Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
295 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-07-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000 
Einladung zur Hauptversammlung 
am 21. August 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 
Dienstag, den 21. August 2018, um 10.00 Uhr 
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr, 
Theodor-Heuss-Platz 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
    zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE 
    AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 
    2017 einschließlich der erläuternden 
    Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
    Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss am 20. April 2018 gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
    AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch 
    die Hauptversammlung entfällt daher nach den 
    gesetzlichen Bestimmungen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Jahresabschluss der Gesellschaft weist einen 
    Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.597.187,63 aus. 
    Auf Basis der Unternehmensplanung der 
    Gesellschaft halten Vorstand und Aufsichtsrat 
    eine Gewinneinbehaltung für geboten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    im festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
    Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
    von EUR 2.597.187,63 in die 'anderen 
    Gewinnrücklagen' einzustellen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Mitglied des Vorstands Willy Cremers für 
       das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen; 
    b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für 
       das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des im 
    Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des 
    Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 
    2014* 
 
    Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli 
    2015, 18. August 2016 und 8. Juni 2017 haben 
    jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über 
    die Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds 
    Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis 
    zur jeweils nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der 
    Hauptversammlung am 21. August 2018 hierüber 
    Beschluss zu fassen. Die zivilgerichtlichen 
    Verfahren gegen ehemalige Organmitglieder dauern 
    noch an. In diese ist Andreas Nowottka bislang 
    nicht einbezogen, jedoch kann nicht 
    ausgeschlossen werden, dass sich hieraus noch 
    Ansprüche gegen ihn ergeben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
    die Beschlussfassung über die Entlastung des 
    vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka 
    für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten 
    ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
       für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen; 
    b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Stefan ten 
       Doornkaat für das Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung zu erteilen; 
    c) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher 
       für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das 
    Geschäftsjahr 2013* 
 
    Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. August 
    2014, 9. Juli 2015, 18. August 2016 und 8. Juni 
    2017 hatten jeweils beschlossen, die 
    Beschlussfassung über die Entlastung des 
    vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. 
    Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur 
    nächsten Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist 
    in der Hauptversammlung am 21. August 2018 
    hierüber Beschluss zu fassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Manfred A. 
    Wagner für das Geschäftsjahr 2013 keine 
    Entlastung zu erteilen. 
7.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018 und des Prüfers für die etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahres 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    die Warth & Klein Grant Thornton AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
    Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des 
    Geschäftsjahres 2018 zu wählen. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2013/I und des Genehmigten 
    Kapitals 2014 sowie die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 
    2013 ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis 
    zum 27. August 2018 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in 
    Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00 
    durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). Durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2014 
    wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, 
    das Grundkapital in der Zeit bis zum 7. August 
    2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
    oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 
    EUR 1.350.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
    Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
    Von beiden Ermächtigungen wurde bislang kein 
    Gebrauch gemacht. 
 
    Da das Genehmigte Kapital 2013/I kurz nach der 
    diesjährigen Hauptversammlung ausläuft und das 
    Genehmigte Kapital 2014 auch bis kurz nach der 
    geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2019 
    befristet ist, sollen beide Kapitalia aufgehoben 
    werden. Um der Gesellschaft für die Zukunft 
    weiterhin Handlungsspielraum sowie die 
    Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden 
    Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken 
    zu können, soll ein einheitliches Genehmigtes 
    Kapital 2018 in Höhe der aufgehobenen genehmigten 
    Kapitalia geschaffen werden. Anders als die 
    auslaufenden genehmigten Kapitalia soll das neue 
    genehmigte Kapital begrenzte Möglichkeiten zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    vorsehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Genehmigten 
       Kapitalia 2013/I und 2014 
 
       Das von der Hauptversammlung am 28. August 
       2013 zu Punkt 7 der Tagesordnung 
       beschlossene Genehmigte Kapital 2013/I 
       gemäß § 7a der Satzung und das von der 
       Hauptversammlung am 8. August 2014 zu Punkt 
       7 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte 
       Kapital 2014 gemäß § 7b der Satzung 
       werden, soweit sie dann noch bestehen, mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens des neuen Genehmigten 
       Kapitals 2018 durch Eintragung in das 
       Handelsregister aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2018 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. 
       August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00 
       durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018). Die 
       Ermächtigung kann vollständig oder ein- 
       oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen 
       werden mit der Verpflichtung, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen, 
         insbesondere zum Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen, von 
         gewerblichen Schutzrechten, wie 
         Patenten, Marken oder hierauf 
         gerichteten Lizenzen, oder von anderen 
         einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie 
         sonstigen Sacheinlagen; 
       * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien nicht 
         wesentlich unterschreitet und der 
         rechnerische Anteil, der unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
         überschreitet, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
         Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
         sind Aktien anzurechnen, die (i) 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden oder die (ii) 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden bzw. ausgegeben werden können 
         oder müssen, sofern die 
         Schuldverschreibungen nach dem 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. 
 
       Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
       Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
       mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese 
       Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden oder die (ii) zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder 
       müssen, sofern die Schuldverschreibungen 
       nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2018 festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte 
       Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht 
       oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
       ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    c) § 7a der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. 
       August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00 
       durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018). Die 
       Ermächtigung kann vollständig oder ein- 
       oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen 
       werden mit der Verpflichtung, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen:_ 
 
       * _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen;_ 
       * _bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen 
         auszuschließen, insbesondere zum 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen, von gewerblichen 
         Schutzrechten, wie Patenten, Marken 
         oder hierauf gerichteten Lizenzen, 
         oder von anderen einlagefähigen 
         Wirtschaftsgütern sowie sonstigen 
         Sacheinlagen;_ 
       * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien nicht 
         wesentlich unterschreitet und der 
         rechnerische Anteil der unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
         überschreitet, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
         Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
         sind Aktien anzurechnen, die (i) 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden oder die (ii) 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden bzw. ausgegeben werden können 
         oder müssen, sofern die 
         Schuldverschreibungen nach dem 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. 
 
       Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
       Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
       mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese 
       Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden oder die (ii) zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder 
       müssen, sofern die Schuldverschreibungen 
       nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2018 festzulegen._ 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte 
       Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht 
       oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
       ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen.' 
    d) § 7b der Satzung wird aufgehoben. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
    gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung 
    über den Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen in Höhe von EUR 2.701.500,00 vor 
    (Genehmigtes Kapital 2018), das das bislang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.