und 
            der Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen den 
            Marktwert der 
            Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die aufgrund 
            einer anderen entsprechenden 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            beziehungsweise veräußert 
            werden, soweit eine derartige 
            Anrechnung gesetzlich geboten ist; 
      (iii) um die Genussrechte ohne 
            Wandlungs- oder Bezugsrecht 
            einzelnen Investoren zur Zeichnung 
            anzubieten, soweit der 
            Ausgabepreis den Marktwert der 
            Genussrechte nicht wesentlich 
            unterschreitet und soweit die 
            Genussrechte lediglich 
            obligationsähnlich ausgestaltet 
            sind, d. h. weder 
            mitgliedschaftsähnliche Rechte 
            noch Wandlungs- oder Bezugsrechte 
            auf Aktien der Gesellschaft 
            begründen, keine Beteiligung am 
            Liquidationserlös gewähren und 
            sich die Höhe der Ausschüttung 
            nicht nach der Höhe des 
            Jahresüberschusses, des 
            Bilanzgewinns oder der Dividende 
            richtet; 
      (iv)  soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern von Umtausch- und 
            Bezugsrechten, die von der 
            Gesellschaft oder 
            Konzernunternehmen der 
            Gesellschaft auf Aktien der 
            Gesellschaft eingeräumt wurden, in 
            dem Umfang ein Bezugsrecht auf 
            Schuldverschreibungen, die nach 
            dieser Ermächtigung ausgegeben 
            werden, zu gewähren, wie es ihnen 
            nach Ausübung ihres Wandlungs- 
            oder Bezugsrechts beziehungsweise 
            nach Erfüllung einer etwaigen 
            Wandlungspflicht zustünde 
            (Verwässerungsschutz), oder 
      (v)   soweit Schuldverschreibungen gegen 
            Sachleistungen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten, 
            begeben werden und der Ausschluss 
            des Bezugsrechts im überwiegenden 
            Interesse der Gesellschaft liegt. 
   g) Bezugspreis, Verwässerungsschutz 
 
      Bei Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Bezugsrecht ist ein Umtausch- oder 
      Bezugsverhältnis festzulegen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags einer einzelnen 

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July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -4-

Schuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich 
      auch durch Division des unter dem 
      Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
      Schuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten 
      entsprechend für das Bezugsverhältnis. Der 
      jeweils festzusetzende Wandlungs-/Options- 
      oder Bezugspreis für eine Aktie muss 
      mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an 
      den letzten 10 Börsenhandelstagen vor der 
      Beschlussfassung des Vorstandes über die 
      Ausgabe der jeweiligen 
      Schuldverschreibungen in der 
      Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern 
      ein XETRA(R)-Handel in Aktien der 
      Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen 
      Börse an der in diesen 10 
      Börsenhandelstagen die meisten Aktien 
      (Anzahl) der Gesellschaft in Summe 
      gehandelt wurden, betragen. 
 
      Für den Fall, dass die Gesellschaft 
      während der Laufzeit der nach dieser 
      Ermächtigung ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen unter Einräumung 
      eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder weitere 
      Schuldverschreibungen, einschließlich 
      Gewinnschuldverschreibungen oder 
      Genussrechte, mit Umtausch- oder 
      Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
      ausgibt, ohne dass zugleich auch den 
      Inhabern der nach diesem Beschluss 
      ausgegebenen und mit einem Umtausch- oder 
      Bezugsrecht versehenen 
      Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
      eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts 
      zustehen würde, können in den 
      Ausgabebedingungen der 
      Schuldverschreibungen 
      Verwässerungsschutzklauseln vorgesehen 
      werden. 
 
      In jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
      beziehenden Aktien den Ausgabepreis der 
      Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
   h) Weitere Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen, insbesondere 
      Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume 
      sowie Kündigung, Ausgabepreis der 
      Schuldverschreibungen, Zinssatz, 
      Stückelung und Anpassung des Bezugspreises 
      und Begründung einer Wandlungspflicht 
      festzusetzen. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 221 
   Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne 
   Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) und der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss* 
 
   a) Einleitung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft 
   um die Ermächtigung zur Begebung von 
   Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen 
   sowie von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
   Bezugsrecht. Diese Finanzierungsinstrumente können jeweils mit 
   Umtauschrechten oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
   versehen werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder 
   Bezugsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der 
   Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die 
   Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln 
   (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das 
   Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die 
   Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, 
   dass die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte 
   später auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der 
   Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung der 
   Aktien bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte bzw. 
   Erfüllung der Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem 
   Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein 
   Barausgleich wäre möglich. 
 
   Die Ermächtigung soll in erster Linie dazu dienen, die 
   Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und 
   flexibel stärken zu können. 
 
   Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung 
   der Bedingungen für die Begebung der genannten 
   Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf 
   die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu reagieren 
   und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. 
   Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung auch 
   die Möglichkeit geschaffen werden, diese 
   Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum 
   liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, 
   insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen 
   hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung jedoch 
   von untergeordneter Bedeutung sein. 
 
   Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die 
   Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. 
 
   Mit den erbetenen Ermächtigungen soll der Gesellschaft die 
   Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten 
   Fällen auszuschließen, wenn dies im überwiegenden 
   Interesse der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Im 
   Einzelnen gilt hierbei Folgendes: 
 
   b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann 
   erforderlich werden, wenn anders ein praktikables 
   Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird 
   sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre 
   bestmöglich zu verwerten. 
 
   c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
 
   Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen 
   sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll der 
   Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, 
   wenn der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments 
   dessen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich werden, wenn eine 
   Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein 
   günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem Fall die 
   erforderliche Flexibilität, eine günstige Börsensituation 
   kurzfristig zu nutzen. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch 
   gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des 
   ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich minimiert 
   wird. Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals 
   beschränkt. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre nach der 
   Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. 
 
   d) Bezugsrechtsausschluss bei rein schuldrechtlichen 
   Genussrechten 
 
   Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in 
   ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, 
   also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren 
   und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der 
   Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder 
   Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Unter der Prämisse einer 
   obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die 
   mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht betroffen; 
   weder das Stimmrecht noch der anteilige Dividendenanspruch oder 
   der Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch eine 
   bezugsrechtslose Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines 
   Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem 
   verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben 
   werden, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter 
   Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch 
   die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage 
   versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige 
   Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission 
   zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko 
   deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer 
   Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je nach 
   Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die 
   einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der 
   tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht 
   erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte 
   gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese zu günstig zu 
   platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der Gesellschaft 
   oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 

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July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -5-

Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im Interesse 
   der Gesellschaft erforderlich ist. 
 
   e) Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
   können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von 
   Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es 
   ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits 
   ausgeübt beziehungsweise ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt 
   hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen 
   enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine 
   Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft 
   weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, 
   auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert 
   dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen 
   nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser 
   Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, 
   dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird oder 
   dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten 
   Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um sich insoweit 
   größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch 
   für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
   bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit 
   der optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. 
 
   f) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
   Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, 
   um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen 
   begeben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
   Möglichkeit verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einzusetzen. Dies kann, wie schon aus dem Wortlaut des 
   Beschlussvorschlags hervorgeht, insbesondere beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
   Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, 
   Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
   Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch 
   Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und 
   sonstigen Finanzinstrumenten, praktisch werden. In solchen 
   Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung 
   in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann 
   es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder 
   neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche 
   Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. 
 
   Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als 
   auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch 
   nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden 
   Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt 
   und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, 
   rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren 
   Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die 
   Gesellschaft stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum 
   Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen 
   Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre 
   eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird auch dadurch 
   Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von 
   Sachleistungen gegen Begebung einer Schuldverschreibung 
   und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien 
   verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren. 
7. *Beschlussfassung über die über die Aufhebung des bestehenden 
   Bedingten Kapitals 2016 und über die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2018 sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das Bedingte Kapital 2016 sowie der Beschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. September 2016 zum 
   damaligen Tagesordnungspunkt 7 betreffend die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2016 sollen aufgehoben und durch ein auf dem 
   aktuellen Grundkapital aufbauendes Bedingtes Kapital 2018 
   ersetzt werden, dass der Erfüllung der Verpflichtungen der 
   Gesellschaft aus Finanzinstrumenten dient, die in Ausnutzung 
   der unter Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigung 
   ausgegeben werden. Es wurden keine Bezugs- oder Umtauschrechte 
   ausgegeben die aus dem Bedingten Kapital 2016 zu bedienen 
   wären. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen 
 
   a) Das Bedingte Kapital 2016 wird 
      aufgehoben. Das Grundkapital wird um bis 
      zu EUR 6.507.526,00 durch Ausgabe von bis 
      zu 6.507.526 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit 
      Gewinnberechtigung ab Beginn des 
      Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Bedienung von Schuldverschreibungen, die 
      aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 21. August 2018 
      unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben 
      werden. Dabei wird die bedingte 
      Kapitalerhöhung nur insoweit 
      durchgeführt, wie 
 
      (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der vorgenannten 
           Hauptversammlung gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben 
           wurden, von ihrem Umtausch- oder 
           Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
           diesem Bedingten Kapital 2018 zu 
           bedienen, oder 
      (ii) die zur Wandlung verpflichteten 
           Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der vorgenannten 
           Hauptversammlung gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben 
           wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
           erfüllen und die Gesellschaft sich 
           entschließt, die Umtausch- 
           bzw. Bezugsrechte aus diesem 
           Bedingten Kapital 2018 zu bedienen. 
 
      Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß 
      den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses 
      der vorgenannten Hauptversammlung unter 
      Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere 
      zu mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
      an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor 
      der Beschlussfassung des Vorstandes über 
      die Ausgabe der jeweiligen 
      Schuldverschreibungen in der 
      Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern 
      ein XETRA(R)-Handel in Aktien der 
      Gesellschaft nicht stattfindet, 
      derjenigen Börse an der in diesen 10 
      Börsenhandelstagen die meisten Aktien 
      (Anzahl) der Gesellschaft in Summe 
      gehandelt wurden, und unter 
      Berücksichtigung von Anpassungen 
      gemäß der im Beschluss der 
      vorgenannten Hauptversammlung unter 
      Tagesordnungspunkt 6 bestimmten 
      Verwässerungsschutzregeln. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der 
      Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten 
      Kapital 2018 abzuändern. 
   b) § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      6.507.526,00 durch Ausgabe von bis zu 
      6.507.526 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit 
      Gewinnberechtigung ab Beginn des 
      Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie 
 
      (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 21. August 
           2018 gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben 
           wurden, von ihrem Umtausch- oder 
           Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
           diesem Bedingten Kapital 2018 zu 
           bedienen, oder 
      (ii) die zur Wandlung verpflichteten 
           Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 21. August 
           2018 gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben 
           wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
           erfüllen und die Gesellschaft sich 
           entschließt, die Umtausch- 
           bzw. Bezugsrechte aus diesem 
           Bedingten Kapital 2018 zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

bedienen.' 
 
      Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß 
      den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses 
      der Hauptversammlung vom 21. August 2018 
      zu mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
      an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor 
      der Beschlussfassung des Vorstandes über 
      die Ausgabe der jeweiligen 
      Schuldverschreibungen in der 
      Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern 
      ein XETRA(R)-Handel in Aktien der 
      Gesellschaft nicht stattfindet, 
      derjenigen Börse, an der in diesen 10 
      Börsenhandelstagen die meisten Aktien 
      (Anzahl) der Gesellschaft in Summe 
      gehandelt wurden, und unter 
      Berücksichtigung von Anpassungen 
      gemäß der im Beschluss der 
      vorgenannten Hauptversammlung unter 
      Tagesordnungspunkt 6 bestimmten 
      Verwässerungsschutzregeln. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus 
   dem Bedingten Kapital 2018 abzuändern.' 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- 
   und Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Um der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität 
   einzuräumen, soll der Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. September 2016 zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien aufgehoben und 
   durch einen auf dem aktuellen Grundkapital aufbauenden, 
   entsprechenden Ermächtigungsbeschluss ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Der Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft vom 5. September 2016 zum damaligen 
   Tagesordnungspunkt 10 wird aufgehoben und durch folgenden 
   Beschluss ersetzt: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Hauptversammlung am 21. August 2018 zu 
      erwerben. 
 
      Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, welche die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
      Hauptversammlung, auf der darüber 
      beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 
      20. August 2023. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot und auch unter 
      Ausschluss des Andienungsrechts der 
      Aktionäre. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder 
      einen Preis oder eine Preisspanne für den 
      Erwerb festlegen. 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            Durchschnitt der Eröffnungsauktion 
            im XETRA(R)-Handel an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
            einem von der Deutschen Börse AG 
            bestimmten Nachfolgesystem) an den 
            letzten 10 Börsenhandelstagen vor 
            dem Erwerb oder, sofern ein 
            XETRA(R)-Handel in Aktien der 
            Gesellschaft nicht stattfindet, 
            derjenigen Börse, an der in diesen 
            10 Börsenhandelstagen die meisten 
            Aktien (Anzahl) der Gesellschaft 
            in Summe gehandelt wurden 
            ('maßgeblicher Kurs'), um 
            nicht mehr als 5 % über- oder 
            unterschreiten. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse, darf der 
            gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            maßgeblichen Kurs einer Aktie 
            der Gesellschaft um nicht mehr als 
            10 % über- oder unterschreiten. 
      (iii) Der maßgebliche Kurs ist bei 
            einem öffentlichen Kaufangebot der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten 10 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
            öffentlichen Ankündigung des 
            Kaufangebots. Das Kaufangebot kann 
            weitere Bedingungen vorsehen. 
            Ergeben sich nach der 
            Veröffentlichung eines formellen 
            Angebots nicht unerhebliche 
            Abweichungen des Börsenkurses der 
            Aktie der Gesellschaft gegenüber 
            dem maßgeblichen Kurs, so 
            kann das Angebot angepasst werden. 
            Im Falle der Anpassung wird auf 
            den Durchschnitt der 
            maßgeblichen Kurse an den 
            letzten 10 Börsenhandelstagen vor 
            der Veröffentlichung der 
            Angebotsanpassung abgestellt. 
      (iv)  Bei einem Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse in 
            sonstiger Weise ist der 
            maßgebliche Kurs der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten 10 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
            Abschlusses des dem Erwerb 
            zugrundeliegenden Vertrages. 
      (v)   Überschreitet bei einem 
            öffentlichen Kaufangebot die 
            Zeichnung das Volumen des 
            Angebotes, erfolgt die Annahme 
            nach Quoten. Dabei kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringerer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück 
            angedienter Aktien je Aktionär 
            sowie eine Rundung nach 
            kaufmännischen Gesichtspunkten 
            unter insoweit partiellem 
            Ausschluss eines eventuellen 
            Rechts der Aktionäre zur Andienung 
            ihrer Aktien vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer vorangegangenen 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
 
      (i)  Die Veräußerung der erworbenen 
           eigenen Aktien kann über die Börse 
           erfolgen. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. 
      (ii) Daneben kann die Veräußerung 
           auch in anderer Weise als über die 
           Börse vorgenommen werden, 
           insbesondere auch zur Erfüllung von 
           durch die Gesellschaft oder eine 
           ihrer Konzerngesellschaften 
           eingeräumten Wandlungs- oder 
           Optionsrechten sowie gegen 
           Sachleistungen etwa zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen oder 
           gewerblichen Schutzrechten. 
 
           Eine Veräußerung 
           außerhalb der Börse ist 
           insbesondere auch zulässig, sofern 
           maximal Aktien, die 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar sowohl berechnet auf den 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung als auch auf den 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung, veräußert werden 
           und die erworbenen eigenen Aktien 
           zu einem Preis veräußert 
           werden, der den maßgeblichen 
           Kurs von Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
           der Veräußerung nicht um mehr 
           als 5 % (ohne Nebenkosten) 
           unterschreitet. 
 
           Auf den Betrag von 10 % des 
           Grundkapitals gemäß dem 
           vorherigen Satz ist der Betrag 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die aufgrund einer 
           anderen entsprechenden Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der 
           jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           werden, soweit eine derartige 
           Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
           Als Börsenpreis im Sinne des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG gilt dabei der 
           Durchschnitt der maßgeblichen 
           Kurse an den letzten 10 
           Börsenhandelstagen vor der 
           Veräußerung der Aktien an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse im 
           XETRA(R)-Handel (oder einem von der 
           Deutschen Börse AG bestimmten 
           Nachfolgesystem) oder, sofern ein 
           XETRA(R)-Handel in Aktien der 
           Gesellschaft nicht stattfindet, an 
           derjenigen Börse, an der in diesen 
           10 Börsenhandelstagen die meisten 
           Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in 
           Summe gehandelt wurden. 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
           dabei in den Fällen dieses lit. d) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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