DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-07-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000
Einladung zur Hauptversammlung
am 21. August 2018 Wir laden die Aktionäre unserer
Gesellschaft zu der am
Dienstag, den 21. August 2018, um 10.00 Uhr
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr,
Theodor-Heuss-Platz 1, 45468 Mülheim an der Ruhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*TAGESORDNUNG*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses mit dem
zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE
AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr
2017 einschließlich der erläuternden
Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 20. April 2018 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung entfällt daher nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Jahresabschluss der Gesellschaft weist einen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.597.187,63 aus.
Auf Basis der Unternehmensplanung der
Gesellschaft halten Vorstand und Aufsichtsrat
eine Gewinneinbehaltung für geboten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den
im festgestellten Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 2.597.187,63 in die 'anderen
Gewinnrücklagen' einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglied des Vorstands Willy Cremers für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen;
b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des im
Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des
Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr
2014*
Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli
2015, 18. August 2016 und 8. Juni 2017 haben
jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über
die Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds
Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis
zur jeweils nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der
Hauptversammlung am 21. August 2018 hierüber
Beschluss zu fassen. Die zivilgerichtlichen
Verfahren gegen ehemalige Organmitglieder dauern
noch an. In diese ist Andreas Nowottka bislang
nicht einbezogen, jedoch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich hieraus noch
Ansprüche gegen ihn ergeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
die Beschlussfassung über die Entlastung des
vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka
für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen;
b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Stefan ten
Doornkaat für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen;
c) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
6. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das
Geschäftsjahr 2013*
Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. August
2014, 9. Juli 2015, 18. August 2016 und 8. Juni
2017 hatten jeweils beschlossen, die
Beschlussfassung über die Entlastung des
vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A.
Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur
nächsten Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist
in der Hauptversammlung am 21. August 2018
hierüber Beschluss zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Manfred A.
Wagner für das Geschäftsjahr 2013 keine
Entlastung zu erteilen.
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 und des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 sowie
zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des
Geschäftsjahres 2018 zu wählen.
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2013/I und des Genehmigten
Kapitals 2014 sowie die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss und entsprechende
Satzungsänderung*
Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August
2013 ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis
zum 27. August 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in
Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). Durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2014
wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt,
das Grundkapital in der Zeit bis zum 7. August
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu
EUR 1.350.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
Von beiden Ermächtigungen wurde bislang kein
Gebrauch gemacht.
Da das Genehmigte Kapital 2013/I kurz nach der
diesjährigen Hauptversammlung ausläuft und das
Genehmigte Kapital 2014 auch bis kurz nach der
geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2019
befristet ist, sollen beide Kapitalia aufgehoben
werden. Um der Gesellschaft für die Zukunft
weiterhin Handlungsspielraum sowie die
Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden
Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken
zu können, soll ein einheitliches Genehmigtes
Kapital 2018 in Höhe der aufgehobenen genehmigten
Kapitalia geschaffen werden. Anders als die
auslaufenden genehmigten Kapitalia soll das neue
genehmigte Kapital begrenzte Möglichkeiten zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) Aufhebung der bestehenden Genehmigten
Kapitalia 2013/I und 2014
Das von der Hauptversammlung am 28. August
2013 zu Punkt 7 der Tagesordnung
beschlossene Genehmigte Kapital 2013/I
gemäß § 7a der Satzung und das von der
Hauptversammlung am 8. August 2014 zu Punkt
7 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte
Kapital 2014 gemäß § 7b der Satzung
werden, soweit sie dann noch bestehen, mit
Wirkung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des neuen Genehmigten
Kapitals 2018 durch Eintragung in das
Handelsregister aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2018
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20.
August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00
durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Die
Ermächtigung kann vollständig oder ein-
oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die
Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen
werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
* um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
* bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, von
gewerblichen Schutzrechten, wie
Patenten, Marken oder hierauf
gerichteten Lizenzen, oder von anderen
einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie
sonstigen Sacheinlagen;
* bei Barkapitalerhöhungen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der
rechnerische Anteil, der unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien am Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die (i)
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii)
zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können
oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden.
Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein
Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese
Grenze werden Aktien angerechnet, die (i)
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii) zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können oder
müssen, sofern die Schuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2018 festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte
Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt worden
ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
c) § 7a der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20.
August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00
durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Die
Ermächtigung kann vollständig oder ein-
oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die
Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen
werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:_
* _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;_
* _bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen
auszuschließen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, von gewerblichen
Schutzrechten, wie Patenten, Marken
oder hierauf gerichteten Lizenzen,
oder von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern sowie sonstigen
Sacheinlagen;_
* bei Barkapitalerhöhungen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der
rechnerische Anteil der unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien am Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die (i)
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii)
zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können
oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden.
Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein
Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese
Grenze werden Aktien angerechnet, die (i)
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii) zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können oder
müssen, sofern die Schuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden.
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2018 festzulegen._
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte
Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt worden
ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.'
d) § 7b der Satzung wird aufgehoben.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung
über den Bezugsrechtsausschluss*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen in Höhe von EUR 2.701.500,00 vor
(Genehmigtes Kapital 2018), das das bislang
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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